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   BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R   

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BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R (https://dejure.org/2006,1674)
BSG, Entscheidung vom 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R (https://dejure.org/2006,1674)
BSG, Entscheidung vom 06. September 2006 - B 6 KA 40/05 R (https://dejure.org/2006,1674)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist für den Erlass von Honorarberichtigungsbescheiden durch Bescheide im Rahmen der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung

  • openjur.de

    Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist für den Erlass von Honorarberichtigungsbescheiden durch Bescheide im Rahmen der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung; Zusammenhang zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfung und sachlich-rechnerischer Richtigstellung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wahrung und Hemmung der Ausschlussfristen bei Honorarberichtigung gegenüber einem Vertragsarzt; Berichtigung von Honorarberechnungen gegenüber einem Allgemeinmediziner; Befugnis der kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung von ...

  • Judicialis

    SGB I § 45 Abs 1; ; SGB IV § 25 Abs 1 Satz 1; ; SGB IV § 27 Abs 2; ; SGB X § 50 Abs 4; ; SGB X § 113 Abs 1 Satz 1

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 97, 84
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

    Auszug aus BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R
    Für diese sachlich-rechnerischen Richtigstellungen gilt - ebenso wie für den Erlass von Prüfbescheiden in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren - eine vierjährige Ausschlussfrist, innerhalb derer der Richtigstellungsbescheid der K(Z)ÄV dem Betroffenen bekannt gegeben werden muss (grundlegend für die Wirtschaftlichkeitsprüfung BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 111 f; zuletzt BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 62; für Richtigstellungen im vertragsärztlichen Bereich BSGE 89, 90, 103 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 16; für Richtigstellungen im vertragszahnärztlichen Bereich BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 22 RdNr 14).

    Für den Fall gerichtlicher Aufhebung des Prüf- bzw Richtigstellungsbescheides und der Verpflichtung zur Neubescheidung wirkt die Fristwahrung im bisherigen Verfahren für das neue Verfahren weiter (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 62, mwN).

    Der bisherigen Rechtsprechung des Senats liegt die Auffassung zugrunde, für den Fristbeginn sei auf das "Ergehen des Quartalsabrechnungsbescheides" (BSGE 89, 90, 103 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 16; zuletzt BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 62, mwN) bzw auf die "vorläufige Honorarabrechnung" (Quartalsabrechnung) durch die K(Z)ÄV abzustellen (BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 112).

    Ein rechtzeitig erlassener Honorarkürzungsbescheid wahrt die für die Wirtschaftlichkeitsprüfung geltende Ausschlussfrist auch dann, wenn er später vom Gericht aufgehoben und nach Fristablauf durch einen neuen, dasselbe Quartal betreffenden Bescheid ersetzt wird (BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 62, mwN).

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 39/04 R

    Vertragsarzt - Abrechnung und Erbringung von allgemeinen Beratungsleistungen bei

    Auszug aus BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R
    Honoraranforderungen für fehlerhaft abgerechnete Leistungen, zB für ohne die erforderliche Genehmigung bzw überhaupt nicht erbrachte Leistungen, sind unberechtigt und bedürfen keiner Prüfung auf ihre Wirtschaftlichkeit (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 10 RdNr 14).

    Vielfach zeigt erst eine nähere Untersuchung der Abrechnung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung, dass bestimmte, ggf extreme Überschreitungen des Vergleichsgruppendurchschnitts hinsichtlich einzelner Leistungssparten oder - besonders deutlich - hinsichtlich von Einzelleistungen auf einen Fehlansatz einzelner Gebührenpositionen zurückgehen (vgl zuletzt BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 10 RdNr 13).

    In dieser Situation hält der Senat die Prüfgremien für berechtigt, sachlich-rechnerische Richtigstellungen vorzunehmen, wenn diese neben der eigentlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung von untergeordneter Bedeutung sind (sog Annexkompetenz; dazu BSG SozR 3-2500 § 106 Nr. 29 S 163; SozR 4-2500 § 106 Nr. 10 RdNr 13: "Randzuständigkeit").

  • BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 40/94

    Unterbrechung der Ausschlußfrist für Honorarkürzungsbescheide durch

    Auszug aus BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R
    Demgemäß hat bereits die ältere Rechtsprechung des BSG zum Kassen-/Vertragsarztrecht die Möglichkeit einer Unterbrechung (nach altem Recht) der vierjährigen Ausschlussfrist für Wirtschaftlichkeitsprüfungsbescheide in entsprechender Anwendung der verjährungsrechtlichen Vorschrift des § 209 Abs. 1 BGB (aF) anerkannt (BSGE 76, 285, 289 f = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30 S 170 f).

    Soweit der Senat im Urteil vom 20. September 1995 (BSGE 76, 285 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30) für die Unterbrechung (nach altem Recht) der Ausschlussfrist für die Wirtschaftlichkeitsprüfung auf die Klageerhebung abgestellt hat, gilt das für die hier zu beurteilende Konstellation nicht.

    Sein seit jeher von der Rechtsprechung als berechtigt anerkanntes Interesse, nicht ohne zeitliche Begrenzung damit rechnen zu müssen, mit Prüfmaßnahmen überzogen zu werden, wird gewahrt, weil in der Situation, dass innerhalb der vierjährigen Ausschlussfrist weder ein Prüfbescheid noch ein Richtigstellungsbescheid ergeht und auch kein Klageverfahren einer Krankenkasse auf Vornahme einer Honorarkürzung anhängig gemacht wird (vgl dazu BSGE 76, 285 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 30), für spätere Kürzungs- bzw Berichtigungsmaßnahmen regelmäßig kein Raum mehr ist.

