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   BFH, 13.09.2001 - IV R 13/01   

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BFH, 13.09.2001 - IV R 13/01 (https://dejure.org/2001,1105)
BFH, Entscheidung vom 13.09.2001 - IV R 13/01 (https://dejure.org/2001,1105)
BFH, Entscheidung vom 13. September 2001 - IV R 13/01 (https://dejure.org/2001,1105)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Einbringung der Einzelpraxis - Sozietät - Einnahmen-Überschussrechnung - Buchwerteinbringung - Übergangsgewinn - Einkommensteuer

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStG § 4 Abs. 3; ; UmwStG § 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1, 3; UmwStG § 24
    Einbringung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 4 Abs. 1 und 3; UmwStG § 24
    Einbringung einer Einzelpraxis in eine neu gegründete Sozietät - Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu einer solchen nach § 4 Abs. 1 EStG in der Einzelpraxis - Buchwerteinbringung - Kein Anspruch auf Billigkeitsverteilung eines Übertragungsgewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Kooperationen - Kein steuerbegünstigter Übergangsgewinn beim Wechsel zur Bilanzierung vor Buchwert-Einbringung einer Praxis

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Umwandlung - Aufnahme eines Nachfolgers nach § 24 UmwStG

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Zwingender Wechsel zur Bilanzierung bei Einbringung nach § 24 UmwStG?

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Unternehmensnachfolge - Aufnahme nach § 24 UmwStG

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStR Abschn 19 Abs 1 S 8, EStG § 4 Abs 3
    Billigkeitsregelung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 196, 546
  • NJW 2002, 702
  • BB 2002, 136
  • DB 2002, 75
  • BStBl II 2002, 287
  • NZG 2002, 198
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 13.12.1979 - IV R 69/74

    Freiberufliche Praxis - Veräußerungsgewinn - Teilleistung - Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 13.09.2001 - IV R 13/01
    a) Erfolgt der Übergang zum Bestandsvergleich im Zusammenhang mit der Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft, so erhöht ein dabei entstehender Übergangsgewinn den laufenden Gewinn des einbringenden Steuerpflichtigen im letzten Wirtschaftsjahr vor der Einbringung (s. Senatsurteil vom 13. Dezember 1979 IV R 69/74, BFHE 129, 380, BStBl II 1980, 239; a.A. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1964 VI 236/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1965, 311).

    Der Übergang zum Bestandsvergleich dient daher nicht nur der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Einbringungsgewinns, sondern "bezweckt auch eine dem Gewinnbegriff des Einkommensteuergesetzes entsprechende Erfassung des laufenden Gewinns" (BFH in BFHE 129, 380, BStBl II 1980, 239).

  • BFH, 03.08.1967 - IV 30/65

    Bestimmung der Einkommensteuer bei Veräußerung eines Betriebes

    Auszug aus BFH, 13.09.2001 - IV R 13/01
    Für den Fall der Betriebsveräußerung vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Hinzurechnungen zum laufenden Gewinn nicht nach Abschn. 19 Abs. 1 Satz 8 EStR 1987 (jetzt R 17 Abs. 1 Satz 4 EStR 2001) auf drei Jahre verteilt werden können (Urteile vom 3. August 1967 IV 30/65, BFHE 90, 17, BStBl III 1967, 755, und vom 11. August 1983 IV R 156/80, nicht veröffentlicht --NV-- juris, sowie Beschluss vom 23. August 1991 IV B 69/90, BFH/NV 1992, 512).

    c) Der Senat hat den Grund für diese Beschränkung der Billigkeitsmaßnahme darin gesehen, dass die infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart veranlasste Gewinnkorrektur die Existenz eines fortbestehenden Betriebs nicht gefährden soll; ein Billigkeitsgedanke, der bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs aber nicht zum Zuge kommt (BFH in BFHE 90, 17, BStBl III 1967, 755, und BFH-Urteil IV R 156/80, NV).

