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   BFH, 05.10.2011 - II R 9/11   

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https://dejure.org/2011,150
BFH, 05.10.2011 - II R 9/11 (https://dejure.org/2011,150)
BFH, Entscheidung vom 05.10.2011 - II R 9/11 (https://dejure.org/2011,150)
BFH, Entscheidung vom 05. Oktober 2011 - II R 9/11 (https://dejure.org/2011,150)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung des ErbStRG und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes - Mögliche Steuergestaltungen - Lohnsummenregelung bei Schwestergesellschaften - Betriebsaufspaltung

  • openjur.de

    Art. 3 Abs. 1 GG; §§ 13b, 13a, 19 Abs. 1 ErbStG
    Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung des ErbStRG und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes - Mögliche Steuergestaltungen - Lohnsummenregelung bei Schwestergesellschaften - Betriebsaufspaltung

  • Bundesfinanzhof

    GG Art 3 Abs 1, ErbStG § 12 Abs 5, ErbStG § 13a, ErbStG § 13b, ErbStG § 19 Abs 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, ErbStG § 19 Abs 1
    Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung des ErbStRG und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes - Mögliche Steuergestaltungen - Lohnsummenregelung bei Schwestergesellschaften - Betriebsaufspaltung

  • Bundesfinanzhof

    Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung des ErbStRG und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes - Mögliche Steuergestaltungen - Lohnsummenregelung bei Schwestergesellschaften - Betriebsaufspaltung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es um die Fragen

    Art 3 Abs 1 GG, § 12 Abs 5 ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 13a ErbStG 1997 vom 22.12.2009, § 13b ErbStG 1997 vom 24.12.2008, § 19 Abs 1 ErbStG 1997 vom 22.12.2009
    Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung des ErbStRG und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes - Mögliche Steuergestaltungen - Lohnsummenregelung bei Schwestergesellschaften - Betriebsaufspaltung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Derzeit geltendes Erbschaftsteuerrecht verfassungsgemäß? Beitrittaufforderung an BMF

  • rewis.io

    Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung des ErbStRG und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes - Mögliche Steuergestaltungen - Lohnsummenregelung bei Schwestergesellschaften - Betriebsaufspaltung

  • rewis.io

    Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung des ErbStRG und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes - Mögliche Steuergestaltungen - Lohnsummenregelung bei Schwestergesellschaften - Betriebsaufspaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 1; ErbStG § 13a; ErbStG § 13b
    Verfassungsmäßigkeit der auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkten Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III

  • datenbank.nwb.de

    Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung des ErbStRG und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG i. d. F. des ErbStRG und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Bundesfinanzhof prüft Verfassungsmäßigkeit der ab 1. Januar 2009 geltenden Erbschaftsteuer - Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt aufgefordert

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Ist die Erbschaftsteuer - immer noch - verfassungswidrig?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbschaftsteuerregelungen verfassungsgemäß?

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkten Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung des ErbStRG und des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStRG

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Bundesfinanzhof prüft Verfassungsmäßigkeit der ab 1. Januar 2009 geltenden Erbschaftsteuer - Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt aufgefordert

  • aerztezeitung.de (Pressebericht)

    Ist die Erbschaftsteuer verfassungswidrig?

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Derzeit geltendes Erbschaftsteuerrecht verfassungsgemäß? Beitrittaufforderung an BMF

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    BFH prüft Verfassungsmäßigkeit der ab 1. 1. 2009 geltenden ErbSt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Gestaltungsmöglichkeiten, die die steuerfreie Übertragung von Vermögen in unbegrenzter Höhe ermöglichen

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.11.2011)

    Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand

  • steuerzahler.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Erbschaftsteuer: Steuersätze für Angehörige der Steuerklasse II im Jahr 2009

  • paluka.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Erbrecht: BFH prüft die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer

Besprechungen u.ä. (4)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Auch die mittelbare Beteiligung an Kapitalgesellschaften kann der erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigung des § 13a ErbStG unterliegen

