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   BFH, 22.05.1969 - IV R 144/68   

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https://dejure.org/1969,228
BFH, 22.05.1969 - IV R 144/68 (https://dejure.org/1969,228)
BFH, Entscheidung vom 22.05.1969 - IV R 144/68 (https://dejure.org/1969,228)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 1969 - IV R 144/68 (https://dejure.org/1969,228)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Krankentagegeldversicherung - Prämien - Betriebsausgaben - Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 95, 447
  • NJW 1969, 2223
  • DB 1969, 1382
  • BStBl II 1969, 489
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 05.08.1965 - IV 42/65 S

    Absatzfähigkeit von Prämienzahlungeneines Freiberuflers für eine

    Auszug aus BFH, 22.05.1969 - IV R 144/68
    Denn die Rechtsprechung hat z. B. die Unfallversicherung (vgl. Urteil des BFH IV 42/65 vom 5. August 1965, BFH 83, 417, BStBl III 1965, 650) oder die Lebensversicherung (Urteile des RFH VI 42/42 vom 11. März 1942 und IV 6/42 vom 21. Mai 1942, RStBl 1942, 601 und 826) unter bestimmten Voraussetzungen als betriebliche Vorgänge anerkannt und die Prämien als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen.
  • RG, 30.05.1942 - IV 6/42

    Kann der Richter die Erkenntnisse des erbbiologischen Gutachtens ohne weiteres

    Auszug aus BFH, 22.05.1969 - IV R 144/68
    Denn die Rechtsprechung hat z. B. die Unfallversicherung (vgl. Urteil des BFH IV 42/65 vom 5. August 1965, BFH 83, 417, BStBl III 1965, 650) oder die Lebensversicherung (Urteile des RFH VI 42/42 vom 11. März 1942 und IV 6/42 vom 21. Mai 1942, RStBl 1942, 601 und 826) unter bestimmten Voraussetzungen als betriebliche Vorgänge anerkannt und die Prämien als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen.
  • RG, 17.11.1942 - VI 42/42

    Können die Ansprüche aus § 843 und § 844 BGB. bei gleichzeitiger Verletzung einer

    Auszug aus BFH, 22.05.1969 - IV R 144/68
    Denn die Rechtsprechung hat z. B. die Unfallversicherung (vgl. Urteil des BFH IV 42/65 vom 5. August 1965, BFH 83, 417, BStBl III 1965, 650) oder die Lebensversicherung (Urteile des RFH VI 42/42 vom 11. März 1942 und IV 6/42 vom 21. Mai 1942, RStBl 1942, 601 und 826) unter bestimmten Voraussetzungen als betriebliche Vorgänge anerkannt und die Prämien als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen.
  • BFH, 19.05.2009 - VIII R 6/07

    Leistungen einer Praxisausfallversicherung nach einem Unfall sind nicht zu

    Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalles zu werden, stellen grundsätzlich außerbetriebliche Risiken dar (BFH-Urteile vom 22. Mai 1969 IV R 144/68, BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489; vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101; in BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653; in BFH/NV 1994, 306).
  • BFH, 07.10.1982 - IV R 32/80

    Betriebsausgaben - Krankengeldversicherung

    Beiträge zu einer Krankentagegeldversicherung können auch dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Inhaber einer freiberuflichen Praxis im Gesellschaftsvertrag gegenseitig zum Abschluß einer Krankentagegeldversicherung verpflichten und vereinbaren, daß anfallende Versicherungsleistungen den Betriebseinnahmen zugerechnet werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 22. Mai 1969 IV R 144/68, BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489).

    Anläßlich einer 1978 durchgeführten Betriebsprüfung versagte der Prüfer unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Mai 1969 IV R 144/68 (BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489) den Betriebsausgabenabzug.

    Diese vom BFH (BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489) aufgestellten und in der Literatur (Herrmann-Heuer-Raupach, Kommentar zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, 19. Aufl., 1982, § 4 EStG Anm. 62, ABC "Versicherungen" Rz. 8; Hartmann-Böttcher-Nissen-Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 10 Rz. 31) durchweg vertretenen Grundsätze seien auf Personengesellschaften in gleichem Maße anzuwenden wie auf Einzelunternehmen.

    Der erkennende Senat hat entschieden, daß die von einem Einzelunternehmer, einem Immobilienmakler, aufgewendeten Beiträge für eine Krankentagegeldversicherung selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die Versicherung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im Falle der Erkrankung des Betriebsinhabers abgeschlossen worden ist und dieser bei Ermittlung seines Gewinnes durch Betriebsvermögensvergleich bereit ist, die durch den Versicherungsfall ausgelösten Einnahmen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu behandeln (BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489).