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 13.09.2001 - IV R 13/01
    Auch die Frage, ob die vom FG vorgenommene Gleichsetzung der Einbringung mit einer Betriebsveräußerung nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98 (BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123) noch Bestand haben kann (s. etwa Offerhaus, in Festschrift für Widmann, S. 441, 450 ff.), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

    Auch im Streitfall bedurfte es keines Übergangs zum Bestandsvergleich, weil die Einbringung zum Buchwert erfolgen sollte und für diesen Fall auf die Erstellung einer Einbringungs- und einer Übergangsbilanz verzichtet werden konnte (BFH in BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, zu C. II. 1. der Entscheidungsgründe; s. auch Widmann, Deutsche Steuer-Zeitung 1985, 387).

  • BFH, 11.08.1983 - IV R 156/80
    Auszug aus BFH, 13.09.2001 - IV R 13/01
    Für den Fall der Betriebsveräußerung vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Hinzurechnungen zum laufenden Gewinn nicht nach Abschn. 19 Abs. 1 Satz 8 EStR 1987 (jetzt R 17 Abs. 1 Satz 4 EStR 2001) auf drei Jahre verteilt werden können (Urteile vom 3. August 1967 IV 30/65, BFHE 90, 17, BStBl III 1967, 755, und vom 11. August 1983 IV R 156/80, nicht veröffentlicht --NV-- juris, sowie Beschluss vom 23. August 1991 IV B 69/90, BFH/NV 1992, 512).

    c) Der Senat hat den Grund für diese Beschränkung der Billigkeitsmaßnahme darin gesehen, dass die infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart veranlasste Gewinnkorrektur die Existenz eines fortbestehenden Betriebs nicht gefährden soll; ein Billigkeitsgedanke, der bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs aber nicht zum Zuge kommt (BFH in BFHE 90, 17, BStBl III 1967, 755, und BFH-Urteil IV R 156/80, NV).

  • BFH, 18.12.1964 - VI 236/63
    Auszug aus BFH, 13.09.2001 - IV R 13/01
    a) Erfolgt der Übergang zum Bestandsvergleich im Zusammenhang mit der Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft, so erhöht ein dabei entstehender Übergangsgewinn den laufenden Gewinn des einbringenden Steuerpflichtigen im letzten Wirtschaftsjahr vor der Einbringung (s. Senatsurteil vom 13. Dezember 1979 IV R 69/74, BFHE 129, 380, BStBl II 1980, 239; a.A. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1964 VI 236/63, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1965, 311).
  • BFH, 29.07.1992 - II R 39/89

    Verlagerung von Geldmitteln in ausländisches Stammhaus

    Auszug aus BFH, 13.09.2001 - IV R 13/01
    Denn dieses Urteil betraf einen Verwaltungsakt, der nicht mehr Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (s. etwa Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 1992 II R 39/89, BFHE 168, 431, BStBl II 1993, 63, m.w.N.).
  • BFH, 20.07.1988 - II R 164/85

    Gegenstand des Verfahrens - Vorläufiger Grunderwerbsteuerbescheid - Endgültiger

    Auszug aus BFH, 13.09.2001 - IV R 13/01
    Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die tatsächlichen Feststellungen des FG bis zur Beendigung des Prozesses bestehen bleiben und ungeachtet der Aufhebung der Vorentscheidung Grundlage der weiteren Entscheidung des Senats sind (BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 II R 164/85, BFHE 154, 13, BStBl II 1988, 955).
  • BFH, 01.10.1992 - IV R 97/91

    Änderung der Gewinnermittlungsmethode bei Landwirten

    Auszug aus BFH, 13.09.2001 - IV R 13/01
    Rechtsgrundlage der Gewinnkorrekturen beim Übergang zum Bestandsvergleich ist der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG (vgl. Kanzler, Finanz-Rundschau --FR-- 1999, 225, 227, m.w.N.), der es erfordert, den Steuerpflichtigen so zu stellen, als hätte er von Anfang an bilanziert (s. nur Senatsurteil vom 1. Oktober 1992 IV R 97/91, BFHE 169, 180, BStBl II 1993, 284).
  • BFH, 23.08.1995 - IV B 78/94

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage über die Art und Weise der Ausübung des

