Rechtsprechung
   BFH, 30.11.2005 - X R 56/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1323
BFH, 30.11.2005 - X R 56/04 (https://dejure.org/2005,1323)
BFH, Entscheidung vom 30.11.2005 - X R 56/04 (https://dejure.org/2005,1323)
BFH, Entscheidung vom 30. November 2005 - X R 56/04 (https://dejure.org/2005,1323)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,1323) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    EStG § 15; ; GmbHG § 47 Abs. 1; ; GmbHG § 47 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15; GmbHG § 47 Abs. 1, 4
    Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines Ladengeschäfts an Betriebs-GmbH durch Alleineigentümer des Grundstücks und Mehrheitsgesellschafter der GmbH

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsaufspaltung ? Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer als Alleineigentümer des Betriebsgrundstücks ? Für personelle Verflechtung genügt bei einfacher Stimmrechtsmehrheit und Unentziehbarkeit der Geschäftsführungsbefugnis die Beherrschung der Geschäfte des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines Ladengeschäfts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines Ladengeschäfts

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Personelle Beherrschung der Betriebsgesellschaft durch den Besitzunternehmer als Gesellschafter-Geschäftsführer; Vorliegen der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung; Ausschluss des Gesellschafters vom Stimmrecht der Betriebsgesellschaft bei Beschlüssen über Geschäfte ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15, EStG § 16, GewStG § 2 Abs 1
    Betriebsaufgabe; Betriebsaufspaltung; Faktische Beherrschung; Personelle Verflechtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 100
  • NJW 2006, 2352 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 900
  • BB 2006, 920
  • DB 2006, 931
  • DB 2007, 8
  • BStBl II 2006, 415
  • NZG 2006, 915
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86

    Personelle Verfelchtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung trotz

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - X R 56/04
    Bezüglich der Geschäfte des täglichen Lebens ist es auch unerheblich, dass ein Gesellschafter gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) bei Beschlüssen kein Stimmrecht hat, welche die Vornahme eines solchen Rechtsgeschäfts gegenüber diesem Gesellschafter betreffen (BFH-Urteil vom 26. Januar 1989 IV R 151/86, BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455).

    Aus diesem Grund hat es die Rechtsprechung auch abgelehnt, Folgerungen aus dem Umstand zu ziehen, dass der Gesellschafter der Betriebsgesellschaft bei Beschlüssen über solche Geschäfte mit dem ihm zustehenden Besitzunternehmen vom Stimmrecht ausgeschlossen ist (BFH-Urteil in BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, unter 3. der Urteilsgründe).

    Auch sind die vom Betriebsunternehmen in Bezug auf diese Betriebsgrundlage zu treffenden Entscheidungen der laufenden Geschäftsführung zuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455, unter 3.).

  • BFH, 21.08.1996 - X R 25/93

    Zur Bedeutung des gesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitserfordernisses bei der

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - X R 56/04
    Ein Besitzunternehmer beherrscht die Betriebskapitalgesellschaft auch dann personell, wenn er zwar über die einfache Stimmrechtsmehrheit und nicht über die im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene qualifizierte Mehrheit verfügt, er aber als Gesellschafter-Geschäftsführer deren Geschäfte des täglichen Lebens beherrscht, sofern ihm die Geschäftsführungsbefugnis nicht gegen seinen Willen entzogen werden kann (Fortführung des Senatsurteils vom 21. August 1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44).

    Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag für selten vorkommende Geschäfte, die nicht zur laufenden Geschäftsführung gehören (sog. Geschäfte außerhalb des täglichen Lebens) einstimmig zu fassende Gesellschafterbeschlüsse vorschreibt (Senatsurteil vom 21. August 1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44; kritisch hierzu Söffing, Betriebs-Berater --BB-- 1998, 397).

    cc) Macht der Gesellschaftsvertrag Geschäfte des täglichen Lebens (zur Abgrenzung von ungewöhnlichen Geschäften vgl. Senatsurteil in BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44, unter 4. der Urteilsgründe) nicht von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig, dann hat der Geschäftsführer die Geschäfte des täglichen Lebens zwar im Interesse der Gesellschaft, aber grundsätzlich eigenverantwortlich zu führen (vgl. § 37 Abs. 1 und § 45 GmbHG).

