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   BFH, 09.11.2000 - IV R 18/00   

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BFH, 09.11.2000 - IV R 18/00 (https://dejure.org/2000,1201)
BFH, Entscheidung vom 09.11.2000 - IV R 18/00 (https://dejure.org/2000,1201)
BFH, Entscheidung vom 09. November 2000 - IV R 18/00 (https://dejure.org/2000,1201)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Freiwilliger Übergang - Einnahmen-Überschussrechnung - Bestandsvergleich - Antrag auf Verteilung des Übergangsgewinns auf drei Jahre - Kein erneuter Wechsel nach zwei Jahren - Kein erneuter Wechsel ohne besonderen wirtschaftlichen Grund

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1 und 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1, 3
    Wechsel der Gewinnermittlungsart

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 4 Abs. 1 und 3
    Bis wann kann ein Gewinnermittlungswahlrecht ausgeübt werden? - Zweimaliger Wechsel der Gewinnermittlungsart - Kein beliebiges Hin und Her zwischen den Gewinnermittlungsarten - In der Regel dreijährige Bindung an einen Wechsel der Gewinnermittlungsart

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Buchführung - Erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart frühestens nach drei Jahren möglich

  • IWW (Kurzinformation)

    Buchführung - Freiwilligen Wechsel zur Bilanzierung gut überlegen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 3
    Bestandsvergleich; Gewinnermittlungsart; Wahlrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 436
  • NJW 2001, 1445 (Ls.)
  • BB 2001, 298
  • BB 2001, 692
  • BB 2001, 710
  • DB 2001, 306
  • BStBl II 2001, 102
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 02.03.1978 - IV R 45/73

    Keine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bei nicht buchführungspflichtigem

    Auszug aus BFH, 09.11.2000 - IV R 18/00
    Hat ein Nichtbuchführungspflichtiger --wie der Kläger-- eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung eingerichtet, so hat er nach dieser Rechtsprechung schon hierdurch sein Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ausgeübt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 2. März 1978 IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431, und vom 23. Juni 1983 IV R 185/81, BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723; auch BFH-Urteile vom 31. August 1994 X R 110/90, BFH/NV 1995, 390, und vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195, m.w.N.).

    Er hat lediglich ausgeführt, bei dem Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG werde vorausgesetzt, dass die Steuerpflichtigen nicht ohne wirtschaftlichen Grund willkürlich die Gewinnermittlungsart wechseln, weil andernfalls eine zutreffende Gewinnermittlung erschwert sei (so BFH-Urteil vom 24. November 1959 I 47/58 U, BFHE 70, 499, BStBl III 1960, 188, zu der Rechtslage in den Veranlagungszeiträumen 1950 und 1951; diese Auslegung wurde durch Senatsurteil in BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431 auf die heutige Fassung des Wahlrechts übertragen).

  • BFH, 31.08.1994 - X R 110/90

    Ausübung eines Wahlrechts mit der Einrichtung oder Nichteinrichtung der

    Auszug aus BFH, 09.11.2000 - IV R 18/00
    Hat ein Nichtbuchführungspflichtiger --wie der Kläger-- eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung eingerichtet, so hat er nach dieser Rechtsprechung schon hierdurch sein Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ausgeübt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 2. März 1978 IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431, und vom 23. Juni 1983 IV R 185/81, BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723; auch BFH-Urteile vom 31. August 1994 X R 110/90, BFH/NV 1995, 390, und vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195, m.w.N.).
  • BFH, 09.02.1999 - VIII R 49/97

    Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Wahlrecht

    Auszug aus BFH, 09.11.2000 - IV R 18/00
    Hat ein Nichtbuchführungspflichtiger --wie der Kläger-- eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung eingerichtet, so hat er nach dieser Rechtsprechung schon hierdurch sein Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ausgeübt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 2. März 1978 IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431, und vom 23. Juni 1983 IV R 185/81, BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723; auch BFH-Urteile vom 31. August 1994 X R 110/90, BFH/NV 1995, 390, und vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195, m.w.N.).
  • BFH, 03.10.1961 - I 236/60 U

    Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 zu der nach § 4 Abs. 1 EStG

