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   BSG, 31.10.1972 - 2 RU 186/69   

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BSG, 31.10.1972 - 2 RU 186/69 (https://dejure.org/1972,1889)
BSG, Entscheidung vom 31.10.1972 - 2 RU 186/69 (https://dejure.org/1972,1889)
BSG, Entscheidung vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 186/69 (https://dejure.org/1972,1889)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit der Berufung im Falle eines in der Berufungsinstanz nicht angefallenen Anspruches - Abgrenzung zwischen einem Beschäftigungsverhältnis und einer selbständigen Tätigkeit - Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber - Weisungsgebundenheit ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGG § 99; SGG § 42; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Nordwest Lotto und Toto Hamburg -, Sozialversicherungspflicht von Mitarbeitern im Außendienst, Toto Lotto, Abgrenzung HV / AN, Scheinselbständigkeit, Abgrenzung selbständige Tätigkeit / abhängige Beschäftigung

Papierfundstellen

  • BSGE 35, 20
  • MDR 1973, 440
  • VersR 1973, 916
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 09.12.1964 - 2 RU 196/62

    - Niedersächsische Fußball-Toto GmbH -, Abgrenzung HV / AN,

    Auszug aus BSG, 31.10.1972 - 2 RU 186/69
    Die Beklagte stützt ihre Ansicht auf das Urteil des erkennenden Senat vom 9. Dezember 1964 - 2 RU 196/62 - (SozR Nr. 39 zu § 537 HVO aF).

    In diesem Verfahren hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 13. Juni 1966 idF des Widerspruchsbescheides vom 8. März 1967 durch Urteil vom 24. Oktober 1967 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Da die berufliche Stellung der beigeladenen BStL in wesentlichen Punkten mit derjenigen der BStL der Niedersächsischen Fußball-Toto GmbH übereinstimme, seien sie nach den in der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. Dezember 1964 (aaO) herausgearbeiteten Grundsätzen als versicherte Arbeitnehmer anzusehen.

    Aus dieser Bindung an generelle Weisungen habe der 2. Senat des BSG in seinem Urteil vom 9. Dezember 1964 (aaO) jedoch zu Unrecht ein Direktionsrecht des Arbeitgebers abgeleitet.

    Das BSG habe bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 1964 (aaO) festgestellt, daß die BStL der Niedersächsischen Fußball-Toto GmbH abhängig beschäftigt seien.

    Es habe über einen in wesentlichen Punkten anders gearteten Sachverhalt entschieden, als er dem Urteil des BSG vom 9. Dezember 1964 (aaO) zugrunde gelegen habe.

    Selbst wenn das Revisionsgericht zu der Auffassung gelange, daß das angefochtene Urteil des LSG mit der Entscheidung des BSG vom 9. Dezember 1964 (aaO) nicht im Einklang stehe, könne die Revision keinen Erfolg haben.

    Entgegen der Auffassung des BSG in seinem Urteil vom 9. Dezember 1964 (aaO) habe der BStL seine Tätigkeit nicht im "betriebsorganisatorischen Zusammenhang" mit dem Unternehmen des Lottoveranstalters ausgeübt.

    Sollte der 2. Senat seinen in dem Urteil vom 9. Dezember 1964 (aaO) eingenommenen Standpunkt nicht aufgeben, sei eine Vorlage an den Großen Senat des BSG gemäß § 42 SGG erforderlich.

    Der erkennende Senat ist bereits in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 1964 (aaO) zu dem Ergebnis gekommen, daß ein BStL der Niedersächsischen Fußball-Toto GmbH, der ähnliche Aufgaben wahrzunehmen hatte wie die Beigeladenen, im Regelfall nach § 537 Nr. 1 RVO aF versicherungspflichtig beschäftigt war.

    Die dem Urteil vom 9. Dezember 1964 (aaO) zugrunde liegenden Erwägungen treffen im wesentlichen auch auf den vorliegenden Fall zu.

