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   BFH, 05.02.1971 - VI R 82/68   

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https://dejure.org/1971,503
BFH, 05.02.1971 - VI R 82/68 (https://dejure.org/1971,503)
BFH, Entscheidung vom 05.02.1971 - VI R 82/68 (https://dejure.org/1971,503)
BFH, Entscheidung vom 05. Februar 1971 - VI R 82/68 (https://dejure.org/1971,503)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ehrenamtlicher Erster Bürgermeister - Arbeitnehmer der Gemeinde - Inanspruchnahme eines Arbeitgebers - Nichteinbehaltung von Lohnsteuer - Unbilligkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 38 Abs. 3 Satz 2; LStDV § 1 Abs. 2, 3

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 101, 389
  • DB 1971, 995
  • BStBl II 1971, 353
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 14.04.1967 - VI R 23/66

    Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftenden für nicht abgeführte Lohnsteuer

    Auszug aus BFH, 05.02.1971 - VI R 82/68
    Im Urteil VI R 23/66 vom 14. April 1967 (BFH 88, 457, BStBl III 1967, 469) habe der BFH ausgesprochen, daß es in aller Regel unbillig sei, wenn bei einer irrtümlichen Nichteinbehaltung von Lohnsteuer bei nur einem Arbeitnehmer, der inzwischen beim Arbeitgeber ausgeschieden ist, sich das FA an den Arbeitgeber halte und ihn dadurch zwinge, die für den Arbeitnehmer verauslagte Lohnsteuer notfalls in einem Zivilprozeß wieder hereinzuholen.

    Auf die Entscheidung des Senats VI R 23/66 (a. a. O.) kann sich die Gemeinde nicht berufen.

    Der Senat hat bereits in der Entscheidung VI R 23/66 (a. a. O.) erkennen lassen, daß er bei eindeutiger Rechtslage unter Umständen einen besonderen Grund, der für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers spricht, annehmen würde.

  • BFH, 06.09.1963 - VI 80/62 U

    Pflicht des Finanzamtes zu Hinweis auf fehlerhafte Lohnsteuerberechnung

    Auszug aus BFH, 05.02.1971 - VI R 82/68
    Der BFH habe, nachdem die Rechtsprechung in den Urteilen IV 587/55 U vom 2. August 1956 (BFH 63, 375, BStBl III 1956, 340) und VI 167/61 U vom 20. Juli 1962 (BFH 76, 64, BStBl III 1963, 23) zunächst geschwankt habe, mit Urteil VI 80/62 U vom 6. September 1963 (BFH 77, 697, BStBl III 1963, 574) ausgesprochen, daß, wenn dem FA durch einen Lohnsteuerprüfungsbericht bekannt würde, daß ein Arbeitgeber die Sachbezüge seiner Arbeitnehmer für die Lohnsteuerberechnung fehlerhaft bewertet habe, es in der Regel den Arbeitgeber auf den Fehler hinweisen müsse.

    Schließlich beruft sich die Gemeinde auch zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats VI 80/62 U (a. a. O.) In dem Falle dieser Entscheidung hatte ein Lohnsteuerprüfer in einer früheren Prüfung eine bestimmte Zweifelsfrage ausdrücklich aufgegriffen, und der Senat führte hierzu aus, es sei, wenn das FA diese Zweifelsfrage erst im Zuge der nächsten Lohnsteuerprüfung und nach Rückfrage bei der Oberfinanzdirektion zuungunsten der Steuerpflichtigen entscheide, dem FG darin zuzustimmen, daß die Steuerpflichtige bis zur neuerlichen Prüfung im Verhalten des FA eine stillschweigende Billigung ihrer Bewertung habe erblicken können.

