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   BFH, 15.05.1968 - I 158/63   

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https://dejure.org/1968,328
BFH, 15.05.1968 - I 158/63 (https://dejure.org/1968,328)
BFH, Entscheidung vom 15.05.1968 - I 158/63 (https://dejure.org/1968,328)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 1968 - I 158/63 (https://dejure.org/1968,328)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zuschüsse einer Kreissparkasse - Zinsverbilligung von Darlehn - Gemeinde - Schulverbände des Landkreises - Schule - Lehrerwohnung - Verdeckte Gewinnausschüttung - Finanzielle Unterstützung der Schulträger - Abzugsfähige Spenden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 92, 444
  • BStBl II 1968, 629
  • BStBl II 1969, 18
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 05.06.1962 - I 31/61 S

    Bewertung einer Zuwendung, die ein Betrieb einer Körperschaft des öffentlichen

    Auszug aus BFH, 15.05.1968 - I 158/63
    Das FA könne sich auch bei der steuerlichen Behandlung der Zuschüsse als verdeckte Gewinnausschüttung nicht auf das Urteil des BFH I 31/61 S vom 5. Juni 1962 (BFH 75, 241, BStBl III 1962, 355) berufen.

    Ob eine als Spende bezeichnete Zuwendung eines Betriebs gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG) an die ihn tragende öffentlich-rechtliche Körperschaft eine abzugsfähige Spende (§ 11 Nr. 5 KStG) oder eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 KStG) darstellt, hängt nach dem Urteil des BFH I 31/61 S, a. a. O., von den Umständen des einzelnen Falles ab.

    Der Finanzverwaltung gehe es um die allgemeine Klärung für die steuerrechtliche Behandlung des strittigen Problems im Sinne des Urteils des BFH I 31/61 S, a. a. O. Die Zinszuschüsse seien Gewinnverwendung der Steuerpflichtigen.

    Ob aus den Beziehungen zwischen Sparkassen und ihren Gewährträgern die Gemeinden als nahestehende Personen betrachtet und deshalb den Gemeinden gewährte Zinsvorteile als verdeckte Gewinnausschüttungen der Sparkassen an die Landkreise als ihre Gewährträger angenommen werden könnten, sei nach dem BFH-Urteil I 31/61 S, a. a. O., eine vom Einzelfall abhängige Tatfrage.

  • BFH, 19.12.1951 - IV 388/51 U

    Abzug von Sonderausgaben eines Ordensangehörigen - Zuwendungen an den Orden als

    Auszug aus BFH, 15.05.1968 - I 158/63
    Der Beweggrund für die Ausgabe sei für ihre Abzugsfähigkeit als Spende unerheblich (Urteil des BFH IV 388/51 U vom 19. Dezember 1951, BFH 56, 117, BStBl III 1952, 49).
  • BFH, 13.09.1967 - I 82/64

    Nichtgesellschafter als Empfänger von verdeckten Gewinnausschüttungen - Vorliegen

    Auszug aus BFH, 15.05.1968 - I 158/63
    Erfüllt allerdings die Sparkasse mit der Zuwendung an die Gemeinde -- sei es auch in der Form einer Spende -- eine Aufgabe, zu deren Erfüllung der Landkreis rechtlich verpflichtet ist oder der er sich nicht entziehen könnte, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung der Sparkasse an den Landkreis durch mittelbare Zuwendung vorliegen (BFH-Urteile I 325/61 S vom 25. Oktober 1963, BFH 78, 46, BStBl III 1964, 17; I 82/64 vom 13. September 1967, BFH 90, 134, BStBl III 1967, 791).
  • BFH, 25.10.1963 - I 325/61 S

    Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft an Nichtgesellschafter als verdeckte

    Auszug aus BFH, 15.05.1968 - I 158/63
    Erfüllt allerdings die Sparkasse mit der Zuwendung an die Gemeinde -- sei es auch in der Form einer Spende -- eine Aufgabe, zu deren Erfüllung der Landkreis rechtlich verpflichtet ist oder der er sich nicht entziehen könnte, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung der Sparkasse an den Landkreis durch mittelbare Zuwendung vorliegen (BFH-Urteile I 325/61 S vom 25. Oktober 1963, BFH 78, 46, BStBl III 1964, 17; I 82/64 vom 13. September 1967, BFH 90, 134, BStBl III 1967, 791).
  • BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93

    Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der

    cc) Steuerrechtlich ist die Vereinbarungstreuhand in Anknüpfung an diese zivilrechtlichen Bedenken zunächst nicht anerkannt worden (vgl. BFH-Urteil vom 25. September 1968 I 52/64, BFHE 93, 444, BStBl II 1969, 18, 24; Urteil des FG Hamburg vom 10. Januar 1974 I 142/70, EFG 1974, 237).
  • BFH, 21.01.1970 - I R 23/68

    Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Spende einer Sparkasse an

    Im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) I 158/63 vom 15. Mai 1968 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 92 S. 444 - BFH 92, 444 -, BStBl II 1968, 629) führt das FA weiter aus, die Stadt sei nach §§ 93, 75, 96 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961 (BSHG) BGBl I 1961, 815 - verpflichtet, Altersheime zu schaffen.

    Der Senat hat in dem Urteil I 158/63, a.a.O., daran festgehalten, daß auch im Verhältnis zwischen einer Sparkasse und ihrem Gewährträger oder einer diesem nahestehenden Person verdeckte Gewinnausschüttungen möglich sind und daß auch Spenden, die eine Sparkasse ihrem Gewährträger oder einer diesem nahestehenden Person gibt, verdeckte Gewinnausschüttungen sein können.

    Wann das der Fall ist, bestimmt sich nach dem BFH-Urteil I 31/61 S vom 5. Juni 1962 (BFH 75, 241, BStBl III 1962, 355), dessen Auffassung der Senat in dem Urteil I 158/63, a.a.O., insoweit nicht aufgegeben hat, danach, ob die Sparkasse auch eine ähnliche Spende einer anderen öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft gewährt hätte oder ob die Zuwendung auf der Eigenschaft des Empfängers als Gewährträger der Sparkasse beruht.

    Eine mittelbare Zuwendung und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Stadt A. wäre weiter möglich, wenn die Steuerpflichtige durch die Spenden eine Aufgabe wahrgenommen hätte, zu deren Erfüllung die Stadt A. rechtlich verpflichtet gewesen wäre oder der sie sich nicht hätte entziehen können (BFH-Urteil I 158/63, a.a.O.).

  • BFH, 19.01.1978 - IV R 153/72

    Rechnungsabgrenzung bei Verwaltungsgebühren für ein Bankdarlehen und

    Wenn Kreditinstitute bei der Gewährung von Darlehen von den Darlehensschuldnern neben den vereinbarten Zinsen noch weitere Leistungen, z. B. ein Damnum (Disagio, Agio), Gebühren und/oder Provisionen verlangen, so handelt es sich hierbei wirtschaftlich betrachtet ebenso wie bei den Zinsen regelmäßig um Vergütungen für die Überlassung des Darlehenskapitals (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH Gr. S. 2/64 S, BFH-Urteile vom 25. September 1968 I 52/64, BFHE 93, 444 [452], BStBl II 1969, 18 [21], und vom 17. Juli 1974 I R 195/72, BFHE 113, 115, BStBl II 1974, 684).
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