Rechtsprechung
   BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,962
BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R (https://dejure.org/2007,962)
BSG, Entscheidung vom 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R (https://dejure.org/2007,962)
BSG, Entscheidung vom 19. April 2007 - B 3 KR 9/06 R (https://dejure.org/2007,962)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,962) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Erschließen eines körperlichen Freiraums - Besuch von Ärzten und Therapeuten - kein behindertengerechter Umbau eines Pkw bei größeren Entfernungen wegen Besonderheit des Wohnorts oder wegen Auswahlfreiheit unter Leistungserbringern

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Hilfsmittel; Erschließung eines körperlichen Freiraums; Besuch von Ärzten und Therapeuten; kein behindertengerechter Umbau eines Pkw; größere Entfernungen wegen Besonderheit des Wohnorts oder wegen Auswahlfreiheit unter Leistungs ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behinderungsgerechter Umbau eines Pkw

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenerstattung für den behinderungsgerechten Umbau eines Pkws im Rahmen der Hilfsmittelversorgung; Umfang des Versorgungsanspruchs mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung; Hilfsmitteleigenschaft bei angestrebtem therapeutischem Erfolg; Gegenstand des ...

  • Judicialis

    SGB V § 20 Abs 4 S 1; ; SGB V F: 19.06.2001 § 33 Abs 1 S 1; ; SGB IV § 19 S 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Hilfsmittel in der Krankenversicherung zum Besuch von Ärzten und Therapeuten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein behinderungsgerechter Umbau eines Pkw zum Besuch von Selbsthilfegruppen und zur freien Arztwahl (Prof. Dr. Felix Welti)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 98, 213
  • NZS 2008, 133
  • NZS 2008, 209
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (115)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R
    Die durch ein Hilfsmittel der GKV gewährleistete Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums im Nahbereich der Wohnung ermöglicht es regelmäßig auch, bei Krankheit oder Behinderung Ärzte und Therapeuten aufzusuchen (Abgrenzung zu BSG vom 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R = BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7).

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. September 2004 (B 3 KR 19/03 R), in der das Aufsuchen von Ärzten und Therapeuten als elementares Grundbedürfnis einer Wachkomapatientin anerkannt worden sei und dies zur Zubilligung eines schwenkbaren Autositzes im Rahmen der GKV-Hilfsmittelversorgung geführt habe.

    Der Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative SGB V, der auf die Sicherung eines Erfolgs der Krankenbehandlung abstellt, bedarf deshalb einer Einschränkung: Es muss mit dem Hilfsmittel ein therapeutischer Erfolg angestrebt werden; er muss allerdings nicht bereits vorliegen und nur noch zu sichern sein (BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 jeweils RdNr 11).

    Nach stRspr (vgl BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 jeweils RdNr 12 und BSGE 91, 60, 63 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 10 mwN; vgl auch Höfler, aaO, § 33 SGB V RdNr 11 ff mzwN aus der Rspr) gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, (elementare) Körperpflegen, selbstständige Wohnen sowie Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums.

    Denn die notwendige medizinische Versorgung ist schon grundlegende Voraussetzung, um die elementaren Bedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können (BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 jeweils RdNr 12).

    Auch dies steht hier im Vordergrund, auch wenn das Hilfsmittel überwiegend dazu dienen soll, Ärzte und Therapeuten aufzusuchen und an einer Selbsthilfegruppe teilnehmen zu können (vgl zu dieser Differenzierung schon BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 jeweils RdNr 13).

    Der behinderungsgerechte Pkw-Umbau ermöglichte es ihr unter Hilfestellung des Vaters, das Fahrzeug zu besteigen und dort sicher transportiert zu werden (BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 jeweils RdNr 14).

  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R
    Nach stRspr (vgl BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 jeweils RdNr 12 und BSGE 91, 60, 63 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 10 mwN; vgl auch Höfler, aaO, § 33 SGB V RdNr 11 ff mzwN aus der Rspr) gehören zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, (elementare) Körperpflegen, selbstständige Wohnen sowie Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums.

    Mit weiterem Urteil vom 26. März 2003 ( BSGE 91, 60 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3) hat er bekräftigt, dass die Verpflichtung der Krankenkassen, Versicherte zum Ausgleich einer Behinderung mit Hilfsmitteln zu versorgen, auch nach Inkrafttreten des SGB IX nicht die Ausrüstung eines Pkw mit einer Ladevorrichtung (Rollstuhl-Ladeboy) umfasst, die es einem gehbehinderten Menschen ermöglichen soll, seinen Rollstuhl mit dem Pkw zu transportieren.

    Später hat der Senat dies auf die Fähigkeit präzisiert, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (SozR 3-2500 § 33 Nr. 31; vgl auch BSGE 91, 60, 63 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 11).