    Auszug aus BFH, 13.09.2001 - IV R 13/01
    Geht ein Steuerpflichtiger von der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG über, so erfordert der Wechsel vom Zu- und Abflussprinzip zum Realisationsprinzip die Vornahme von Zu- und Abrechnungen, damit sich Geschäftsvorfälle nicht doppelt oder (andererseits) überhaupt nicht auswirken (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 7. Dezember 1938 VI 774/37, RStBl 1939, 172; s. auch Senatsurteile vom 28. Mai 1968 IV R 202/67, BFHE 92, 555, BStBl II 1968, 650, und vom 24. Januar 1985 IV R 155/83, BFHE 143, 78, BStBl II 1985, 255, sowie aus jüngerer Zeit Senatsbeschluss vom 23. August 1995 IV B 78/94, BFH/NV 1996, 119).
  • BFH, 23.11.1961 - IV 98/60 S

    Rechtsweg bei Änderungsantrag hinsichtlich eines Gewerbesteuermeßbescheides

    Auszug aus BFH, 13.09.2001 - IV R 13/01
    Insofern wird der Übergangsgewinn nicht anders behandelt als die Zurechnungen, die sich aus dem vor der Aufgabe oder der Veräußerung eines Betriebs mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gebotenen fiktiven Bestandsvergleich ergeben (Senatsurteil vom 23. November 1961 IV 98/60 S, BFHE 74, 535, BStBl III 1962, 199).
  • BFH, 28.05.1968 - IV R 202/67

    Gewinnkorrekturen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

  • BFH, 23.08.1991 - IV B 69/90

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung eines Steuerpflichtigen, der seinen Betrieb

  • BFH, 24.01.1985 - IV R 155/83

    Zum Ansatz von Korrektivposten beim Übergang von der

  • FG Niedersachsen, 29.11.1999 - XII 343/96

    Verteilung des Übergangsgewinnes bei Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe; Wechsel

  • BFH, 17.09.2015 - III R 49/13

    Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Freiberuflersozietät gegen

    Ein Übergangsgewinn oder -verlust ist der Klägerin nach dem BFH-Urteil vom 13. September 2001 IV R 13/01 (BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287, unter II.2.) im Zeitpunkt ihres Ausscheidens entsprechend dem gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssel, also zu 20 %, zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1997 IV R 18/97, BFHE 184, 518, BStBl II 1998, 290, unter 2.; vom 19. August 1999 IV R 67/98, BFHE 190, 150, BStBl II 2000, 179, zur Zurechnung eines Übergangsgewinns beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus zweigliedrigen Gesellschaften).
  • BFH, 12.07.2017 - X B 16/17

    Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch

    Wenn sowohl der zu Buchwerten eingebrachte Betrieb als auch die aufnehmende Personengesellschaft ihre Gewinne durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, ist der einbringende Einzelunternehmer nicht zur Ermittlung eines Übergangsgewinns verpflichtet (vgl. BFH-Urteile vom 13. September 2001 IV R 13/01, BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287, unter II.2., und vom 14. November 2007 XI R 32/06, BFH/NV 2008, 385, unter II.1.d aa), zumal die aufnehmende Personengesellschaft sogleich ein gegenläufiges Übernahmeergebnis ermitteln müsste.
  • BFH, 25.04.2006 - VIII R 52/04

    Anwendung des § 24 UmwStG 1977 auf einseitige Kapitalerhöhungen im Rahmen von

    Das Bewertungswahlrecht ist nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1977 auch dann in der Bilanz auszuüben, wenn die Einbringung zu Buchwerten erfolgen soll (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 IV R 34/92, BFHE 175, 105, BStBl II 1994, 891, unter 3. der Gründe; Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 24 UmwStG 1995 Rz. 157; Patt in Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 24 UmwStG Tz. 109; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, a.a.O., § 24 UmwStG Rn. 173; a.A. Schlößer in Haritz/Benkert, a.a.O., § 24 Anm. 95; nicht entscheidungserheblich im BFH-Urteil vom 13. September 2001 IV R 13/01, BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287 a.E.).
  • BFH, 11.04.2013 - III R 32/12

    Gewinnermittlung bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich

    Bei der Einbringung zum Buchwert unter Fortsetzung der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG durch die aufnehmende Gesellschaft verzichtet der BFH auf die Erstellung einer Einbringungs- und einer Übergangsbilanz, so dass es keines (fiktiven) Übergangs zum Bestandsvergleich bedarf (BFH-Urteile vom 13. September 2001 IV R 13/01, BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287, und vom 14. November 2007 XI R 32/06, BFH/NV 2008, 385).
  • BFH, 11.05.2016 - X R 61/14