  • BFH, 24.11.2004 - IV B 15/03

    Betriebsaufspaltung: personelle Verflechtung; Einstimmigkeitserfordernis

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - X R 56/04
    Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag für alle zu fassenden Beschlüsse (mindestens) eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, über die der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht verfügt (so zutreffend FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2002 7 K 2922/02 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 455; Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 15 Rz. 830; vgl. auch BFH-Beschluss vom 24. November 2004 IV B 15/03, BFH/NV 2005, 545).

    Der lediglich an der Betriebs-GmbH beteiligte Gesellschafter kann deshalb auf die Nutzung oder Verwertung der an die Betriebsgesellschaft überlassenen Betriebsgrundlage keinen wesentlichen Einfluss nehmen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 545).

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81

    Zum Fortbestand des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung und zur Frage der

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - X R 56/04
    Das FA ist grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, in jedem Besteuerungsabschnitt einen Besteuerungstatbestand neu zu bewerten und ggf. von einer Beurteilung in früheren Veranlagungszeiträumen abzuweichen (BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 240/81, BFHE 145, 401, BStBl II 1986, 296).
  • BFH, 28.01.1982 - IV R 100/78

    Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung im Falle mittelbarer Beteiligung

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - X R 56/04
    Eine personelle Beherrschung ist auch dann anzunehmen, wenn der Gesellschafter, der mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts in der Lage ist, in der Gesellschaft seinen Willen durchzusetzen, von seinem Recht keinen Gebrauch macht (BFH-Urteil vom 28. Januar 1982 IV R 100/78, BFHE 135, 330, BStBl II 1982, 479).
  • FG Düsseldorf, 02.12.2002 - 7 K 2922/02

    Betriebsaufspaltung; Personelle Verflechtung; Einstimmigkeitsabrede;

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - X R 56/04
    Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag für alle zu fassenden Beschlüsse (mindestens) eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, über die der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht verfügt (so zutreffend FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2002 7 K 2922/02 F, Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 455; Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 15 Rz. 830; vgl. auch BFH-Beschluss vom 24. November 2004 IV B 15/03, BFH/NV 2005, 545).
  • BGH, 25.09.1989 - II ZR 304/88

    Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses, der den Geschäftsführer abberuft -

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - X R 56/04
    Daher hat es die Rechtsprechung --abgesehen vom Sonderfall der Abberufung aus wichtigem Grund-- auch abgelehnt, dem Gesellschafter-Geschäftsführer bei einer solchen von der Gesellschafterversammlung zu treffenden Entscheidung das Stimmrecht zu versagen (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. September 1989 II ZR 304/88, BB 1989, 2132).
  • BFH, 27.02.1991 - XI R 25/88

    Bestehen oder Nichtbestehen einer Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - X R 56/04
    dd) Der erkennende Senat weicht mit dieser Auffassung nicht vom Urteil des XI. Senats des BFH vom 27. Februar 1991 XI R 25/88 (BFH/NV 1991, 454) ab.
  • BFH, 22.02.1985 - III R 174/80

    Steuerrechtliche Einordnung der Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - X R 56/04
    Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag in besonderen Fällen einstimmige Beschlüsse oder eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt (BFH-Urteile vom 22. Februar 1985 III R 174/80, BFH/NV 1985, 49, und vom 27. August 1992 IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II.2.b der Urteilsgründe).
  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 24/01

    Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsabrede

    Auszug aus BFH, 30.11.2005 - X R 56/04
    Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe das Besitz- und das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757).
  • BFH, 27.08.1992 - IV R 13/91

    Alleingesellschafter-Herrschaft bei GmbH & Co KG

  • BFH, 14.04.2021 - X R 5/19

    Betriebsaufspaltung und minderjährige Kinder

    Die personelle Verflechtung verlangt --abgesehen vom Sonderfall der faktischen Beherrschung--, dass der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter auch in der Betriebskapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit innehat und dort in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen; eine Beteiligung von exakt 50 % der Stimmen reicht nicht aus (Bestätigung des BFH-Urteils vom 30.11.2005 - X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415).

