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   BFH, 09.07.1970 - IV R 16/69   

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BFH, 09.07.1970 - IV R 16/69 (https://dejure.org/1970,194)
BFH, Entscheidung vom 09.07.1970 - IV R 16/69 (https://dejure.org/1970,194)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 1970 - IV R 16/69 (https://dejure.org/1970,194)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Erfindung - Betriebsaufspaltung der Betriebs-GmbH - Verwertung durch fremden Betrieb - Gehalt - Inhaber des Besitzunternehmens - Gesellschafter-Geschäftsführer - Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 99, 533
  • DB 1970, 1909
  • BStBl II 1970, 722
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 08.11.1960 - I 131/59 S

    Steuerliche Anerkennung eines Pachtvertrages zwischen Besitzpersonengesellschaft

    Auszug aus BFH, 09.07.1970 - IV R 16/69
    Die Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung der der GmbH überlassenen Wirtschaftsgüter gehören daher zum Gewinn aus Gewerbebetrieb des Besitzunternehmens (vgl. BFH-Urteile I 131/59 S vom 8. November 1960, BFH 71, 706, BStBl III 1960, 513; IV 417/60 S vom 25. Juli 1963, BFH 77, 504, BStBl III 1963, 505; IV 179/64 U vom 28. Januar 1965, BFH 82, 40, BStBl III 1965, 261).

    Die Anteile an der Betriebsgesellschaft sind notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens (vgl. BFH-Urteile I 131/59 S vom 8. November 1960, a. a. O.; I 76/64 vom 24. Januar 1968, BFH 91, 368, BStBl II 1968, 354) und die Gewinnausschüttungen gehören demzufolge ebenfalls zum Gewinn aus Gewerbebetrieb.

  • BFH, 24.01.1968 - I 76/64

    Betriebsaufspaltung - Besitzunternehmen - Gewerbesteuerpflicht -

    Auszug aus BFH, 09.07.1970 - IV R 16/69
    Im Urteil I 76/64 vom 24. Januar 1968 (BFH 91, 368, BStBl II 1968, 354) wurde die von Eheleuten gegründete Betriebs-GmbH aus zwei Einzelunternehmen abgespalten.

    Die Anteile an der Betriebsgesellschaft sind notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens (vgl. BFH-Urteile I 131/59 S vom 8. November 1960, a. a. O.; I 76/64 vom 24. Januar 1968, BFH 91, 368, BStBl II 1968, 354) und die Gewinnausschüttungen gehören demzufolge ebenfalls zum Gewinn aus Gewerbebetrieb.

  • BFH, 03.12.1969 - I 231/63

    Besitzunternehmen - Beteiligung als stiller Gesellschafter - Betriebsunternehmen

    Auszug aus BFH, 09.07.1970 - IV R 16/69
    Der Senat läßt es dahingestellt sein, ob er dem Urteil I 231/63 vom 3. Dezember 1969 (BFH 97, 522, BStBl II 1970, 223) folgen würde.

    Damit würden aber auch im Sinne des Urteils I 231/63 (a. a. O.) im wesentlichen dieselben Personen beteiligt sein.

  • BFH, 24.03.1977 - IV R 39/73

    Freier Erfinder - Überlassung der Verwertung der Erfindung - Betriebsaufspaltung

    Überläßt ein freier Erfinder die Verwertung seiner Erfindung einer durch Betriebsaufspaltung entstandenen und von ihm beherrschten Betriebskapitalgesellschaft, so liegt keine die Vergünstigung nach § 4 Nr. 3 ErfVO ausschließende Verwertung im eigenen Betrieb vor (Änderung der Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1970 IV R 16/69, BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722).

    An dieser Voraussetzung fehle es, wenn der Erfinder sein Patent zunächst selbst im eigenen Betrieb gewerblich ausgewertet habe und dann im Wege der Betriebsaufspaltung eine GmbH gründe, der er die Verwertung überlasse (Urteil des BFH vom 9. Juli 1970 IV R 16/69, BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722).

    - Die Entscheidung werde schließlich auch nicht durch den Umstand beeinflußt, daß sich das FA an eine Verwaltungsvorschrift gebunden fühle, nach der das BFH-Urteil IV R 16/69 erst für die Wirtschaftsjahre anzuwenden sei, die nach dem 31. Dezember 1970 begonnen hätten (vgl. Erlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. November 1971 - S 2292 - 4 - VB 1, DB 1971, 2237).

    Bis zum Ergehen des Urteils IV R 16/69 (am 9. Juli 1970) habe die Finanzverwaltung die Steuervergünstigung nach § 4 Nr. 3 ErfVO auch in den Fällen gewährt, in denen die Kapitalgesellschaft, welcher die Erfindung zur Verwertung überlassen worden sei, aus einer Betriebsaufspaltung hervorgegangen sei (Abschn. 149 Abs. 4 Satz 4 EStR); auf diese Praxis hätten sich die Steuerpflichtigen eingestellt.