    Behandlung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bei Strukturwandel zur

    Die vorzunehmenden Gewinnkorrekturen sind zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, rechtfertigen sich aber aus der Systematik des Gesetzes, weil sich Geschäftsvorfälle weder doppelt noch überhaupt nicht auswirken dürfen (BFH-Urteile vom 1. Juli 1981 I R 134/78, BFHE 134, 20, BStBl II 1981, 780, unter 1., und vom 13. September 2001 IV R 13/01, BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287, unter II.2.).
  • FG Münster, 28.11.2007 - 12 K 1084/07

    Gewinnverteilung bei Übergang zum Betriebsvermögensvergleich nach Einbringung

    Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Bp) bei dem Kl. für die Jahre 2002 bis 2004 vertrat der Prüfer die Ansicht, dass der Übergangsgewinn über den Zeitpunkt der Betriebsbeendigung zum 31.12.2004 bzw. der Einbringung zum 01.01.2005 hinaus nicht verteilt werden könne (BFH, Urteil vom 13.09.2001 - IV R 13/01 - BStBl. II 2002, 287).

    Er ist der Ansicht, dass im Streitfall - anders als im Fall des BFH, in BStBl. II 2002, 287 - die Gewinnballung aufgrund des Überschreitens der Gewinngrenze des § 141 Abs. 1 AO zum 01.01.2004 ohne seinen Willen geschehen sei.

    Er ist der Ansicht, dass bei der Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft zu Buchwerten der Übergangsgewinn nicht verteilt werden könne (BFH, in BStBl. II 2002, 287).

    Geht ein Steuerpflichtiger von der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG über, so erfordert der Wechsel vom Zu- und Abflussprinzip zum Realisationsprinzip die Vornahme von Zu- und Abrechnungen, damit sich Geschäftsvorfälle nicht doppelt oder (andererseits) überhaupt nicht auswirken (stdg. Rspr.; u. a. BFH in BStBl. II 2002, 287, 288 m. w. N.).

    R 4.6 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuerhandbuch (EStH) 2005 geht insoweit darüber hinaus, als sie eine Billigkeitsverteilung der Gewinnhinzurechnungen auf zwei oder drei Jahre auch für den Fall eines freiwilligen Übergangs zum Bestandsvergleich zulässt, für den weder eine sachliche noch eine persönliche Härte zu bejahen ist (BFH, in BStBl. II 2002, 287, 288).

    Im Streitfall bedurfte es - anders als in dem dem BFH-Urteil in BStBl. II 2002, 287 zugrunde liegenden Sachverhalt - eines Übergangs zum Bestandsvergleich zum 01.01.2004, weil der Gewinn des Kl. aus Gewerbebetrieb die Grenze des § 141 Abs. 1 AO überschritten hatte.

    nach § 1 EStG zu unterscheiden ist (stdg. Rspr.; u. a. BFH Urteil vom 07.03.1996 - IV R 2/92 - BStBl. II 1996, 369), und ist die GbR persönlich (subjektiv) gewerbesteuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG)), so dass die Billigkeitsmaßnahme im Streitfall, in dem der Kl. sein Einzelunternehmen zum 01.01.2005 zu Buchwerten in die N GbR eingebracht hatte, ab dem 01.01.2005 nicht gerechtfertigt wäre, weil die infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart veranlasste Gewinnkorrektur die Existenz eines fortbestehenden Betriebs nicht gefährdet (vgl. BFH, in BStBl. II 2002, 287, 288).

  • BFH, 04.12.2012 - VIII R 41/09

    Zurückbehaltung von Forderungen im Rahmen einer Praxiseinbringung i. S. des § 24

    Bei der Einbringung einer freiberuflichen Praxis sind der Mandantenstamm, der Praxiswert und unter Umständen die Praxiseinrichtung wesentlich, nicht jedoch bereits vorhandene Forderungen (BFH-Urteil vom 13. September 2001 IV R 13/01, BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BFHE 175, 249, BStBl II 1994, 92).

    Daher findet in Bezug auf die zurückbehaltenen Forderungen kein Wechsel der Gewinnermittlungsart statt (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 385; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287; Korn, Finanz-Rundschau --FR-- 2005, 1236, unter IV.).

