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   BFH, 30.07.1991 - IX R 59/89   

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https://dejure.org/1991,2909
BFH, 30.07.1991 - IX R 59/89 (https://dejure.org/1991,2909)
BFH, Entscheidung vom 30.07.1991 - IX R 59/89 (https://dejure.org/1991,2909)
BFH, Entscheidung vom 30. Juli 1991 - IX R 59/89 (https://dejure.org/1991,2909)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1979 § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7, § 21

  • Wolters Kluwer

    Bebautes Mietwohngrundstück - Renovierung - Modernisierung - Eigene Wohnung - Betriebliche Zwecke - Vermietung - Erhaltungsaufwand - Anschaffungsnaher Aufwand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStG (1979) § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7, § 21

Papierfundstellen

  • BFHE 166, 42
  • BB 1992, 346
  • BB 1992, 759
  • DB 1992, 303
  • BStBl II 1992, 940
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    Auszug aus BFH, 30.07.1991 - IX R 59/89
    Soll das erworbene Gebäude wie hier verschiedenen Zwecken des Käufers dienen, so daß die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, Abschn. C II 3 d der Gründe, und Urteil vom 13. Juli 1977 I R 217/75, BFHE 123, 32, BStBl II 1978, 6) und der Verwaltungspraxis (Abschn. 13 b i. V. m. Abschn. 157 Abs. 7 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR -) als besondere Wirtschaftsgüter anzusehen sein könnten, läßt sich hieraus für die Höhe des anschaffungsnahen Aufwands nicht folgern, daß die einzelnen Renovierungs- und Modernisierungsaufwendungen den einzelnen Gebäudeteilen zuzuordnen, insoweit entsprechend geringer und daher sofort als Erhaltungsaufwand abziehbar seien (a. A. - nz. -, Der Betrieb - DB - 1991, 1598).
  • BFH, 13.07.1977 - I R 217/75

    Zur Aktivierung selbständig bewertbarer Gebäudeteile, die bei bestehender

    Auszug aus BFH, 30.07.1991 - IX R 59/89
    Soll das erworbene Gebäude wie hier verschiedenen Zwecken des Käufers dienen, so daß die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluß vom 26. November 1973 GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II 1974, 132, Abschn. C II 3 d der Gründe, und Urteil vom 13. Juli 1977 I R 217/75, BFHE 123, 32, BStBl II 1978, 6) und der Verwaltungspraxis (Abschn. 13 b i. V. m. Abschn. 157 Abs. 7 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR -) als besondere Wirtschaftsgüter anzusehen sein könnten, läßt sich hieraus für die Höhe des anschaffungsnahen Aufwands nicht folgern, daß die einzelnen Renovierungs- und Modernisierungsaufwendungen den einzelnen Gebäudeteilen zuzuordnen, insoweit entsprechend geringer und daher sofort als Erhaltungsaufwand abziehbar seien (a. A. - nz. -, Der Betrieb - DB - 1991, 1598).
  • BFH, 11.08.1989 - IX R 44/86

    Im Verhältnis zum Kaufpreis hoher Erhaltungsaufwand ist nur im Rahmen der AfA bei

    Auszug aus BFH, 30.07.1991 - IX R 59/89
    Das FG hat die strittigen Aufwendungen zu Unrecht als Erhaltungsaufwand zum sofortigen Werbungskostenabzug (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugelassen; denn es handelt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der sich der erkennende Senat im wesentlichen angeschlossen hat, um anschaffungsnahen Aufwand, der nur im Rahmen der AfA für das Gebäude zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 11. August 1989 IX R 44/86, BFHE 158, 240, BStBl II 1990, 53, m. w. N.).
  • BFH, 12.06.1990 - IX B 293/89

    Anforderungen an Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts

    Auszug aus BFH, 30.07.1991 - IX R 59/89
    Ob sich durch die Renovierungsmaßnahmen auch der Verkehrswert des Gebäudes wesentlich erhöht, ist entgegen der Auffassung des FG ohne Belang (vgl. auch Senatsbeschluß vom 12. Juni 1990 IX B 293/89, BFH/NV 1991, 87, 88).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Ein betrieblich genutztes Grundstück ist u.a. in so viele selbständige Wirtschaftsgüter aufzuteilen, wie Miteigentümer vorhanden sind (z.B. BFH-Beschluß in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, m.w.N.); das gilt auch für den Bereich der Überschußermittlung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG (z.B. BFH-Urteil vom 30. Juli 1991 IX R 59/89, BFHE 166, 42).
  • FG Berlin, 18.12.1997 - IV 368/95
    Denn diese Ansicht lasse außer acht, daß beim Erwerb des bebauten Grundstücks wie im Streitfall ein einheitliches Wirtschaftsgut Gebäude angeschafft worden sei (vgl. Urteil des Bundesfinanzhof -;BFH-; vom 30. Juli 1991 IX R 59/89 , Bundessteuerblatt -;BStBl-; 1992 11, 940 ff.).

    Bei der Errechnung der 20%-Grenze hat der Beklagte die gesamten Aufwendungen für Instandsetzung ins Verhältnis "zu den gesamten Anschaffungskosten des Gebäudes gesetzt und ist der von den Klägern begehrten Aufteilung der Instandhaltungskosten auf die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 30. Juli 1991 IX R 59/89 , BStBl 1992 11, 940, nicht gefolgt.

  • BFH, 30.08.1995 - X B 37/95

    Renovierungsmaßnahmen nach Erwerb der eigengenutzten Wohnung

    Sie erhöhten den Nutzungswert des Gebäudes (vgl. auch BFH- Urteile vom 30. Juli 1991 IX R 59/89, BFHE 166, 42, BStBl II 1992, 940 [BFH 30.07.1991 - IX R 59/89] und in BFH/NV 1992, 32).
  • FG Münster, 09.09.1998 - 6 K 603/96

    Anschaffungsnahe Aufwendungen als Herstellungskosten eines Gebäudes

    Sie erhöhten daher den Nutzungswert des Gebäudes (vgl. BFH-Urteile in BStBl. II 1992, 940 und in BFH/NV 1992, 32 sowie BFH-Beschluß in BFH/NV 1996, 120).
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