    Auszug aus BFH, 09.11.2000 - IV R 18/00
    Andererseits entspricht eine zumindest dreijährige Bindung an die Wahl eines Bestandsvergleichs auch dem Zeitraum, in dem die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen nach R 17 Abs. 1 Satz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR 1999) beim Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich auf Antrag eine Verteilung des Übergangsgewinns längstens zulässt (zum Charakter dieser Verteilung als einer --in ständiger Rechtsprechung anerkannten-- abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 bzw. § 131 der Reichsabgabenordnung vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. Oktober 1961 I 236/60 U, BFHE 73, 821, BStBl III 1961, 565, und vom 1. Februar 1990 IV R 39/89, BFHE 159, 502, BStBl II 1990, 495; s. auch Kanzler in HHR, Vor §§ 4 bis 7 EStG Anm. 67, m.w.N.).
  • BFH, 04.09.1997 - IV R 27/96

    Rückwirkende Anwendung der Geprägeregelung

    Auszug aus BFH, 09.11.2000 - IV R 18/00
    Wird gegen einen Änderungsbescheid zeitgleich sowohl Einspruch erhoben als auch der Antrag nach § 68 FGO gestellt, hat der Antrag nach § 68 FGO Vorrang vor dem Einspruch; jedenfalls dann, wenn der Antrag nicht wegen Unzulässigkeit der Klage ins Leere geht (vgl. Senatsurteile vom 4. September 1997 IV R 27/96, BFHE 184, 393, BStBl II 1998, 286, unter 1. b, und vom 26. Mai 1994 IV R 134/92, BFH/NV 1995, 114, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 05.04.1984 - IV R 88/80

    Zur Einbringung eines freiberuflichen Betriebs nach § 22 UmwStG 1969 (§ 24 UmwStG

    Auszug aus BFH, 09.11.2000 - IV R 18/00
    In einer juristischen Sekunde nach dem Einbringungsvorgang kann die Sozietät sodann wieder zu einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG übergehen (vgl. Senatsurteil vom 5. April 1984 IV R 88/80, BFHE 141, 27, BStBl II 1984, 518).
  • BFH, 26.05.1994 - IV R 134/92

    Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten

    Auszug aus BFH, 09.11.2000 - IV R 18/00
    Wird gegen einen Änderungsbescheid zeitgleich sowohl Einspruch erhoben als auch der Antrag nach § 68 FGO gestellt, hat der Antrag nach § 68 FGO Vorrang vor dem Einspruch; jedenfalls dann, wenn der Antrag nicht wegen Unzulässigkeit der Klage ins Leere geht (vgl. Senatsurteile vom 4. September 1997 IV R 27/96, BFHE 184, 393, BStBl II 1998, 286, unter 1. b, und vom 26. Mai 1994 IV R 134/92, BFH/NV 1995, 114, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 23.06.1983 - IV R 185/81

    Gewinnermittlung - Zinsaufwendung - Kontokorrentkredit - Betriebsausgaben -

    Auszug aus BFH, 09.11.2000 - IV R 18/00
    Hat ein Nichtbuchführungspflichtiger --wie der Kläger-- eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung eingerichtet, so hat er nach dieser Rechtsprechung schon hierdurch sein Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ausgeübt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 2. März 1978 IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431, und vom 23. Juni 1983 IV R 185/81, BFHE 139, 56, BStBl II 1983, 723; auch BFH-Urteile vom 31. August 1994 X R 110/90, BFH/NV 1995, 390, und vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195, m.w.N.).
  • BFH, 24.11.1959 - I 47/58 U

    Gewinnermittlung durch die Angehörigen der freien Berufe - Gewinnermittlung durch

    Auszug aus BFH, 09.11.2000 - IV R 18/00
    Er hat lediglich ausgeführt, bei dem Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG werde vorausgesetzt, dass die Steuerpflichtigen nicht ohne wirtschaftlichen Grund willkürlich die Gewinnermittlungsart wechseln, weil andernfalls eine zutreffende Gewinnermittlung erschwert sei (so BFH-Urteil vom 24. November 1959 I 47/58 U, BFHE 70, 499, BStBl III 1960, 188, zu der Rechtslage in den Veranlagungszeiträumen 1950 und 1951; diese Auslegung wurde durch Senatsurteil in BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431 auf die heutige Fassung des Wahlrechts übertragen).
  • BFH, 01.02.1990 - IV R 39/89

    Bei § 34e EStG ist ein beim Wechsel der Gewinnermittlungsart entstehender sog.