  • BSG, 16.06.1993 - 14a/6 RKa 37/91

    KZÄV - Wirtschaftlichkeit - Verjährung - Honorarkürzung

    Auszug aus BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R
    Für diese sachlich-rechnerischen Richtigstellungen gilt - ebenso wie für den Erlass von Prüfbescheiden in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren - eine vierjährige Ausschlussfrist, innerhalb derer der Richtigstellungsbescheid der K(Z)ÄV dem Betroffenen bekannt gegeben werden muss (grundlegend für die Wirtschaftlichkeitsprüfung BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 111 f; zuletzt BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 62; für Richtigstellungen im vertragsärztlichen Bereich BSGE 89, 90, 103 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 16; für Richtigstellungen im vertragszahnärztlichen Bereich BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 22 RdNr 14).

    Der bisherigen Rechtsprechung des Senats liegt die Auffassung zugrunde, für den Fristbeginn sei auf das "Ergehen des Quartalsabrechnungsbescheides" (BSGE 89, 90, 103 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 16; zuletzt BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 62, mwN) bzw auf die "vorläufige Honorarabrechnung" (Quartalsabrechnung) durch die K(Z)ÄV abzustellen (BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 112).

    Zwar ist § 52 Abs. 1 SGB X hier nicht unmittelbar einschlägig, weil öffentlich-rechtliche Befugnisse wie der Erlass von Prüfbescheiden in der Wirtschaftlichkeitsprüfung oder von Honorarrichtigstellungsbescheiden nicht der Verjährung unterliegen (BSGE 72, 271 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 für die Wirtschaftlichkeitsprüfung).

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Auszug aus BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R
    Für diese sachlich-rechnerischen Richtigstellungen gilt - ebenso wie für den Erlass von Prüfbescheiden in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren - eine vierjährige Ausschlussfrist, innerhalb derer der Richtigstellungsbescheid der K(Z)ÄV dem Betroffenen bekannt gegeben werden muss (grundlegend für die Wirtschaftlichkeitsprüfung BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 111 f; zuletzt BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 62; für Richtigstellungen im vertragsärztlichen Bereich BSGE 89, 90, 103 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 16; für Richtigstellungen im vertragszahnärztlichen Bereich BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 22 RdNr 14).

    Der bisherigen Rechtsprechung des Senats liegt die Auffassung zugrunde, für den Fristbeginn sei auf das "Ergehen des Quartalsabrechnungsbescheides" (BSGE 89, 90, 103 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 16; zuletzt BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 62, mwN) bzw auf die "vorläufige Honorarabrechnung" (Quartalsabrechnung) durch die K(Z)ÄV abzustellen (BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 112).

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 44/02 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Einzelleistungsvergleich - offensichtliches

    Auszug aus BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R
    In Relation zum Vergleichsgruppendurchschnitt signifikant überhöhte Abrechnungswerte dieser Leistungsposition können, wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Juli 2003 - B 6 KA 44/02 R - (GesR 2004, 144) näher ausgeführt hat, entweder auf einen Fehlansatz dieser Gebührenordnungsposition oder darauf hindeuten, dass der Arzt routinemäßig Patienten vor 8.00 Uhr bzw nach 20.00 Uhr oder an Samstagen behandelt.
  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 27/05 B

    Statistische Wirtschaftlichkeitsprüfung im Vertragsarztrecht, Abrechenbarkeit der

    Auszug aus BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R
    In zahlreichen Verfahren, auch vor dem Berufungsgericht, war umstritten, ob die Leistung nach Nr. 5 EBM-Ä Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung oder nur der sachlich-rechnerischen Richtigstellung sein kann (zuletzt Beschluss des Senats vom 28. September 2005 - B 6 KA 27/05 B - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 54/04

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R
    Demgegenüber vertritt das LSG Nordrhein-Westfalen die Auffassung, die Ausschlussfrist beginne frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der ursprüngliche Honorarbescheid ergangen sei (Urteile vom 28. April 2004 - L 11 KA 150/03 -, GesR 2004, 525 und vom 10. Mai 2006 - L 11 KA 54/04 - im Revisionsrechtszug anhängig unter dem Az B 6 KA 25/06 R).
  • BSG, 14.12.2005 - B 6 KA 17/05 R

    Rücknahme von Honorarbescheiden - Vertrauensschutz bei noch nicht feststehendem

    Auszug aus BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R
    Für diese sachlich-rechnerischen Richtigstellungen gilt - ebenso wie für den Erlass von Prüfbescheiden in Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren - eine vierjährige Ausschlussfrist, innerhalb derer der Richtigstellungsbescheid der K(Z)ÄV dem Betroffenen bekannt gegeben werden muss (grundlegend für die Wirtschaftlichkeitsprüfung BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 19 S 111 f; zuletzt BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 11, jeweils RdNr 62; für Richtigstellungen im vertragsärztlichen Bereich BSGE 89, 90, 103 = SozR 3-2500 § 82 Nr. 3 S 16; für Richtigstellungen im vertragszahnärztlichen Bereich BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 22 RdNr 14).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.07.2006 - L 3 KA 76/01

    Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung der Wirtschaftlichkeit einer

    Auszug aus BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R
    Das Berufungsgericht hat sich in dieser Streitfrage der Rechtsprechung des erkennenden Senats angeschlossen (ebenso auch LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 12. Juli 2006 - L 3 KA 76/01 - juris).
  • BSG, 20.09.1995 - 6 RKa 56/94

    Festsetzung von Schadenersatzansprüchen wegen unzulässiger Arzneiverordnungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 150/03

    Vertragsarztangelegenheiten

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