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   BFH, 11.10.2007 - V R 22/04   

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https://dejure.org/2007,813
BFH, 11.10.2007 - V R 22/04 (https://dejure.org/2007,813)
BFH, Entscheidung vom 11.10.2007 - V R 22/04 (https://dejure.org/2007,813)
BFH, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - V R 22/04 (https://dejure.org/2007,813)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    UStG 1980/1991 § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Nr. 8 und Nr. 10, § 4 Nr. 8 Buchst. a, § 3a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. e

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • Judicialis

    UStG 1980/1991 § 15 Abs. 2 Nr. 2; ; UStG 1980/1991 § 4 Nr. 8; ; UStG 1980/1991 § 4 Nr. 10; ; UStG 1980/1991 § 4 Nr. 8 Buchst. a; ; UStG 1980/1991 § 3a Abs. 3; ; UStG 1980/1991 § 3a... Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Leistungsorts bei einer "bankmäßigen Vermögensverwaltung"; § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG befreit auch Leistungen eines außenstehenden Verwalters

  • rechtsportal.de

    Bestimmung des Leistungsorts bei einer "bankmäßigen Vermögensverwaltung"; § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG befreit auch Leistungen eines außenstehenden Verwalters

  • datenbank.nwb.de

    Bestimmung des Leistungsorts nach § 3a Abs. 4 UStG; Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG auch für Leistungen eines außenstehenden Verwalters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bestimmung des Leistungsorts bei einer ?bankmäßigen Vermögensverwaltung? ? § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG befreit auch Leistungen eines außen stehenden Verwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerpflichtige Wertpapierverwaltung für ausländische Anleger?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerpflichtigkeit von Portfolio-Management-Leistungen eines Kreditinstituts; Steuerrechtlicher Leistungsort bei Umsätzen aus einer "bankmäßigen Vermögensverwaltung" i.S. einer Verwaltung von aus Wertpapieren und Termingeldern bestehenden Vermögen nach eigenem ...

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    UStG 1980/1991 § 15 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 10, § 4 Nr. 8 Buchst. a, § 3a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a; Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. e
    Bestimmung des Leistungsorts bei einer "bankmäßigen Vermögensverwaltung" - § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG befreit auch Leistungen eines außenstehenden Verwalters

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Keine Umsatzsteuerpflicht bei Portfolio-Management-Gebühren

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Portfolio-Management-Gebühren aus der Verwaltung ausländischer Anleger durch deutsches Kreditinstitut

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zum Leistungsort bei einer "bankmäßigen Vermögensverwaltung"

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Zur Behandlung von Portfolio-Management-Gebühren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Umsatzsteuerpflicht bei Verwaltung von Wertpapieren und Termingelder durch ein deutsches Kreditinstitut für ausländische Anleger - Deutsche Regelungen zum Leistungsort bei Bank- und Finanzumsätzen setzen europäische Gemeinschaftsrecht unzutreffend um

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Vermögensverwaltung
    Abgrenzung gewerblicher Betätigung zur privaten Vermögensverwaltung (§ 14 AO)
    Der gewerbliche Wertpapierhandel
    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 3a Abs 4 J: 1980, UStG § 4 Nr 8 Buchst e J: 1980, UStG § 4 Nr 8 Buchst h J: 1980, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e, EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst d Nr 6
    Ort der Leistung; Steuerfreiheit; Vermögensverwaltung; Wertpapierverwaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 219, 257
  • WM 2008, 832
  • BB 2008, 425
  • DB 2008, 385
  • BStBl II 2008, 993
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-235/00

    CSC Financial Services

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - V R 22/04
    Die Klägerin hat nicht lediglich rein materielle, technische oder administrative Leistungen ausgeführt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 2002 V R 44/01, BFHE 200, 93, BStBl II 2003, 730, zu II.1.b); vgl. auch Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteil vom 13. Dezember 2001 C-235/00, CSC, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2002, 84 Randnr. 28).

