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   BFH, 09.03.2017 - VI R 86/14   

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https://dejure.org/2017,26052
BFH, 09.03.2017 - VI R 86/14 (https://dejure.org/2017,26052)
BFH, Entscheidung vom 09.03.2017 - VI R 86/14 (https://dejure.org/2017,26052)
BFH, Entscheidung vom 09. März 2017 - VI R 86/14 (https://dejure.org/2017,26052)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Vorliegen eines Forstbetriebs trotz Nichtbewirtschaftung eines aus drei nicht zusammenhängenden Grundstücken bestehenden Privatwaldes mit einer Größe von insgesamt ca. 7, 5 ha - Wirtschaftliches Eigentum

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 13 Abs 1 Nr 1 S 1 Alt 2, EStG § 14, EStG § 15 Abs 2, EStG § 16 Abs 2 S 2, AO § 39 Abs 2 Nr 1 S 2, EStG VZ 2008
    Vorliegen eines Forstbetriebs trotz Nichtbewirtschaftung eines aus drei nicht zusammenhängenden Grundstücken bestehenden Privatwaldes mit einer Größe von insgesamt ca. 7,5 ha - Wirtschaftliches Eigentum

  • Bundesfinanzhof

    Vorliegen eines Forstbetriebs trotz Nichtbewirtschaftung eines aus drei nicht zusammenhängenden Grundstücken bestehenden Privatwaldes mit einer Größe von insgesamt ca. 7,5 ha - Wirtschaftliches Eigentum

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 1 EStG 2002, § 13 Abs 1 Nr 1 S 1 Alt 2 EStG 2002, § 14 EStG 2002, § 15 Abs 2 EStG 2002, § 16 Abs 2 S 2 EStG 2002
    Vorliegen eines Forstbetriebs trotz Nichtbewirtschaftung eines aus drei nicht zusammenhängenden Grundstücken bestehenden Privatwaldes mit einer Größe von insgesamt ca. 7,5 ha - Wirtschaftliches Eigentum

  • IWW

    § 14 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 16 Abs. 4 EStG, § 22 Nr. 2 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 2 Abs. 1 EStG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG, § 15 Abs. 2 EStG, § 13 EStG, § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes, §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, 14 EStG, § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 4 Abs. 1 EStG, § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, § 135 Abs. 2 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    Vorliegen eines Forstbetriebs trotz Nichtbewirtschaftung eines aus drei nicht zusammenhängenden Grundstücken bestehenden Privatwaldes mit einer Größe von insgesamt ca. 7,5 ha

  • Wolters Kluwer

    Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht eines durch Erwerb von Waldgrundstücken begründeten Forstbetriebes, der in der Zeit zwischen Erwerb und Weiterveräußerung der Grundstücke nur geringe Überschüsse erzielt hat; Ertragsteuerliche Behandlung des Überschusses aus der ...

  • Betriebs-Berater

    Vorliegen eines Forstbetriebs trotz Nichtbewirtschaftung eines aus drei nicht zusammenhängenden Grundstücken bestehenden Privatwaldes mit einer Größe von insgesamt ca. 7,5 ha

  • rewis.io

    Vorliegen eines Forstbetriebs trotz Nichtbewirtschaftung eines aus drei nicht zusammenhängenden Grundstücken bestehenden Privatwaldes mit einer Größe von insgesamt ca. 7,5 ha - Wirtschaftliches Eigentum

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines Forstbetriebs trotz Nichtbewirtschaftung eines aus drei nicht zusammenhängenden Grundstücken bestehenden Privatwaldes mit einer Größe von insgesamt ca. 7,5 ha

  • rechtsportal.de

    Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht eines durch Erwerb von Waldgrundstücken begründeten Forstbetriebes, der in der Zeit zwischen Erwerb und Weiterveräußerung der Grundstücke nur geringe Überschüsse erzielt hat

  • datenbank.nwb.de

    Vorliegen eines Forstbetriebs trotz Nichtbewirtschaftung eines aus drei nicht zusammenhängenden Grundstücken bestehenden Privatwaldes mit einer Größe von insgesamt ca. 7,5 ha - Wirtschaftliches Eigentum

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Forstwirtschaft ist keine Liebhaberei

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vorliegen eines Forstbetriebs trotz Nichtbewirtschaftung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Vorliegen eines Forstbetriebs trotz Nichtbewirtschaftung eines aus drei nicht zusammenhängenden Grundstücken bestehenden Privatwaldes mit einer Größe von insgesamt ca. 7,5 ha

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Kapitalanlage Wald: Kapitalanleger zu Forstwirten gemacht

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 13 Abs 1 Nr 1, EStG § 14
    Forstwirtschaft, Wald, Liebhaberei, Totalgewinnprognose

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 257, 561
  • BB 2017, 1749
  • BStBl II 2017, 981
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 10.04.1997 - IV R 48/96
    Auszug aus BFH, 09.03.2017 - VI R 86/14
    Eine feste Grenze für die höchstzulässige Entfernung gibt es indes nicht (BFH-Urteil vom 10. April 1997 IV R 48/96, BFH/NV 1997, 749).

