Rechtsprechung
   BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse bei Adaptionsmaßnahme - Anspruch auf stationäre medizinische Rehabilitation gegen Krankenkasse nur bei Notwendigkeit der Durchführung unter ständiger ärztlicher Verantwortung

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe; kein Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse bei Adaptionsmaßnahme; Anspruch auf stationäre medizinische Rehabilitation gegen Krankenka ...

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  • Bundessozialgericht

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse bei Adaptionsmaßnahme - Anspruch auf stationäre medizinische Rehabilitation gegen Krankenkasse nur bei Notwendigkeit der Durchführung unter ständiger ärztlicher Verantwortung

  • NWB SteuerXpert START

    SGB V § 11 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, § 40

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Zuständigkeitsklärung - Erstattung der Kosten einer Adaptionsmaßnahme - Abgrenzung der Leistungspflicht von Krankenkasse und Sozialhilfeträger

  • psychiatrie-verlag.de , S. 34 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 40, 107 SGB V; § 14 SGB IX
    Adaptionsmaßnahme als Leistung der medizinischen Rehabilitation im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse bei einem Anspruch auf Leistungen zur stationären medizinischen Rehabilitation, Notwendigkeit der Durchführung unter ständiger ärztlicher Verantwortung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Sozialhilfeträgers gegen die Krankenkasse bei Adaptionsmaßnahme - Anspruch auf stationäre medizinische Rehabilitation gegen Krankenkasse nur bei Notwendigkeit der Durchführung unter ständiger ärztlicher Verantwortung

Kurzfassungen/Presse

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Kostenerstattung für Adaptionsmaßnahme

Besprechungen u.ä. (2)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Medizinische Rehabilitation der Krankenversicherung: Unklarheit über Ziele und Mittel (Dr. Alexander Gagel, Marcus Schian, Dr. Hans-Martin Schian)

  • psychiatrie-verlag.de , S. 34 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    §§ 40, 107 SGB V; § 14 SGB IX
    Adaptionsmaßnahme als Leistung der medizinischen Rehabilitation im Sinn der gesetzlichen Krankenversicherung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BSGE 98, 277
  • NZS 2008, 478 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (40)  

  • BSG, 13.09.2011 - B 1 KR 25/10 R  

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation - Arbeitstherapie für gesetzlich

    In diesem Sinne "zuständig" ist ein Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre und von dem der Versicherte die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (zum Ganzen vgl bereits BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 10 ff mwN, BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 12 RdNr 9 mwN).

    Der Versicherte konnte die Arbeitstherapie ihrer Art nach von der Beklagten nach ihrem materiellen Recht - der Zuständigkeitsordnung außerhalb von § 14 SGB IX (vgl BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 19; BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 16) - nicht beanspruchen.

    Arbeitstherapie nach § 42 SGB V setzt deswegen voraus, dass sie als eine einem ärztlichen Behandlungsplan unterworfene Dauerleistung in einen durch vorausgegangene und begleitende ärztliche Behandlung und Überwachung geprägten Kontext eingebettet ist und insgesamt ärztlich verantwortet wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB V; BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 22, dort zur stationären Rehabilitation; vgl auch BT-Drucks 7/3113 S 6; Mrozynski/Jabben, 2011, SGB IX Teil 1, § 26 RdNr 19).

    In der Zielsetzung besteht Übereinstimmung mit der Beschäftigungstherapie, die ebenfalls zur Bekämpfung der Krankheit eingesetzt werden muss, um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu sein (dazu BSGE 42, 16, 18 f = SozR 2200 § 182 Nr. 14; s auch zum Ausschluss von Hilfen im Bereich der Lebensführung: BSG SozR 3-2500 § 27 Nr. 6 S 18 f zu Methadon; BSG Urteil vom 31.3. 1998 - B 1 KR 12/96 R - juris RdNr 15 = USK 98145 zu umfassenden sozialpädiatrischen Leistungen; BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 22 zu einer Adaptionsmaßnahme bei Suchterkrankung).

    Durch ihre Ausrichtung auf die Erlangung und Verbesserung von Grundarbeitsfähigkeiten als Mittel zum (Heilungs-) Zweck, ihre intensivere verantwortliche ärztliche Begleitung und ihren Charakter als intensivere Dauerleistung grenzt sich die Arbeitstherapie (§ 42 SGB V) zugleich von den lediglich ärztlich verordneten Heilmitteln des § 32 SGB V ab, die in dem Katalog der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (jetzt: Gemeinsamer Bundesausschuss) über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-RL, hier anzuwenden in der Fassung vom 21.6. 2002, BAnz Nr. 179 vom 24.9. 2002, S 22478, in Kraft getreten am 1.10.2002) unter dem Begriff "Ergotherapie" zusammengefasst sind (Heilmittel-RL Teil 2 III; vgl unter Beachtung der in BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 17 ff entwickelten Grundsätze auch § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX).