    Für entgeltlich erbrachte Dienst-, Informations- und Beratungsleistungen für Investmentgesellschaften, die beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung zur Bildung und Verwaltung von Portefeuilles, die sich aus Wertpapieren zusammensetzen, hat der EuGH zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG entschieden, es sei für die Frage des Leistungsortes unerheblich, ob und inwieweit es sich nur um Beratungsumsätze i.S. des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG oder um Umsätze gehandelt habe, für die eine rechtliche und wirtschaftliche Entscheidungsbefugnis kennzeichnend sei (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG: Bank- und Finanzumsätze: vgl. auch EuGH-Urteile vom 21. Oktober 2004 C-8/03, Banque Bruxelles Lambert SA --BBL--, Slg. I-2004, 10157 Randnr. 46 und 47, UR 2004, 642, BFH/NV Beilage 2005, 13, und vom 13. Dezember 2001 C-235/00, CSC Financial Services, BFH/NV Beilage 2005, 35, UR 2002, 84 zu Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG).

  • BFH, 18.07.2002 - V R 44/01

    Vermittlungsumsätze eines Vermögensverwalters

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - V R 22/04
    Die Klägerin hat nicht lediglich rein materielle, technische oder administrative Leistungen ausgeführt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juli 2002 V R 44/01, BFHE 200, 93, BStBl II 2003, 730, zu II.1.b); vgl. auch Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteil vom 13. Dezember 2001 C-235/00, CSC, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2002, 84 Randnr. 28).
  • EuGH, 28.06.2007 - C-363/05

    JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - V R 22/04
    Dabei haben die Mitgliedstaaten bei der Definition der in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten Fonds, die unter den Begriff "Sondervermögen" fallen ein Ermessen (EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007 C-363/05, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust plc, BFH/NV Beilage 2007, 412, UR 2007, 727).
  • FG Düsseldorf, 16.01.2004 - 1 K 3363/00

    Umsatzsteuerbefreiung; Leistungsort; Bankmäßige Vermögensverwaltung;

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - V R 22/04
    das Urteil des FG vom 16. Januar 2004 1 K 3363/00 U aufzuheben und die Umsatzsteuerbescheide 1989 bis 1992 vom 1. Juni 1999 dahingehend zu ändern, dass die steuerpflichtigen Umsätze um "..." gemindert werden.
  • EuGH, 04.05.2006 - C-169/04

    Abbey National - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - V R 22/04
    Bei den in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG befreiten Sondervermögen handelt es sich unabhängig von ihrer Rechtsform um Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Umsätze darin bestehen, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung in Wertpapieren anzulegen (EuGH-Urteil vom 4. Mai 2006 C-169/04, Abbey National u.a., Randnr. 56, 61, BFH/NV Beilage 2006, 305).
  • EuGH, 21.10.2004 - C-8/03

    DIE TÄTIGKEIT DER INVESTMENTGESELLSCHAFTEN MIT VARIABLEM GRUNDKAPITAL IST EINE

    Auszug aus BFH, 11.10.2007 - V R 22/04
    Für entgeltlich erbrachte Dienst-, Informations- und Beratungsleistungen für Investmentgesellschaften, die beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung zur Bildung und Verwaltung von Portefeuilles, die sich aus Wertpapieren zusammensetzen, hat der EuGH zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG entschieden, es sei für die Frage des Leistungsortes unerheblich, ob und inwieweit es sich nur um Beratungsumsätze i.S. des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG oder um Umsätze gehandelt habe, für die eine rechtliche und wirtschaftliche Entscheidungsbefugnis kennzeichnend sei (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG: Bank- und Finanzumsätze: vgl. auch EuGH-Urteile vom 21. Oktober 2004 C-8/03, Banque Bruxelles Lambert SA --BBL--, Slg. I-2004, 10157 Randnr. 46 und 47, UR 2004, 642, BFH/NV Beilage 2005, 13, und vom 13. Dezember 2001 C-235/00, CSC Financial Services, BFH/NV Beilage 2005, 35, UR 2002, 84 zu Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie 77/388/EWG).
  • FG Nürnberg, 03.08.2010 - 2 K 472/09

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage - Keine Umsatzsteuerfreiheit von für die

    Hierzu läge ein Musterverfahren bei dem Bundesfinanzhof (BFH, Az. V R 22/04) vor.