    Der dem Urteil vom 9. Dezember 1964 (aaO) zugrunde liegende Sachverhalt weicht von den hier zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnissen auch im übrigen nicht so erheblich ab, daß die BStL des KLT nach dem Gesamtbild ihrer Tätigkeiten und der beruflichen Stellung als selbständig anzusehen wären.

    Wegen einer solchen in der Geschäftsordnung festgelegten Weisungsunterworfenheit hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1964 (aaO) die persönliche Abhängigkeit des BStLs bejaht.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1964 (aaO) nicht - wie Sieg in seinem Rechtsgutachten meint - den Unterschied zwischen Betrieb und Unternehmenszusammenhang verkannt.

    Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, wegen der Besonderheiten dieses Falles und mit Rücksicht auf die von der Revision angeführten Urteile des BFH und des BGH von den in der Entscheidung vom 9. Dezember 1964 (aaO) herausgearbeiteten Grundsätzen und von der bisherigen Rechtsprechung zu diesem Problemkreis (SozR Nr. 8 und 45 zu § 537 RVO aF) abzuweichen (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, aaO; LSG Bremen, Urteil vom 4. September 1969 - L U 6/69 - Brackmann, aaO. S. 470 o I und II; vgl. auch Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Stand; September 1971, Anm. 6 zu § 539; Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Stand: Mai 1972, Kennziffer 320, S. 2 ff.; Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger in DOK 1970, 65; vgl. für staatliche Lotterieeinnehmer auch Fischer in BGB RGRK, 11. Aufl., II. Bd. 2. Teil, Anm. 9 zu § 763 unter Hinweis auf RVersG in ZAkDR 1938, 674, 675 und PrOVG 26, 128, 130).

  • BAG, 21.01.1966 - 3 AZR 183/65

    Abgrezung Angestellter/selbständiger Versicherungsvertreter

    Auszug aus BSG, 31.10.1972 - 2 RU 186/69
    Der 3. Senat des BSG habe vielmehr mit Recht darauf hingewiesen (SozR Nr. 27 und Nr. 51 zu § 165 RVO), daß solche ins einzelne gehenden Regelungen kein Kriterium für ein Beschäftigungsverhältnis bildeten, wenn sie sich aus der Natur der Sache ergäben (ebenso BAG 18, 87).

    Eine solche Eintrittspflicht für Hilfspersonen sei für einen Beschäftigten völlig ungewöhnlich (BAG 18, 87).

    Das BSG weiche in der Beurteilung des Begriffs Beschäftigungsverhältnis von der Auffassung des BFH (BFH 90, 196; BStBl 1957, 389), des BAG (BAG 18, 87) und des BGH (BGHZ 43, 108 [BGH 21.01.1965 - VII ZR 22/63]) ab.

    Dem Parteiwillen kann - ebenso wie im Zivilrecht (BGH BB 1972/938, 939; BAG 18, 87, 91; Schlegelberger/Schröder, Komm. zum HGB, 4. Aufl., 1. Bd., § 84 Anm. 3, 3 a und 6, S. 596-598.; Soergel/Siebert/Wlotzke/Volze, Komm. zum BGB, 10. Aufl., Bd. 3, Anm. 25 vor 611) - nur dann Bedeutung zukommen, wenn die vertragsmäßige Qualifikation nicht den tatsächlichen Verhältnissen zuwiderläuft.

    Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 24. Februar 1967 (Sozr Nr. 45 zu § 537 RVO aF) darauf hingewiesen, daß in vertraglichen Bestimmungen enthaltene Anweisungen des Arbeitgebers, welche weitgehend die ihm durch Gesetz auferlegten Pflichten wiedergeben, den Schluß auf ein Abhängigkeitsverhältnis zulassen (vgl. auch BAG 18, 87, 91).

    Die Streitsache, über die das BAG am 21. Januar 1966 (BAG 18, 87) entschieden hat und die einen Versicherungsvermittler betrifft, ist dem vorliegenden Fall ebenfalls nicht vergleichbar, weil nach dem Urteil nur eine "gewisse" und nicht eine eingehende vertragliche Bindung gleichzeitig zwangsläufig aus der Art. der Tätigkeit folgte.