  • BFH, 20.07.1962 - VI 167/61 U

    Rechtsstellung der Betriebsprüfer in der Organisation der

    Auszug aus BFH, 05.02.1971 - VI R 82/68
    Der BFH habe, nachdem die Rechtsprechung in den Urteilen IV 587/55 U vom 2. August 1956 (BFH 63, 375, BStBl III 1956, 340) und VI 167/61 U vom 20. Juli 1962 (BFH 76, 64, BStBl III 1963, 23) zunächst geschwankt habe, mit Urteil VI 80/62 U vom 6. September 1963 (BFH 77, 697, BStBl III 1963, 574) ausgesprochen, daß, wenn dem FA durch einen Lohnsteuerprüfungsbericht bekannt würde, daß ein Arbeitgeber die Sachbezüge seiner Arbeitnehmer für die Lohnsteuerberechnung fehlerhaft bewertet habe, es in der Regel den Arbeitgeber auf den Fehler hinweisen müsse.

    Wie der Senat in der Entscheidung VI 167/61 U (a. a. O.) ausgeführt hat, kommt es entscheidend darauf an, ob Tatsachenfeststellungen oder Erklärungen eines Prüfers tatsächlich in den Wissensbereich der zur Sachentscheidung berufenen Beamten des FA gelangt sind.

  • BFH, 18.07.1958 - VI 134/57 U

    Unterlassen des Steuerabzugs durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BFH, 05.02.1971 - VI R 82/68
    Auch die Entscheidung VI 134/57 U vom 18. Juli 1958 (BFH 67, 290, BStBl III 1958, 384) stehe einem Zugriff auf den ehemaligen Arbeitnehmer nicht entgegen.

    Die Gemeinde kann für sich auch nicht die Entscheidung des Senats VI 134/57 U (a. a. O.) heranziehen.

  • BFH, 02.08.1956 - IV 587/55 U

    Anwendbarkeit von Befreiungsvorschriften für Weihnachtsgratifikationen und

    Auszug aus BFH, 05.02.1971 - VI R 82/68
    Der BFH habe, nachdem die Rechtsprechung in den Urteilen IV 587/55 U vom 2. August 1956 (BFH 63, 375, BStBl III 1956, 340) und VI 167/61 U vom 20. Juli 1962 (BFH 76, 64, BStBl III 1963, 23) zunächst geschwankt habe, mit Urteil VI 80/62 U vom 6. September 1963 (BFH 77, 697, BStBl III 1963, 574) ausgesprochen, daß, wenn dem FA durch einen Lohnsteuerprüfungsbericht bekannt würde, daß ein Arbeitgeber die Sachbezüge seiner Arbeitnehmer für die Lohnsteuerberechnung fehlerhaft bewertet habe, es in der Regel den Arbeitgeber auf den Fehler hinweisen müsse.
  • BFH, 03.12.1965 - VI 27/64 U

    Aufwandsentschädigungsleistungen an einen Bürgermeister

    Auszug aus BFH, 05.02.1971 - VI R 82/68
    Für Bürgermeister im Lande Nordrhein-Westfalen hat der Senat mit Urteil VI 27/64 U vom 3. Dezember 1965 (BFH 84, 361, BStBl III 1966, 130) die Arbeitnehmereigenschaft verneint, weil insbesondere die Bürgermeister die politische Spitze der Gemeinden und keine Beamten und Angestellten der Gemeinde sind, und weil im Land Nordrhein-Westfalen der Rat ein unabhängiges Organ ist, dessen Mitglieder von der Bindung eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde frei sein müssen und frei sind.
  • BFH, 06.05.1959 - VI 252/57 U
    Auszug aus BFH, 05.02.1971 - VI R 82/68
    Aus dieser Bestimmung könne nicht ein allgemeiner Rechtssatz hergeleitet werden, daß das FA in erster Linie den Arbeitnehmer als den Steuerschuldner in Anspruch nehmen müsse (vgl. Urteile des BFH VI 252/57 U vom 6. Mai 1959, -- BFH 69, 83 --, BStBl III 1959, 292, und VI 207/65 vom 10. September 1965, -- HFR 1965, 555 --).
  • BFH, 10.09.1965 - VI 207/65
    Auszug aus BFH, 05.02.1971 - VI R 82/68
    Aus dieser Bestimmung könne nicht ein allgemeiner Rechtssatz hergeleitet werden, daß das FA in erster Linie den Arbeitnehmer als den Steuerschuldner in Anspruch nehmen müsse (vgl. Urteile des BFH VI 252/57 U vom 6. Mai 1959, -- BFH 69, 83 --, BStBl III 1959, 292, und VI 207/65 vom 10. September 1965, -- HFR 1965, 555 --).
  • BSG, 01.02.1979 - 12 RK 7/77