    Für Veranlagungszeiträume, welche vor dem Erlaß des Urteils IV R 16/69 geendet hätten, müßte das Vertrauen der Steuerpflichtigen auf eine entsprechende Handhabung durch die Finanzverwaltung geschützt werden, zumal ein - offensichtlich auf § 131 AO gestützter - gemeinsamer Ländererlaß ergangen sei, der das BFH-Urteil IV R 16/69 für Veranlagungszeiträume vor dem 31. Dezember 1970 für unanwendbar erklärt habe.

    Der Senat hat zwar in seinem Urteil IV R 16/69 die Auffassung vertreten, eine derartige - im Rahmen einer Betriebsaufspaltung stattfindende -Überlassung an eine Betriebs-GmbH stelle eine Verwertung der Erfindung im eigenen Betrieb dar.

    An dieser dem Urteil IV R 16/69 zugrunde liegenden Rechtsauffassung hält der Senat jedoch nicht mehr fest.

  • BFH, 20.01.2015 - X R 49/13

    Anerkennung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Einzelunternehmen und einer

    Zur Begründung seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage trug der Kläger vor, der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 9. Juli 1970 IV R 16/69 (BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722) entschieden, das Gehalt, welches der Inhaber des Besitzunternehmens als Gesellschafter-Geschäftsführer der Betriebs-GmbH beziehe, gehöre nicht zu seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb.

    Dem stehe auch die Entscheidung des BFH in BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722 nicht entgegen, da der dort geschilderte Sachverhalt einer Betriebsaufspaltung im vorliegenden Fall nicht vorliege.

    Die Entscheidung des FG stehe zudem im sachlichen Widerspruch zum Urteil des BFH in BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722.

    Ebenso wenig kommt es darauf an, dass im Rahmen einer Betriebsaufspaltung der Gesellschafter-Geschäftsführer der Betriebskapitalgesellschaft entsprechend dem vom Kläger zitierten BFH-Urteil in BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722 aufgrund seines Angestelltenverhältnisses Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen kann.

  • BFH, 14.02.2006 - VIII R 40/03

    Sondervergütungen des Gesellschafters einer OHG aus mittelbaren Leistungen an die

    cc) Für den vorliegenden Streitfall ist unerheblich, dass die einheitliche wirtschaftliche Betrachtung der beiden Unternehmen einer Betriebsaufspaltung es für sich gesehen nicht rechtfertigt, das Dienstverhältnis der GmbH mit ihrem Gesellschafter ganz oder teilweise dem Betrieb des Besitzunternehmens zuzuordnen (BFH-Urteil vom 9. Juli 1970 IV R 16/69, BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722, unter 2. der Gründe a.E., für Einzelbetriebe, und --beiläufig-- BFH-Urteil vom 10. November 1994 IV R 15/93, BFHE 176, 535, BStBl II 1995, 452, unter II.2.
  • BFH, 26.01.1989 - IV R 151/86

    Personelle Verfelchtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung trotz

    Dem steht auch nicht entgegen, daß persönliche Dienstleistungen allein die Betriebsaufspaltung nicht begründen können und daß Einkünfte hieraus nicht zu den gewerblichen Einkünften des Besitzunternehmens zählen (BFH-Urteil vom 9. Juli 1970 IV R 16/69, BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722).
  • BFH, 21.05.1974 - VIII R 57/70

    Sachliche Voraussetzungen - Betriebsaufspaltung - Überlassenes Wirtschaftsgut -

    Deshalb hat der IV. Senat auch die auf Grund eines Dienstverhältnisses an den Inhaber des Besitzunternehmens geleisteten Zahlungen nicht als Gewerbeertrag angesehen (Urteil vom 9. Juli 1970 IV R 16/69, BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722).

    Die dem Kläger in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen zugeflossenen Beträge für die Jahre 1960 und 1961 stellen schon deshalb gewerbliche Erträge dar, weil die GmbH-Anteile für das Besitzunternehmen notwendiges Betriebsvermögen sind (Urteile des BFH IV R 16/69 mit weiteren Hinweisen und I 76/64).

    Rechnen aber die GmbH-Anteile zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, so stellen Ausschüttungen hierauf -- seien sie offen oder verdeckt -- notwendig Betriebseinnahmen dar (Urteil des BFH IV R 16/69, und Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 4 EStG, Rdnr. 7i Abs. 3).

  • BFH, 23.03.2011 - X R 42/08

    Keine Aktivierung von aufschiebend bedingten Anwartschaften auf

    Angemessene Vergütungen, die ein Steuerpflichtiger als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bezieht, gehören auch dann zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die GmbH-Anteile --wie in Fällen der Betriebsaufspaltung-- notwendiges Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen sind (BFH-Urteil vom 9. Juli 1970 IV R 16/69, BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722).
  • BFH, 23.09.1998 - XI R 72/97

    Patentüberlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

    Dies gilt auch für Patente und Erfindungen (BFH-Urteil vom 9. Juli 1970 IV R 16/69, BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722) unabhängig davon, ob sie bereits mit Begründung der Betriebsaufspaltung oder zu einem späteren Zeitpunkt überlassen werden (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1988 III R 258/84, BFH/NV 1989, 321).
  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 44/95

    Einnahmen der zu 50 % an einer Grundstücks-GbR beteiligten Gesellschafter aus der

    Dasselbe gilt, wenn ein Gesellschafter, der sowohl an der Besitz-Personengesellschaft als auch an der Betriebs-GmbH beteiligt ist, gegenüber der Betriebs-GmbH im eigenen Interesse Arbeitsleistungen erbringt (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 1970 IV R 16/69, BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722) oder dieser lediglich aus privaten Gründen ein Darlehen gewährt (BFH in BFHE 176, 535, BStBl II 1995, 452, m. w. N.) oder Patente und Schutzrechte zur Auswertung überläßt (BFH-Urteil vom 23. Januar 1980 I R 33/77, BFHE 130, 173, BStBl II 1980, 356).
  • BFH, 23.07.1981 - IV R 103/78

    Zum Umfang des Betriebsvermögens bei einem Besitzunternehmen im Rahmen einer

    Danach zählen zum Besitzunternehmen nur solche Beziehungen, die ihre Grundlage im einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen innerhalb des Besitz- und Betriebsunternehmens haben, also auf der Betriebsaufspaltung beruhen (BFH-Urteile vom 9. Juli 1970 IV R 16/69, BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722, betreffend Bezüge des herrschenden Gesellschafters als Geschäftsführer der Betriebskapitalgesellschaft; vom 21. Mai 1974 VIII R 57/70, BFHE 112, 391, BStBl II 1974, 613, und vom 7. März 1978 VIII R 38/74, BFHE 124, 533, BStBl II 1978, 378, betreffend Darlehen an die Betriebskapitalgesellschaft; vom 23. Januar 1980 I R 33/77, BFHE 130, 174, BStBl II 1980, 356, betreffend Lizenzverträge mit der Betriebskapitalgesellschaft).
  • BFH, 23.01.1980 - I R 33/77

    Betriebsaufspaltung - Besitzpersonengesellschaft - Betriebs-GmbH - Überlassung

    In der Entscheidung vom 9. Juli 1970 IV R 16/69 (BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722) habe der Bundesfinanzhof (BFH) Vergütungen für die einer Betriebs-GmbH überlassenen Erfindungen zum Gewinn des Besitzunternehmens selbst dann gerechnet, wenn mit der Ausnutzung dieser Erfindungen erst viele Jahre später begonnen worden sei.

    Als nicht auf der Betriebsaufspaltung beruhende spezifische Leistung ist nach der vom FA erwähnten Entscheidung in BFHE 99, 533, BStBl II 1970, 722 das Gehalt angesehen worden, das der oder einer der Inhaber des Besitzunternehmens als Gesellschafter-Geschäftsführer der Betriebs-GmbH bezieht; dieses Gehalt gehört nicht zum Gewerbeertrag des Besitzunternehmens.

  • FG Köln, 05.02.1992 - 4 K 5056/87

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Einrichtung einer Wohnung als

  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 62/97

    Geschäftsführerbezüge bei einer GmbH & atypisch Still

  • BFH, 08.09.2005 - IV B 23/04

    Sonderbetriebseinnahmen: Dienstleistungsvergütungen

  • FG Sachsen, 10.01.2013 - 6 K 1822/10

    Gewerbeertrag Tätigwerden des Einzelunternehmers als

  • BFH, 07.03.1978 - VIII R 38/74

    Betriebsaufspaltung - Darlehnsforderung - Betriebsvermögen -

  • BFH, 21.09.1977 - I R 40/74

    Betriebsaufspaltung - Führung des Betriebs der Betriebsgesellschaft -

  • FG Düsseldorf, 25.09.2006 - 10 K 5519/02

    Sondervergütung; Organschaft; Geschäftsführung; Mitunternehmer;

  • BFH, 26.06.1975 - IV R 59/73

    Bilanzierung einer Warenrückgabeforderung und einer Warenrückgabeverpflcihtung im

  • FG Baden-Württemberg, 31.07.1995 - 9 K 344/91

    Klagebefugnis einer voll beendeten Personengesellschaft; Einkünfte aus

  • BFH, 19.04.1972 - I R 15/70

    Betriebsaufspaltung - Alleininhaber des Besitzunternehmens - Betriebsgesellschaft

  • BFH, 26.04.1994 - VIII B 89/93

    Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses

  • BFH, 21.09.1977 - I R 39/74

    Betriebsaufspaltung - Führung des Betriebs der Betriebsgesellschaft -

  • FG Münster, 17.09.1997 - 7 K 5492/94
  • BFH, 21.10.1988 - III R 258/84

    Steuerliche Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung

  • BFH, 21.10.1988 - III R 15/87

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Gewerbesteuermeßbescheids aufgrund

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