    Die Entscheidung des BAG vom 21. Januar 1966 (BAG 18, 87) betrifft - Wie bereits dargelegt - einen anderen Sachverhalt.

  • BGH, 21.01.1965 - VII ZR 22/63

    Anforderungen an die Tätigkeit eines Handelsvertreters

    Auszug aus BSG, 31.10.1972 - 2 RU 186/69
    Auch der Bundesgerichtshof (BGH) habe in seinem Urteil vom 2. Januar 1965 (BGHZ 43, 108 [BGH 21.01.1965 - VII ZR 22/63]) in der Bindung der Inhaber von AStn an die Geschäftsanweisung und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften keine wesentliche Einschränkung ihrer Selbständigkeit gesehen.

    Der BGH (BGHZ 43, 108 [BGH 21.01.1965 - VII ZR 22/63]) habe sogar die (doppelte) Unterordnung der AStn nicht als Hinderungsgrund angesehen, ihren Leitern die Stellung eine Handelsvertreters zuzusprechen.

    Das BSG weiche in der Beurteilung des Begriffs Beschäftigungsverhältnis von der Auffassung des BFH (BFH 90, 196; BStBl 1957, 389), des BAG (BAG 18, 87) und des BGH (BGHZ 43, 108 [BGH 21.01.1965 - VII ZR 22/63]) ab.

    Da die Rechtsstellung des Handelsvertreters mit dem Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches vom 6. August 1953 (BGBl I 771) durch Einfügung von Schutzvorschriften (zB § 89 b HGB) so verstärkt worden ist (vgl. dazu Schlegelberger/Schröder, aaO., Einleitung zum Handelsvertreterrecht, S. 592), daß er während der Teilnahme am Arbeitsleben ähnlich wie Arbeitnehmer ausreichenden sozialen Schutz genießt, mag es gerechtfertigt sein, den Begriff des selbständigen Gewerbetreibenden i. S. des § 84 Abs. 1 HGB weit auszulegen (BGHZ 43, 108, 110 [BGH 21.01.1965 - VII ZR 22/63]; BGH BB 1972, 938).

    Der BGH ist in seinen Entscheidungen vom 21. Januar 1965 (BGHZ 43, 108 [BGH 21.01.1965 - VII ZR 22/63]) und 22. Juni 1972 (BB 1972, 938) ebenso, obgleich er nicht ausdrücklich zu dieser Rechtsfrage Stellung genommen hat, zutreffend davon ausgegangen, daß eine Vorlagepflicht nicht besteht.

  • BSG, 29.09.1965 - 2 RU 169/63

    HNO-Arzt - Belegärztliche Tätigkeit im Krankenhaus - Unfallversicherungsschutz

    Auszug aus BSG, 31.10.1972 - 2 RU 186/69
    Für die Anwendbarkeit des § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats entscheidend, daß eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber vorliegt (SozR Nr. 45 zu § 537 RVO aF; BSG 24, 29, 30; SozR Nr. 18 zu § 539 RVO jeweils m.W.N.).

    Entsprechend, einem in der Sozialversicherung allgemein anerkannten Grundsatz kommt es dabei nicht ausschlaggebend auf die zivilrechtliche Erscheinungsform der getroffenen Vereinbarung oder auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung an, sondern auf die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse (BSG 24, 29, 30, 31; 31, 1, 2, 3 jeweils m.w.N.; vgl. auch SozR Nr. 15 zu § 1227 RVO m.w.N.).

    Die steuerrechtliche Behandlung der BStL (ihre Heranziehung zur Umsatz- und Gewerbesteuer: vgl. BFH 90, 193, 198, 201; BFH vom 4. Juli 1968 in BStBl II 718) ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Frage der Versicherungspflicht in der gesetzlichen UV nicht maßgeblich (SozR Nr. 8, 39 und 45 zu § 537 RVO aF, BSG 24, 29, 31; SozR Nr. 18 zu § 539 KVO).