    An dieser Voraussetzung hat der Senat auch in seinen Urteilen vom 30.11.2005 - X R 56/04 (BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.b dd) und vom 02.09.2008 - X R 32/05 (BFHE 224, 217, BStBl II 2009, 634, unter II.2.a) ausdrücklich festgehalten (vgl. darüber hinaus die umfassenden Nachweise zur höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Söffing/Micker, Die Betriebsaufspaltung, 8. Aufl. 2021, Rz 364 Fußnote 1).

    Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag in besonderen Fällen einstimmige Beschlüsse oder eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt (Senatsurteil in BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.b bb).

    Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der über die Mehrheit der Stimmen gemäß § 47 Abs. 1 GmbHG verfügt, beherrscht deshalb dann die Geschäfte des täglichen Lebens in der Betriebsgesellschaft, wenn ihm --abgesehen vom Vorliegen eines wichtigen Grundes-- die Geschäftsführungsbefugnis nicht gegen seinen Willen entzogen werden kann (Senatsurteil in BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.b cc).

    Diese Sachlage ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Geschäftsführerstellung zeitlich unbefristet erteilt worden ist (Senatsurteil in BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.b ee).

    Außerdem würde dadurch übersehen, dass es sich, soweit die höchstrichterliche Rechtsprechung bislang auf das Kriterium der Geschäfte des täglichen Lebens abgestellt hat, stets um Sachverhalte handelte, in denen die Person bzw. Personengruppe in beiden Unternehmen mehr als 50 % der Stimmen innehatte (vgl. z.B. auch Senatsurteil in BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.b dd).

  • BFH, 23.02.2021 - II R 26/18

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Begünstigung von Grundstücken im Betriebsvermögen

    Bei der in Form einer GmbH geführten Betriebskapitalgesellschaft ist die Mehrheit der Anteile und damit die Stimmrechtsmehrheit entscheidend (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2005 - X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.a).
  • BFH, 10.05.2016 - X R 5/14

    Begründung einer unechten Betriebsaufspaltung durch Weitervermietung der

    § 47 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung steht dem nicht entgegen (Senatsurteil vom 30. November 2005 X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.a, m.w.N.).
  • BFH, 02.09.2008 - X R 32/05

    Übergang des Geschäftswerts von einem Einzelunternehmen auf eine

    Eine personelle Verflechtung scheidet im Streitfall aus, da neben dem Kläger auch die Klägerin zu 50% an der GmbH beteiligt war (sog. Nur-Betriebsgesellschafterin), so dass der Kläger seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der GmbH nicht durchsetzen konnte (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2005 X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415).
  • BFH, 16.05.2013 - IV R 54/11

    Personelle Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung;

    Nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 2005 X R 56/04 (BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415) werde die Klägerin von B beherrscht.

    Soweit die Klägerin unter Berufung auf das BFH-Urteil in BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415 eine personelle Verflechtung mit der Begründung bestreite, die Geschäfte des täglichen Lebens der Klägerin als Besitzunternehmen würden von B beherrscht und nicht von den die Betriebsgesellschaft (GmbH) beherrschenden Personen, sei jene Entscheidung nicht einschlägig.

    (aa) Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757, m.w.N., und in BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415).

  • FG Münster, 11.10.2018 - 3 K 533/17

    Erbschaftsteuer/Verfahrensrecht - Zur Frage, wer an einem Feststellungsverfahren

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.11.2005 X R 56/04 sei erforderlich, dass der mehrheitlich beteiligte Besitzunternehmer mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts die Geschäfte des täglichen Lebens beim Betriebsunternehmen als Geschäftsführer beherrschen und ihm diese Geschäftsführungsbefugnis auch nicht gegen seinen Willen nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 GmbHG entzogen werden könne.

    Die Klägerin legte Einspruch ein und führte unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 30.11.2005 X R 56/04 an, ein Gesellschafter-Geschäftsführer beherrsche die Betriebsgesellschaft auch dann, wenn ihm - abgesehen vom Fall des Vorliegen eines wichtigen Grundes - die Geschäftsführungsbefugnis nicht gegen seinen Willen entzogen werden könne.