    Auszug aus BFH, 09.11.2000 - IV R 18/00
    Andererseits entspricht eine zumindest dreijährige Bindung an die Wahl eines Bestandsvergleichs auch dem Zeitraum, in dem die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen nach R 17 Abs. 1 Satz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR 1999) beim Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich auf Antrag eine Verteilung des Übergangsgewinns längstens zulässt (zum Charakter dieser Verteilung als einer --in ständiger Rechtsprechung anerkannten-- abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 bzw. § 131 der Reichsabgabenordnung vgl. z.B. BFH-Urteile vom 3. Oktober 1961 I 236/60 U, BFHE 73, 821, BStBl III 1961, 565, und vom 1. Februar 1990 IV R 39/89, BFHE 159, 502, BStBl II 1990, 495; s. auch Kanzler in HHR, Vor §§ 4 bis 7 EStG Anm. 67, m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 06.10.1999 - 4 K 310/91

    Wahlrecht zwischen Betriebsvermögensvergleich und Einnahme-Überschussrechnung

  • BFH, 19.03.2009 - IV R 57/07

    Recht zur Wahl der Einnahmen-Überschussrechnung als vereinfachte Gewinnermittlung

    Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich --wie in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausdrücklich angesprochen-- erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509; vom 9. November 2000 IV R 18/00, BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102; in BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431, und vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457; BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2003 IV B 68/02, BFH/NV 2004, 633, und vom 8. September 2005 IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276).

    Maßgeblich ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung (BFH-Urteil in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, unter 2.a der Gründe).

    Denn danach entfällt für nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erst mit der Erstellung des Abschlusses, nicht hingegen bereits mit der Einrichtung der Buchführung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431; in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102; in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, und in BFH/NV 2006, 1457).

    Die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten kann außerdem durch die Bindung des Steuerpflichtigen an eine für ein vorangegangenes Wirtschaftsjahr bereits getroffene Wahl ausgeschlossen sein (vgl. BFH-Urteil in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102).

  • BFH, 02.06.2016 - IV R 39/13

    Gewinnermittlungswahlrecht; erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart nach

    Denn unter den Umständen des Streitfalles kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen Gewinn für einen angemessenen Zeitraum nach der zuvor selbst gewählten Gewinnermittlungsmethode ermittelt hat, so dass bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 von einem beliebigen Hin- und Herwechseln keine Rede sein kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. November 2000 IV R 18/00, BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, unter 2.c bb).

    aa) Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, unter 2.a; vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a aa; in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.2.b aa, und vom 5. November 2015 III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 16).

    bb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bleibt der Steuerpflichtige --aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung-- nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden; nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes kann er vor Ablauf dieser Frist wieder zurückwechseln (BFH-Urteil in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, unter 2.c bb).

    Legt der Steuerpflichtige die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart dar, so kann sich ergeben, dass sogar ein mehrfacher Wechsel der Gewinnermittlungsart auf den gleichen Zeitpunkt zuzulassen ist (BFH-Urteil in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, unter 2.c bb).

  • BFH, 19.10.2005 - XI R 4/04

    Übergang auf die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich

    Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) habe in der Entscheidung vom 9. November 2000 IV R 18/00 (BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102) eine Änderung der Rechtsprechung in der Weise angedeutet, dass das Gewinnermittlungswahlrecht nicht zu Beginn des Wirtschaftsjahres auszuüben sei.

    Die BFH-Entscheidung in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102 steht dieser Beurteilung nicht entgegen.

  • FG Köln, 18.08.2006 - 14 K 2344/05

    Bestehen eines Wahlrechtes zwischen der Gewinnermittlung durch

    Aus diesem Grund habe der BFH in seiner letzten Entscheidung zur Wahl der Gewinnermittlungsart ausdrücklich offen gelassen, ob er weiterhin an seiner Rechtsprechung festhalte oder ob das Wahlrecht zugunsten der Einnahmen-Überschussrechnung auch noch nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums ausgeübt werden könne (Hinweis auf BFH-Urteil in BStBl II 2001, 102).

    Sofern sich die Klägerin auf die Entscheidung in BStBl II 2001, 102 berufe, sei anzumerken, dass der BFH offengelassen habe, inwieweit das Wahlrecht auch noch nach Beginn des Gewinnermittlungszeitraums bis zur Abgabe der Steuererklärungen ausgeübt werden könne.

    Der vom BFH im Urteil vom 09.11.2000 (IV R 18/00, BStBl II 2001, 102) entschiedene Fall ist mit dem Streitfall nicht vergleichbar.