    Nachdem der BFH mit Urteil vom 11.10.2007 (V R 22/04, BStBl II 2008, 993) entschieden hatte, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG nicht nur für Leistungen der Kapitalanlagegesellschaft selbst in Betracht komme, sondern bei richtlinienkonformer Auslegungen auch für Leistungen eines außenstehenden Verwalters, beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 04.02.2008 die Entscheidung über ihre Einsprüche.

    Sie, die Klägerin, habe im Rahmen ihres Beratungsvertrages wesentliche Aufgaben dieser Kapitalanlagegesellschaft übernommen, so dass unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 11.10.2007 (V R 22/04 a.a.O.) auch ihre Beratungsleistungen unter diese Befreiungsvorschrift fallen würden.

    Unter Berücksichtigung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 11.10.2007 (V R 22/04, a.a.O.) seien im Streitfall die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG erfüllt.

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 11.10.2007 (V R 22/04, a.a.O.) zwar entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG nicht nur für Leistungen einer Kapitalanlagegesellschaft selbst, sondern bei richtlinienkonformer Auslegung auch für Leistungen eines außenstehenden Verwalters in Betracht komme.

    Im Streitfall hatte die Klägerin fristgerecht das Einspruchsverfahren gegen die Änderungsbescheide vom 24.08.2006 angestrengt, das einvernehmlich gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO bis zur Entscheidung des BFH über das vorgreifliche Verfahren (V R 22/04) ruhte.

    Mit dem Urteil des BFH vom 11.10.2007 (BStBl. II 2008, 993) entfiel der Grund für die Untätigkeit des Finanzamtes, so dass bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 02.04.2009 sowohl die Frist aus § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO als auch eine angemessene Nachfrist verstrichen ist.

    Der BFH hat jedoch unter Berücksichtung der Rechtsprechung des EuGH entschieden, dass die Regelung richtlinienkonform dahin auszulegen sei, dass Beratungsleistungen für Kapitalanlagegesellschaften an dem Ort erbracht werden, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2007 V R 22/04, a.a.O.), hier also der Sitz der A in P .

    Zur Frage, wie die Leistungen eines außenstehenden Verwalters umsatzsteuerlich zu beurteilen sind, hat der BFH in seinem Urteil vom 11.10.2007 (V R 22/04 a.a.O.) entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG nicht nur für Leistungen der Kapitalanlagegesellschaft selbst in Betracht komme, sondern bei richtlinienkonformer Auslegung auch für Leistungen eines außenstehenden Verwalters, wenn die ausgelagerten Dienstleistungen als mit spezifischen und wesentlichen Funktionen ausgestattetes eigenständiges Ganzes angesehen werden können.

  • BFH, 11.10.2012 - V R 9/10

    Steuerfreiheit und Steuerbarkeit der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren

    Die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei der ein Steuerpflichtiger aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht, ist eine einheitliche und im Inland steuerpflichtige Leistung (Anschluss an das EuGH-Urteil Deutsche Bank in UR 2012, 667, und insoweit Aufgabe des BFH-Urteils in BFHE 219, 257, BStBl II 2008, 993) .   .

    Der Steuerpflichtige kann sich auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber der richtlinienwidrigen Regelung in § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG berufen (Anschluss an das EuGH-Urteil Deutsche Bank in UR 2012, 667, und insoweit Bestätigung des BFH-Urteils in BFHE 219, 257, BStBl II 2008, 993) .

    Bei Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum Mai 2008 wies die Klägerin den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) darauf hin, dass sie unter Berufung auf das Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 V R 22/04 (BFHE 219, 257, BStBl II 2008, 993) davon ausgehe, dass ihre Leistungen bei der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren nach § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG bei Leistungen an Anleger im Inland und im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerfrei und bei Leistungen an Anleger im Drittlandsgebiet als nach § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG nicht steuerbar seien.

    Der Senat hält daher insoweit an seinem Urteil in BFHE 219, 257, BStBl II 2008, 993 nicht fest.

    Insoweit ist an dem Senatsurteil in BFHE 219, 257, BStBl II 2008, 993, mit dem der BFH bereits entschieden hat, dass § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG das Unionsrecht nicht zutreffend umsetzt, entgegen dem BMF-Schreiben in BStBl I 2008, 1086 weiterhin festzuhalten.