    Die Bedeutung der vertraglichen Vereinbarungen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts und der steuerrechtlichen Behandlung wird vom 2. und 3. Senat des BSG einheitlich beurteilt (SozR Nr. 51 und 68 zu § 165 RVO sowie BSG 24, 29, 30, 31 und SozR Nr. 34, 62 und 68 zu § 165 RVO).

  • BGH, 22.06.1972 - VII ZR 36/71

    Bezirksstellenleiter von Lotto und Toto Handelsvertreter

    Auszug aus BSG, 31.10.1972 - 2 RU 186/69
    Auch der BGH habe nunmehr durch Urteil vom 22. Juni 1972 (BB 1972, 938) entschieden, daß der Beigeladene zu 1) als Handelsvertreter anzusehen sei.

    Dem Parteiwillen kann - ebenso wie im Zivilrecht (BGH BB 1972/938, 939; BAG 18, 87, 91; Schlegelberger/Schröder, Komm. zum HGB, 4. Aufl., 1. Bd., § 84 Anm. 3, 3 a und 6, S. 596-598.; Soergel/Siebert/Wlotzke/Volze, Komm. zum BGB, 10. Aufl., Bd. 3, Anm. 25 vor 611) - nur dann Bedeutung zukommen, wenn die vertragsmäßige Qualifikation nicht den tatsächlichen Verhältnissen zuwiderläuft.

    Da die Rechtsstellung des Handelsvertreters mit dem Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuches vom 6. August 1953 (BGBl I 771) durch Einfügung von Schutzvorschriften (zB § 89 b HGB) so verstärkt worden ist (vgl. dazu Schlegelberger/Schröder, aaO., Einleitung zum Handelsvertreterrecht, S. 592), daß er während der Teilnahme am Arbeitsleben ähnlich wie Arbeitnehmer ausreichenden sozialen Schutz genießt, mag es gerechtfertigt sein, den Begriff des selbständigen Gewerbetreibenden i. S. des § 84 Abs. 1 HGB weit auszulegen (BGHZ 43, 108, 110 [BGH 21.01.1965 - VII ZR 22/63]; BGH BB 1972, 938).

    Der BGH ist in seinen Entscheidungen vom 21. Januar 1965 (BGHZ 43, 108 [BGH 21.01.1965 - VII ZR 22/63]) und 22. Juni 1972 (BB 1972, 938) ebenso, obgleich er nicht ausdrücklich zu dieser Rechtsfrage Stellung genommen hat, zutreffend davon ausgegangen, daß eine Vorlagepflicht nicht besteht.

  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 83/59

    Pflicht zur Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung und

    Auszug aus BSG, 31.10.1972 - 2 RU 186/69
    Es bestehe im Hinblick auf drei Auslegungskriterien zum Begriff des Beschäftigungsverhältnisses eine Divergenz, nämlich in bezug auf die Klassifizierung allgemeiner, von vornherein vereinbarter Geschäftsanweisungen (vgl. SozK Nr. 27 und 51 zu § 165 RVO) sowie in bezug auf die Bedeutung vertraglicher Vereinbarungen der Parteien (BSG 17, 1, 6) und die der steuerrechtlichen Beurteilung (BSG 16, 289, 295; 17, 1).

    Vielmehr können sich aus der zivilrechtlichen Erscheinungsform einer Vereinbarung Anhaltspunkte für die Sozialversicherung ergeben (vgl. zB BSG 17, 1, 6; Brackmann, aaO, S. 306 h II).

    Die Entscheidung BSG 17 S. 1 ff enthält, wie die späteren Urteile des 3. Senats des BSG zu dieser Frage zeigen, hinsichtlich der Bedeutung vertraglicher Vereinbarungen für die Versicherungspflicht keine grundsätzlichen Erwägungen.

  • BFH, 14.09.1967 - V 108/63

    Abgrenzung eines selbständigen Gewerbetreibenden von einem Angestelltenverhältnis

    Auszug aus BSG, 31.10.1972 - 2 RU 186/69
    Darauf habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 14. September 1967 (BFH 90, 193, 198 und 201) hingewiesen: Die Beigeladenen könnten sich ihren Geschäftsbetrieb nach eigenem Ermessen einrichten.

