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   BFH, 09.07.1969 - I R 188/67   

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Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 96, 397
  • BStBl II 1969, 690



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Wird zitiert von ... (21)  

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82  

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Für den stillen Gesellschafter ist wesentlich, daß er an dem vom tätigen Teilhaber erstrebten Gewinn teilhaben will und vertraglich auch teilhat (BFH-Urteile vom 9. Juli 1969 I R 188/67, BFHE 96, 397, BStBl II 1969, 690; vom 22. Januar 1970 IV R 178/68, BFHE 98, 405, BStBl II 1970, 416).
  • BFH, 02.07.1975 - I B 5/75  

    EStG § 12; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2

    Es berief sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juli 1969 I R 188/67 (BFHE 96, 397, BStBl 1969 II S. 690), vertrat die Auffassung, daß bei der Ermittlung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters vom erklärten Steuerbilanzgewinn auszugehen sei und gelangte zu folgender Berechnung:.

    Die starre Verzinsung einer stillen Beteiligung widerspreche der Rechtsprechung des BFH, wie sie im Urteil I R 188/67 und im Beschluß vom 26. Mai 1971 IV R 11/70 (BFHE 102, 279, BStBl 1971 II S. 557) zum Ausdruck komme.

    Außerdem habe der BFH in der Entscheidung I R 131/70 ausdrücklich am Urteil I R 188/67 festgehalten.

    Demgegenüber ist bei der Prüfung des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung ( § 6 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -) im Streitfall darauf abzustellen, ob die Antragstellerin ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter "unter sonst gleichen Umständen" nicht gewährt hätte (vgl. BFH-Urteil I R 188/67 ; ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats).

  • BFH, 14.02.1973 - I R 131/70  

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung eines Familienangehörigen an einer typischen

    Es müsse aber die wesensnotwendige Gewinnabhängigkeit der Bezüge des stillen Gesellschafters berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1969 I R 188/67 , BFHE 96, 397, BStBl II 1969, 690).

    a) Eine Kapitalverzinsung im Sinne eines festen Vomhundertsatzes des Kapitalanteils kommt nicht in Betracht, wei dies mit der notwendigen Gewinnabhängigkeit der an einen stillen Gesellschafter zu leistenden Vergütung nicht vereinbar wäre (vgl. BFH-Urteil I R 188/67 ).

    Dem Umstande, daß es sich um die Zuführung neuen Kapitals handelte, hat der erkennende Senat auch in dem Urteil I R 188/67 Bedeutung beigemessen und deshalb die vom FG vorgenommene Gewinnverteilung (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 1968 S. 273 - EFG 1968, 273 -) gebilligt.

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