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   BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70   

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BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70 (https://dejure.org/1970,7)
BFH, Entscheidung vom 19.10.1970 - GrS 2/70 (https://dejure.org/1970,7)
BFH, Entscheidung vom 19. Oktober 1970 - GrS 2/70 (https://dejure.org/1970,7)
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Volltextveröffentlichungen (5)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 100, 309
  • NJW 1971, 583 (Ls.)
  • DB 1971, 77
  • BStBl II 1971, 17
  • BStBl II 1971, 172
 
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Wird zitiert von ... (391)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 13.03.1964 - IV 158/61 S

    Private und betriebliche Nutzung von Wirtschaftsgütern der gehobenen

    Auszug aus BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70
    Die Rechtsprechung hat deshalb mit Recht insoweit nicht auf das Überwiegen abgestellt, sondern lediglich ein unbedeutendes und nicht ins Gewicht fallendes Mithineinspielen der Lebensführung nicht beachtet und die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen dann in vollem Umfang anerkannt, wenn die Förderung des Berufs bei weitem überwiegt und die Lebensführung ganz in den Hintergrund tritt (vgl. BFH-Urteil IV 158/61 S vom 13. März 1964, BFH 79, 605, BStBl III 1964, 455).

    Die Erwägungen, die den BFH besonders in seiner jüngeren Rechtsprechung zu diesen Ausnahmen vom Aufteilungs- und Abzugsverbot geführt haben, sind eingehend im Grundsatzurteil des BFH IV 158/61 S, a. a. O., dargestellt, in dem eine Aufteilung der AfA einer in der Wohnung eines Arztes stehenden Waschmaschine zugelassen wird, in der sowohl die private als auch die berufliche Wäsche gewaschen wird.

    Es ist hier nicht die Aufgabe des Großen Senats, die im Grundsatzurteil des BFH IV 158/61 S (Waschmaschine des Arztes) vertretene Auffassung, daß die auch im Schätzungswege zu ermittelnden Berufs- und Privatfahrten einen ausreichenden Anhalt für die Aufteilung der fixen Kosten des PKW bieten, auf ihre Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung zu überprüfen.

  • BFH, 05.12.1968 - IV R 46/67

    Augenarzt - Reise - Reisekosten - Betriebsausgaben - Internationaler Ärztekongreß

    Auszug aus BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70
    Entsprechendes gilt für laufende Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung als auch dem Beruf dienen, z. B. für Fahrtkosten einer Reise, bei der Gesichtspunkte der Lebensführung, z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises, eine nicht ganz untergeordnete Rolle spielen (so BFH-Urteil IV R 46/67 vom 5. Dezember 1968, BFH 94, 484, BStBl II 1969, 235).
  • BFH, 20.11.1969 - IV 348/64

    Gesamtaufwendungen eines Steuerpflichtigen - Lebensführung - Einwandfreie

    Auszug aus BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70
    Der IV. Senat des BFH hat bereits im Beschluß IV 348/64 vom 20. November 1969 (BFH 98, 152, BStBl II 1970, 308) dem Großen Senat mit der jetzigen Vorlage weitgehend übereinstimmende Rechtsfragen wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 11 Abs. 4 FGO) zur Entscheidung vorgelegt, die der Große Senat ebenfalls in seinem Beschluß Gr. S. 3/70 vom heutigen Tage (BStBl II 1971, 21) beantwortet.
  • BFH, 13.08.1964 - IV 53/61 U

    Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Anschaffungskosten für ein Tonbandgerät

    Auszug aus BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70
    Diese Erwägungen führen bei Radiound Fernsehgeräten, die in der Wohnung stehen und dort nach der Lebenserfahrung auch privat vom Steuerpflichtigen und seiner Familie benutzt werden können und auch tatsächlich benutzt werden, dazu, daß eine Aufteilung in aller Regel ausgeschlossen ist (so mit Recht BFH-Urteile IV 438/60 vom 26. Juli 1962, HFR 1963, 286, und IV 53/61 U vom 13. August 1964, BFH 80, 146, BStBl III 1964, 528).
  • BFH, 08.04.1960 - VI 164/59 U

