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   BFH, 20.10.2010 - IX R 20/09   

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https://dejure.org/2010,651
BFH, 20.10.2010 - IX R 20/09 (https://dejure.org/2010,651)
BFH, Entscheidung vom 20.10.2010 - IX R 20/09 (https://dejure.org/2010,651)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 2010 - IX R 20/09 (https://dejure.org/2010,651)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland - Kapitalverkehrsfreiheit - Rechtskraft eines EuGH-Urteils

  • openjur.de

    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland; Kapitalverkehrsfreiheit; Rechtskraft eines EuGH-Urteils

  • Bundesfinanzhof

    EigZulG § 2 Abs 1 S 1, EG Art 43, EG Art 56, AEUV Art 267, EG Art 18, AEUV Art 49, AEUV Art 21, AEUV Art 63
    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland - Kapitalverkehrsfreiheit - Rechtskraft eines EuGH-Urteils

  • Bundesfinanzhof

    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland - Kapitalverkehrsfreiheit - Rechtskraft eines EuGH-Urteils

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 S 1 EigZulG, Art 43 EG, Art 56 EG, Art 267 AEUV, Art 18 EG
    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland - Kapitalverkehrsfreiheit - Rechtskraft eines EuGH-Urteils

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    AEUV Art. 21, 49, 63, 267; EG Art. 18, 43, 56; EigZulG § 2
    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland bei Hauptwohnsitz im Inland sowie gerechtfertigter Beschränkung europarechtlich kodifizierter Grundfreiheiten

  • rewis.io

    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland - Kapitalverkehrsfreiheit - Rechtskraft eines EuGH-Urteils

  • ra.de
  • rewis.io

    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland - Kapitalverkehrsfreiheit - Rechtskraft eines EuGH-Urteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Europarechtliche Gebotenheit der Gewährung von Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt im EU-Ausland gegenüber einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland

  • datenbank.nwb.de

    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine EigZul für Zweitobjekt im EU-Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekte im EU-Ausland

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Wochenendhaus im Ausland und die Eigenheimzulage

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Eigenheimzulage für's Häuschen auf Kreta

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Europarechtliche Gebotenheit der Gewährung von Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt im EU-Ausland gegenüber einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Arzt beantragt Eigenheimzulage fürs Ferienhaus auf Kreta: Der Zweck der Zulage schließt das aus

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekte im EU-Ausland

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Keine Eigenheimzulage für Ferienhäuser

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Eigenheimzulage für Ferienwohnung in der EU

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekte im EU-Ausland

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 231, 480
  • EuZW 2011, 279
  • NZM 2011, 207
  • DB 2011, 624
  • BStBl II 2011, 342
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 17.01.2008 - C-152/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - IX R 20/09
    Im April 2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) für das auf Kreta gelegene Haus unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Januar 2008 C-152/05, Kommission/Deutschland (Slg. 2008, I-39, BStBl II 2008, 326) Eigenheim- und Kinderzulage ab dem Jahr 2002, wobei er darauf hinwies, dass er für das Objekt in F bis 2007 Eigenheimzulage erhalten habe.

    Das Urteil des EuGH C-152/05 gelte nur für Anspruchsberechtigte ohne inländischen Wohnsitz, zu denen der Kläger nicht gehöre.

    Nach seinem Tenor finde das Urteil des EuGH C-152/05 auf alle unbeschränkt Steuerpflichtigen Anwendung.

    a) Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-152/05 ist im vorliegenden Fall nicht unmittelbar einschlägig.

    Gemessen daran wird der Fall eines unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland ungeachtet des Tenors von der Rechtskraft des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-152/05 nicht erfasst.

    Eine fehlende finanzielle Unterstützung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen in anderen Mitgliedstaaten war von der Kommission dagegen ausdrücklich nicht beanstandet worden (ABlEU, a.a.O.; a.A. hinsichtlich der Reichweite des Urteils C-152/05 ohne Begründung Brandenberg, Betriebs-Berater 2008, 864, dort unter II. Nr. 8; die Anwendbarkeit des Urteils insgesamt bezweifelnd Gosch, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs für die Praxis der Steuerberatung 2008, 151).

    aa) Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-152/05 ist davon auszugehen, dass der Kläger durch die Versagung der Eigenheimzulage in seinen Grundfreiheiten betroffen ist.