    Dass eine Wahl der Gewinnermittlungsart solange möglich sein soll, wie das Ergebnis steuerlich noch berücksichtigt werden kann, kommt in der Entscheidung des BFH vom 09.11.2000 (IV R 18/00, a.a.O.) nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck.

  • FG Köln, 15.10.2003 - 4 K 4199/99

    Wechsel der Gewinnermittlung von der Einnahme-Überschuss-Rechnung zum

    Darüberhinaus vertritt die Klägerin die Auffassung, dass in dem Urteil des BFH vom 9.11.2000 (IV R 18/00, BStBl II 2001, 102) eine Änderung der Rechtsprechung angedeutet werde, die eine Neubewertung der Voraussetzungen für den Wechsel der Gewinnermittlungsart zur Folge haben müsse, jedenfalls ermöglichen könne.

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 9.11.2000 (IV R 18/00, BStBl II 2001, 102, unter B.) angedeutet, dass er sich dieser Auffassung anschließen werde.

    In der Ausübung dieses Wahlrechts tritt allerdings eine Einschränkung insofern ein, als ein Steuerpflichtiger nicht ohne ausreichenden Grund willkürlich die Gewinnermittlungsart wechseln darf (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 09.11.2000 IV R 18/00, BStBl II 2001, 102 ff. m. w. Nw.).

    Dieser Beurteilung des Senats stehen die Erwägungen des BFH-Urteils vom 09.11.2000 (IV R 18/00, BStBl II 2001, 102 ff.) nicht entgegen.

  • FG Köln, 16.06.2004 - 11 K 6986/02

    Wechsel der Gewinnermittlungsart

    Da es sich für 1999 um die erstmalige Wahl der Gewinnermittlungsart handele, sei er - der Kläger - berechtigt, die Gewinnermittlungsart erstmalig im Jahr 2000 zu wechseln, da die Einschränkungen für einen wiederholten Wechsel nicht zuträfen (BFH-Urteil vom 09.11.2000 IV R 18/00, BStBl II 2001, 102).

    Hat ein Nichtbuchführungspflichtiger eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung eingerichtet, so hat er hierdurch sein Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ausgeübt (BFH-Urteil vom 9.11.2000 IV R 18/00, BStBl II 2001, 102 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 9.12.2003 IV B 68/02, Haufe Index 1126263).

    Auch der Einwand, dass durch die moderne, EDV-gestützte Buchhaltung eine Annäherung zwischen den Gewinnermittlungsmethoden festzustellen sei, führt zu keinem anderen Ergebnis (offen gelassen in BFH-Urteil vom 9.11.2000 IV R 18/00, BStBl II 2001, 102,104).

    Der BFH hat in seinem Urteil BStBl II 2001, 102,104 die Frage der Möglichkeit einer Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung im Hinblick auf die durch die Verwendung der EDV bewirkten Angleichung der laufenden Buchführung bei beiden Gewinnermittlungsarten ausdrücklich offengelassen.

  • BFH, 02.03.2006 - IV R 32/04

    Nicht buchführungspflichtige Freiberufler: Praxiseröffnung - Wahl der

    aa) Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFH/NV 2006, 407, und vom 9. November 2000 IV R 18/00, BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102; vom 2. März 1978 IV R 45/73, BFHE 125, 45, BStBl II 1978, 431; BFH-Beschluss vom 8. September 2005 IV B 107/04, BFH/NV 2006, 276).

    Maßgeblich ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung (BFH-Urteil in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, Nr. 2 a).

    Da ein Wechsel der Gewinnermittlungsart nicht vorlag, kann offen bleiben, ob außerdem Bedenken gegen eine unterschiedliche Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts in zwei aufeinander folgenden Jahren --dem Jahr der Betriebseröffnung und dem darauf folgenden Jahr-- bestünden (vgl. zum zweimaligen Wechsel der Gewinnermittlungsart das Senatsurteil in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102).

  • BFH, 21.07.2009 - X R 46/08

    Gleichwertigkeit der Gewinnermittlungsarten - Wahl der Gewinnermittlungsart -

    Maßgeblich ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung (BFH-Urteil vom 9. November 2000 IV R 18/00, BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, unter 2.a der Gründe).

    Die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten kann außerdem durch die Bindung des Steuerpflichtigen an eine für ein vorangegangenes Wirtschaftsjahr bereits getroffene Wahl ausgeschlossen sein (vgl. BFH-Urteil in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102).

  • BFH, 30.06.2005 - IV R 20/04

    Keine Nachholung des Betriebsausgabenabzugs bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3

    Hieran könnten Zweifel bestehen, weil nach ständiger Rechtsprechung des BFH das Wahlrecht zur Gewinnermittlung nach Einnahmenüberschuss-Grundsätzen nur zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums ausgeübt werden kann (BFH-Entscheidungen vom 9. Februar 1999 VIII R 49/97, BFH/NV 1999, 1195; vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220; offen lassend Senatsurteil vom 9. November 2000 IV R 18/00, BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102).
  • BFH, 09.12.2003 - IV B 68/02

    Rückwirkende Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts?

    Ob diesem Verständnis des Gewinnermittlungswahlrechts, das nicht zuletzt die durch die Verwendung der EDV bewirkte Angleichung der laufenden Buchführung bei beiden Gewinnermittlungsarten berücksichtigt, zu folgen wäre, kann im Verfahren der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde ebenso dahinstehen (s. schon Senatsurteil vom 9. November 2000 IV R 18/00, BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102) wie die Frage, ob diese Auffassung etwa dem Urteil des BFH vom 31. August 1994 X R 110/90 (BFH/NV 1995, 390) widerspricht.

    Das FG hat sich vielmehr eingehend mit der Rechtslage auseinander gesetzt und zutreffend die Auffassung vertreten, dass ein wiederholter Wechsel der Gewinnermittlungsart ohne besonderen wirtschaftlichen Grund unzulässig ist (Senatsurteil in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102).

  • FG Köln, 17.01.2007 - 4 K 4321/04

    Steuerliche Rückabwicklung eines Gesellschaftsvertrages

  • FG Niedersachsen, 16.10.2013 - 9 K 124/12

    Wirksamer Widerruf eines zuvor erklärten Wechsels der Gewinnermittlungsart vom

  • FG Köln, 17.01.2007 - 4 K 4535/04

    Rechtmäßigkeit der Festlegung von Einkünften aus Gewerbebetrieb bei

  • FG Schleswig-Holstein, 26.07.2011 - 2 K 123/10

    Bindung an Wahl der Gewinnermittlungsart - Verfassungsmäßigkeit des untersagten

  • FG Köln, 17.01.2007 - 2 K 4321/04

    Rechtmäßigkeit der Festlegung von Einkünften aus einem Gewerbebetrieb bei

  • FG Niedersachsen, 13.12.2011 - 14 K 82/11

    Entsprechen des Begriffs der Einkünfte i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG a.F. der

  • BFH, 21.03.2003 - IV B 169/01

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, wenn bereits höchstrichterliche Rspr.

  • FG München, 13.12.2002 - 2 K 1488/98

    Steuerpflicht des geldwerten Vorteils aus der Teilnahme an Incentive-Reisen;

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2021 - 3 K 1388/19

    Abzugsberechtigung und Rücklagenbildung bei Veräußerung von land- und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2017 - L 7 AS 1357/15

    SGB-II -Leistungen; Anrechnung von Einkommen; Darlehen stellt kein Einkommen dar

  • FG Düsseldorf, 29.11.2019 - 3 K 1318/15

    Einnahmen aus Kapitalvermögen in Form verdeckter Gewinnausschüttungen

  • FG Schleswig-Holstein, 26.07.2011 - 2 K 124/10

    Streitgegenstand: Gewerbesteuer 2005-2007 - Bindung an Wahl der

  • FG Köln, 27.04.2006 - 10 K 6416/02

    Gewinnermittlung bei einem Generalübernehmer

  • FG Schleswig-Holstein, 03.03.2005 - 3 K 348/03

    Ausübung des Wahlrechts zur Gewinnermittlungsmethode nach § 4 Abs. 3 EStG

  • FG Köln, 27.01.2006 - 14 K 6539/98
  • BFH, 30.04.2002 - X B 150/01

    Neues Zulassungsrecht; grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz; Rüge

  • FG Münster, 29.03.2004 - 1 K 5817/00

    Gewinnermittlung

  • LG Köln, 08.01.2009 - 2 O 152/07

    Unterlassene Unterrichtung über die einkommenssteuerlichen Auswirkungen der

  • FG Thüringen, 31.08.2022 - 4 K 599/21

    Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Gewinnermittlungsart zur Glättung von

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