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   BFH, 14.08.2001 - XI R 22/00   

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https://dejure.org/2001,482
BFH, 14.08.2001 - XI R 22/00 (https://dejure.org/2001,482)
BFH, Entscheidung vom 14.08.2001 - XI R 22/00 (https://dejure.org/2001,482)
BFH, Entscheidung vom 14. August 2001 - XI R 22/00 (https://dejure.org/2001,482)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuer - Entlassungsentschädigung - Zusatzleistung - Fürsorge - Außerordentliche Einkünfte

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG § 34 Abs. 1; ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2

  • RA Kotz

    Abfindung - Steuerbegünstigung

  • RA Kotz

    Entlassungsentschädigung und Entschädigungszusatzleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Steuerbegünstigung von Abfindungen bei späteren Zusatzleistungen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 24 Nr 1 Buchst a, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 2
    Abfindung; Außerordentliche Einkünfte; Einheitlichkeit; Entschädigung; Zusammenballung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 196, 500
  • BB 2002, 389
  • BStBl II 2002, 180
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 04.02.1998 - XI B 108/97

    Spätere Ausgleichszahlungen bei aufgelöstem Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BFH, 14.08.2001 - XI R 22/00
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hält der Senat --wie bereits in dem Beschluss vom 4. Februar 1998 XI B 108/97 (BFH/NV 1998, 1082) angedeutet-- in solchen Fällen für geboten, in denen --neben der Hauptentschädigungsleistung-- in einem späteren Veranlagungszeitraum aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden.
  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

    Auszug aus BFH, 14.08.2001 - XI R 22/00
    Die Unbeachtlichkeit von ergänzenden Zusatzleistungen beruht auf einer zweckentsprechenden Auslegung des § 34 EStG unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (dazu vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1984 1 BvR 1494/78, BVerfGE 67, 157, und vom 9. Mai 1989 1 BvL 35/86, BVerfGE 80, 103; BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229; Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl., 1999, Art. 20 Rz. 149 ff., m.w.N.); dieser Grundsatz enthält neben den Elementen der Eignung und der Erforderlichkeit auch das Element der Angemessenheit.
  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus BFH, 14.08.2001 - XI R 22/00
    Die Unbeachtlichkeit von ergänzenden Zusatzleistungen beruht auf einer zweckentsprechenden Auslegung des § 34 EStG unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (dazu vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1984 1 BvR 1494/78, BVerfGE 67, 157, und vom 9. Mai 1989 1 BvL 35/86, BVerfGE 80, 103; BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229; Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl., 1999, Art. 20 Rz. 149 ff., m.w.N.); dieser Grundsatz enthält neben den Elementen der Eignung und der Erforderlichkeit auch das Element der Angemessenheit.
  • BFH, 11.08.1999 - XI R 12/98

    Abfärberegelung bei geringer gewerblicher Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 14.08.2001 - XI R 22/00
    Die Unbeachtlichkeit von ergänzenden Zusatzleistungen beruht auf einer zweckentsprechenden Auslegung des § 34 EStG unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (dazu vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 1984 1 BvR 1494/78, BVerfGE 67, 157, und vom 9. Mai 1989 1 BvL 35/86, BVerfGE 80, 103; BFH-Urteil vom 11. August 1999 XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229; Sachs, Kommentar zum Grundgesetz, 2. Aufl., 1999, Art. 20 Rz. 149 ff., m.w.N.); dieser Grundsatz enthält neben den Elementen der Eignung und der Erforderlichkeit auch das Element der Angemessenheit.
  • BFH, 04.03.1998 - XI R 46/97

    Tarifbegünstigung von Abfindungen

    Auszug aus BFH, 14.08.2001 - XI R 22/00
    Bereits mit Urteil vom 4. März 1998 XI R 46/97 (BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787) habe der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch nur geringfügige Überschreitungen zu beachten seien.
  • BFH, 28.07.1993 - XI R 74/92

    Entschädigungszahlungen an GmbH-Geschäftsführer (§§ 24 , 34 EStG )

    Auszug aus BFH, 14.08.2001 - XI R 22/00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 74/92, BFH/NV 1994, 368) sind außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
  • FG Köln, 16.02.2000 - 1 K 4808/98

    Zahlung in einem einzigen VZ für Steuerbegünstigung unabdingbar

    Auszug aus BFH, 14.08.2001 - XI R 22/00
    Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg; die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 498 veröffentlicht.
  • FG Baden-Württemberg, 06.03.2007 - 4 K 280/06

    Zum Werbungskostenabzug bzw. Betriebsausgabenabzug bei abgekürztem Vertragsweg

    Im BFH-Urteil vom 14. August 2001 XI R 22/00, BFHE 196, 500; BStBl II 2002, 180 seien die Kosten für die vereinbarte Outplacementberatung direkt dem Arbeitnehmer ausgezahlt worden und die von diesem getragenen Aufwendungen für die Beratung seien dann auch als Werbungskosten berücksichtigt worden.

    Dies habe der BFH auch in dem von der Klägerseite zitierten Urteil vom 14. August 2001 XI R 22/00 ausdrücklich festgestellt.

  • BFH, 15.10.2003 - XI R 17/02

    Steuerbegünstigte Abfindung

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hält der Senat --wie er in seinem Urteil vom 14. August 2001 XI R 22/00 (BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180) ausgeführt hat-- in solchen Fällen für geboten, in denen neben einer Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren Veranlagungszeiträumen ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden.

    Die einheitlich zu beurteilende Entschädigung i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180, und vom 6. März 2002 XI R 16/01, BFHE 198, 484, BFH/NV 2002, 1379) umfasst vorliegend die gezahlte Abfindung in Höhe von 600 000 DM sowie die vom Arbeitgeber übernommenen Zahlungen von monatlich 1 000 DM zur Altersversorgung des Klägers bis zur Vollendung seines 62. Lebensjahres.

    Das FG hat diese Zahlungen allerdings zu Recht als eine --neben der Hauptentschädigungsleistung-- in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährte Entschädigungszusatzleistung im Sinne der Rechtsprechung des Senats angesehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180).

  • BFH, 21.01.2004 - XI R 33/02

    Erhöhte Entlassungsentschädigung wegen Sozialplan

    Das FG sei vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. August 2001 XI R 22/00 (BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180) abgewichen.

    In BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180 sei es nicht um eine reine Geldzahlung gegangen.

    Die Unangemessenheit einer solchen Rechtsfolge verdeutlicht sich insbesondere in den Fällen, in denen die in späteren Veranlagungszeiträumen zugeflossenen Zusatzleistungen niedriger sind als die tarifliche Steuerbegünstigung für die Hauptleistung (BFH-Urteil in BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180; BFH in BFHE 197, 522, BFH/NV 2002, 717).

    Der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann daher --entgegen der Auffassung des FA-- nicht entnommen werden, dass ergänzende Zusatzleistungen --wie z.B. in BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180-- nur zweckgebundene Geldleistungen sein können.

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