    Im Einzelfall ist es daher durchaus denkbar, dass auch größere Entfernungen das Gesamtbild eines einheitlichen Betriebs nicht hindern (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 749).

    Entsprechend hat der IV. Senat des BFH in seinem Urteil in BFH/NV 1997, 749 eine Höchstgrenze von 40 km unter Rückgriff auf die Regelung in § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes abgelehnt.

  • BFH, 07.04.2016 - IV R 38/13

    Generationen- und betriebsübergreifende Totalgewinnprognose bei Übertragung eines

    Auszug aus BFH, 09.03.2017 - VI R 86/14
    Das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung für eine einkommensteuerrelevante betriebliche Tätigkeit ergibt sich aus § 15 Abs. 2 EStG, der auch auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13 EStG anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 7. April 2016 IV R 38/13, BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765, m.w.N.).

    Für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Totalgewinnperiode objektbezogen ist und deshalb mehr als eine Generation umfassen muss (BFH-Urteile vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674, und in BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765).

    Werden im Rahmen einer Betriebsgründung bzw. eines Betriebserwerbs bereits hergestellte Baumbestände erworben, ist der Prognosezeitraum regelmäßig nach dem Zeitpunkt des Erwerbs bis zur Hiebsreife der Baumbestände zu bemessen (BFH-Urteil in BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765).

  • BFH, 18.05.2006 - III R 25/05

    Gewinnrealisierung bei Veräußerung eines Grundstücks - verdeckte

    Auszug aus BFH, 09.03.2017 - VI R 86/14
    Dies geschieht, wenn der Kaufvertrag wirtschaftlich erfüllt ist, d.h. der Verkäufer seine Leistung im Wesentlichen erbracht hat und deshalb sein Anspruch auf die Zahlung nicht mehr mit ungewöhnlichen Risiken belastet erscheint; von diesem Zeitpunkt an ist das veräußerte Wirtschaftsgut nach den steuerrechtlichen Vorschriften nicht mehr dem Veräußerer, sondern dem Erwerber zuzurechnen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. Mai 2006 III R 25/05, BFHE 213, 499, m.w.N.).

    Bei der Veräußerung von Grundstücken ist dies regelmäßig der Fall, wenn Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr, d.h. das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 der Abgabenordnung --AO--), auf den Erwerber übergegangen sind (BFH-Urteil in BFHE 213, 499).

  • BFH, 13.04.1989 - IV R 30/87

    Forstbetrieb - Kleinere Privatwaldung

    Auszug aus BFH, 09.03.2017 - VI R 86/14
    Deshalb setzt die Berücksichtigung des von dem Kläger aus dem Verkauf der Waldgrundstücke erzielten Gewinns voraus, dass dieser aus der Unterhaltung eines forstwirtschaftlichen Betriebs i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG entstanden ist, d.h. aus der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Nutzhölzern und ihrer Verwertung im Wege der Holzernte (BFH-Urteil vom 13. April 1989 IV R 30/87, BFHE 157, 98, BStBl II 1989, 718).

    Denn welcher Gewinn rechnerisch auf die einzelnen Jahre der gesamten Umtriebszeit entfällt, ist nicht entscheidend (BFH-Urteil in BFHE 157, 98, BStBl II 1989, 718; Kube in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 13 Rz 9 und 12).

  • BFH, 18.03.1976 - IV R 52/72

    Erwerb eines Forstgrundstücks - Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Betriebes

    Auszug aus BFH, 09.03.2017 - VI R 86/14
    Denn auch derjenige, der eine größere Forstfläche mit einem mit Nutzhölzern aufgeforsteten und schon herangewachsenen, aber noch nicht schlagreifen Waldbestand erwirbt, den Baumbestand dann ohne Arbeitsaufwand sich selbst überlässt, ohne Bestandspflege zu treiben, und nach einigen Jahren das Forstgrundstück veräußert, wird allein dadurch zum Forstwirt, dass er einen Wald erworben hat, der seiner Beschaffenheit nach einen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt und dessen Wertsteigerung durch den natürlichen Aufwuchs ihm als zunächst nicht realisierter Gewinn zufällt (ausführlich BFH-Urteil vom 18. März 1976 IV R 52/72, BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482; ebenso BFH-Urteil vom 18. November 2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466).