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Die Erbschaftsteuer wieder auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 4 (Entscheidungsbesprechung)

    Ist die Steuerverschonung nach §§ 13 a, 13 b ErbStG ganz oder teilweise verfassungswidrig? (Steuerberater Dr. Gerhard Theilacker; BWNotZ 2012, 2-7)

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.11.2011)

    BFH prüft Erbschaftsteuer-Reform: Dem Gesetzgeber droht eine Blamage

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 368
  • FamRZ 2012, 30
  • BB 2012, 167
  • DB 2011, 2581
  • BStBl II 2012, 29
  • NZG 2011, 1398
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - II R 9/11
    a) Bedenken bestehen insoweit im Hinblick auf die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an die Besteuerung, nämlich vor allem die Ausrichtung der Steuerlast an den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit, die Gewährung von Steuerentlastungen nur bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gründe des Gemeinwohls, vollständige Verschonung bestimmter Steuergegenstände von der Besteuerung nur im Ausnahmefall, gleichheits- und zweckgerechte Ausgestaltung von Vergünstigungstatbeständen, besondere Schranken für gesetzliche Typisierungen (vgl. insbesondere Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. November 2006  1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192; vom 15. Januar 2008  1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, und vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224).

    Das BVerfG hat die Auswirkungen der Möglichkeit von Gewerbetreibenden, Betriebsvermögen in weitem Umfang zu willküren, also auch nicht unmittelbar dem Betrieb dienende, sondern nur zur objektiven Stärkung des Betriebs geeignete Wirtschaftsgüter in das Betriebsvermögen aufzunehmen und so durch bilanzpolitische Maßnahmen auf die Bemessungsgrundlage der Steuer einzuwirken, im Beschluss in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C.II.1.b und d bb aus verfassungsrechtlicher Sicht kritisch gewürdigt.

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - II R 9/11
    a) Bedenken bestehen insoweit im Hinblick auf die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an die Besteuerung, nämlich vor allem die Ausrichtung der Steuerlast an den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit, die Gewährung von Steuerentlastungen nur bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gründe des Gemeinwohls, vollständige Verschonung bestimmter Steuergegenstände von der Besteuerung nur im Ausnahmefall, gleichheits- und zweckgerechte Ausgestaltung von Vergünstigungstatbeständen, besondere Schranken für gesetzliche Typisierungen (vgl. insbesondere Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. November 2006  1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192; vom 15. Januar 2008  1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, und vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224).
  • BFH, 22.05.2002 - II R 61/99

    Verfassungswidrigkeit des ErbStG

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - II R 9/11
    f) Der BFH hat auf die verfassungsrechtliche Problematik der Möglichkeit, durch bloße Rechtsformwahl Steuervergünstigungen bei der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer zu erreichen, bereits in den Beschlüssen vom 24. Oktober 2001 II R 61/99 (BFHE 196, 304, BStBl II 2001, 834, unter II.2.d) und vom 22. Mai 2002 II R 61/99 (BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598, unter Teil B.II.4.) hingewiesen.
  • BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98

    Personelle Verpflechtung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - II R 9/11
    Als Gestaltung kommt dabei insbesondere in Betracht, dass ein Betrieb vor der Verwirklichung des Steuertatbestands bei gleichen Beteiligungsverhältnissen in eine Besitzgesellschaft, die nicht mehr als 20 Beschäftigte hat und bei der das Betriebsvermögen konzentriert wird, und eine Betriebsgesellschaft, deren Betriebsvermögen nach Berücksichtigung der Verbindlichkeiten keinen oder nur einen geringen Steuerwert hat und die eine beliebige Zahl von Beschäftigten haben kann, aufgespaltet wird (zu einer solchen Betriebsaufspaltung vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24. Februar 2000 IV R 62/98, BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417).
  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - II R 9/11
    a) Bedenken bestehen insoweit im Hinblick auf die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an die Besteuerung, nämlich vor allem die Ausrichtung der Steuerlast an den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit, die Gewährung von Steuerentlastungen nur bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gründe des Gemeinwohls, vollständige Verschonung bestimmter Steuergegenstände von der Besteuerung nur im Ausnahmefall, gleichheits- und zweckgerechte Ausgestaltung von Vergünstigungstatbeständen, besondere Schranken für gesetzliche Typisierungen (vgl. insbesondere Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. November 2006  1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192; vom 15. Januar 2008  1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, und vom 12. Oktober 2010  1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224).
  • BFH, 24.10.2001 - II R 61/99

    Verfassungsmäßigkeit des ErbStG

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - II R 9/11
    f) Der BFH hat auf die verfassungsrechtliche Problematik der Möglichkeit, durch bloße Rechtsformwahl Steuervergünstigungen bei der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer zu erreichen, bereits in den Beschlüssen vom 24. Oktober 2001 II R 61/99 (BFHE 196, 304, BStBl II 2001, 834, unter II.2.d) und vom 22. Mai 2002 II R 61/99 (BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598, unter Teil B.II.4.) hingewiesen.
  • FG Düsseldorf, 12.01.2011 - 4 K 2574/10

    Gleichstellung der Erwerber in StKl. II und III in der ErbSt nicht

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - II R 9/11
    Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1079 veröffentlichten Urteil die Ansicht, die Anwendung des Steuersatzes von 30 % verstoße weder gegen das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
  • BFH, 27.09.2012 - II R 9/11

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere

    Der Senat hat durch Beschluss vom 5. Oktober 2011 II R 9/11 (BFHE 234, 368, BStBl II 2012, 29) gemäß § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Bundesministerium der Finanzen (BMF) aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, und darauf hingewiesen, dass es im Streitfall um die Fragen gehe, ob die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III verfassungsgemäß ist und ob § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil §§ 13a und 13b ErbStG es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen.

    Zu der vom Senat im Beschluss in BFHE 234, 368, BStBl II 2012, 29 gestellten Frage zu den praktischen Erfahrungen mit den darin aufgezeigten Gestaltungsmöglichkeiten machte das BMF lediglich statistische Angaben.

    i) Das BMF hat sich in seiner Stellungnahme zur rechtlichen Beurteilung dieser bereits im BFH-Beschluss in BFHE 234, 368, BStBl II 2012, 29 angesprochenen Gestaltungsmöglichkeiten (oben g und h) nicht geäußert und insbesondere nicht ausgeführt, dass solche Gestaltungen von der Finanzverwaltung etwa gemäß § 42 AO nicht anerkannt würden.

    c) Das BMF hat sich zur rechtlichen Beurteilung dieser Gestaltungsmöglichkeit, die bereits im BFH-Beschluss in BFHE 234, 368, BStBl II 2012, 29 aufgezeigt wurde und von der nach den Ausführungen des BMF in der Praxis Gebrauch gemacht wird, ebenfalls nicht geäußert.

  • FG Bremen, 12.03.2014 - 3 K 1/14

    Keine verminderter Wertansatz nach § 13c Abs. 1 ErbStG für am Erwerbszeitpunkt

    Zur Begründung führte er aus, dass nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 2011 II R 9/11 (BFHE 234, 368, BStBl II 2012, 29) erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des novellierten Erbschaftsteuerrechts bestünden.
  • FG Münster, 21.06.2012 - 3 K 2835/11

    Gutachterkosten als Nachlassverbindlichkeiten

    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BFH bei der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des seit dem 01.01.2009 anzuwendenden Erbschaftsteuerrechts, dem gegenüber der im Streitfall gültigen Fassung für die Grundbesitzbewertung aus Sicht des Senats verschärfte Regelungen des Bewertungsrechts zugrunde liegen, Fehlbewertungen des Grundbesitzes nicht zur Grundlage seiner Überprüfung macht (vgl. BFH-Beschluss vom 05.10.2011 II R 9/11, BStBl. II 2012, 29).
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