    Dies hat grundsätzlich mit den Mitteln des Gesellschaftsrechts zu geschehen, wobei mindestens die einfache Mehrheit der Anteile erforderlich ist; aus der Geschäftsführerstellung eines Minderheitsgesellschafters kann sich grundsätzlich keine personelle Verflechtung ergeben (BFH-Urteile vom 27.02.1991 XI R 25/88, BFH/NV 1991, 454 und vom 30.11.2005 X R 56/04, BStBl. II 2006, 415 jeweils zur GmbH).

    Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung, wonach eine Beherrschung anzunehmen ist, wenn jemand als Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschäfte des täglichen Lebens beherrscht und ihm die Geschäftsführungsbefugnis nicht gegen seinen Willen entzogen werden kann, gilt nur für Fälle, in denen jemand zwar über die einfache Stimmrechtsmehrheit, aber nicht über die im Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben qualifizierte Mehrheit verfügt (z.B. BFH-Urteil vom 30.11.2005 X R 56/04, BStBl. II 2006, 415).

  • FG Hamburg, 11.09.2009 - 3 K 124/08

    Einkommensteuer: Betriebsaufspaltung zwischen einer AG und ihrem

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Person oder Personengruppe, die ihr Vermögen, insbesondere Gebäude und Maschinen, an eine Kapitalgesellschaft (Betriebsgesellschaft) vermietet, nicht vermögensverwaltend, sondern gewerblich tätig, wenn die vermieteten Wirtschaftsgüter zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Kapitalgesellschaft gehören (sachliche Verflechtung) und die Person oder Personengruppe sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung; BFH-Urteile vom 30. November 2005 X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415; vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01, BFHE 202, 535, BStBl II 2003, 757; vom 27. August 1992 IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134; FG Hamburg, Zwischenurteil vom 4. September 2007 3 K 93/06, EFG 2008, 700).

    Hierfür ist erforderlich, dass die vermietende Person oder Personengruppe sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmen nach den gesellschaftsrechtlichen Stimmverhältnissen in der Lage ist, ihren Willen durchzusetzen (BFH-Urteil vom 30. November 2005 X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415).

    Auf die Position als Geschäftsführer einer GmbH (und damit entsprechend auch auf die Position als Vorstand einer AG) ist bei der Frage der personellen Verflechtung nur abzustellen, wenn die Gesellschafterstellung nicht die für Abstimmungen erforderliche Mehrheit vermittelt (BFH-Urteil vom 30. November 2005 X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415; BFH-Beschluss vom 5. April 2005 IV B 96/03, BFH/NV 2005, 1564).

    Liegt ein derartiger Einfluss vor, ist auch bei einer GmbH unerheblich, ob die Person, die die Besitzgesellschaft beherrscht, als Geschäftsführerin der Betriebsgesellschaft von den Beschränkungen des Selbstkontrahierungsverbots nach § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit ist (BFH-Urteile vom 24. August 2006 IX R 52/04, BFHE 215, 107, BStBl II 2007, 165; vom 21. August 1996 X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997, 44) oder ob sie als Gesellschafterin, der gegenüber ein Rechtsgeschäft vorgenommen werden soll, nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG einem Stimmverbot unterliegt (BFH-Urteile vom 30. November 2005 X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415; vom 26. Januar 1989 IV R 151/86, BFHE 156, 138, BStBl II 1989, 455).

    Es kommt, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, nicht darauf an, ob der Mehrheitsaktionär tatsächlich Einfluss auf die Geschäftsführung genommen hat, sondern allein auf die rechtliche Möglichkeit dazu (BFH-Urteil vom 30. November 2005 X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415).

  • BFH, 23.03.2011 - X R 45/09

    Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft

    Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang mit dem Senatsurteil vom 30. November 2005 X R 56/04 (BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415) auseinandersetzt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidung eine Fallgestaltung betraf, in der der Gesellschafter nicht über die nach der dortigen Satzung in der Gesellschafterversammlung erforderliche Drei-Viertel-Mehrheit verfügte.

    b) Soweit der Kläger auf die Möglichkeit einer Aktionärsminderheit verweist, Sonderprüfungen durchzusetzen (§ 142 AktG), hat sich der Senat mit der Bedeutung vergleichbarer Minderheitenrechte für die Annahme einer personellen Verflechtung bereits befasst und sie für nicht rechtserheblich befunden (vgl. Senatsurteil in BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.b cc).

