Weitere Entscheidung unten: BFH, 11.07.1969

Rechtsprechung
   BFH, 04.07.1969 - VI R 259/67   

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https://dejure.org/1969,346
BFH, 04.07.1969 - VI R 259/67 (https://dejure.org/1969,346)
BFH, Entscheidung vom 04.07.1969 - VI R 259/67 (https://dejure.org/1969,346)
BFH, Entscheidung vom 04. Juli 1969 - VI R 259/67 (https://dejure.org/1969,346)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erbbauzinsen - Einmalige Beträge - Einräumung eines Erbbaurechts - Erbbaurechtsverpflichteter - Vermietung und Verpachtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 21 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 96, 506
  • DB 1969, 2114
  • BStBl II 1969, 724
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.10.1963 - VI 251/62 U

    Einkommensteuerrechtliche Einordnung von Erbbauzinsen - Einkünfte aus der

    Auszug aus BFH, 04.07.1969 - VI R 259/67
    Das FG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß Erbbauzinsen, die für das veräußerliche und vererbliche dingliche Recht gezahlt werden, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 -- ErbbRVO --, RGBl 1919, 72), grundsätzlich Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind (vgl. die Urteile des Senats VI 251/62 U vom 11. Oktober 1963, BFH 77, 665, BStBl III 1963, 564; VI 138/64 vom 7. Mai 1965, HFR 1965, 505).

    Die Begriffe "Vermietung und Verpachtung" haben gegenüber "Miete" und "Pacht" einen umfassenderen und wirtschaftlichen Gehalt (vgl. das Urteil des Senats VI 251/62 U, a. a. O., und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das hat der Senat bereits in dem Urteil VI 251/62 U (a. a. O.) ausgeführt; und auch in anderen Entscheidungen -- dort allerdings bei Miet- und Pachtverhältnissen -- ist der Senat davon ausgegangen, daß einmalige Zahlungen, die neben dem Mietzins entrichtet werden, als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anzusehen sind, soweit sie mit der Abgeltung der Gebrauchsüberlassung der Mietsache zusammenhängen (vgl. z. B. das Urteil VI 264/65 vom 22. April 1966, BFH 86, 148, BStBl III 1966, 395).

  • BFH, 22.04.1966 - VI 264/65
    Auszug aus BFH, 04.07.1969 - VI R 259/67
    Das hat der Senat bereits in dem Urteil VI 251/62 U (a. a. O.) ausgeführt; und auch in anderen Entscheidungen -- dort allerdings bei Miet- und Pachtverhältnissen -- ist der Senat davon ausgegangen, daß einmalige Zahlungen, die neben dem Mietzins entrichtet werden, als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung anzusehen sind, soweit sie mit der Abgeltung der Gebrauchsüberlassung der Mietsache zusammenhängen (vgl. z. B. das Urteil VI 264/65 vom 22. April 1966, BFH 86, 148, BStBl III 1966, 395).
  • BFH, 07.05.1965 - VI 138/64
    Auszug aus BFH, 04.07.1969 - VI R 259/67
    Das FG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß Erbbauzinsen, die für das veräußerliche und vererbliche dingliche Recht gezahlt werden, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 -- ErbbRVO --, RGBl 1919, 72), grundsätzlich Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind (vgl. die Urteile des Senats VI 251/62 U vom 11. Oktober 1963, BFH 77, 665, BStBl III 1963, 564; VI 138/64 vom 7. Mai 1965, HFR 1965, 505).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvL 1/11

    Rückwirkende Einführung einer Regelung über den nur ratierlichen Abzug von in

    Deshalb erfasse die Rechtsprechung Erbbauzinsen beim Grundstückseigentümer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht als Veräußerungsentgelt (BFHE 96, 506; 132, 418).

    So bestand für die Einnahmen des Erbbauverpflichteten eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung dahingehend, dass vereinnahmte Erbbauzinsen aus einem entgeltlichen Leistungsaustausch für die zeitlich begrenzte Nutzungsüberlassung resultieren und mithin als steuerbare Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und nicht als Veräußerungsentgelt im Sinne der § 22 Nr. 2, § 23 EStG zu versteuern sind, gleich ob sie laufend (stRspr seit BFHE 77, 665) oder in einem Einmalbetrag (vgl. BFHE 96, 506) gezahlt werden.

  • BFH, 11.12.2003 - IV R 42/02

    Entschädigungsloser Übergang eines Gebäudes bei Beendigung eines Erbbaurechts

    Obwohl nach der Definition des § 9 der Verordnung über das Erbbaurecht (ErbbauV) der Erbbauzins das für die Bestellung des Erbbaurechts "in wiederkehrenden Leistungen" ausbedungene Entgelt ist, ist nicht ausgeschlossen, dass für die Einräumung eines Erbbaurechts seitens des Erbbauberechtigten zusätzlich oder an Stelle des Erbbauzinses eine einmalige Leistung erbracht wird (vgl. BFH-Urteile vom 4. Juli 1969 VI R 259/67, BFHE 96, 506, BStBl II 1969, 724; in BFHE 203, 355).
  • BFH, 23.09.2003 - IX R 65/02

    Absetzbarkeit von Erbbauzinsen

    Deshalb erfasst die Rechtsprechung Erbbauzinsen beim Grundstückseigentümer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht als Veräußerungsentgelt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile in BFH/NV 2002, 18, und vom 4. Juli 1969 VI R 259/67, BFHE 96, 506, BStBl II 1969, 724, zu einmaligen Zahlungen; Mellinghoff in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, Kompaktkommentar, 3. Aufl. 2003, § 21 Rz. 90, Stichwort "Erbbaurecht").
  • BFH, 20.11.1980 - IV R 126/78

    Die Übernahme von Erschließungskosten durch den Erbbauberechtigten ist

    Damit übereinstimmend hat die Rechtsprechung Erbbauzinsen und sonstige Leistungen des Erbbauberechtigten beim Grundstückseigentümer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht als Veräußerungsentgelt betrachtet (BFH-Urteile vom 11. Oktober 1963 VI 251/62 U, BFHE 77, 665, BStBl III 1963, 564; vom 4. Juli 1969 VI R 259/67, BFHE 96, 506, BStBl II 1969, 724).
  • BFH, 20.01.1983 - IV R 158/80

    Bilanzierung - Erbbaurechtsverhältnis - Erbbauberechtigter

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bezieht der Eigentümer eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks, soweit dieses Privatvermögen ist, gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Gestalt der Erbbauzinsen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (Urteile vom 11. Oktober 1963 VI 251/62 U, BFHE 77, 665, BStBl III 1963, 564; vom 4. Juli 1969 VI R 259/67, BFHE 96, 506, BStBl II 1969, 724; vom 19. Januar 1982 VIII R 102/78, BFHE 135, 434, 436, BStBl II 1982, 533).
  • BFH, 11.03.1976 - IV B 62/75

    Vergütungen - Pauschalentschädigung - Einkommensteuerrechtliche Beurteilung -

    Die Erbbauzinsen werden von der Rechtsprechung beim Erbbauverpflichteten grundsätzlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesehen, auch wenn es sich um einmalige Beträge handelt (vgl. BFH-Urteil vom 4. Juli 1969 VI R 259/67, BFHE 96, 506, BStBl II 1969, 724).
  • BFH, 12.12.1969 - VI R 301/67

    Übertragung des Gewinnbezugsrechts - Anteile einer GmbH - Entgelt für Übertragung

    Auch Erbbauzinsen, die für das dingliche Recht gezahlt werden, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben, sind nicht als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. S. von § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG angesehen worden, sondern als solche i. S. von § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. das Urteil VI R 259/67 vom 4. Juli 1969, BFH 96, 506, BStBl II 1969, 724, und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 26.02.1970 - I R 42/68

    Belastung eines Betriebsgrundstücks mit einem Erbbaurecht als Entnahme des

    Der Umstand, daß z.B. der Erbbauzins - was möglich ist - in Form einer einmaligen Leistung erbracht wird, rechtfertigt indes für sich allein noch nicht die Annahme, daß hier im wirtschaftlichen Ergebnis etwas anderes gewollt sei, als der Vertrag besagt (BFH-Urteil VI R 259/67 vom 4. Juli 1969, BFH 96, 506, BStBl II 1969, 724).
  • BFH, 07.06.1972 - I R 199/70

    Erlöschen des Erbbaurechts - Zeitablauf - Selbständiges Recht - Selbständige

    a) Steuerrechtlich ist die Einordnung des laufend zu zahlenden Erbbauzinses beim Grundstückseigentümer -- einkommensteuerrechtlich als Einkunft aus Vermietung und Verpachtung beurteilt (Urteil des BFH VI R 259/67 vom 4. Juli 1969, BFH 96, 506, BStBl II 1969, 724), bewertungsrechtlich in § 17a BewG 1963 (siehe Urteil des BVerfG 2 BvL 2/68 vom 26. Januar 1971, BStBl II 1971, 359) bzw. in § 16 Abs. 2 BewG 1965 geregelt -- für den vorliegenden Streitfall ohne Bedeutung.
  • BFH, 02.05.1974 - I R 225/72

    Einräumung eines Dauerwohnrechts - Erbbauzins - Verzicht auf Eigennutzung -

    Der Erbbauzins zähle beim Grundstückseigentümer zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, gleichgültig, ob er als laufende Zahlung oder als Einmalzahlung erbracht werde (Urteil des BFH vom 4. Juli 1969 VI R 259/67, BFHE 96, 506, BStBl II 1969, 724).
  • FG Niedersachsen, 08.04.1991 - VII-535/86

    Einkommensteuer i.R. von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

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Rechtsprechung
   BFH, 11.07.1969 - III 136/65   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,6723
BFH, 11.07.1969 - III 136/65 (https://dejure.org/1969,6723)
BFH, Entscheidung vom 11.07.1969 - III 136/65 (https://dejure.org/1969,6723)
BFH, Entscheidung vom 11. Juli 1969 - III 136/65 (https://dejure.org/1969,6723)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abziehbarkeit der bei einer Übernahme des gesamten Bestandes an Versicherungsverträgen eines bestimmten Versicherungszweiges gebildeten Rückstellungen als Betriebsschuld

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BewG i. d. F. vor BewG 1965 § 62 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 97, 47
  • VersR 1970, 166
  • BStBl II 1969, 724
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 09.10.1968 - I 25/65

    Zur Frage einer steuerrechtlichen Anerkennung einer versicherungstechnischen

    Auszug aus BFH, 11.07.1969 - III 136/65
    Die nach dem Urteil des I. Senats I 25/65 vom 9. Oktober 1968 (BFH 93, 548, BStBl II 1969, 26) bei der Übernahme des gesamten Bestandes an Versicherungsverträgen eines bestimmten Versicherungszweiges einschließlich der Aktivwerte in der Steuerbilanz der übernehmenden Versicherungsgesellschaft gebildete Rückstellung kann bei der Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens dieser Gesellschaft nicht als Betriebsschuld im Sinne des § 62 Abs. 1 BewG i.d.F. vor dem BewG 1965 abgezogen werden.

    Zusammenfassung: Die nach dem Urteil des I. Senats I 25/65 vom 9. Oktober 1968 (BFH 93, 548, BStBl II 1969, 26) bei der Übernahme des gesamten Bestandes an Versicherungsverträgen eines bestimmten Versicherungszweiges einschließlich der Aktivwerte in der Steuerbilanz der übernehmenden Versicherungsgesellschaft gebildete Rückstellung kann bei der Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens dieser Gesellschaft nicht als Betriebsschuld im Sinne des § 62 Abs. 1 BewG i.d.F. vor dem BewG 1965 abgezogen werden.

    Nachdem der I. Senat in dem zur Körperschaftsteuer ergangenen Urteil I 25/65 vom 9. Oktober 1968 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 93 S. 548 - BFH 93, 548 -, BStBl II 1969, 26) diese Einwendungen als unbegründet erklärt hat, hat die Klägerin ihren Revisionsantrag eingeschränkt.

    Der I. Senat hat allerdings in dem Urteil I 25/65 (a.a.O.) die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen, weil er der Auffassung war, daß die in der Handelsbilanz zum 31. Dezember 1953 gebildete sogenannte "Deckungsrückstellung" nicht in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen sei, sondern in Höhe von 174.062,00 DM weiter bestehen bleiben könne.

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