    Werbungskosten für Aufwendungen eines Lehrers für die Anschaffung eines

    Auszug aus BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70
    Deshalb hat z. B. die Rechtsprechung mit Recht zwar bei einem Musiklehrer das Tonbandgerät als Arbeitsmittel angesehen und damit die Voraussetzung des Aufteilungsverbotes, daß es sich nämlich funktionsmäßig um ein Wirtschaftsgut der Lebensführung handeln muß, verneint (BFH-Urteil VI 57/62 vom 24. August 1962, HFR 1963, 57), dagegen in dem Normalfall, wo ein in der Wohnung befindliches Tonbandgerät sowohl der Lebensführung als auch dem Beruf dient, eine Aufteilung abgelehnt (BFH-Urteil VI 164/59 U vom 8. April 1960, BFH 71, 70 BStBl III 1960, 274).
  • BFH, 16.01.1970 - VI R 31/68

    Entscheidung des Großen Senats - Gegenstände der gehobenen Lebensführung -

    Auszug aus BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70
    Der VI. Senat des BFH hat im Beschluß VI R 31/68 vom 16. Januar 1970 (BFH 97, 425, BStBl II 1970, 187) dem Großen Senat des BFH folgende Rechtsfragen zur Entscheidung nach § 11 Abs. 4 FGO vorgelegt:.
  • BFH, 14.10.1954 - IV 352/53 U

    Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei betrieblichen Personenkraftwagen -

    Auszug aus BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70
    Es ist allerdings zutreffend, daß, wenn ein PKW zu den Wirtschaftsgütern der Lebensführung und damit zum Privatvermögen gehört, die in jahrzehntelanger Rechtsprechung zugelassene Aufteilung der fixen Kosten dann anerkannt wird, wenn dieser PKW auch für berufliche Zwecke Verwendung findet (z. B. BFH-Urteil IV 352/53 U vom 14. Oktober 1954, BFH 59, 383, BStBl III 1954, 358).
  • BFH, 13.09.1962 - IV 11/61 U

    Repräsentationsaufwendungen eines Chefarztes anläßlich der Ernennung zum

    Auszug aus BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70
    Die allgemeine Auffassung, die auch in den BFH-Urteilen VI 340/62 U vom 11. Dezember 1963, (BFH 78, 246, BStBl III 1964, 98) und IV 11/61 U vom 13. September 1962 (BFH 75, 748, BStBl III 1962, 539) zum Ausdruck kommt, geht dahin, daß das Aufteilungsverbot in erster Linie der steuerlichen Gerechtigkeit dient.
  • BFH, 24.04.1956 - I 228/55 U

    Anerkennung von Aufwendungen für auch im Beruf genutzte Kleidung als

    Auszug aus BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70
    Bei Wirtschaftsgütern, bei denen im Einzelfall festgestellt ist, daß sie der Lebensführung und dem Beruf dienen, hat die Rechtsprechung zu Recht bei der Entscheidung darüber, ob die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einen privaten und einen beruflichen Teil zum Zwecke der AfA aufgeteilt werden dürfen, die Anwendung des Aufteilungsverbotes auch nicht davon abhängig gemacht, ob die Aufteilung wenigstens theoretisch in quantitativ meßbare Abschnitte, also meist zeitanteilig, möglich erscheint, wie z. B. in den Fällen, wo ein in der Wohnung eines Architekten befindlicher, privat genutzter Fön gelegentlich auch zum Trocknen der Tusche im Büro verwendet (BFH-Urteil I 228/55 U vom 24. April 1956, BFH 63, 3, BStBl III 1956, 195) oder wo das Segelboot des Unternehmers sowohl von ihm als auch von seinen Arbeitnehmern benutzt wird (BFH-Urteil IV 237/61 vom 25. April 1963, HFR 1964, 193).
  • BFH, 11.12.1963 - VI 340/62 U

    Abgrenzung zwisch Betriebsausgaben und Lebensführungskosten - Einordnung des sog.

    Auszug aus BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70
    Die allgemeine Auffassung, die auch in den BFH-Urteilen VI 340/62 U vom 11. Dezember 1963, (BFH 78, 246, BStBl III 1964, 98) und IV 11/61 U vom 13. September 1962 (BFH 75, 748, BStBl III 1962, 539) zum Ausdruck kommt, geht dahin, daß das Aufteilungsverbot in erster Linie der steuerlichen Gerechtigkeit dient.
  • BFH, 25.04.1963 - IV 237/61
  • BFH, 26.07.1962 - IV 438/60
  • BFH, 24.08.1962 - VI 57/62
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 3/70
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    dd) Der Große Senat erteilte diesem Vorstoß eine Absage (Beschluss vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17; darauf Bezug nehmend Beschluss vom 19. Oktober 1970 GrS 3/70, BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21).

    ee) Trotz der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 verlief die Entwicklung auch weiterhin uneinheitlich.

    (2) Andererseits entwickelte sich die Rechtsprechung zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG schon wenige Jahre nach der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 wieder in die Gegenrichtung.

    In der Folgezeit betrachtete der BFH zunehmend jeweils die gesamte Reise als Einheit: Sei eine ausschließliche oder weitaus überwiegende betriebliche Veranlassung, die der Steuerpflichtige zu beweisen habe, nicht gegeben, so folge aus § 12 Nr. 1 EStG, dass die gesamten Kosten der Reise grundsätzlich zu den Lebenshaltungskosten gehörten, selbst wenn eine berufliche Tätigkeit gefördert werde; eine Aufteilung der Reisekosten komme dann grundsätzlich nicht in Betracht (Urteile vom 22. Juli 1965 IV 55/65 U, BFHE 83, 406, BStBl III 1965, 646; vom 4. August 1967 VI R 289/66, BFHE 90, 52, BStBl III 1967, 776 - Reise eines Geografielehrers mit seiner Ehefrau nach Ostafrika; vom 4. August 1967 VI R 192/66, BFHE 90, 50, BStBl III 1967, 774 - Reise eines Englischlehrers mit seinem PKW nach England; vom 1. April 1971 IV R 72/70, BFHE 102, 90, BStBl II 1971, 524; vom 22. Mai 1974 I R 212/72, BFHE 113, 274, BStBl II 1975, 70; auch Beschluss des Großen Senats in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, unter II. 7.; ferner Urteile vom 15. Juli 1976 IV R 90/73, BFHE 120, 28, BStBl II 1977, 54; vom 28. Oktober 1976 IV R 63/75, BFHE 121, 31, BStBl II 1977, 203; in BFHE 121, 35, BStBl II 1977, 238).

    d) Allerdings hat der Große Senat seinerzeit in seinem Beschluss in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 ausgeführt, das von ihm in § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG verortete Aufteilungsverbot diene in erster Linie der steuerlichen Gerechtigkeit.

    Dem vom Großen Senat in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 formulierten Argument, es müsse verhindert werden, dass Steuerpflichtige Aufwendungen für ihre Lebensführung zum Teil in den einkommensteuerlich relevanten Bereich verlagern könnten, liegt offenbar der Gedanke zugrunde, es drohe eine ungleiche Belastung (Besserstellung) im Vergleich zu denjenigen Steuerpflichtigen, denen ihr Beruf keine solchen Möglichkeiten biete.

    e) Des Weiteren hat der Große Senat in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 das Aufteilungsverbot damit gerechtfertigt, die Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG wolle im Interesse der steuerlichen Gerechtigkeit verhindern, dass Aufwendungen für die Lebensführung als vom Steuerpflichtigen durch den Betrieb veranlasst dargestellt würden, ohne dass für das FA die Möglichkeit bestehe, diese Angaben nachzuprüfen und die tatsächliche berufliche oder private Veranlassung festzustellen.

    Schon bisher galt das allgemeine Aufteilungs- und Abzugsverbot dann nicht, wenn die private Mitveranlassung von ganz untergeordneter Bedeutung war oder wenn eine Aufteilung der Aufwendungen nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben möglich erschien (Beschluss des Großen Senats in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, unter C. II. 6.).

  • BFH, 19.02.2004 - VI R 135/01

    Gemischt genutzter privater PC

    Dabei schließt allein die theoretische Möglichkeit einer privaten Nutzung die Berücksichtigung als Arbeitsmittel nicht aus (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, 21; ferner v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff --K/S/M--, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. H 9).

    Fehlt es an einem solchen Aufteilungsmaßstab, kommt eine griffweise Schätzung des beruflichen Teils und der von der Bestimmung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG betroffenen Aufwendungen nicht in Betracht (Beschlüsse in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 19. Oktober 1970 GrS 3/70, BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21; vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; vgl. auch Beschluss vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817).

    In dem Beschluss des Großen Senats zu § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) heißt es (unter II. 3., 3. Absatz), das Aufteilungsverbot diene in erster Linie der steuerlichen Gerechtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

  • FG Baden-Württemberg, 23.11.2005 - 3 K 202/04

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Rennrad und das Waschen von

    Dies hängt nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) grundsätzlich von der tatsächlichen Zweckbestimmung, d.h. von der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall ab.
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