  • FG Baden-Württemberg, 29.01.2019 - 11 K 1398/16

    Prüfung des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung - Personelle Verflechtung -

    Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist dazu erforderlich, aber auch ausreichend, dass er über eine Beschlussmehrheit i.S. von § 47 Abs. 1 GmbHG verfügt, wenn ihm die Geschäftsführung nicht gegen seinen Willen entzogen werden kann (BFH-Urteile vom 22. Februar 1985 III R 174/80, BFH/NV 1985, 49, vom 27. August 1992 IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134, unter II. 2. b der Urteilsgründe; sowie vom 30. November 2005 X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415 unter II. 1. b bb und II. 1. b cc).

    In einem solchen Fall geht auch der BFH nicht von einer personellen Verflechtung aus (BFH-Urteile vom 27. Februar 1991 XI R 25/88, BFH/NV 1991, 454 und vom 30. November 2005 X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415).

    Zwar sind die Geschäfte des täglichen Lebens vorliegend - wie im Regelfall - nicht von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig, sodass die Klägerin zu 1 diese - wenn auch im Interesse der Gesellschaft - grundsätzlich eigenverantwortlich zu führen hat (§ 37 Abs. 1 GmbHG); auch lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Herrschaft über die Geschäfte des täglichen Lebens bei einem Mehrheitsgesellschafter selbst dann für die Annahme einer Beherrschung genügen, wenn der Gesellschaftsvertrag für alle zu fassenden Beschlüsse (mindestens) eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, über die der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht verfügt (so z.B. BFH-Urteil vom 30. November 2005 X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415).

    Gleichwohl setzt auch der BFH für eine Beherrschung zugleich eine Stimmenmehrheit voraus (BFH-Urteile vom 27. Februar 1991 XI R 25/88, BFH/NV 1991, 454 und vom 30. November 2005 X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415).

  • BFH, 16.03.2021 - II R 3/19

    Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Die Mehrheit der Stimmen reicht auch dann zur Beherrschung aus, wenn in besonderen Fällen vorausgesetzt wird, dass Gesellschafterbeschlüsse einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit zu fassen sind (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2005 - X R 56/04, BFHE 212, 100, BStBl II 2006, 415, unter II.1.a, für eine GmbH als Betriebsgesellschaft).
  • BFH, 24.09.2015 - IV R 9/13

    Keine Betriebsaufspaltung zwischen Eigentümer und Mieter bei Vermietung durch

  • BFH, 24.08.2006 - IX R 52/04

    Personelle Verflechtung auch dann, wenn Gesellschafter-Geschäftsführer der

  • BFH, 30.11.2005 - X R 37/05

    Betriebsaufspaltung; Verpächterwahlrecht

  • BFH, 30.01.2013 - III R 72/11

    Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts und Rücklagenbildung nach § 6b oder § 6c

  • FG Köln, 24.09.2008 - 7 K 1431/07

    Keine Inanspruchnahme von Abschreibungsbeträgen nach § 7g EStG beim Verpächter im

  • FG München, 07.12.2016 - 1 K 443/13

    Teilwertabschreibung einer Darlehensforderung

  • FG Niedersachsen, 23.06.2017 - 13 K 145/11

    Liebhaberei bei Sportanlage

  • FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08

    Betriebsaufspaltung - Erzielung gewerblicher Mieteinnahmen - Wegfall der

  • FG Düsseldorf, 16.12.2009 - 9 K 3626/06

    Betriebsaufspaltung; Personelle Beherrschung durch Beherrschung der Geschäfte des

  • FG Hamburg, 05.02.2013 - 3 K 190/11

    Betriebsaufspaltung bei Zwischenschaltung einer von der beherrschenden Person

  • BFH, 29.10.2007 - IV B 129/06

    Divergenz

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2006 - 12 K 277/98

    Personelle und sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung - Gewinn aus der

  • FG Schleswig-Holstein, 11.05.2011 - 1 K 138/09

    Personelle Verflechtung durch Alleinbefugnis für "laufende Geschäfte"

  • FG Hamburg, 23.05.2023 - 6 K 95/21

    Betriebsaufspaltung, Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist: Begründung

  • FG Münster, 08.12.2011 - 3 K 4296/07
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht