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   BFH, 07.12.1967 - GrS 1/67   

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BFH, 07.12.1967 - GrS 1/67 (https://dejure.org/1967,442)
BFH, Entscheidung vom 07.12.1967 - GrS 1/67 (https://dejure.org/1967,442)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 1967 - GrS 1/67 (https://dejure.org/1967,442)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 91, 93
  • DB 1968, 555
  • BStBl II 1968, 268
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BFH, 07.12.1967 - GrS 1/67
    Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, soweit er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den dieser hineingestellt ist (so auch Urteil des BVerfG 2 BvH 2/52 vom 21. Mai 1952, BVerfGE 1, 299 [312]).
  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

    § 7 EStG ist zwar in erster Linie eine Gewinnermittlungsvorschrift (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG; vgl. dazu BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1967 GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268).

    Ihre gesonderte bilanzrechtliche Behandlung hätte eine nicht vertretbare Durchbrechung des Grundsatzes der Bewertungseinheit zur Folge, die -- auch im Hinblick auf Abgrenzungsschwierigkeiten -- mit dem der Vorschrift des § 7 Abs. 1 EStG zugrunde liegenden Gedanken der Vereinfachung (vgl. BFH-Beschluß GrS 1/67) nicht vereinbar wäre.

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 35/16

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach §

    Diese Kürzung der Bemessungsgrundlage steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7. Dezember 1967 GrS 1/67 (BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268) verweist.
  • BFH, 19.11.1997 - X R 78/94

    Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

    Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Dezember 1967 GrS 1/67 (BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268) solle § 7 EStG die periodengerechte Ermittlung der Einkünfte sicherstellen.

    Selbst wenn man aber der Auffassung des FG folgen und den Abschreibungszeitraum nach der Dauer des Verbleibs der Kfz im Betrieb bemessen würde, seien die für die AfA maßgeblichen Anschaffungskosten der Kfz --entsprechend den BFH-Entscheidungen in BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268 zum Schrottwert und vom l. Oktober 1992 IV R 97/91 (BFHE 169, 180, BStBl II 1993, 284) zum Schlachtwert von Milchkühen-- um den nach drei Jahren noch vorhandenen Restwert zu kürzen.

  • BFH, 26.07.1991 - VI R 82/89

    PKW - Anschaffungskosten - Nutzungsdauer - Jahresfahrleistung

    Wie der Große Senat des BFH im Beschluß vom 7. Dezember 1967 GrS 1/67 (BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268, 270) zu gewerblichen Einkünften ausgeführt hat, ist die Abschreibungsnorm des § 7 EStG unter dem Gesichtspunkt der periodengerechten Gewinnermittlung mit der Folge anzuwenden, "daß bei der Ermittlung des Gewinns für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr nur solche Aufwendungen berücksichtigt werden können, die gerade dieses Wirtschaftsjahr betreffen".
  • FG Hamburg, 15.06.2006 - 2 K 152/05

    Bilanzsteuerrecht: Verpflichtung zur Durchführung von AfA besteht unabhängig von

    Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, denn es heißt "ist" abzusetzen (BFH vom 07.12.1967, GrS 1/67, BStBl 1968 11, 268).

    Dem Willen des Gesetzgebers zur Schematisierung und Vereinfachung ist nach Auffassung des Großen Senats des BFH dadurch Rechnung zu tragen, dass in den Regelfällen die AfA bis auf den Erinnerungswert von 1 DM vorzunehmen sind (BFH vom 07.12.1967, GrS 1/67, BStBl 1968 11, 268).

    b) Ein Ausnahmefall von dieser Regel, wie er seit der Entscheidung des Großen Senats vom 07.12.1967 (GrS 1/67) in ständiger Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte entschieden wird, liegt hier nicht vor, im Streitfall ist für den Pkw kein erheblicher Schrottwert anzunehmen, der gegen die Durchführung der Afa bis zu einem Erinnerungswert von 1 DM sprechen würde.

    Dieser Wert ist bei der Verteilung der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in der Weise zu berücksichtigen, dass lediglich der Unterschied zwischen den Anschaffungskosten und Herstellungskosten und dem Schrottwert verteilt wird (vgl. BFH vom 07.12.1967, GrS 1/67, BStBl 1968 11, 268, siehe auch FG Hamburg vom 26.10.1999, VII 303/98, zitiert nach juris).