    Der BFH sei daher in seinem Urteil vom 14. September 1967 (BFH 90, 193) zur Umsatzsteuerpflicht eines BStLs der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen, daß dieser als Unternehmer und nicht als Beschäftigter anzusehen sei.

    Die steuerrechtliche Behandlung der BStL (ihre Heranziehung zur Umsatz- und Gewerbesteuer: vgl. BFH 90, 193, 198, 201; BFH vom 4. Juli 1968 in BStBl II 718) ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats für die Frage der Versicherungspflicht in der gesetzlichen UV nicht maßgeblich (SozR Nr. 8, 39 und 45 zu § 537 RVO aF, BSG 24, 29, 31; SozR Nr. 18 zu § 539 KVO).

  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 74/57

    Sozialpflicht und Tätigkeiten innerhalb von Religionsgemeinschaften

    Auszug aus BSG, 31.10.1972 - 2 RU 186/69
    Es bestehe im Hinblick auf drei Auslegungskriterien zum Begriff des Beschäftigungsverhältnisses eine Divergenz, nämlich in bezug auf die Klassifizierung allgemeiner, von vornherein vereinbarter Geschäftsanweisungen (vgl. SozK Nr. 27 und 51 zu § 165 RVO) sowie in bezug auf die Bedeutung vertraglicher Vereinbarungen der Parteien (BSG 17, 1, 6) und die der steuerrechtlichen Beurteilung (BSG 16, 289, 295; 17, 1).

    In den von der Revision angeführten Entscheidungen des BSG vom 29. März 1962 (BSG 16, 289, 295 und 17, 1) wird die steuerrechtliche Behandlung für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit ebenfalls nur als Indiz gewertet.

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BSG, 31.10.1972 - 2 RU 186/69
    Der Gemeinsame Senat entscheidet zwar auch dann, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofes aus einer Zeit abweichen will, in der dieser noch die Bezeichnung "oberes Bundesgericht" trug (GemS OGB NJW 1972, 1411 [GmSOGB 19.10.1971 - GmS OGB - 3/70]; BSG HDR 1971, 79).
  • BSG, 27.09.1972 - 12 RK 11/72

    Versicherungs- und Beitragspflicht einer Tätigkeit in der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 31.10.1972 - 2 RU 186/69
    Die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber seinem Arbeitgeber ist auch nach der Rechtsprechung des BSG zur Kranken- und Rentenversicherung wesentliches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses (BSG 20, 6, 8 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO m.w.N.; SozR Nrn. 62 und 68 zu § 165 RVO; Urteile des 12. Senats des BSG vom 1. März 1972 in DRV 1972, 194, vom 22. Juni 1972 - 12/3 RK 82/68 und vom 27. September 1972 - 12 RK 11/72 -).
  • BFH, 25.01.1971 - GrS 6/70

    Entscheidung eines Senats - Vorliegen einer Abweichung - Gleicher Rechtsbegriff -

  • BSG, 29.08.1963 - 3 RK 86/59

    Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare von Golflehrern;

  • BSG, 29.03.1961 - 2 RU 204/57
  • BGH, 16.06.1959 - VI ZR 81/58

    Teilurteil und Rechtsmittel

  • BSG, 28.01.1960 - 3 RK 49/56
  • BSG, 27.09.1972 - 3 RK 31/71
  • BSG, 22.06.1972 - 3 RK 82/68
  • BSG, 01.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74

    Arbeitslosenversicherungspflicht der Bezirksstellenleiter der Staatlichen

    Ein Beschäftigungsverhältnis setzt voraus, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (BSGE 20, 6, 8 = SozR Nr. 41 zu § 165 RVO; 35, 20, 21 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; SozR Nrn 62, 68, 71, 72 zu § 165 RVO; SozR 2200 § 1227 Nr. 4; Urteil des 12. Senats vom 16. Dezember 1976 - 12/3 RK 4/75 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer und Ort der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSGE 13, 196, 197, 201 f = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; BSGE 35, 20, 21 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; SozR 2200 § 1227 Nr. 4).