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Hilfsmittel - Behinderungsausgleich -

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R
    Selbst wenn der Vorrang abweichender Regelungen für den einzelnen Rehabilitationsträger weiterhin besteht (§ 7 SGB IX), kann aus der insoweit unberührt gebliebenen Fassung des § 33 SGB V nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe nunmehr den Behinderungsausgleich durch die GKV über die bisherige Rechtsprechung hinaus ausweiten wollen (BSG, Urteil vom 16. September 2004 - B 3 KR 15/04 R -, USK 2004 - 80).
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R
    Später hat der Senat dies auf die Fähigkeit präzisiert, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (SozR 3-2500 § 33 Nr. 31; vgl auch BSGE 91, 60, 63 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 11).
  • BSG, 17.01.1996 - 3 RK 38/94

    Farberkennungsgerät als notwendiges Hilfsmittel iS. der Krankenversicherung

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R
    Gegenstand des Behinderungsausgleichs sind zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Funktionen dienen (BSGE 37, 138, 141 = SozR 2200 § 187 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 18 und Nr. 20).
  • BSG, 08.06.1994 - 1 RK 13/93

    Krankenversicherung - Hilfsmittel Rollstuhlboy - Erforderlichkeit

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 8. Juni 1994 (SozR 3-2500 § 33 Nr. 7 S 27) als Nahbereich die Entfernung bezeichnet, die ein Gesunder zu Fuß zurücklegt.
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R
    Mit Urteil vom 6. August 1998 (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29) hat der Senat zwar entschieden, dass die behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeuges nicht als Hilfsmittel der GKV zu leisten ist.
  • BSG, 26.02.1991 - 8 RKn 13/90

    Schwenkbarer Autositz als Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R
    a) Wie der erkennende Senat mit vorstehend genanntem Urteil bereits entschieden hat, kann ein schwenkbarer Autositz ein Hilfsmittel iS des § 33 Abs. 1 SGB V sein, wenn es einem Versicherten dadurch ermöglicht wird, einen Pkw zu benutzen und damit die Unfähigkeit zu gehen auszugleichen (so auch der 8. Senat des BSG, vgl SozR 3-2500 § 33 Nr. 3 S 3).
  • BSG, 22.02.1974 - 3 RK 27/73

    Hilfsmittel für Behinderte und Leistungspflicht der KK

    Auszug aus BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R
    Gegenstand des Behinderungsausgleichs sind zunächst solche Hilfsmittel, die auf den Ausgleich der Behinderung selbst gerichtet sind, also zum unmittelbaren Ersatz der ausgefallenen Funktionen dienen (BSGE 37, 138, 141 = SozR 2200 § 187 Nr. 1; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 18 und Nr. 20).
  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 4/16 R

    Anspruch auf Versorgung mit einem Therapie-Dreirad - Genehmigungsfiktion nach §

    Der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dient ein bewegliches sächliches Mittel nach der Rechtsprechung des BSG dann, wenn es spezifisch im Rahmen ärztlich verantworteter Krankenbehandlung eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen (vgl BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15, RdNr 11; BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 11) .
  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Etwas anderes gilt auch nicht im Rahmen von § 31 SGB IX, denn wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, gibt der dortige Hilfsmittelbegriff ohnehin nur den Regelungsgehalt des § 33 SGB V wieder, wie er durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt worden ist (BSGE 91, 60 RdNr 13 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 14; BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15, RdNr 16; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 25 RdNr 26).

    Denn auch bei vorangegangener Versorgung mit einem Hilfsmittel müssen bei einer erneuten Anschaffung sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 SGB V erfüllt sein (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 17 und Nr. 24 RdNr 16; BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15, RdNr 19).

    Gehbehinderte Menschen können sich den Nahbereich ihrer Wohnung in aller Regel mit den vorgenannten Mobilitätshilfen erschließen (BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15, RdNr 14) .

    Der Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung dient ein bewegliches sächliches Mittel nach der Rechtsprechung des BSG, soweit es spezifisch im Rahmen der ärztlich verantworteten Krankenbehandlung eingesetzt wird, um zu ihrem Erfolg beizutragen (BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15, RdNr 11; BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 11; Butzer in Becker/Kingreen, SGB V, 2. Aufl 2010, § 33 RdNr 12) .

  • BSG, 16.07.2014 - B 3 KR 1/14 R

    Soziale Pflegeversicherung - Anspruch eines Versicherten auf mobile elektrisch

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt für die Bestimmung des Nahbereichs der Wohnung ein abstrakter, von den Gegebenheiten des jeweiligen Wohnorts unabhängiger Maßstab (BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21, RdNr 14 - Kraftknoten; BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15, RdNr 17 - behinderungsgerechter PKW; zuletzt BSGE 108, 206 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 34, RdNr 35 - Rollstuhl-Bike) .

    Selbst wenn der Vorrang abweichender Regelungen für den einzelnen Rehabilitationsträger weiterhin besteht (§ 7 S 2 SGB IX) , kann aus der insoweit unberührt gebliebenen Fassung des § 33 SGB V nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe nunmehr den Behinderungsausgleich durch die GKV über die bisherige Rechtsprechung hinaus ausweiten wollen (BSGE 98, 213 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 15, RdNr 16) .

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht