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   BFH, 18.09.1969 - IV 338/64   

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https://dejure.org/1969,953
BFH, 18.09.1969 - IV 338/64 (https://dejure.org/1969,953)
BFH, Entscheidung vom 18.09.1969 - IV 338/64 (https://dejure.org/1969,953)
BFH, Entscheidung vom 18. September 1969 - IV 338/64 (https://dejure.org/1969,953)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Einordnung einerVergütung des Gesellschafters für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft als Gewinnanteil des Gesellschafters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 97, 19
  • DB 1969, 2209
  • BStBl II 1970, 43
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.09.1960 - I 29/60 U

    Berücksichtigungsfähigkeit von Bezügen des zu den Mitreedern gehörenden

    Auszug aus BFH, 18.09.1969 - IV 338/64
    Es ist allerdings richtig, daß der BFH in den Urteilen I 82/53 vom 28. Juli 1953 (Wirtschaftsprüfung 1957 S. 503), I 29/60 U vom 6. September 1960 (BFH 71, 521, BStBl III 1960, 443) bei der Abgrenzung der unter § 15 Nr. 2 EStG fallenden Dienstleistungen dem Zusammenhang der Dienstleistungen mit den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen eine Bedeutung beigemessen und diesen Zusammenhang bei der im Rahmen einer freiberuflichen Praxis entfalteten Tätigkeit eines Mitunternehmers für die Gesellschaft und bei der Geschäftsführung des Korrespondentreeders angenommen hat.

    Den Ausführungen des BFH-Urteils I 29/60 U ist allerdings darin zu folgen, daß vertragliche Beziehungen zu Zahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter führen können, die nicht zu den Vergütungen im Sinn des § 15 Nr. 2 EStG gehören, z.B. bei normalen Warenlieferungen.

  • BFH, 15.11.1957 - VI 43/56 U

    Abschluss eines Kapitalansammlungsvertrags zwischen einer offenen

    Auszug aus BFH, 18.09.1969 - IV 338/64
    Wenn die bezeichnete Vorschrift, wie der Bundesfinanzhof (BFH) z.B. im Urteil VI 43/56 U vom 15. November 1957 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 66 S. 171 - BFH 66, 171 -, BStBl III 1958, 68) dargelegt hat, auf der Vorstellung des Gesetzgebers beruht, daß unabhängig von der handelsrechtlichen Beurteilung jeder Gesellschafter einen eigenen Betrieb belastet durch die Rechte seiner Mitgesellschafter führt, so gehört grundsätzlich alles, was der Gesellschafter von der Gesellschaft bezieht, zu seinem Gewinnanteil.
  • BFH, 28.07.1953 - I 82/53
    Auszug aus BFH, 18.09.1969 - IV 338/64
    Es ist allerdings richtig, daß der BFH in den Urteilen I 82/53 vom 28. Juli 1953 (Wirtschaftsprüfung 1957 S. 503), I 29/60 U vom 6. September 1960 (BFH 71, 521, BStBl III 1960, 443) bei der Abgrenzung der unter § 15 Nr. 2 EStG fallenden Dienstleistungen dem Zusammenhang der Dienstleistungen mit den gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen eine Bedeutung beigemessen und diesen Zusammenhang bei der im Rahmen einer freiberuflichen Praxis entfalteten Tätigkeit eines Mitunternehmers für die Gesellschaft und bei der Geschäftsführung des Korrespondentreeders angenommen hat.
  • BFH, 29.09.1959 - I 84/59
    Auszug aus BFH, 18.09.1969 - IV 338/64
    Wenn die Vergütung für die Geschäftsführung oder Arbeitsleistung eines nur ganz geringfügig beteiligten Kommanditisten grundsätzlich zu seinem Gewinnanteil gehört, weil auf die Höhe der Beteiligung nicht abgestellt werden kann (vgl. BFH-Urteil I 84/59 vom 29. September 1959, Der Betrieb 1959 S. 1422), so wäre es unvertretbar, die Vergütung für eine ihrer Natur nach freiberufliche Tätigkeit eines die Personengesellschaft beherrschenden, aber nicht mit der Geschäftsführung betrauten Mitunternehmers nur deshalb als Betriebsausgabe anzuerkennen, weil ein gering beteiligter Mitunternehmer vorhanden ist.
  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 41/98

    Keine Tätigkeitsvergütung bei Gebäudeerstellung

    Nicht unter den Tatbestand des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz EStG ("Tätigkeit") fallen aber die Lieferung von Waren im Rahmen eines Kaufvertrags zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 18. September 1969 IV 338/64, BFHE 97, 19, BStBl II 1970, 43) oder sonstige zu fremdüblichen Bedingungen geschlossene Veräußerungsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (vgl. BFH-Beschluß vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, 622, unter C. III. 6. a, cc, m.w.N.).

    Er hatte in dem Urteil in BFHE 109, 344, BStBl II 1973, 630 auch auf das Urteil in BFHE 97, 19, BStBl II 1970, 43 hingewiesen, wonach Warenlieferungen nicht unter den Tatbestand des § 15 Nr. 2 EStG (heute: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) fallen und diese Vorschrift nur Nutzungsvergütungen erfaßt.

  • BFH, 21.07.1977 - IV B 17/77

    Anwendbarkeit - Vergütung für freiberufliche Leistungen eines Mitunternehmers -

    Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) vertrat im Anschluß an eine Betriebsprüfung unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. September 1969 IV 338/64 (BFHE 97, 19, BStBl II 1970, 43) die Auffassung, daß die von der Klägerin zu 1 gewinnmindernd behandelten Beträge gemäß § 15 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) zum Gewinnanteil des Klägers zu 2 aus der KG gehörten, und daß die beim Kläger zu 2 im Rahmen seiner Steuerberatungspraxis im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Klägerin zu 1 angefallenen Aufwendungen Sonderbetriebsausgaben des Klägers zu 2 in seiner Eigenschaft als Mitunternehmer der Klägerin zu 1 seien.

    Das Urteil I R 142/72 stehe nicht in Widerspruch zum Urteil IV 338/64.

    Wie das Urteil des Niedersächsischen FG zeige, sei die Rechtsprechung zu dieser Frage nicht einheitlich; außerdem werde die Bilanzbündeltheorie, auf die das BFH-Urteil IV 338/64 gestützt werde, im neueren Schrifttum nahezu einhellig abgelehnt.

    Zwar hat der BFH die Frage, ob auf Vergütungen für freiberufliche Leistungen § 15 Nr. 2 EStG anzuwenden ist, in seinem Urteil IV 338/64 mit eingehender Begründung bejaht.

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 1/70

    Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung - Kommanditist - Arbeitnehmer der

    Jeder Gesellschafter hat seinen eigenen Betrieb, belastet durch die Rechte seiner Mitgesellschafter (vgl. u. a. BFH-Urteil IV 338/64 vom 18. September 1969, BFH 97, 19, BStBl II 1970, 43).
  • BFH, 08.01.1975 - I R 142/72

    Pensionszusage an einen Arbeitnehmer einer Personengesellschaft, der

    Darunter fallen z. B. nicht die Lieferung von Waren im üblichen Geschäftsverkehr (BFH-Urteile vom 18. September 1969 IV 338/64, BFHE 97, 19, BStBl II 1970, 43, und vom 14. März 1969 III R 108/67, BFHE 95, 546, BStBl II 1969, 480), die Gewährung des üblichen Lieferantenkredits (BFH-Urteil vom 6. September 1960 I 29/60 U, BFHE 71, 521, BStBl III 1960, 443), die Ausführung von Bauarbeiten, die bei der Gesellschaft aktivierungspflichtig sind (BFH-Urteil vom 10. Mai 1973 IV R 74/67, BFHE 109, 344, BStBl II 1973, 630).
  • BFH, 10.05.1973 - IV R 74/67

    Personengesellschaft - Errichtung von Wohnungen - Veräußerung von Wohnungen -

    Der BFH hat indessen -- allerdings in nicht entscheidungserheblichen Bemerkungen -- in den Urteilen vom 6. September 1960 I 29/60 U (BFHE 71, 521, BStBl III 1960, 443) und vom 18. September 1969 IV 338/64 (BFHE 97, 19, BStBl II 1970, 43) ausgesprochen, es seien Fälle denkbar, in denen der Gesellschafter der Gesellschaft wie ein Fremder entgegentrete, so zum Beispiel, wenn er der Gesellschaft im Rahmen seines üblichen (außerhalb der Gesellschaft betriebenen) gewerblichen Betriebes Waren liefere.

    Das ergebe sich (vgl. das Urteil IV 338/64) schon daraus, daß die Lieferung von Waren nicht als "Überlassung von Wirtschaftsgütern" bezeichnet werden könne.

  • BFH, 30.11.1978 - IV R 15/73

    Ermittlung des festzustellenden Gewinnes - Personengesellschaft - Autorenrecht

    Des weiteren erübrigt sich im Streitfall eine grundsätzliche Stellungnahme zu der Frage, ob an der bisherigen Rechtsprechung des BFH festzuhalten ist, daß § 15 (Abs. 1) Nr. 2 Halbsatz 2 EStG generell auch Vergütungen erfaßt, die beim Gesellschafter einkommensteuerrechtlich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit, insbesondere aus freier Berufstätigkeit zu erfassen wären (zur bisherigen Rechtsprechung siehe insbesondere BFH-Urteil vom 18. September 1969 IV 338/64, BFHE 97, 19, BStBl II 1970, 43; vgl. aber auch den Beschluß des Senats vom 21. Juli 1977 IV B 16-17/77, BFHE 123, 48, BStBl II 1977 760).
  • BFH, 24.01.1980 - IV R 154/77

    GmbH - Steuerberater - Buchführungsarbeit - Erstellung von Jahresabschlüssen -

    Mit Urteil vom 18. September 1969 IV 338/64 (BFHE 97, 19, BStBl II 1970, 43) hatte der Senat darüber zu befinden, ob Honorare, die ein freiberuflich tätiger Steuerbevollmächtigter, der mit 24, 5 v. H. als Kommanditist an einer KG beteiligt war, und von dieser "regelmäßig mit der Aufstellung des Jahresabschlusses und der Abgabe der Steuererklärungen" betraut wurde, von der KG bezog, Vergütungen für eine "Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft" i. S. von § 15 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG und damit gewerbliche Einkünfte sind, obwohl die Leistungen ihre zivilrechtliche Grundlage nicht im Gesellschaftsverhältnis, sondern in einem daneben bestehenden schuldrechtlichen Rechtsverhältnis (Geschäftsbesorgungsvertrag) hatten, und obwohl die Vergütungen, wenn § 15 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG nicht anwendbar wäre, Betriebseinnahmen einer freiberuflichen Tätigkeit gewesen wären.
  • BFH, 24.01.1980 - IV R 155/77

    GmbH - Steuerberater - Buchführungsarbeit - Erstellung von Jahresabschlüssen -

    Mit Urteil vom 18. September 1969 IV 338/64 (BFHE 97, 19, BStBl II 1970, 43) hatte der Senat darüber zu befinden, ob Honorare, die ein freiberuflich tätiger Steuerbevollmächtigter, der mit 24, 5 v.H. als Kommanditist an einer KG beteiligt war, und von dieser "regelmäßig mit der Aufstellung des Jahresabschlusses und der Abgabe der Steuererklärungen" betraut wurde, von der KG bezog, Vergütungen für eine "Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft" i.S. von § 15 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG und damit gewerbliche Einkünfte sind, obwohl die Leistungen ihre zivilrechtliche Grundlage nicht im Gesellschaftsverhältnis, sondern in einem daneben bestehenden schuldrechtlichen Rechtsverhältnis (Geschäftsbesorgungsvertrag) hatten, und obwohl die Vergütungen, wenn § 15 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG nicht anwendbar wäre, Betriebseinnahmen einer freiberuflichen Tätigkeit gewesen wären.
  • BFH, 21.07.1977 - IV B 16/77

    Anwendbarkeit - Vergütung für freiberufliche Leistungen eines Mitunternehmers -

    Der Beklagte und Beschwerdegegner (das FA) vertrat im Anschluß an eine Betriebsprüfung unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 18. September 1969 IV 338/64 (BFHE 97, 19, BStBl II 1970, 43) die Auffassung, daß die von der Klägerin zu 1 gewinnmindernd behandelten Beträge gemäß § 15 Nr. 2 EStG zum Gewinnanteil des Klägers zu 2 aus der KG gehörten, und daß die beim Kläger zu 2 im Rahmen seiner Steuerberatungspraxis im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Klägerin zu 1 angefallenen Aufwendungen Sonderbetriebsausgaben des Klägers zu 2 in seiner Eigenschaft als Mitunternehmer der Klägerin zu 1 seien.
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