    Andererseits kennzeichnen vornehmlich das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit eine selbständige Tätigkeit (BSGE 13, 196, 201 = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG aF; 16, 289, 293 = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO; 35, 20, 21 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; SozR Nr. 68 zu § 165 RVO; SozR Nr. 7 zu § 2 AVG = SGb 1973, 274 mit Anm. Bley; SozR 2200 § 1227 Nr. 4; Urteil des 12. Senats vom 16. Dezember 1976 - 12/3 RK 4/75 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag (BSGE 35, 20, 21 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; BSGE 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; SozR 2000 § 1227 Nr. 4; Urteil des 12. Senats vom 16. Dezember 1976 - 12/3 RK 4/75 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Zu Unrecht nimmt die Klägerin unter Hinweis auf frühere Entscheidungen des BSG zur Versicherungspflicht von Bezirksstellenleitern anderer Lotto- und Toto-Veranstaltungen (SozR Nr. 39 zu § 537 RVO aF - Niedersächsische Fußball-Toto GmbH; BSGE 35, 20 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO - Norwest Lotto und Toto Hamburg; SozR Nr. 10 zu § 2 AVG - Sport-Toto-GmbH Rheinland-Pfalz) an, auch diejenigen des Süd-Lotto seien als abhängig Beschäftigte und daher in der ArblV als beitragspflichtig anzusehen.

    Der 2. Senat des BSG hat allerdings in seinem Urteil vom 31. Oktober 1972 - 2 RU 186/69 - (BSGE 35, 20 = SozR Nr. 34 zu § 539 RVO) bei der Beurteilung der Rechtsverhältnisse zwischen dem Nordwest-Lotto und Toto Hamburg und deren Bezirksstellenleitern aufgrund der dort gültigen Allgemeinen Geschäftsanweisung für die Bezirksstellenleiter unter gleichzeitigem Hinweis auf sein vorangegangenes Urteil vom 9. Dezember 1964 - 2 RU 196/62 - (SozR Nr. 39 zu § 537 RVO aF) eine Anzahl tatsächlicher Merkmale für eine abhängige Beschäftigung festgestellt.

    Es sind dies: Die Weisung an die Bezirksstellenleiter, keinen Beruf auszuüben, der sie örtlich und zeitlich von ihrer Tätigkeit als Inhaber einer Bezirksstelle abhält (BSGE 35, 20, 23); die Verpflichtung, ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in Hamburg zu haben, damit sie die Geschäfte der Bezirksstelle persönlich führen können (BSG 35, 23, 25); die Verpflichtung, für den Fall der Verhinderung einen Vertreter mit Zustimmung des Lotto-Veranstalters zu bestellen (BSG 35, 23, 25); die bis ins einzelne geregelte Durchführung des Wettgeschäfts (BSG 35, 24, 27, 28); die Bezirksstellenleiter haben die Wetteinnehmer termingerecht mit dem notwendigen Geschäftsmaterial zu versorgen; sie sind als Verbindungsleute für den technischen Ablauf des Wettgeschäfts verantwortlich (BSG 35, 24); Umfang, Zeitpunkt, Weg und Art der Zuleitung des Materials und der Wettunterlagen sind genau festgelegt (BSG 35, 24); die Bezirksstellenleiter haben den Ausbau der Vertriebsorganisation zu fördern und geeignete Annahmestellenleiter in ihren Bezirken vorzuschlagen, ohne daß sie auf die Verträge mit den Annahmestellenleitern unmittelbar Einfluß nehmen können, wenngleich sie gehört werden müssen (BSG 35, 24); die Bezirksstellenleiter wirken am Abschluß der Wettverträge nicht mit (BSG 35, 24); die Bezirksstellenleiter unterliegen einer umfassenden Prüfung (BSG aaO); der Lotto-Veranstalter ist berechtigt, die Bezirksgrenzen neu festzusetzen (BSG aaO); das Geschäftsverhältnis der Bezirksstellenleiter steht unter dem Vorbehalt des Lotto-Veranstalters, jederzeit die Allgemeine Geschäftsanweisung für die Bezirksstellenleiter sowie die Verfügungen, Anordnungen und sonstigen die Tätigkeit der Bezirksstellenleiter betreffenden Weisungen mit sofortiger Wirkung zu ändern (BSG aaO); für einen Urlaub von mehr als zwei Wochen haben die Bezirksstellenleiter die Einwilligung des Lotto-Veranstalters einzuholen (BSG 35, 25); die Bezirksstellenleiter haben die Namen und Anschriften ihrer Hilfskräfte dem Lotto-Veranstalter auf Verlangen mitzuteilen (BSG aaO); die Bezirksstellenleiter dürfen ohne Genehmigung nicht für andere Lotterie- oder Wetteveranstaltungen tätig werden (BSG aaO).