    Soweit das SGB V hierauf verweist (vgl zu den Grundprinzipien BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 17 ff), führt § 26 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX Belastungserprobung und Arbeitstherapie als Leistungen der medizinischen Rehabilitation seit 1.7.

    Er ist gleichwohl nicht als ein einheitlicher normativer Begriff zu verstehen, auch wenn eine weitgehende Übereinstimmung besteht (vgl zum rentenversicherungsrechtlichen Begriff nur Wurm in Jahn, SGB für die Praxis, Stand September 2011, § 15 SGB VI RdNr 13), sondern erhält seine jeweilige - funktionsdifferente - Einfärbung durch den konkreten gesetzlichen Regelungszusammenhang (vgl erneut zu den Grundprinzipien BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 17 ff).

    Anders als in der GKV ist in der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht zwingend erforderlich, dass eine ausgeprägte ständige ärztliche Verantwortung vergleichbar der in § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V geregelten bestehen muss (vgl nur BSGE 66, 84, 86 = SozR 2200 § 1237 Nr. 22; BSG Urteil vom 17.6. 1993 - 13/5 RJ 50/90 - juris RdNr 18 = USK 93107; zur Fortwirkung dieser Grundprinzipien unter Geltung des SGB IX grundlegend BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4).

  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R  

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

    § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI verweist nicht auf § 15 SGB IX, der die Erstattung selbstbeschaffter Leistungen regelt, sondern lediglich auf die §§ 26 bis 31 SGB IX. Der 1. Senat des BSG hält deshalb weitere Vorschriften des SGB IX insoweit nicht für unmittelbar anwendbar (vgl BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 36/06 R, RdNr 18 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Denn selbst wenn dem nicht so wäre (so BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 36/06 R, RdNr 16, 18), ist ein an die Krankenkasse gerichteter Antrag auf Versorgung mit Hörgeräten jedenfalls auch auf Leistungen zur Teilhabe iS von § 1, § 4 und § 5 SGB IX gerichtet.

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 19/07 R  

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankenbehandlung wegen Entstellung -

    Krankheit im Sinne dieser Norm ist ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Körper- oder Geisteszustand, der ärztlicher Behandlung bedarf oder den Betroffenen arbeitsunfähig macht (stRspr, vgl zB BSGE 93, 252 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 3, jeweils RdNr 4; BSGE 85, 36, 38 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 11 S 38; BSGE 72, 96, 98 = SozR 3-2200 § 182 Nr. 14 S 64 jeweils mwN; zum Verhältnis zu den Ansprüchen aus dem SGB IX vgl BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 36/06 R - RdNr 18 f, Adaptionsmaßnahme, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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  • BSG, 22.04.2008 - B 1 KR 22/07 R  

    Krankenversicherung - kein Anspruch behinderter Menschen auf Gewährung von Kosten

    Anders als Krankengymnastik oder physikalische Therapie fällt Sport, der in der beschriebenen allgemeinen Weise den körperlichen und psychischen Zustand positiv beeinflussen soll und bei dem der medizinische Zweck nicht überwiegt, nicht unter den krankenversicherungsrechtlichen Behandlungsbegriff (vgl schon BSG SozR 3-2500 § 138 Nr. 2 S 23 - Hippotherapie; BSGE 42, 16, 18 = SozR 2200 § 182 Nr. 14 - Beschäftigungs- und Bewegungstherapie; Höfler in: Kasseler Kommentar, Stand 1.12.2007, § 27 SGB V RdNr 56 mwN; zur - auch im Rahmen der Fahrkostenregelungen zu beachtenden - begrenzten Aufgabenstellung der GKV vgl zuletzt: BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 36/06 R, RdNr 17 ff mwN - Adaptionsmaßnahme, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG, Urteil vom 2.11.2007 - B 1 KR 11/07 R, RdNr 13 ff - Krankenhausverlegung, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Da der Rehabilitationssport gesetzlich in § 43 Abs. 1 SGB V iVm § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX verankert ist, gehört er krankenversicherungsrechtlich nicht zu den medizinischen Rehabilitationsleistungen iS von § 40 SGB V, sondern zu den ergänzenden Leistungen des § 43 SGB V. Nach der Rechtsprechung des Senats ist allein auf diese Regelungen des SGB V mit ihren Verweisungen auf das SGB IX abzustellen (vgl entsprechend BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 36/06 R, RdNr 18 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; siehe auch § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V).

    Der Senat hat dementsprechend wiederholt ausgeführt, dass der Anspruch der Versicherten der GKV durch die Regelungen des SGB IX nicht erweitert wird (vgl zB BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, jeweils RdNr 13; BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 36/06 R - RdNr 18, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; zuletzt BSG, Beschluss vom 21.2.2008 - B 1 KR 107/07 B; ähnlich 3. Senat des BSG, BSGE 91, 60 RdNr 11 ff = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 12 ff).