    Danach kann dahinstehen, ob Leistungen aus einer Krankentagegeldversicherung unter den Begriff Leistungen aus einer Krankenversicherung i. S. von § 3 Nr. 1a EStG fallen (so BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489, zweifelnd: BFH-Urteil vom 2. Oktober 1971 VI R 242/69, BFHE 104, 63, BStBl II 1972, 177) und ob bei einer Krankentagegeldversicherung ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Versicherungsbeiträgen und den im Versicherungsfall erbrachten Leistungen besteht (ablehnend: Schmidt-Heinicke, Einkommensteuergesetz, § 3c Anm. 3 mit weiteren Nachweisen zum Unmittelbarkeitsbegriff des § 3c EStG).

  • BFH, 13.04.1976 - VI R 87/73

    Beiträge zur "Loss-of-Licence"-Versicherung der Flugkapitäne sind keine

    Für die Krankentagegeldversicherung habe der BFH im Urteil vom 22. Mai 1969 IV R 144/68 (BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489) die Abzugsfähigkeit der Prämien als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten ausdrücklich abgelehnt und ausgeführt, die Versicherung gehöre notwendig in den privaten Lebensbereich, weil sie auf die Erkrankung und die Arbeitsunfhähigkeit des Steuerpflichtigen abgestellt sei.

    Von einer Krankentagegeldversicherung, die vom BFH im Urteil IV R 144/68 zutreffend als Krankenversicherung beurteilt worden sei, unterscheide sich die streitige Versicherung u. a. dadurch, daß der Anspruch aus der streitigen Versicherung auch entstehe, wenn der Versicherungsnehmer fluguntauglich werde, ohne krank zu sein.

    Aus ähnlichen Erwägungen sind, wie das FA zutreffend ausführt, Beiträge zu einer Krankenversicherung, die als Krankentagegeldversicherung gestaltet war, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt worden, obwohl der Versicherungsnehmer in der Verwendung der Versicherungsleistungen frei war und diese auch dann erhielt, wenn ihm keine Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit entstanden waren (Urteil IV R 144/68).

  • BFH, 29.04.2009 - X R 31/08

    Progressionsvorbehalt bei Zahlung von Geburtengeld durch eine schweizerische

    Diese Vorschrift umschreibt zwar nicht ausdrücklich den --steuerbefreiten-- Leistungsumfang; es ist jedoch davon auszugehen, dass der entsprechende Katalog der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung heranzuziehen ist (BFH-Urteil vom 22. Mai 1969 IV R 144/68, BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489; vgl. auch Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 3 Nr. 1 EStG Rz 6; v. Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3 Nr. 1a Rz B 1a/48).
  • BFH, 15.06.2005 - VI B 64/04

    Kein Werbungskostenabzug für Prämien zu Berufsunfähigkeitsversicherung

    Demgemäß hat die Rechtsprechung die Prämien für eine Krankentagegeld-Versicherung seit jeher nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt (z.B. BFH-Urteil vom 22. Mai 1969 IV R 144/68, BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489); dies gilt selbst dann, wenn die Versicherung zur Aufrechterhaltung des Betriebes im Falle der Erkrankung des Betriebsinhabers abgeschlossen worden ist (BFH-Urteil in BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101).
  • BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 6/11 R

    Elterngeld - Höhe - Bemessung - Einkommen - Einkünfte - nachgeburtliches

    Das allgemeine Risiko krankheits- oder pflegebedingt Vermögenseinbußen hinnehmen zu müssen, wird deshalb von der Rechtsprechung des BFH (vgl BFHE 95, 447, 448 ff; 137, 19, 21 f; 157, 152, 153; 225, 119, 123) bei wertender Betrachtung der privaten Lebensführung zugerechnet.
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.04.2007 - 2 K 2519/05

    Erfassung des Zuflusses einer Versicherungsleistung aus einer

    Demgemäß hat der BFH entschieden, dass die von einem Einzelunternehmer (Immobilienmakler) aufgewandten Beiträge für eine Krankentagegeldversicherung selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn die Versicherung zur Aufrechterhaltung des Betriebs im Falle der Erkrankung des Betriebsinhabers abgeschlossen worden ist (BFH vom 22.Mai 1969 IV R 144/68, BStBl II 1969, 489).

    Das gilt nicht nur für Gewerbetreibende (BFH in BStBl II 1969, 489) und Freiberufler (BFH in BStBl II 1983, 101), sondern auch für Nichtselbständige (BFH vom 13.April 1976 VI R 87/73, BStBl II 1976, 599 zur Versicherung eines Flugkapitäns für den Fall des Verlustes einer Fluglizenz).