    Im Urteil C-152/05 hat der EuGH für die nach § 1 Abs. 2 und 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtigen Personen entschieden, dass Bestimmungen, die einen Angehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beeinträchtigung dieser Freiheit darstellen, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit Anwendung finden (ebenso EuGH-Urteil Schwarz in Slg. 2007, I-6849, DStR 2007, 1670, RandNr. 93).

    Die Versagung der Eigenheimzulage bei fehlender Inlandsbelegenheit habe eine abschreckende Wirkung für diejenigen, denen das Recht auf Freizügigkeit zustehe und die eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken in einem anderen Mitgliedstaat herstellen oder anschaffen möchten (EuGH-Urteil C-152/05, Kommission/ Deutschland in Slg. 2008, I-39, BStBl II 2008, 326, RandNrn.

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH-Urteil C-152/05, Kommission/ Deutschland in Slg. 2008, I-39, BStBl II 2008, 326, RandNr.

    Dass der mit der Eigenheimzulage geförderte Wohnungsbau zur Gewährleistung ausreichenden Wohnraums im Inland einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, ist durch den Generalanwalt in der Rs. C-152/05 ausdrücklich anerkannt und durch den EuGH nicht zurückgewiesen worden (Schlussanträge C-152/02, Slg. 2008, I-39, RandNr.

    86; EuGH-Urteil C-152/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2008, I-39, BStBl II 2008, 326 RandNr.

    Anders als in den dem Urteil C-152/05 zugrunde liegenden Fallgestaltungen oder in Fällen des Erwerbs einer Zweitwohnung im Inland ist bei einer im Ausland belegenen Zweitwohnung die Entlastung des nationalen Wohnungsmarktes ausgeschlossen.

    Dies folgt im Übrigen schon daraus, dass die Kommission in ihrer nach Durchführung des von einer intensiven Beschäftigung mit der Materie geprägten Vorverfahrens erhobenen Klage im Verfahren C-152/05 ausdrücklich davon ausging, dass es "das Gemeinschaftsrecht ... keineswegs [verlange] den Erwerb von Zweitwohnsitzen in anderen Mitgliedstaaten finanziell zu unterstützen" (ABlEU Nr. C 132 vom 28. Mai 2005, S. 18).

  • EuGH, 15.10.2009 - C-35/08

    Busley und Cibrian Fernandez - Freier Kapitalverkehr - Immobilien -

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - IX R 20/09
    Indem nur im Inland belegene Zweitobjekte förderungsfähig sind, ist das Eigenheimzulagengesetz auch geeignet, Gebietsansässige von Investitionen in einem anderen Mitgliedsstaat abzuhalten (vgl. EUGH-Urteil vom 15. Oktober 2009 C-35/08, Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian, Slg. 2009, I-9807, RandNr. 20).

    82; EuGH-Urteil Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian in Slg. 2009, I-9807, RandNr.

    Soweit der EuGH in der Entscheidung Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian in Slg. 2009, I-9807, RandNr.

    Gleiches gilt für das an den Kläger gerichtete Schreiben der Kommission vom 10. August 2010, mit dem sie ihre Auffassung unter Verweis auf das Urteil Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian in Slg. 2009, I-9807, RandNr.

  • EuGH, 29.04.2004 - C-152/02

    Terra Baubedarf-Handel

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - IX R 20/09
    Dass der mit der Eigenheimzulage geförderte Wohnungsbau zur Gewährleistung ausreichenden Wohnraums im Inland einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, ist durch den Generalanwalt in der Rs. C-152/05 ausdrücklich anerkannt und durch den EuGH nicht zurückgewiesen worden (Schlussanträge C-152/02, Slg. 2008, I-39, RandNr.

    86; EuGH-Urteil C-152/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2008, I-39, BStBl II 2008, 326 RandNr.

  • EuGH, 12.06.2008 - C-462/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit -

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - IX R 20/09
    Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils des EuGH lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren (EuGH-Urteile vom 12. Juni 2008 C-462/05, Kommission/Portugal, Slg. 2008, I-4183, RandNr.