  • BSG, 20.04.2010 - B 1/3 KR 6/09 R  

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit zwischen

    Er ist begründet, soweit der Versicherte von dem Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl zum Ganzen BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, jeweils RdNr 9 ff; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, jeweils RdNr 18 ff; ebenso BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 2 RdNr 15 f; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, jeweils RdNr 28 ff; BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21, jeweils RdNr 24; BSG, Urteil vom 8.9.

    c) Ihrer Art nach stimmten die von der Klägerin erbrachte und die von der Beklagten zu beanspruchende Reha-Maßnahme überein (sachliche Kongruenz), auch wenn nicht feststeht, dass die Beklagte zu einer stationären medizinischen Reha-Leistung im Ausland, in Davos, verpflichtet gewesen wäre (zum Erfordernis einer der Erstattung zugrunde liegenden "ihrer Art nach gleichen" Leistung des anspruchstellenden Trägers gegen den zuständigen Träger vgl BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, jeweils RdNr 16 ff).

    Es entspricht bereits gesicherter Rechtsprechung, dass ein Erstattungsanspruch eines RV-Trägers gegen eine KK nicht daran scheitern darf, dass die Maßnahme in einer Einrichtung durchgeführt wurde, mit der die KK keinen Versorgungsvertrag (§ 111 SGB V) geschlossen hat (vgl BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, jeweils RdNr 19).

  • BSG, 17.06.2008 - B 1 KR 31/07 R  

    Krankenversicherung - keine Begrenzung des krankenversicherungsrechtlichen

    a) Versicherte der GKV - wie die Klägerin - haben gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB V "Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung ... abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern oder auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern." Diese Leistungen werden unter Beachtung des SGB IX erbracht, soweit im SGB V nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V; zur Reichweite vgl BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 36/06 R, RdNr 18 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Die Verweisung des § 43 Abs. 1 SGB V auf die darin angesprochenen Regelungen des SGB IX über die Erbringung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation bewirkt, dass diese Regelungen im Bereich der GKV Anwendung finden, weil das SGB V für das in § 44 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX geregelte Funktionstraining nichts Abweichendes iS von § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V und § 7 SGB IX bestimmt (vgl entsprechend BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 36/06 R, RdNr 18 mwN, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; Urteil vom 22.4.2008 - B 1 KR 22/07 R, RdNr 30, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

  • BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 9/09 R  

    Zuständigkeit für die Gewährung einer stationären Reha-Maßnahme; Anspruch auf

    Er ist begründet, soweit der Versicherte vom Träger, der ohne die Regelung in § 14 SGB IX zuständig wäre, die gewährte Maßnahme hätte beanspruchen können (vgl zum Ganzen BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, jeweils RdNr 9 ff; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, jeweils RdNr 18 ff, ebenso: BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 2 RdNr 15 f; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 7 RdNr 28 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 21 RdNr 24; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 16/08 R, RdNr 10).

    Die Beteiligten bezweifeln dies zu Recht ebenfalls nicht (zum Erfordernis einer auf eine der Erstattung zugrunde liegende artgleiche Leistung des Anspruchsberechtigten gegen den zuständigen Träger vgl BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, jeweils RdNr 16 ff).

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R  

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät

    Wird die Zuständigkeit eines Trägers iS von § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX festgestellt, so hat das nicht nur zur Folge, dass im Verhältnis zwischen diesem und dem Leistungsberechtigten der Anspruch an Hand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen ist, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr 12; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 30).
  • BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 5/08 R  

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten zum

    Da der Rehabilitationssport gesetzlich in § 43 Abs. 1 SGB V iVm § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX verankert ist, gehört er krankenversicherungsrechtlich nicht zu den medizinischen Rehabilitationsleistungen iS von § 40 SGB V, sondern zu den ergänzenden Leistungen des § 43 SGB V. Nach der Rechtsprechung des BSG ist allein auf diese Regelungen des SGB V mit ihren Verweisungen auf das SGB IX abzustellen (vgl BSG, Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 36/06 R -, BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, jeweils RdNr 18 mwN; siehe auch § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB V).

    Das BSG hat dementsprechend wiederholt ausgeführt, dass der Anspruch der Versicherten der GKV durch die Regelungen des SGB IX nicht erweitert wird (vgl BSGE 91, 60 RdNr 11 ff = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 12 ff; BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 7, jeweils RdNr 13; BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, jeweils RdNr 18).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2010 - L 4 KR 212/07  

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein

    Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, die von der Krankenkasse zu erbringen sind, zeichnen sich dadurch aus, dass die Notwendigkeit ständiger ärztlicher Verantwortung besteht, bei dem nicht lediglich die Gewährung von Unterkunft in einem nicht gefährdeten Milieu mit Anleitung zur Bewältigung lebenspraktischer und beruflicher Anforderungen im Vordergrund steht (vgl. Urteil des BSG vom 26. Juni 2007, Az.: B 1 KR 36/06 R in SozR 4-2500 § 40 Nr. 4).

    In seiner Entscheidung vom 26. Juni 2007 (aaO) hat das BSG ausgeführt, dass das SGB IX zwar eigenständig Gegenstände, Umfang und Ausführungen von Leistungen regelt.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2007 (aaO) ausgeführt, dass, wie sich aus der die §§ 40 ff., § 11 Abs. 2 SGB V ergänzenden Legaldefinition der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in § 107 Abs. 2 SGB V ergibt, medizinische Rehabilitation i. S. d. Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung ihrem Hauptzweck nach eine stationäre Behandlung des Patienten voraussetzt, um eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluss an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen (vgl. § 107 Abs. 2 Nr. 1 SGB V).

  • BSG, 17.02.2010 - B 1 KR 23/09 R  

    Rehabilitationsträger - Erbringung von Rehabilitationsleistungen von Amts wegen -

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R  

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

  • BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 21/09 R  

    Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen die Krankenkasse -

  • BSG, 02.11.2010 - B 1 KR 8/10 R  

    Krankenversicherung - Kostenübernahme von ärztlich verordneten medizinisch

  • BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 32/09 R  

    Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Anschlussheilbehandlung -

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 9/10 R  

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den

  • BSG, 22.06.2010 - B 1 KR 33/09 R  

    Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Erstattungsanspruch eines

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2011 - L 1 KR 368/08  

    Krankenversicherung - ambulante Rehabilitationsleistungen - Maßnahmen der

  • LSG Baden-Württemberg, 26.06.2012 - L 11 KR 3457/10  

    SGB VIII § 35a; SGB XII § 54

  • BSG, 02.11.2010 - B 1 KR 9/10 R  

    Anschlussheilbehandlung - Arbeitslosengeld - Altersrente - Altersteilzeit -

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 17/11 R  

    Krankenversicherung - Kostenübernahme einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2012 - L 1 KR 259/11  

    Krankenversicherung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2010 - L 31 R 37/10  

    Hörgerät - Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers als Antrag - Festbeträge -

  • BSG, 06.03.2012 - B 1 KR 18/11 R  

    Erstattung der Kosten für Klimaheiltherapien in Jordanien durch die gesetzliche

  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2009 - L 10 R 2684/07  

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - selbst beschaffte Maßnahme - Studium

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2008 - L 20 SO 68/06  

    Sozialhilfe

  • LSG Bayern, 22.04.2009 - L 13 R 152/09  
  • LSG Sachsen, 19.04.2011 - L 5 R 48/08  

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Übernahme der Kosten für

  • LSG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - L 1 SO 15/09  

    Versorgung mit einem zum Trippeln geeigneten Greifrollstuhl als Hilfsmittel der

  • LSG Sachsen, 05.04.2011 - L 5 R 28/08  

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Übernahme der Kosten für

  • LSG Sachsen, 04.10.2011 - L 5 R 228/11  

    Umfang der Leistungspflicht für die Hilfsmittelversorgung mit einem Hörgerät;

  • LSG Sachsen, 04.10.2011 - L 5 R 132/11  

    Umfang der Leistungspflicht für die Hilfsmittelversorgung mit einem Hörgerät;

  • LSG Sachsen, 23.08.2011 - L 5 R 766/10  

    Leistungspflicht bei Hilfsmittelversorgung mit einem Hörgerät; Zuständigkeit des

  • LSG Rheinland-Pfalz, 22.09.2011 - L 1 SO 151/10  

    Unterbringung eines suchtabhängigen Versicherten im Betreuten Wohnen als

  • LSG Sachsen, 15.11.2011 - L 5 R 445/11  

    Kostenerstattung für digitale Mehrkanalhörgeräte mit Störschallunterdrückung und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2011 - 12 A 2170/10  

    Zweitangegangener Reha-Träger muss bei Vorliegen eines entsprechenden

  • LSG Sachsen, 07.02.2012 - L 5 R 488/11  

    Leistungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen

  • LSG Bayern, 14.03.2012 - L 13 R 1049/09  

    Zum Anspruch auf Kostenerstattung bei selbstbeschafften stationären

  • SG Neubrandenburg, 10.07.2007 - S 4 KR 35/05  

    Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit nach Ende der Beschäftigung - Krankengeld-

  • LSG Bayern, 20.04.2009 - L 13 R 152/09  

    Teilhabe am Arbeitsleben - Gewährung einer bestimmten Umschulungsmaßnahme -

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