Rechtsprechung
   BFH, 15.11.1984 - IV R 131/83   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 13a Abs. 3 und 6 Nr. 3 i.d.F. vom 17. April 1974 (EStG a.F.); BewG 1965 §§ 33 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38, 41

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BEWG § 36

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    »Umlaufende Betriebsmittel« bei landwirtschaftlichen Betrieben

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 142, 469
  • BB 1985, 978
  • BStBl II 1985, 156



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BFH, 18.04.1991 - IV R 7/89  

    Verpachtung eines Hofes ist regelmäßig keine Betriebsaufgabe

    Diese Ansicht unterscheidet nicht danach, ob es sich bei dem lebenden oder toten Inventar um Anlage- oder um Umlaufvermögen handelt (s. dazu BFH-Urteil vom 15. November 1984 IV R 131/83, BFHE 142, 469, BStBl II 1985, 156, und Pape in Felsmann, a. a. O., C 272a).

    Solche einzelnen, nicht wiederkehrenden Erträge aus gelegentlichen Veräußerungsgeschäften mit Betriebsmitteln müssen bei der Ermittlung des Vergleichswertes schon deshalb außer Ansatz bleiben, weil bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht vom tatsächlichen Ertrag eines Jahres auszugehen ist, sondern von der Ertragsfähigkeit, d. h. von dem im Durchschnitt der Jahre "gemeinhin und nachhaltig erzielbaren Reinertrag" (§ 36 Abs. 2 BewG 1965), in den nur übliche Geschäfte im normalen Betriebsablauf Eingang finden können (BFH-Urteil vom 15. November 1984 IV R 131/83, BFHE 142, 469, BStBl II 1985, 156, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1985, 223, mit Anmerkung und Anmerkung wgc in Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf - 1985, 354; BFH-Urteil vom 17. September 1987 IV R 122/85, BFHE 151, 61, BStBl II 1988, 16).

    b) Für Umlaufvermögen hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 142, 469, BStBl II 1985, 156 entschieden, daß die Erträge aus der Veräußerung umlaufender Betriebsmittel - wie z. B. eigenes Mastvieh - in der Regel mit dem Grundbetrag abgegolten sind und nur ausnahmsweise als außerordentliche Betriebsvorgänge gemäß § 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG erfaßt werden können.

  • BFH, 27.08.1992 - IV R 111/91  

    Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13 a EStG )

    Allerdings hat der Senat im Urteil vom 15. November 1984 IV R 131/83 (BFHE 142, 469, BStBl II 1985, 156) entschieden, daß auch Erträge aus der Veräußerung umlaufender Betriebsmittel, wie Mastvieh, ausnahmsweise als außerordentliche Betriebsvorgänge nach § 13 a Abs. 8 Nr. 3 EStG erfaßt werden können.
  • FG Niedersachsen, 22.11.2006 - 2 K 414/01  

    Verkauf von Kaninchenblut als landwirtschaftliche Tätigkeit

    Hierzu zählen etwa Einkünfte aus dem Verkauf von Mastvieh, wenn aufgrund der besonderen Qualität der Tiere erheblich über dem Durchschnitt liegende Preise erzielt werden (BFH v. 18. April 1991, IV R 7/89, BStBl. II 1991, 833; BFH v. 15.11.1984, IV R 131/83 BStBl 1985 II S. 156).

    Werden Kaninchen - wie im Streitfall - zum Verkauf gezüchtet, liegen umlaufende Betriebsmittel vor (BFH v. 15. November 1984, IV R 131/83, BStBl. II 1985, 156).

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  • BFH, 03.10.1985 - IV R 16/83  
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  • BFH, 20.04.1995 - IV R 7/93  

    Umsatzsteuer als Betriebseinnahme bei Einbringung eines landwirtschaftlichen

    Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 15. November 1984 IV R 131/83 (BFHE 142, 469, BStBl II 1985, 156) entschieden hat, erfaßt die Vorschrift damit Erträge, die bei der Ermittlung des Vergleichswerts für die landwirtschaftliche Nutzung nicht berücksichtigungsfähig sind.
  • BFH, 17.09.1987 - IV R 122/85  

    Veräußerung von Milchviehbestand durch einen Landwirt

    Solche einzelnen, nicht wiederkehrenden Erträge aus gelegentlichen Veräußerungsgeschäften mit Betriebsmitteln müssen bei der Ermittlung des Vergleichswertes schon deshalb außer Ansatz bleiben, weil bei der Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht vom tatsächlichen Ertrag eines Jahres auszugehen ist, sondern von der Ertragsfähigkeit, d.h. von dem im Durchschnitt der Jahre "gemeinhin und nachhaltig erzielbaren Reinertrag" (§ 36 Abs. 2 BewG 1965), in den nur übliche Geschäfte im normalen Betriebsablauf Eingang finden können (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. November 1984 IV R 131/83, BFHE 142, 469, BStBl II 1985, 156, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1985, 223 mit Anmerkung und Anmerkung wgc in Die Information über Steuer und Wirtschaft - Inf - 1985, 354).
  • BFH, 17.05.1990 - IV R 21/89  

    Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse eines land-/forstwirtschaftlichen

    Es kommt demnach allein darauf an, daß die verschlechterte innere Verkehrslage bei der Berechnung des Ansatzes der im Einheitswert ausgewiesenen Vergleichswerte grundsätzlich zu berücksichtigen ist und damit durch die Höhe des Grundbetrags als abgegolten gilt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. November 1984 IV R 131/83, BFHE 142, 469, BStBl II 1985, 156).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.11.2001 - 6 K 1497/99  

    Einkommensteuerliche Behandlung des Verkaufs von Zuckerrübenkontingenten

    Denn der Verkauf von Zuckerrübenanlieferungsrechten (Kontingente) wird als außergewöhnlicher Geschäftsvorfall bei Ermittlung des Reinertrags im vergleichenden Verfahren nicht mit Ansatz des Grundbetrags abgegolten (BFH-Urteil vom 15. November 1983 IV R 131/83, BStBl II 1985, 156 ; Schmidt, EStG , 20. Aufl., § 13 a Anm. 49 und 58).
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