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   BSG, 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R   

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https://dejure.org/2006,1824
BSG, 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R (https://dejure.org/2006,1824)
BSG, Entscheidung vom 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R (https://dejure.org/2006,1824)
BSG, Entscheidung vom 05. September 2006 - B 4 R 71/06 R (https://dejure.org/2006,1824)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Einbehaltung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung aus der Rente durch den Rentenversicherungsträger - formeller Verwaltungsakt - sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungsklage

  • openjur.de

    Einbehaltung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung aus der Rente durch den Rentenversicherungsträger; formeller Verwaltungsakt; sozialgerichtliches Verfahren; Anfechtungsklage; Renteneigentum; Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Umfang eines Erfüllungsanspruchs hinsichtlich der monatlichen Einzelansprüche aus einem Recht auf Altersrente; Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Einbehaltung von Pflegeversicherungsbeiträgen; Anspruchsgrundlage für die monatlichen Rentenzahlungsansprüche; ...

  • fh-sozialversicherung.de

    Ein Bescheid zuviel - zur Rechtsqualität der Änderung der Anteile am Pflegeversicherungsbeitrag

  • Judicialis

    SGB XI § 59 Abs 1 S 1; ; SGB XI § ... 60 Abs 1 S 1; ; SGB XI § 60 Abs 1 S 2; ; SGB XI § 60 Abs 3; ; SGB XI § 60 Abs 4; ; SGB XI § 65; ; SGB V § 249a; ; SGB V § 255 Abs 1 S 1; ; SGB V § 255 Abs 1 S 2; ; SGB V § 255 Abs 3a S 3; ; SGB V § 255 Abs 3a S 4; ; SGB I § 31; ; SGB I § 52; ; SGB X § 31; ; SGG § 54 Abs 1; ; BGB § 387; ; BGB § 389; ; 2. SGB VI-ÄndG Art 6 Nr 1; ; GG Art 1 Abs 3; ; GG Art 2 Abs 1; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 14 Abs 1; ; GG Art 20 Abs 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei Anscheins-Verwaltungsakt zur Einbehaltung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung aus der Rente, Erfüllungswirkung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 97, 63
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 14.03.2006 - B 4 RA 55/04 R

    Beitragspflichtige Einnahmen von Arbeitslosenhilfebeziehern - Übergang vom

    Auszug aus BSG, 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R
    b) Das dem Kläger gegen die Beklagte seit Januar 2001 zustehende Vollrecht (Stammrecht) auf Rente als auch die daraus als dessen Rechtsfrüchte zu Beginn eines jeden Monats entstehenden (Einzel-)Ansprüche auf Zahlung eines Betrags in Höhe des Geldwerts des Stammrechts sind als subjektiv-öffentliche vermögenswerte Rechte gegen die Beklagte auch gegenüber Eingriffen der gesetzgebenden Gewalt der Bundesrepublik Deutschland individualgrundrechtlich eigentumsgeschützt iS des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 55/04 R, RdNr 22, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).

    b) Kein Rentner hat ein allgemeines gesetzliches oder verfassungsrechtliches subjektives Recht gegen die - hier nicht beklagte - Bundesrepublik Deutschland, eine bloß objektiv-rechtliche Gesetzeslage, die für ihn wirtschaftlich günstig ist, nicht zu verändern oder wiederherzustellen (hierzu zuletzt: BSG, Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 55/04 R, RdNr 32, unter Bezugnahme auf BVerfGE 71, 255, 272 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).

    3 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 3 GG ist in seiner Ausprägung als Verbot der ungerechtfertigten Gleich- und Verschiedenbehandlung von Personengruppen aber nur dann beeinträchtigt, wenn die Rechte verschiedener Personengruppen, bezogen auf den jeweiligen Regelungsgegenstand des Gesetzes und gemessen an dessen materiellem Differenzierungskriterium, nämlich der Aufgabe des Gesetzes, ungleich oder aufgabenwidrig gleich behandelt werden (vgl hierzu zuletzt: BSG, Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 55/04 R, RdNr 36 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).

  • BVerwG, 01.10.1963 - IV C 9.63

    Wasserschutzgebietsverordnung I - Abgrenzung Verwaltungsakt - Allgemeinverfügung

    Auszug aus BSG, 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R
    Notwendig für die Gegebenheit der Anfechtungsklage ist aber nur, dass die Erklärung, die grundsätzlich formfrei ergeht (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ), dem sog objektiven Adressaten den Eindruck vermittelt, sie verlautbare einen materiellen Verwaltungsakt, unabhängig davon, ob dies wirklich der Fall ist (BVerwGE 18, 1, 5; stRspr).