    27; vgl. auch EuGH-Urteile vom 26. Oktober 2006 C-345/05, Kommission/Portugal, Slg. 2006, I-10633, RandNr.

  • EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

    Schwarz und Gootjes-Schwarz - Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG)

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - IX R 20/09
    22 f.; vom 11. September 2007 C-76/05, Schwarz, Slg. 2007, I-6849, DStR 2007, 1670, RandNr. 33 ff.).

    Im Urteil C-152/05 hat der EuGH für die nach § 1 Abs. 2 und 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtigen Personen entschieden, dass Bestimmungen, die einen Angehörigen eines Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beeinträchtigung dieser Freiheit darstellen, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit Anwendung finden (ebenso EuGH-Urteil Schwarz in Slg. 2007, I-6849, DStR 2007, 1670, RandNr. 93).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - IX R 20/09
    Fehlen einem Unionsbürger aber die persönlichen Voraussetzungen, in einem anderen Mitgliedstaat in einem reglementierten Bereich tätig zu werden, weil die Ausübung seiner Niederlassungsfreiheit dort in zulässiger Weise beschränkt wird (vgl. hierzu u.a. EuGH-Urteil vom 30. November 1995 C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, RandNr.

    Entsprechendes gilt, wenn der Kläger --abhängig vom Umfang seiner in Griechenland geplanten Tätigkeit-- anstelle der Niederlassungsfreiheit in der durch Art. 49 EG (jetzt Art. 56 AEUV) verbürgten Dienstleistungsfreiheit betroffen wäre (vgl. zur Abgrenzung von der Niederlassungsfreiheit EuGH-Urteile Gebhard in Slg. 1995, I-4165, RandNr.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - IX R 20/09
    Der Senat hat indessen keinen Zweifel, dass das FG --ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH-- zu demselben Ergebnis wie er selbst gekommen wäre, hätte es diesen wesentlichen Gesichtspunkt gesehen und eine vollständige Überprüfung der streitentscheidenden Norm anhand des Unionsrechts vorgenommen (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-269/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - IX R 20/09
    35; vom 10. September 2009 C-269/07, Kommission/ Deutschland, DStR 2009, 1954, RandNr.
  • BFH, 01.10.2009 - IX B 124/09

    Eigenheimzulage für Zweitwohnung auf Gran Canaria?

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - IX R 20/09
    Dem steht nicht entgegen, dass der Senat im Beschluss vom 1. Oktober 2009 IX B 124/09 (BFH/NV 2010, 179) entschieden hat, dass die Frage, ob die Begrenzung der Eigenheimzulage auf im Inland belegene Wohnungen auch in Bezug auf Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 EStG einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten darstelle, rechtlich zweifelhaft sei.
  • EuGH, 26.10.2006 - C-345/05

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht -

    Auszug aus BFH, 20.10.2010 - IX R 20/09
    27; vgl. auch EuGH-Urteile vom 26. Oktober 2006 C-345/05, Kommission/Portugal, Slg. 2006, I-10633, RandNr.
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

  • FG Niedersachsen, 28.10.2009 - 9 K 146/09

    Anspruch auf Gewährung einer Eigenheimzulage für eine im EU-Ausland belegene und

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 28.11.1996 - C-277/95

    Lenz / Kommission

  • EuGH, 14.12.1982 - 314/81

    Procureur de la République / Waterkeyn

  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 3 K 3441/08

    Eigenheimzulage für eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

  • EuGH, 07.09.2006 - C-470/04

    N - Freizügigkeit - Artikel 18 EG - Niederlassungsfreiheit - Artikel 43 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-251/99

    Enichem / Kommission

  • EuGH, 19.02.1991 - C-281/89

    Italien / Kommission

  • EuGH, 12.12.1996 - C-3/95

    Reisebüro Broede / Sandker

  • EuGH, 12.07.1984 - 107/83

    Ordre des avocats au barreau des Paris / Klopp

  • FG Köln, 21.03.2011 - 7 K 2175/08

    Eigenheimzulage für die Zweitwohnung auf Mallorca

    Das Verfahren bezog sich somit auf Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

    Dementsprechend wird der im vorliegenden Verfahren relevante Fall von nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland von der Rechtskraft der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-152/05 nicht erfasst (vgl. ausführlich zum Ganzen das BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

    Dementsprechend entfalte die Nichtgewährung der Eigenheimzulage bei fehlender Inlandsbelegenheit des Objekts eine abschreckende Wirkung für alle diejenigen Personen, denen das Recht auf Freizügigkeit zustehe und die zu eigenen Wohnzwecken eine Wohnung in einem anderen Mitgliedsstaat anschaffen oder herstellen möchten (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Januar 2008 C-152/05, BStBl. II 2008, 326; BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467).

    Denn auch die nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtigen Kläger werden in der Ausübung der ihnen gemäß Art. 18 EG (Art. 21 AEUV) zustehenden Freiheiten, sich in einem anderen Mitgliedsstaat aufzuhalten, beschränkt, wenn ihnen bei Fortbestand ihrer unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die Eigenheimzulage für ihr Objekt auf Mallorca versagt wird, während ihnen für ein im Inland belegenes Objekt die Eigenheimzulage zu gewähren wäre (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

    Da nach § 2 EigZulG nur im Inland belegene Zweitobjekte förderungsfähig sind, ist das Eigenheimzulagegesetz auch insgesamt geeignet, im Inland ansässige Personen von Investitionen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat abzuhalten (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

    Die Maßnahmen dürfen dabei allerdings nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 17. Januar 2008 C-152/05, BStBl. II 2008, 326; BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467, jeweils m.w.N.).

    Im Gegensatz zu der im Rahmen der Vorgängerregelung des § 10e EStG vorhandenen Gleichbehandlung von Alt- und Neubauten zielte die Eigenheimzulage dabei auf eine verstärkte Neubauförderung ab, was unter anderem auch in dem geringeren Subventionsniveau beim Erwerb eines Altbaus zum Ausdruck kam (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

    Diese Ausführungen wurden vom EuGH in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2008 nicht zurückgewiesen (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Januar 2008 C-152/05, BStBl. II 2008, 326; siehe auch BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

    Während etwa Grenzpendler, EU-Beamte oder Diplomaten durch die Aufnahme ihres Wohnsitzes im EU-Ausland die Nachfrage nach Wohnungen in Deutschland senken und der Erwerb einer Zweitwohnung im Inland den Mietwohnungsmarkt entlastet bzw. die Wohnung nach Aufgabe des Zweitwohnungssitzes dem Wohnungsmarkt zur Verfügung steht, bleibt die Anschaffung einer zusätzlichen Wohnung im Ausland ohne Auswirkungen auf den nationalen Wohnungsbestand im Inland (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

    Dementsprechend lässt sich die Argumentation des EuGH in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2009 (C-35/08, Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian Fernandez, Slg. 2009, I-9807) zur degressiven Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 EStG nicht auf den vorliegenden Fall übertragen (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

  • BFH, 20.07.2018 - IX R 26/17

    Keine Eigenheimzulage für Immobilienobjekt im EU-Ausland

    Zwar falle die Klägerin nicht unter die Personengruppe, die nach Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFHE 231, 480, BStBl II 2011, 342; vom 20. Oktober 2010 IX R 55/09, BFH/NV 2011, 767) mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Kommission/Deutschland vom 17. Januar 2008 C-152/05 (EU:C:2008:17, BStBl II 2008, 326) über den Wortlaut des § 2 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) in der für den streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Fassung hinaus eigenheimzulagenberechtigt seien.

    Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil in BFHE 231, 480, BStBl II 2011, 342 und die dort angegebenen zahlreichen weiteren Nachweise.

    Der Senat verweist hierzu auf sein Urteil in BFHE 231, 480, BStBl II 2011, 342.

    Auch insoweit verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 231, 480, BStBl II 2011, 342, m.w.N.

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.06.2017 - 9 K 9157/14

    Eigenheimzulage für Wohnung im Ausland aufgrund Unionsrecht -

    Sie vertraten die Auffassung, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Festsetzung von Eigenheimzulage für die Jahre ab 2009 unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 17. Januar 2008 C-152/05, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, 326, sowie des BFH-Urteils vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BStBl II 2011, 342, erfüllt seien.