  • BFH, 14.11.2007 - XI R 32/06

    Versteuerung zurückbehaltener Forderungen bei einer Praxiseinbringung nach § 24

    Die Vorinstanz weiche von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. September 2001 IV R 13/01 (BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287) ab.

    Das Urteil in BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287, dem die Kläger eine gegenteilige Aussage entnähmen, betreffe einen Fall der Buchwerteinbringung und sei daher für den Streitfall, in dem es um eine Einbringung zu Teilwerten gehe, unergiebig.

    aa) Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und sein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft einbringt, ist zwar --abgesehen von Fällen der Buchwertfortführung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287)-- grundsätzlich so zu behandeln, als wäre er im Zeitpunkt der Einbringung zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1979 IV R 69/74, BFHE 129, 380, BStBl II 1980, 239).

    Davon geht auch der IV. Senat des BFH (vgl. Urteil in BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287) aus.

  • FG Münster, 01.02.2007 - 12 K 1084/07
    Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Bp) bei dem Kl. für die Jahre 2002 bis 2004 vertrat der Prüfer die Ansicht, dass der Übergangsgewinn über den Zeitpunkt der Betriebsbeendigung zum 31.12.2004 bzw. der Einbringung zum 01.01.2005 hinaus nicht verteilt werden könne ( BFH, Urteil vom 13.09.2001 - IV R 13/01 - BStBl. II 2002, 287).

    Er ist der Ansicht, dass im Streitfall - anders als im Fall des BFH, in BStBl. II 2002, 287 - die Gewinnballung aufgrund des Überschreitens der Gewinngrenze des § 141 Abs. 1 AO zum 01.01.2004 ohne seinen Willen geschehen sei.

    Er ist der Ansicht, dass bei der Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft zu Buchwerten der Übergangsgewinn nicht verteilt werden könne (BFH, in BStBl. II 2002, 287).

    Geht ein Steuerpflichtiger von der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG über, so erfordert der Wechsel vom Zu- und Abflussprinzip zum Realisationsprinzip die Vornahme von Zu- und Abrechnungen, damit sich Geschäftsvorfälle nicht doppelt oder (andererseits) überhaupt nicht auswirken (stdg. Rspr.; u.a. BFH in BStBl. II 2002, 287, 288 m.w.N.).

    R 4.6 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuerhandbuch ( EStH) 2005 geht insoweit darüber hinaus, als sie eine Billigkeitsverteilung der Gewinnhinzurechnungen auf zwei oder drei Jahre auch für den Fall eines freiwilligen Übergangs zum Bestandsvergleich zulässt, für den weder eine sachliche noch eine persönliche Härte zu bejahen ist (BFH, in BStBl. II 2002, 287, 288).

    Im Streitfall bedurfte es - anders als in dem dem BFH-Urteil in BStBl. II 2002, 287 zugrunde liegenden Sachverhalt - eines Übergangs zum Bestandsvergleich zum 01.01.2004, weil der Gewinn des Kl. aus Gewerbebetrieb die Grenze des § 141 Abs. 1 AO überschritten hatte.

    nach § 1 EStG zu unterscheiden ist (stdg. Rspr.; u.a. BFH Urteil vom 07.03.1996 - IV R 2/92 - BStBl. II 1996, 369), und ist die GbR persönlich (subjektiv) gewerbesteuerpflichtig ( § 5 Abs. 1 Satz 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ), so dass die Billigkeitsmaßnahme im Streitfall, in dem der Kl. sein Einzelunternehmen zum 01.01.2005 zu Buchwerten in die N GbR eingebracht hatte, ab dem 01.01.2005 nicht gerechtfertigt wäre, weil die infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart veranlasste Gewinnkorrektur die Existenz eines fortbestehenden Betriebs nicht gefährdet (vgl. BFH, in BStBl. II 2002, 287, 288).

  • FG Hamburg, 18.04.2012 - 3 K 89/11

    Realteilung ohne Spitzenausgleich bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer

    Als Veräußerung in diesem Sinne gilt auch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer mehrgliedrigen Personengesellschaft unter Fortbestand der Gesellschaft unter den bisherigen Mitgesellschaftern mit anteiliger Anwachsung bei diesen (BFH-Urteil vom 13.09.2001 IV R 13/01, BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287; Wacker in Schmidt, EStG, 30. Aufl., § 16 Rz. 412).