    Damit hat sie für den sog objektiven Adressaten den Anschein erweckt, sie erlasse auch mit ihrer Erklärung über den "Abzug" des verrechneten Betrages vom "Rentenbetrag" eine Regelung, und hat insoweit bloß der Form nach einen Verwaltungsakt erlassen (zum formellen Verwaltungsakt stellv: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 50/01 R; BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 1 RdNr 9; BSG SozR 4-2600 § 191 Nr. 1 RdNr 6; BVerwGE 18, 1, 5).

    Da sich der Rechtsschutz - wie gesagt - grundsätzlich nach der von der Behörde gewählten Handlungsform gerade auch dann richtet (BVerwGE 18, 1, 5; stRspr), wenn der wesentliche Inhalt der Erklärung die materiellen Kriterien des Verwaltungsaktbegriffs (§ 31 SGB X; § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz) nicht erfüllt, war die Anfechtungsklage statthaft.

  • BSG, 24.07.2003 - B 4 RA 60/02 R

    Formeller Verwaltungsakt - Verrechnung - Aufrechnung - Gegensei- tigkeit -

    Auszug aus BSG, 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R
    Damit hat sie für den sog objektiven Adressaten den Anschein erweckt, sie erlasse auch mit ihrer Erklärung über den "Abzug" des verrechneten Betrages vom "Rentenbetrag" eine Regelung, und hat insoweit bloß der Form nach einen Verwaltungsakt erlassen (zum formellen Verwaltungsakt stellv: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 50/01 R; BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 1 RdNr 9; BSG SozR 4-2600 § 191 Nr. 1 RdNr 6; BVerwGE 18, 1, 5).

    Wie bei der Verrechnung nach § 52 SGB I (stellv BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 1) kommt es auf die Gegenseitigkeit der Forderungen nicht an, ebenso sind auf die verrechnende Einbehaltungserklärung die §§ 387 ff BGB entsprechend anzuwenden.

    Die (Aktiv-)Forderung des Dritten, mit der verrechnet wird (hier: unstreitige Beitragsforderung der sozialen Pflegekasse gegen den Kläger) muss jeweils entstanden und fällig sein; die gleichartige (Passiv-)Forderung des Klägers, gegen die (durch Einbehaltung) verrechnet werden soll (hier: Zahlungsanspruch des Klägers gegen den beklagten Rentenversicherungsträger), muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein (vgl hierzu BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 1 RdNr 15 mwN).

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe 1985 das damalige Recht der Rentner, von ihrem Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu den Aufwendungen zu ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zu verlangen, als Renteneigentum qualifiziert (BVerfGE 69, 272, 300).

    Soweit der Kläger auf das Urteil des Ersten Senats des BVerfG vom 16. Juli 1985 (BVerfGE 69, 272, 298 ff) hinweist, trägt dies sein Begehren nicht.

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

    Auszug aus BSG, 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R
    b) Kein Rentner hat ein allgemeines gesetzliches oder verfassungsrechtliches subjektives Recht gegen die - hier nicht beklagte - Bundesrepublik Deutschland, eine bloß objektiv-rechtliche Gesetzeslage, die für ihn wirtschaftlich günstig ist, nicht zu verändern oder wiederherzustellen (hierzu zuletzt: BSG, Urteil vom 14. März 2006 - B 4 RA 55/04 R, RdNr 32, unter Bezugnahme auf BVerfGE 71, 255, 272 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen).
  • BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

    Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge

    Auszug aus BSG, 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R
    Das Beitragsrecht im Rentenversicherungsrecht ist - wie im Kranken- und Pflegeversicherungsrecht - aus zwingenden Gründen der Finanzierung des Systems bei den Beschäftigten anders ausgestaltet als bei den anderen Systemen und beruht gerade nicht auf dem Prinzip, dass die pflichtversicherten Beschäftigten stets die Hälfte des aus ihrem Arbeitsentgelt berechneten Pflichtbeitrags selbst aufbringen müssen (§§ 168 Abs. 1 Nr. 1, 173 Abs. 1 SGB VI; §§ 58 Abs. 1 Satz 1, 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI iVm § 253 SGB V iVm §§ 28e, 28g SGB IV; dazu stellv BSGE 86, 262, 267 ff = SozR 3-2600 § 210 Nr. 2 S 7 ff).
  • BSG, 10.05.2006 - B 12 KR 3/05 R
    Auszug aus BSG, 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R
    Es gibt aber auch bei den "nach den besonderen Vorschriften Versicherten" keinen allgemeinen Grundsatz, dass Versicherungspflichtige Beiträge aus ihren beitragspflichtigen Einkünften im Ergebnis stets nur zur Hälfte tragen müssen, also die Beitragslast der Versicherungspflichtigen nicht höher sein dürfe als der sich aus dem halben Beitragssatz ergebende Betrag (BSG, Urteil vom 10. Mai 2006 - B 12 KR 3/05 R, RdNr 21).
  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus BSG, 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R
    Eine Rechtsvorschrift verlautbart nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht, wenn sie nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse eines aus der Norm abgrenzbaren Kreises Privater zu dienen bestimmt ist, und wenn sie diesen Begünstigten die Rechtsmacht verleiht, die Befolgung der öffentlich-rechtlichen Pflicht von dem Hoheitsträger rechtlich verlangen zu können (stellv BVerfGE 27, 297, 307 unter Hinweis auf Ottmar Bühler, Die subjektiven öffentlichen Rechte und ihr Schutz in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung, 1914, 42 ff, 224; BVerwGE 107, 215, 220 mwN).
  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht

    Auszug aus BSG, 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R
    Eine Rechtsvorschrift verlautbart nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht, wenn sie nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse eines aus der Norm abgrenzbaren Kreises Privater zu dienen bestimmt ist, und wenn sie diesen Begünstigten die Rechtsmacht verleiht, die Befolgung der öffentlich-rechtlichen Pflicht von dem Hoheitsträger rechtlich verlangen zu können (stellv BVerfGE 27, 297, 307 unter Hinweis auf Ottmar Bühler, Die subjektiven öffentlichen Rechte und ihr Schutz in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung, 1914, 42 ff, 224; BVerwGE 107, 215, 220 mwN).
  • BSG, 25.03.2004 - B 12 AL 5/03 R

    Bundesagentur für Arbeit - Leistungsnachweis - Entgeltbescheinigung -

    Auszug aus BSG, 05.09.2006 - B 4 R 71/06 R
    Damit hat sie für den sog objektiven Adressaten den Anschein erweckt, sie erlasse auch mit ihrer Erklärung über den "Abzug" des verrechneten Betrages vom "Rentenbetrag" eine Regelung, und hat insoweit bloß der Form nach einen Verwaltungsakt erlassen (zum formellen Verwaltungsakt stellv: BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 50/01 R; BSG SozR 4-1200 § 52 Nr. 1 RdNr 9; BSG SozR 4-2600 § 191 Nr. 1 RdNr 6; BVerwGE 18, 1, 5).
  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 50/01 R

    Anfechtungsklage - Leistungsklage - Verpflichtungsklage - Feststellungsklage -

  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 83.84

    Löschung im Verkehrszentralregister - § 80 VwVfG; § 35 VwVfG, Begriff des

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 51/05 R

    Krankenversicherung - Versorgungsbezüge - allgemeiner Beitragssatz mit

  • BSG, 04.03.2021 - B 11 AL 5/20 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter

    Es handelt sich bei dem Schreiben vom 9.2.2018 auch nicht um einen sog Formverwaltungsakt oder Anscheinsverwaltungsakt (vgl etwa BSG vom 20.10.2005 - B 7a AL 18/05 R - BSGE 95, 176 = SozR 4-4300 § 119 Nr. 3, RdNr 11; BSG vom 5.9.2006 - B 4 R 71/06 R - BSGE 97, 63 = SozR 4-2500 § 255 Nr. 1, RdNr 20; BSG vom 29.12.2016 - B 4 AS 319/16 B - juris RdNr 14) , denn dieses Schreiben war weder mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen noch trug es die Überschrift "Bescheid".
  • BSG, 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - mittelbare Unfallfolge -

    § 102 SGB VII begründet aber einen solchen öffentlich-rechtlichen Anspruch, weil er nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen soll, sondern auch dem Interesse eines aus der Norm abgrenzbaren Kreises Privater; diesen Begünstigten verleiht er zudem die Rechtsmacht, vom Hoheitsträger die Befolgung seiner öffentlich-rechtlichen Pflicht rechtlich verlangen zu können (zu diesen Voraussetzungen eines subjektiv-öffentlichen Rechts BVerfGE 27, 297, 307 unter Bezugnahme auf Ottmar Bühler, Die subjektiven öffentlichen Rechte und ihr Schutz in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung, 1914, 42 ff, 224; BSGE 97, 63, 70 = SozR 4-2500 § 255 Nr. 1; BVerwGE 107, 215, 220 mwN).
  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R

    Zulässigkeit der Verrechnungserklärung durch Verwaltungsakt -

    Die Forderung, mit der verrechnet wird (hier: Forderung der Beigeladenen gegen den Kläger), muss entstanden und fällig sein; die gleichartige Forderung, gegen die (durch Einbehaltung mittels Verwaltungsakts) verrechnet werden soll (hier: Zahlungsanspruch des Klägers aus der Regelaltersrente gegen die Beklagte), muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein (vgl BSG vom 5.9.2006 - BSGE 97, 63 = SozR 4-2500 § 255 Nr. 1, RdNr 26).
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