    Bei dieser Betrachtung spielt auch die Entfernung des Grundstücks vom Wohnort des Steuerpflichtigen keine entscheidende Rolle (BFH-Urteil in BFHE 118, 441, BStBl II 1976, 482).

  • BFH, 05.05.2011 - IV R 48/08

    Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb - Gewinnerzielungsabsicht - Abgrenzung zur

    Auszug aus BFH, 09.03.2017 - VI R 86/14
    An der Gewinnerzielungsabsicht fehlt es, wenn die Gewinnprognose negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 IV R 15/05, BFHE 219, 508, BStBl II 2008, 465, und vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792).

    Fehlt es an einer Gewinnermittlung und damit an dem Nachweis von Verlusten, kann nicht von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden (BFH-Urteile vom 18. Mai 2000 IV R 27/98, BFHE 192, 287, BStBl II 2000, 524, unter 1.e der Gründe, und IV R 28/98, BFH/NV 2000, 1455; in BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792).

  • FG München, 01.12.2014 - 7 K 2162/12

    Voraussetzungen für einen Forstbetrieb nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei Erwerb von

    Auszug aus BFH, 09.03.2017 - VI R 86/14
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 1. Dezember 2014  7 K 2162/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Auf die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage setzte das Finanzgericht (FG) die Einkommensteuer aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 379 veröffentlichten Gründen herab.

  • BFH, 12.09.1991 - III R 233/90

    Zurechnung eines Wirtschaftsguts aufgrund eines "Miet-Kaufvertrags"

    Auszug aus BFH, 09.03.2017 - VI R 86/14
    Wirtschaftliches Eigentum kann deshalb auch dann anzunehmen sein, wenn Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr nicht in vollem Umfang gegeben sind (BFH-Urteil vom 12. September 1991 III R 233/90, BFHE 166, 49, BStBl II 1992, 182).
  • BFH, 19.07.2011 - IV R 10/09

    Zuordnung eines im Zeitpunkt des Erwerbs verpachteten und von der Hofstelle mehr

    Auszug aus BFH, 09.03.2017 - VI R 86/14
    Allerdings hat der IV. Senat auch betont, dass ein landwirtschaftliches Grundstück, das mehr als 100 km von der Hofstelle des Betriebs entfernt liegt, diesem Betrieb grundsätzlich nicht als Betriebsvermögen zugeordnet werden kann (BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 IV R 10/09, BFHE 234, 212, BStBl II 2012, 93).
  • BFH, 22.09.2016 - IV R 1/14

    Abschreibungsbeginn bei Windkraftanlagen - Erlangung wirtschaftlichen Eigentums

    Auszug aus BFH, 09.03.2017 - VI R 86/14
    Die Nutzungen (Fruchtziehung) treten dagegen dahinter zurück (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 2016 IV R 1/14, BFHE 255, 244, BStBl II 2017, 171, Rz 20 f.).
  • BFH, 11.10.2007 - IV R 15/05

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb

  • BFH, 17.03.2010 - IV R 60/07

    Liebhaberei - Zurückstellung nachrangiger Ermittlungen bei vorläufiger

  • BFH, 20.01.2005 - IV R 6/03

    Liebhaberei; Forstbetrieb von 90 ha

  • BFH, 18.11.2009 - II R 30/08

    Keine Grundsteuerbefreiung für eine sich selbst überlassene Waldfläche

  • BFH, 18.05.2000 - IV R 28/98

    Forstfläche als BV; Liebhaberei

  • BFH, 24.08.2000 - IV R 46/99

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Generationenbetrieb

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 18.05.2000 - IV R 27/98

    Betriebsvermögen eines Forstbetriebs

  • BFH, 29.03.2001 - IV R 88/99

    Bestimmung der Einkunftsart und Liebhaberei

  • BFH, 19.05.2021 - X R 33/19

    Frage der doppelten Besteuerung von Renten: Klage abgewiesen

    Dementsprechend hat der BFH die Hinterbliebenenrente bereits zur Prognose der Einkunftserzielungsabsicht vor allem bei sehr langfristig wirkenden Rechtsverhältnissen (zum Bezug einer Sofort-Rente Senatsurteil vom 16.09.2004 - X R 29/02, BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234, unter II.2.; zur ausnahmsweise erforderlich werdenden Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht eines Beamten vgl. BFH-Urteil vom 28.08.2008 - VI R 50/06, BFHE 223, 7, BStBl II 2009, 243, unter II.2.c) oder bei einer in besonderer Weise auf Nachhaltigkeit angelegten Art der Einkunftserzielung (vgl. zur Forstwirtschaft BFH-Urteil vom 09.03.2017 - VI R 86/14, BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981, Rz 12, m.w.N.) einbezogen.
  • BFH, 23.10.2018 - VI R 5/17