    Bei dem streitgegenständlichen Immobilienobjekt in C... handele es sich um ein sog. Zweitobjekt im Ausland im Sinne der hierzu ergangenen BFH-Rechtsprechung, für das keine Eigenheimzulage zu gewähren sei, weil beide Kläger im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig seien (Hinweis auf BFH-Urteile vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BStBl II 2011, 342, und IX R 55/09, BFH/NV 2011, 767).

    Zwar fällt die Klägerin nicht unter die Personengruppe, die nach Auffassung des BFH und der Finanzverwaltung aufgrund des o. g. EuGH-Urteils über den Wortlaut des § 2 Satz 1 EigZulG hinaus eigenheimzulagenberechtigt ist (z. B. nur auf Antrag hin unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Grenzpendler im Sinne von § 1 Abs. 3 EStG, deren Einkünfte zu mindestens 90 v. H. der deutschen Einkommensteuer unterliegen, vgl. dazu BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BStBl II 2011, 342, Rz. 13 sowie BMF-Schreiben vom 13. März 2008, BStBl II 2008, 539).

    Dem steht die Rechtsprechung des BFH sowie mehrerer Finanzgerichte zum Ausschluss der Förderung von sog. Zweitobjekten nicht entgegen (BFH-Urteile vom 20. Oktober 2010, aaO; Niedersächs.

  • FG Düsseldorf, 21.06.2012 - 12 K 2372/11

    Eigenheimzulage für Einfamilienhaus in Frankreich - Tatbestandsmerkmal der

    Er trägt vor, daß der BFH in dem Verfahren IX R 20/09 am 20.10.2010 entschieden habe, daß sich die Begünstigung eines im Ausland belegenen Objektes ausschließlich auf den in der Entscheidung genannten Personenkreis, dem die Kläger nicht zugehörig seien, beschränke.

    Es ist unter europarechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten, das Tatbestandsmerkmal der Belegenheit des Förderobjekts im Inland unangewendet zu lassen (s. dazu ausführlich BFH vom 20.10.2010 IX R 20/09 BStBl 2011 II 342).

    Das Verfahren bezog sich somit auf Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).

  • BFH, 20.10.2010 - IX R 55/09

    Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekt im EU-Ausland - Verjährung von

    Wie der Senat im Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09 BFHE 231, 480 entschieden hat, ist es in dieser Fallkonstellation --anders als in den der Entscheidung des EuGH Kommission/ Deutschland in Slg. 2008, I-39, BStBl II 2008, 326 zugrundeliegenden Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 und 3 EStG unionsrechtlich nicht geboten, das Tatbestandsmerkmal der Inlandsbelegenheit in § 2 Abs. 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) unangewendet zu lassen.
  • BVerfG, 09.01.2012 - 1 BvR 1819/11

    Kammerbeschluss ohne Begründung

    gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. Oktober 2010 - IX R 20/09 -.
  • FG Köln, 18.09.2014 - 4 K 1753/11

    DBA Belgien: Inländische Betriebsstätte eines "Submaklers" bei Tätigwerden in

    Dies führt dazu, dass das "europarechtswidrige Tatbestandsmerkmal", d.h. das Tatbestandsmerkmal "im Inland belegene" in § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG bei der Rechtsanwendung nicht zu beachten ist, soweit es sich - wie im Streitfall - um die Anschaffung einer Hauptwohnung in EU-Ausland handelt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 2010 IX R 20/09, BFH/NV 2011, 467 m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 28.10.2009 - 9 K 146/09
    Dagegen hält das FG Baden-Württemberg im Urteil vom 23. April 2009 (3 K 3441/08, EFG 2009, 1279, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 20/09) die Begrenzung auf im Inland belegene Objekte für unbeschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG ebenso für gemeinschaftswidrig (ebenso Brandenburg, BB 2008, 864).

    Der Ausgang des beim BFH unter dem Az. IX R 20/09 anhängigen Revisionsverfahrens ist ungeachtet dessen derzeit völlig offen.

  • BFH, 01.10.2009 - IX B 124/09
    Das FG Baden-Württemberg hält in seinem Urteil vom 23. April 2009 3 K 3441/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 1279; Revision eingelegt - Az. des BFH: IX R 20/09) die Begrenzung auf im Inland belegene Objekte von unbeschränkt Steuerpflichtigen i.S. des § 1 Abs. 1 EStG ebenso für gemeinschaftswidrig.
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