Rechtsprechung
   BFH, 12.12.1973 - I R 122/72   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    EStG § 16 Abs. 3
    Keine Betriebsverpachtung im ganzen bei erheblicher Umgestaltung der wesentlichen Betriebsgrundlagen

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 111, 98
  • BStBl II 1974, 208



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95  

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

    Er hat vor allem darauf hingewiesen, daß die Einräumung des Wahlrechts als Ausnahme von dem generellen Gesetzesbefehl des § 16 Abs. 3 EStG eng auszulegen sei (ebenso BFH-Urteil vom 12. Dezember 1973 I R 122/72, BFHE 111, 98, BStBl II 1974, 208, 210).
  • BFH, 14.12.1978 - IV R 106/75  

    Betriebsfortführung im Wege der Verpachtung auch möglich, wenn der Gesellschafter

    Im übrigen habe der Bundesfinanzhof (BFH) in den Urteilen vom 4. November 1965 IV 411/61 U (BFHE 84, 134, BStBl III 1966, 49), vom 14. Juni 1967 VI 180/65 (BFHE 89, 515, BStBl III 1967, 724) und vom 12. Dezember 1973 I R 122/72 (BFHE 111, 98 , BStBl II 1974, 208 ) auch Geschäftsgrundstücke als wesentliche Betriebsgrundlagen bestätigt.

    Insbesondere im Urteil I R 122/72 habe der BFH ausgeführt, die verpachteten wesentlichen Betriebsgegenstände müßten die dem bisherigen Betrieb das Gepräge gebenden Gegenstände sein.

    Diese Folge tritt jedoch nur bei dem ein, der, wenn schon nicht alle, so doch wesentliche, dem Betrieb das Gepräge gebende Betriebsgegenstände mitverpachtet (vgl BFH-Urteil I R 122/72 ); denn die Möglichkeit zur Fortführung des Betriebsvermögens bei Betriebsverpachtung beruht im wesentlichen auf der Erwägung, "daß die Verpachtung eines Gewerbebetriebs ohne Überführung der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen für den Verpächter grundsätzlich die Fortführung des Gewerbebetriebs in anderer Form darstellt, die einkommensteuerlich keine Änderung der Einkunftsart bedeutet" (BFH-Urteil GrS 1/63 S, BFHE 78, 320 mwN; vgl auch BFH-Urteil IV R 122/71 , BFHE 116, 543).

    Dabei muß allerdings noch die weitere Voraussetzung erfüllt sein, daß die dem Betrieb das Gepräge gebenden Gegenstände nicht in einer Weise umgestaltet worden sein dürfen, daß sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können (BFH-Urteil I R 122/72 ).

    Nach der Rechtsprechung des BFH kommt es aber darauf an, ob im Zeitpunkt des Beginns der Verpachtung der Betrieb in seinem Wesen unverändert besteht und als solcher vom Verpächter dem Pächter zur Nutzung überlassen wird (vgl Urteile vom 16. November 1967 IV R 8/67 , BFHE 90, 329, BStBl II 1968, 78; I R 122/72 ).

  • BFH, 26.06.1975 - IV R 122/71  

    EStG § 16 Abs. 3; FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6

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