    Generationen- und betriebsübergreifende Totalgewinnprognose bei Übertragung eines

    Das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung für eine einkommensteuerrelevante betriebliche Tätigkeit ergibt sich aus § 15 Abs. 2 EStG, der auch auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i.S. des § 13 EStG anzuwenden ist (Senatsurteil vom 9. März 2017 VI R 86/14, BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981, Rz 10, m.w.N.).

    Die Gewinnerzielungsabsicht bestimmt sich dabei nach den Besonderheiten der jeweiligen Einkunftsart (z.B. BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 88/99, BFHE 195, 267, BStBl II 2002, 791, und Senatsurteil in BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981, Rz 12).

    f) Für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Totalgewinnperiode objektbezogen ist und deshalb mehr als eine Generation umfassen muss (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 24. August 2000 IV R 46/99, BFHE 192, 542, BStBl II 2000, 674; vom 30. August 2007 IV R 12/05, BFH/NV 2008, 759; vom 7. April 2016 IV R 38/13, BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765, Rz 24, und Senatsurteil in BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981, Rz 12).

  • FG Sachsen, 29.10.2019 - 4 K 1734/18

    Anwendung des Steuersatzes des § 34b EStG bei Holznutzungen infolge höherer

    Ein forstwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG setzt die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Nutzhölzern und ihrer Verwertung im Wege der Holzernte voraus (BFH-Urteil vom 13. April 1989 IV R 30/87, BStBl. II 1989, 718; Urteil vom 9. März 2017 VI R 86/14, BStBl. II 2017, 981).

    Denn auch derjenige, der eine größere Forstfläche mit einem mit Nutzhölzern aufgeforsteten und schon herangewachsenen, aber noch nicht schlagreifen Waldbestand erwirbt, den Baumbestand dann ohne Arbeitsaufwand sich selbst überlässt, ohne Bestandspflege zu treiben, wird zum Forstwirt (vgl. BFH-Urteil vom 9. März 2017 VI R 86/14, BStBl. II 2017, 981).

    Die Kläger haben mit dem Erwerb der Grundstücke einen Wald erworben, der seiner Beschaffenheit nach einen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt und dessen Wertsteigerung durch den natürlichen Aufwuchs ihnen als zunächst nicht realisierter Gewinn zufällt (vgl. BFH-Urteil vom 9. März 2017 VI R 86/14, BStBl. II 2017, 981).

    Die Feststellung, ob ein Forstbetrieb mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird, liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung des Gerichts (BFH-Urteil vom 9. März 2017 VI R 86/14, BStBl. II 2017, 1642).

    Für den forstwirtschaftlichen Betrieb ist deshalb davon auszugehen, dass die Totalgewinnperiode objektbezogen ist und deshalb mehr als eine Generation umfassen muss (BFH-Urteile vom 9. März 2017 VI R 86/14 BStBl. II 2017, 1642; vom 24. August 2000 IV R 46/99, BStBl. II 2000, 674).

    Die generationenübergreifende Totalgewinnprognose umfasst daher den Zeitraum der durchschnittlichen Umtriebszeit des darin vorherrschenden Baumbestands (BFH-Urteile vom 7. April 2016 IV R 38/13, vom 9. März 2017 VI R 86/14, BStBl. II 2017, 981).

  • FG Baden-Württemberg, 24.06.2020 - 2 K 705/20

    Steuerbefreiung einer Zugmaschine gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG: Abgrenzung

    Entscheidend ist vielmehr, ob der Wald bei überschauender Betrachtung nach seiner Beschaffenheit als eine Gesamtheit aufgeforsteter Bestände von Nutzhölzern durch sein ständiges natürliches Wachstum und die damit normalerweise verbundene Wertsteigerung an sich schon als Objekt der planmäßigen Nutzung des Waldbodens angesehen werden muss, das zur Gewinnung von Früchten durch Holzernten bestimmt ist (vgl. BFH-Urteile vom 18. November 2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466 und vom 9. März 2017 VI R 86/14, BStBl II 2017, 981 zum Vorliegen einer Gewinnabsicht eines Forstbetriebes und Bruschke in Stenger/Loose, Stand 09/2020, § 34 Rz. 69) .
  • BFH, 16.05.2018 - VI R 45/16

    Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten

    Die Vorinstanz hätte dessen ungeachtet jedoch prüfen müssen, ob die forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Klägerin einen eigenen Betrieb darstellten (zu den Anforderungen an das Vorliegen eines Forstbetriebs s. BFH-Urteile vom 9. März 2017 VI R 86/14, BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981, und vom 7. April 2016 IV R 38/13, BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765, m.w.N.).
  • BFH, 17.06.2020 - X R 26/18

    Gewerbliche Händlertätigkeit bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines

    Gewinne sind ein kaum zu widerlegendes Indiz dafür, dass auch die Absicht bestand, solche zu erzielen (z.B. BFH-Urteil vom 09.03.2017 - VI R 86/14, BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981, Rz 22).
  • BFH, 08.05.2019 - VI R 8/17

    Unterhaltung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

    Deshalb setzt die Berücksichtigung des von dem Kläger aus dem Verkauf der streitbefangenen Grundstücksfläche erzielten Gewinns voraus, dass dieser aus der Unterhaltung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs i.S. von § 13 Abs. 1 EStG entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2017 - VI R 86/14, BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981, Rz 9).

    Die für eine betriebliche Tätigkeit geltenden Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG gelten in gleicher Weise für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte (z.B. BFH-Urteile in BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981, Rz 10, m.w.N., und in BFHE 197, 468, BStBl II 2002, 80, unter 1.b, m.w.N.).

  • BFH, 12.07.2021 - VI R 1/19

    Keine großräumige Betriebsstätte bei nur gelegentlichem Aufsuchen von

    Der Kläger unterhält mit den Forstflächen zwar einen forstwirtschaftlichen Betrieb (zum forstwirtschaftlichen Betriebsbegriff s. Senatsurteil vom 09.03.2017 - VI R 86/14, BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981, Rz 10 ff.).

    Denn charakteristisch für einen forstwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Nutzhölzern und ihrer Verwertung im Wege der Holzernte (Senatsurteil in BFHE 257, 561, BStBl II 2017, 981, Rz 9, m.w.N.).

  • FG Münster, 30.11.2023 - 10 K 2062/20

    Gewerbesteuer - Inanspruchnahme des "Bankenprivilegs" über den

    Erzielt der Steuerpflichtige mit seinem Unternehmen (jedenfalls nachhaltig) tatsächlich Gewinne, so ist dieser Umstand nach der Rechtsprechung ein kaum zu widerlegendes Indiz dafür, dass auch die Absicht besteht, einen Totalüberschuss zu erzielen (vgl. BFH-Urteil vom 9.3.2017 - VI R 86/14, BStBl. II 2017, 981; vom 17.6.2020 - X R 26/18, BFH/NV 2021, 314).
  • FG Nürnberg, 14.10.2020 - 3 K 1200/19

    Entnahme von Holz aus dem Brennholzvorrat, der durch Pflege und Durchforstung

    Ist eine solche Forstfläche planmäßig aufgeforstet, ist aber die Umtriebszeit der wenigen Altersklassen noch nicht abgelaufen, so beschränkt sich die Bewirtschaftung im Wesentlichen auf die Bestandspflege, deren Durchführung gerade bei Bauernwaldungen je nach den zur Verfügung stehenden Arbeitskräften sehr unterschiedlich ist (vgl. hierzu allgemeine Ausführungen in den BFH-Urteilen vom 18.03.1976 IV R 52/72, BStBl. II 1976, 482; vom 18.11.2009 II R 30/08, BFH/NV 2010, 466 ; und vom 09.03.2017 VI R 86/14, BStBl. II 2017, 981; FG Nürnberg, Urteil vom 21.02.2019 6 K 130/18, Rn. 25, juris).

    Nach der Rechtsprechung genügt das "sich selbst Überlassen" einer Waldfläche ohne Holzverkäufe oder Holzverwertung oder Bewirtschaftungsmaßnahmen den Anforderungen eines Forstbetriebs (vgl. BFH-Urteil vom 09.03.2017 VI R 86/14, BStBl. II 2017, 981).

  • FG Nürnberg, 17.10.2020 - 3 K 1200/19

    Auslegung des Begriffs "Forstwirtschaftlicher Betrieb"

  • FG Nürnberg, 21.03.2019 - 6 K 130/18

    Voraussetzungen einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

  • FG Nürnberg, 21.02.2019 - 6 K 130/18

    Kraftfahrzeugsteuer

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.12.2021 - 3 K 412/17

    Steuerliche Nichtanerkennung von Verlusten aus einem landwirtschaftlichen Betrieb

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2019 - L 2 LW 5/18
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