    Das gilt nicht nur für Gewerbetreibende (BFH in BStBl II 1969, 489 zum vergleichbaren Fall einer Krankentagegeldversicherung).

  • FG Niedersachsen, 12.01.2022 - 9 K 165/20

    Keine Berücksichtigungsfähigkeit von Beiträgen für eine

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe Beiträge für eine Krankentagegeldversicherung ebenso wie solche zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt (vgl. Urteile vom 22. Mai 1969 IV R 144/68, BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489; vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101 und Beschluss vom 15. Juli 2005 VI B 64/04, BFH/NV 2005, 1796), da Zweck solcher Versicherungen der Ausgleich krankheitsbedingter Einnahmeausfälle sei.

    Personenversicherungen, die persönliche Risiken abdecken, d.h. Gefahren, die in der Person des Steuerpflichtigen begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, stellen grundsätzlich außerberufliche Risiken dar, da sie bei wertender Betrachtung der privaten Lebensführung zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteile vom 22. Mai 1969 IV R 144/68, BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489; vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101; vom 6. Februar 1992 IV R 30/91, BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653; vom 26. August 1993 IV R 34/92 (Anmerkung Dokumentar: korrektes Az.: IV R 35/92), BFH/NV 1994, 306; vom 18. August 2009, X R 21/07, BFH/NV 2010, 192; vom 25. August 2011 VIII R 36/09 (Anmerkung Dokumentar: korrektes Datum: 24. August 2011), juris).

  • BFH, 22.10.1971 - VI R 242/69

    Krankheitskosten keine außergewöhnliche Belastung, soweit Bezüge aus einer

    Ob hier überhaupt noch eine "Krankenversicherung" im Sinne des § 3 Nr. 1 EStG vorliegt (so das BFH-Urteil IV R 144/68 vom 22. Mai 1969, BFH 95, 447, BStBl II 1969, 489), erscheint dem Senat zweifelhaft; die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil eine verbösernde Entscheidung in diesem Punkte ohnehin nicht möglich wäre.
  • BFH, 18.08.2009 - X R 21/07

    Einkommensteuerliche Behandlung der sog. Praxisausfallversicherung

    Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, stellen grundsätzlich außerbetriebliche Risiken dar (BFH-Urteile vom 22. Mai 1969 IV R 144/68, BFHE 95, 447, BStBl II 1969, 489; vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101; in BFHE 167, 366, BStBl II 1992, 653; in BFH/NV 1994, 306).
  • BFH, 11.05.1989 - IV R 56/87

    Prämien für eine auf das Leben eines Gesellschafters abgeschlossene

  • BFH, 26.08.1993 - IV R 35/92

    Krankentagegeldversicherungsprämien einer Anwaltssozietät (§ 4 EStG )

  • BFH, 24.08.2011 - VIII R 36/09

    Zahnarzt - Betriebskostenversicherung - Aufteilung - Betriebliche und private

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.12.2006 - 3 K 384/05

    Möglichkeit der Steuerbarkeit von Versicherungsentschädigungen; Beurteilung einer

  • BFH, 06.02.1992 - IV R 30/91

    Lebensversicherung gehört nicht zum Betriebsvermögen

  • FG Schleswig-Holstein, 10.07.2007 - 5 K 358/04

    Höhe der Verrechenbarkeit erstatteter Versicherungsbeiträge mit geleisteten

  • FG Baden-Württemberg, 13.07.2009 - 9 K 289/06

    Beitragsleistungen eines Mitgesellschafters für eine Risikolebensversicherung auf

  • FG Niedersachsen, 14.02.2013 - 6 K 107/11

    Berücksichtigung der von einer GmbH gezahlten Versicherungsprämien für eine

  • FG Baden-Württemberg, 05.11.2008 - 7 K 116/05

    Beiträge für eine Betriebskostenversicherung nicht als Betriebsausgaben abziehbar

  • FG Düsseldorf, 30.01.2013 - 7 K 1723/12

    Abziehbarkeit von Beitragszahlungen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung als

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.04.2007 - 1 K 1217/05

    Risiko krankheitsbedingter Vermögenseinbußen als abziehbare Betriebsausgaben

  • FG Baden-Württemberg, 16.12.1997 - 11 K 227/95

    Steuerfreiheit der Beiträge eines schweizerischen Arbeitgebers zur

  • FG Rheinland-Pfalz, 13.11.1979 - 1 154/79
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