Rechtsprechung
   BFH, 24.03.1970 - I R 141/69   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 98, 531
  • NJW 1971, 216
  • BStBl II 1970, 501



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Wird zitiert von ... (37)  

  • BFH, 21.10.1985 - GrS 4/84  

    AO §§ 210b, 211, 212, 91; AO (1977) § 157 Abs. 1 S.

    Anders als im Fall des BFH-Urteils vom 24. März 1970 I R 141/69 (BFHE 98, 531, BStBl II 1970, 501) sei im vorliegenden Fall das früher der GmbH zugeordnete Sondervermögen als Gesamthandsvermögen der mit den Gesellschaftern der früheren GmbH zunächst identischen Gesellschafter der KG erhalten geblieben.

    Fehler in der Bezeichnung des Steuerschuldners im Bescheid können nicht durch Richtigstellung im weiteren Verfahren geheilt werden, auch nicht dadurch, daß sich der Empfänger als Adressat angesehen hat (BFH-Urteile vom 17. März 1970 II 65/63, BFHE 99, 96, BStBl II 1970, 598; vom 20. Januar 1971 I R 160/69, n. v.; vom 28. März 1979 I R 219/78, BFHE 128, 14, BStBl II 1979, 718, und in BFHE 98, 531, BStBl II 1970, 501).

    Was insbesondere den Fall der Gesamtrechtsnachfolge anbelangt, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein Bescheid nach dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge an den Rechtsnachfolger zu richten ist; ein nach dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge an den Rechtsvorgänger gerichteter Bescheid ist allenfalls dann wirksam, wenn er mit dem Zusatz versehen ist "zu Händen des Rechtsnachfolgers ..." (Urteil in BFHE 98, 531, BStBl II 1970, 501, mit weiteren Angaben aus der Rechtsprechung; ebenso die damit übereinstimmenden n. v.-Urteile des I. Senats vom 24. März 1970 I R 153/69, I R 155/69, sowie das n. v.-Urteil des I. Senats vom 20. Januar 1971 I R 160/69).

    Unter ausdrücklicher Berufung auf das Urteil in BFHE 98, 531, BStBl II 1970, 501 hat der BFH diesen Rechtssatz auch angewandt auf die Gesamtrechtsnachfolge durch den Tod einer natürlichen Person (Urteile vom 8. März 1979 IV R 75/76, BFHE 127, 497, BStBl II 1979, 501; vom 27. November 1981 II R 18/80, BFHE 134, 519, BStBl II 1982, 276).

    Die rechtliche Notwendigkeit, in einem Steuerbescheid den Steuerschuldner richtig zu bezeichnen, wurde im Geltungsbereich der AO aus §§ 210 b, 211, 212, 91 hergeleitet (Urteil in BFHE 98, 531, BStBl II 1970, 501) und ist nunmehr ausdrücklich in § 157 der Abgabenordnung (AO 1977) verankert.

    Entgegen der Auffassung, die im Vorlagebeschluß vertreten wird, besteht zwischen dem Streitfall und dem Fall in dem Urteil in BFHE 98, 531, BStBl II 1970, 501 kein Unterschied, der für die Entscheidung der dem Großen Senat vorgelegten Rechtsfrage erheblich wäre.

    Schließlich ist es, wie bereits der I. Senat in dem Urteil in BFHE 98, 531, BStBl II 1970, 501 bemerkt hat, für die Rechtsfrage der Wirksamkeit eines Bescheides unerheblich, ob durch die Aufhebung des Bescheides wegen fehlerhafter Bezeichnung des Steuerschuldners die Verjährung der Steuerforderung eintreten kann.

  • BFH, 24.10.1984 - II R 55/80  

    Vorlagefrage an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs betreffend die Wirksamkeit

    Zur Begründung seiner Entscheidung hat er Bezug genommen auf die Gründe seines Urteils vom 24. März 1970 I R 141/69 (BFHE 98, 531, 536, BStBl 1970 II S. 501, betreffend einen Körperschaftsteuerbescheid, den das FA im Jahre 1963 an eine GmbH gerichtet hat, die im Jahre 1960 durch Umwandlung auf ihren Gesellschafter erloschen war).

    Daraus folgt, daß die Verfügung die Person bezeichnen muß, an die sie sich richtet (vgl. das Urteil in BFHE 98, 531, BStBl 1970 II S. 501).

    Anders als in dem seinerzeit vom I. Senat entschiedenen Fall in BFHE 98, 531, BStBl 1970 II S. 501 ist im vorliegenden Fall das früher der GmbH zugeordnete Sondervermögen erhalten geblieben.

  • BFH, 21.05.1992 - IV R 47/90  

    Berichtigung eines Bescheides über gesonderte Einkunftsfeststellung wegen

    Dem kann nach der Rechtsprechung allerdings auch in der Weise Rechnung getragen werden, daß der Bescheid an den Rechtsvorgänger z. Hd. des Rechtsnachfolgers gerichtet wird (Beschluß in BFHE 145, 10, BStBl II 1986, 230, und BFH-Urteil vom 24. März 1970 I R 141/69, BFHE 98, 531, BStBl II 1970, 501).
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