  • BFH, 28.10.2010 - V R 9/10

    Vorabentscheidungsersuchen zur Steuerfreiheit der Portfolioverwaltung -

    Bei Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum Mai 2008 wies die Klägerin den Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) darauf hin, dass sie unter Berufung auf das Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 V R 22/04 (BFHE 219, 257, BStBl II 2008, 993) davon ausgehe, dass ihre Leistungen bei der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren nach § 4 Nr. 8 UStG bei Leistungen an Anleger im Inland und im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerfrei und bei Leistungen an Anleger im Drittlandsgebiet als nach § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG nicht steuerbar seien.

    ... Soweit das BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007, V R 22/04 - (BStBl 2008 II S. 993), den vorstehenden Grundsätzen entgegensteht, ist es über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.".

    b) Der Senat ist in seinem Urteil in BFHE 219, 257, BStBl II 2008, 993 davon ausgegangen, dass Leistungen einer Bank, die im Namen und für Rechnung der von ihr betreuten Anleger Wertpapiere kauft oder verkauft und dabei als Portfoliomanager aufgrund eigener Entscheidungsbefugnis und einer ihr eingeräumten Abschlussvollmacht handelt, steuerfrei sind.

  • FG Hessen, 22.03.2010 - 6 K 1930/09

    Umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung einer bankmäßigen Vermögensverwaltung

    Zur Begründung ihrer Auffassung stützt sich die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.10.2007 (V R 22/04, BStBl. II 2008, 993).

    In seinem Urteil vom 11.10.2007 (V R 22/04, BStBl. II 2008, 993) hat der BFH unter Gliederungsnummer II. 1. d. bb.

    Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da der Senat von der im BMF-Schreiben vom 09.12.2008 (BStBl. I 2008, 1086) in Kenntnis des BFH-Urteils vom 11.10.2007 (V R 22/04, BStBl. II 2008, 993) festgelegten Verwaltungspraxis abgewichen ist.

  • BFH, 05.09.2019 - V R 2/16

    Zum Begriff des "Sondervermögens" i.S. von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der

    b) Allerdings können auch Leistungen bei der administrativen und buchhalterischen Verwaltung der Vermögen durch einen außenstehenden Verwalter als Verwaltung von Sondervermögen steuerfrei sein, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften spezifisch und wesentlich sind (EuGH-Urteile Abbey National vom 04.05.2006 - C-169/04, EU:C:2006:289, Rz 72, und GfBk vom 07.03.2013 - C-275/11, EU:C:2013:141, Rz 21 ; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.10.2007 - V R 22/04, BFHE 219, 257, BStBl II 2008, 993).
  • BFH, 22.11.2018 - V R 21/17

    Verwaltung von Fonds im Drittlandsgebiet

    Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG in seiner bis 2003 geltenden Fassung, nach der sich die Steuerfreiheit auf die Verwaltung von Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften bezog, nicht Leistungen an Empfänger im Drittlandsgebiet erfasste und somit nicht zu einem Vorsteuerausschluss nach dem damals geltenden § 15 Abs. 2 Nr. 2 UStG führte (BFH-Urteil vom 11. Oktober 2007 V R 22/04, BFHE 219, 257, BStBl II 2008, 993, insoweit nicht aufgehoben durch BFH-Urteil vom 11. Oktober 2012 V R 9/10, BFHE 238, 570, BStBl II 2014, 279).
  • FG Köln, 07.04.2017 - 8 K 1890/14

    Umsatzsteuer: Kein Vorsteuerabzug bei der Verwaltung von

    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH mit Urteil vom 28.06.2007 (C-363/05-JP Morgan Fleming Claverhouse) und des BFH mit Urteil vom 11.10.2007 (V R 22/04, BStBl. II 2008, 993) stehe fest, dass Drittland-Investmentvermögen nicht unter das in.
  • FG Köln, 09.12.2015 - 3 K 1076/11

    Steuerbefreiung bestimmter Leistungen als Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren

    Es werde auf die BFH-Entscheidung vom 11.10.2007 (V R 22/04, BStBl. II 2008, 993) Bezug genommen.
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