    Für den umgekehrten Fall der Einbringung einer Einzelpraxis, für die der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde, in eine Sozietät zum Buchwert (§ 24 UmwStG) kann nach Auffassung des BFH auf die Erstellung einer Einbringungs- und Übergangsbilanz verzichtet werden (BFH-Urteile vom 14.11.2007 XI R 32/06, BFH/NV 2008, 385; vom 13.09.2001 IV R 13/01, BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287).

    Das bedeutet zwar nicht, dass die Sozietät nicht freiwillig eine Auseinandersetzungsbilanz hätte erstellen und zum Bestandsvergleich hätte übergehen können (so für die freiwillige Erstellung einer Einbringungsbilanz trotz Buchwertfortführung im umgekehrten Fall der Einbringung einer Einzelpraxis in eine Sozietät gemäß § 24 UmwStG BFH-Urteil vom 13.09.2001 IV R 13/01, BFHE 196, 546, BStBl II 2002, 287).

  • BFH, 18.11.2004 - V R 16/03

    Vorsteuerabzug setzt unternehmerisch wirtschaftliche Tätigkeit voraus; Aufteilung

  • BFH, 14.12.2022 - X R 24/20

    Anpassung des steuerfreien Rententeils nach Einführung der "Mütterrente"

  • BFH, 05.11.2015 - III R 13/13

    Einnahmenüberschussrechnung: Kein der Verschmelzung vorgelagerter endgültiger

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.05.2006 - 1 K 1608/03

    Übergang zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich bei Einbringung nach § 24

  • BFH, 21.06.2006 - XI R 49/05

    Keine "Sonderabschreibung" für zu Unrecht als Herstellungskosten erfasste

  • BFH, 05.11.2015 - III R 12/13

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 UmwStG 2002 (= UmwStG 1995 i. d. F. des

  • BFH, 01.07.2009 - I R 81/08

    Erlass von auf Veräußerungsgewinnen und Übergangsgewinnen beruhender

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.05.2012 - 1 K 1146/10

    Übergang zum Bestandsvergleich bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft mit

  • BFH, 01.10.2015 - X R 32/13

    Verteilung eines Übergangsgewinns - § 163 AO - Korrekturen bei Übergang von der

  • BFH, 13.07.2006 - IV R 67/04

    Gewinnzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG - Gesetzlicher Beteiligtenwechsel -

  • BFH, 22.11.2011 - VIII R 5/08

    Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG - Wechsel der Gewinnermittlungsart -

  • FG Niedersachsen, 06.03.2007 - 13 K 467/04

    Vorliegen einer Entnahme bei Übertragung der Milchreferenzmenge in einem den

  • FG Niedersachsen, 06.03.2007 - 13 K 362/04

    Bestehen einer steuerpflichtigen Entnahme bei Überführung einer Milchquote auf

  • FG Niedersachsen, 14.03.2007 - 2 K 574/03

    Gesonderte Feststellung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit; Behandlung

  • FG München, 22.01.2003 - 2 V 3708/02

    Übergangsgewinn; Verteilung; Veräußerung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen;

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2023 - L 4 KR 1768/20

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder - Übergangsgewinn

  • BFH, 18.11.2004 - V R 17/03

    Vorsteueraufteilung nur nach Umsatzschlüssel, nicht nach Investitionsschlüssel;

  • FG Niedersachsen, 06.03.2007 - 13 K 64/03

    Bestehen einer steuerpflichtigen Entnahme bei Übertragung eines Teilbetriebs bzw.

  • BFH, 08.04.2003 - V S 13/02

    Leistungsaustausch bei Aufnahme eines atypisch stillen Gesellschafters in eine

  • FG Niedersachsen, 31.07.2002 - 2 K 352/00

    Einbringungsgewinn bei Einbringung einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis

  • FG München, 30.09.2009 - 9 K 1693/07

    Wechsel der Gewinnermittlung

  • LSG Bayern, 17.02.2004 - L 15 VS 16/03

    Berücksichtigung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Berechung der

  • FG Köln, 17.03.2010 - 12 K 4494/07

    Zulässige Buchwertfortführung bei Einbringung einer Einzelpraxis in eine GbR aus

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