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 64/06

    Der Wiederverkaufswert eines Pkw im Betriebsvermögen ist nicht von der Normal-AfA

    Dabei sind die Absetzungen so zu bemessen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts bis auf einen Erinnerungswert von 1 DM (bzw. heute: 1 EUR) verteilt sind (s. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7. Dezember 1967 GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268).

    Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn erfahrungsgemäß auch nach Beendigung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts ein im Verhältnis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten beträchtlicher Restwert bestehen bleibt (s. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268, 270).

    Ein Restwert in diesem Sinne ist vom BFH konkret bejaht worden in Fällen eines erheblichen Schrottwerts bei Schiffen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268, 270; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 26. Oktober 1999 VII 303/98, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2000, 787, rechtskräftig) und des Schlachtwerts bei Milchkühen (BFH-Urteil vom 4. Juni 1992 IV R 101/90, BFHE 169, 397, BStBl II 1993, 276).

  • FG Baden-Württemberg, 14.02.2018 - 7 K 1320/17

    Zur Berücksichtigung und Bestimmung eines nicht der AfA unterliegenden

    Im Übrigen sei - rein rechtlich - aus seiner Sicht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Schrottwert von Schiffen in seinem Beschluss vom 07.12.1967 (GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268) und seinem Urteil vom 22.07.1971 (IV R 74/66, BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800) überholt.

    An der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 07.12.1967 GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268 und Urteil vom 22.07.1971 IV R 74/66, BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800), dass für Gegenstände aus wertvollem Material, wie z.B. Schiffen, ein zu erwartender Schrottwert als Restwert von laufenden Abschreibungen auszunehmen sei und folgerichtig auch im Rahmen des § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2011 nicht gewinnmindernd angesetzt werden könne, sei festzuhalten.

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine AfA so zu bemessen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts bis auf einen Erinnerungswert von 1 EUR verteilt sind (s. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 07.12.1967 GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268; BFH-Urteil vom 08.04.2008 VIII R 64/06, BFH/NV 2008, 845).

    Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn erfahrungsgemäß auch nach Beendigung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts ein im Verhältnis zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten beträchtlicher Restwert bestehen bleibt (BFH-Beschluss vom 07.12.1967 GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268, 270).

    Ein Restwert in diesem Sinne ist vom BFH konkret bejaht worden in Fällen eines erheblichen Schrottwerts bei Schiffen (BFH-Beschluss vom 07.12.1967 GrS 1/67 BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268, 270; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 26.10.1999 VII 303/98, DStRE 2000, 787, rechtskräftig) und des Schlachtwerts bei Milchkühen (BFH-Urteil vom 04.06.1992 IV R 101/90, BFHE 169, 397, BStBl II 1993, 276).

  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 78/15

    Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG bei Rückwechsel der

    Bei Wirtschaftsgütern, die - wie Schiffe - aus einem wertvollen Material bestehen, dessen Wert im Vergleich zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten erheblich ins Gewicht fällt, entspricht die Bemessungsgrundlage und damit auch das Abschreibungsvolumen nicht den Anschaffungskosten, sondern ergibt sich demgegenüber aus dem Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Schrottwert (BFH-Beschluss vom 07.12.1967, GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268).

    Dabei sind die Absetzungen so zu bemessen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts bis auf einen Erinnerungswert von 1 DM (bzw. heute: 1 EUR) verteilt sind (BFH-Beschluss vom 07.12.1967 GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268).

    Nur in diesen Fällen ist die Bemessungsgrundlage für die AfA um einen solchen Restwert zu mindern (BFH-Urteil vom 08.04.2008 VIII R 64/06, BFH/NV 2008, 1660; vgl. BFH-Beschluss vom 07.12.1967, GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268, für den Schrottwert von Schiffen; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 26.10.1999 VII 303/98, DStRE 2000, 787).

  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 235/14

    Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG bei Rückwechsel der

    Bei Wirtschaftsgütern, die - wie Schiffe - aus einem wertvollen Material bestehen, dessen Wert im Vergleich zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten erheblich ins Gewicht fällt, entspricht die Bemessungsgrundlage und damit auch das Abschreibungsvolumen nicht den Anschaffungskosten, sondern ergibt sich demgegenüber aus dem Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Schrottwert (BFH-Beschluss vom 07.12.1967, GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268).

    Dabei sind die Absetzungen so zu bemessen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts bis auf einen Erinnerungswert von 1 DM (bzw. heute: 1 EUR) verteilt sind (BFH-Beschluss vom 07.12.1967 GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268).

    Nur in diesen Fällen ist die Bemessungsgrundlage für die AfA um einen solchen Restwert zu mindern (BFH-Urteil vom 08.04.2008 VIII R 64/06, BFH/NV 2008, 1660; vgl. BFH-Beschluss vom 07.12.1967, GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268, für den Schrottwert von Schiffen; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 26.10.1999 VII 303/98, DStRE 2000, 787).

  • FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 144/15

    Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG

    Bei Wirtschaftsgütern, die - wie Schiffe - aus einem wertvollen Material bestehen, dessen Wert im Vergleich zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten erheblich ins Gewicht fällt, entspricht die Bemessungsgrundlage und damit auch das Abschreibungsvolumen nicht den Anschaffungskosten, sondern ergibt sich demgegenüber aus dem Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Schrottwert (BFH-Beschluss vom 07.12.1967, GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268).

    Dabei sind die Absetzungen so zu bemessen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts bis auf einen Erinnerungswert von 1 DM (bzw. heute: 1 EUR) verteilt sind (BFH-Beschluss vom 07.12.1967 GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268).

    Nur in diesen Fällen ist die Bemessungsgrundlage für die AfA um einen solchen Restwert zu mindern (BFH-Urteil vom 08.04.2008 VIII R 64/06, BFH/NV 2008, 1660; vgl. BFH-Beschluss vom 07.12.1967, GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268, für den Schrottwert von Schiffen; s. auch FG Hamburg, Urteil vom 26.10.1999 VII 303/98, DStRE 2000, 787).

  • BFH, 01.03.2019 - X B 45/18

    Berücksichtigung eines Schrottwertes von Schiffen bei der Bemessung der AfA

  • BFH, 25.10.2018 - IV R 41/16

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach §

  • BFH, 31.08.2006 - IV R 26/05

    Zum Umfang einer Ansparrücklage für Tiere des Anlagevermögens

  • FG Baden-Württemberg, 28.05.2010 - 6 K 4384/08

    Kfz-Mietvertrag mit späterer Auskehrung des Fahrzeugrestwerts - Keine Bildung

  • BFH, 22.07.1971 - IV R 74/66

    Berücksichtigung eines Schrottwerts - Bemessung der AfA - Bedeutender Restwert

  • BFH, 01.10.1992 - IV R 97/91

    Änderung der Gewinnermittlungsmethode bei Landwirten

  • BFH, 25.03.1977 - V R 113/74

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Selbstverbrauch - Abstellung auf Zeit

  • BFH, 13.01.1972 - V R 47/71

    Buy-back-Fahrzeuge - Vermietung an Selbstfahrer - Anlagevermögen -

  • FG Hamburg, 26.10.1999 - VII 303/98

    Berücksichtigung des Schrottwerts und die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregel

  • FG Hamburg, 26.10.1999 - VII 92/96

    Maßgeblichkeit der Steuerbilanzwerte für die Bewertung zum Betriebsvermögen

  • BFH, 04.06.1992 - IV R 101/90

    Bewertung des Viehbestands bei Einführung der Buchführung

  • BFH, 28.02.1975 - VI R 120/73

    Umzugskosten (unabhängig von der Art der Wohnungskündigung) in der Regel keine

  • BFH, 02.12.1987 - X R 19/81

    Zur steuerlichen Behandlung von Schriftmetallen, Druck- und Prägeformen einer

  • BFH, 07.02.1975 - VI R 133/72

    Privatvermögen - PKW - Arbeitnehmer - Werbungskosten - Berufliche Verwendung -

  • BFH, 10.05.1972 - III R 76/66

    Alterungsrückstellungen - Abzugsfähigkeit - Einheitsbewertung des

  • Bundesfinanzhof München, 22.07.1971 - IV R 74/66
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