    Würden die vorgenannten Merkmale einer abhängigen Beschäftigung dem Gesamtbild des Rechtsverhältnisses zwischen dem Süd-Lotto und seinen Bezirksstellenleitern und nicht solche einer selbständigen Tätigkeit das Gepräge geben, wie dies der 2. Senat (SozR Nr. 39 zu § 537 RVO aF, insbesondere Bl Aa 40 ff; BSGE 35, 20, 25 f) und der erkennende Senat (SozR Nr. 10 zu § 2 AVG, insbesondere Bl Aa 14 ff) in den drei entschiedenen Fällen von Lotto- und Toto-Veranstaltungen unter Verneinung eines wesentlichen Geschäftsrisikos angenommen haben, müßte die Beitragspflicht der hier zu beurteilenden Bezirksstellenleiter zur ArblV festgestellt werden.

    Der Bezirksstellenleiter hat also vor der Übernahme einer Bezirksstelle einen eigenen wirtschaftlichen Einsatz zu leisten (anders bei Nord-West-Lotto und Toto Hamburg: BSGE 35, 20, 25).

  • BSG, 27.03.1980 - 12 RK 26/79

    Lehrbeauftragter - Fachhochschule - Freier Mitarbeiter - Abhaltung von

    zu einer abhängigen oder umgekehrt eine eindeutig abhängige nicht zu einer selbständigen Tätigkeit gemacht werden (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 32; BSGE 35, 20, 21 £).

    - 11 - - 11 - Einordnung eines Sachverhalts von Belang (BSGE 3, 30, 40; 16, 289, 295; 20, 6, 9; 35, 20, 29).

  • BSG, 24.10.1978 - 12 RK 58/76

    Arbeitnehmer - Abhängige Beschäftigung - Unmögliche Feststellung - Kriterien -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus, daß der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist (BSGE 20, 6, 8; 35, 20, 21; 38, 53, 57; BSG SozR Nrn. 62, 68, 71 und 72 zu § 165 RVO, BSG SozR 2200 § 1227 Nrn. 4 und 8).

    Eine persönliche Abhängigkeit ist vielmehr bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer und Ort der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (BSGE 13, 196, 197, 201 f.; 35, 20, 21; BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO, BSG SozR 2200 § 1227 Nrn. 4 und 8).

    Andererseits kennzeichnen eine selbständige Tätigkeit das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit (BSGE 13, 196, 201; 16, 289, 293; 35, 20, 21; 38, 53, 57; BSG SozR Nr. 68 zu § 165 RVO, BSG SozR 2200 § 1227 Nrn. 4 und 8) Ob eine Tätigkeit abhängig oder selbständig verrichtet wird, entscheidet sich letztlich danach, welche Merkmale überwiegen.

    Weicht diese jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, haben diese ausschlaggebende Bedeutung (BSGE 35, 20, 21; 38, 53, 57; BSG SozR 2200 § 1227 Nrn. 4 und 8 mit weiteren Nachweisen).

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