    Arbeitnehmereigenschaft - Kursleiterin

    Diese Rechtsprechung wird auch vom Bundesfinanzhof (BFH) Beteilt (BFHE 115, 342, 344; ferner BFHE 101, 389, BFH DOK 41966, 202, 203).
  • FG Schleswig-Holstein, 17.12.2015 - 5 K 127/13

    Ehrenamtlicher Bürgermeister in Schleswig-Holstein als eigenes Organ der Gemeinde

    Es sei in dieser Eigenschaft i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 LStDV im öffentlichen Dienst angestellt und beziehe in Form seiner Entschädigung bzw. Aufwandsentschädigung in dieser Eigenschaft Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 5. Februar 1971 VI R 82/68, BStBl II 1971, 353).

    So hat auch der BFH entschieden, dass der ehrenamtliche Bürgermeister in Bayern Arbeitslohn beziehe, da dieser neben seiner Mitgliedschaft im Gemeinderat noch eigene Verwaltungsbefugnisse habe (BFH, Urteil vom 5. Februar 1971 VI R 82/68, BStBl II 1971, 353).

  • FG Niedersachsen, 27.10.2021 - 14 K 239/18

    Haftung des Arbeitgebers für nicht abgeführte Lohnsteuer im Zusammenhang mit der

    Auf die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme könne sich die Klägerin nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 5. Februar 1971 VI R 82/68, BFHE 101, 389, BStBl II 1971, 353) daher nicht berufen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.11.2017 - 9 K 9235/15

    Kein Zufluss von Arbeitslohn bei Gutschrift auf dem Zeitwertkonto eines sog.

    Die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme der Arbeitgeberin anstelle oder zeitgleich mit dem Versuch einer Steuernacherhebung beim betreffenden Arbeitnehmer liegen nämlich nicht vor: Weder hat sich die Klägerin mit einer Inanspruchnahme einverstanden erklärt, noch geht es um eine Vielzahl von Arbeitnehmern (Vereinfachungsgedanke), noch hat die Klägerin den streitgegenständlichen Steuerabzug an der Quelle im Wege einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder zumindest grob fahrlässigen Verletzung ihrer diesbezüglichen steuerlichen Pflichten unterlassen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 5. Februar 1971 VI R 82/68, BStBl II 1971, 353 und vom 6. März 1980 VI R 65/77, BStBl II 1980, 289; Wagner, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 42 d EStG Rz. 116 ff. , Nacke, Haftung für Steuerschulden, 4. Aufl., Rz. 2.225, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 15.11.1974 - VI R 167/73

    Nachforderung - Schätzung - Gering beschäftigter Arbeitnehmer - Vorlage der

    Der Senat hat jedoch für das Verhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß das FA die Wahl, an welchen Gesamtschuldner es sich halten will, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der durch Recht und Billigkeit gezogenen Grenzen zu treffen hat (so z. B. Urteil vom 5. Februar 1971 VI R 82/68, BFHE 101, 389, BStBl II 1971, 353).

    Dabei sind u. a. die Zahl der Arbeitnehmer, die zwischenzeitlich erfolgte Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Schwierigkeit der zu beurteilenden Lohnsteuerfragen mit ihren Auswirkungen auf die Beurteilung des Verhaltens des Arbeitgebers von Bedeutung (BFH-Urteile vom 14. April 1967 VI R 23/66, BFHE 88, 457, BStBl III 1967, 469; vom 12. Januar 1968 VI R 117/66, BFHE 91, 306, BStBl II 1968, 324, und VI R 82/68).

  • BFH, 28.02.1975 - VI R 28/73

    Steuerliche Behandlung der freien Unterkunft und Verpflegung bei ehrenamtlichen

    Das FG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß eine ehrenamtliche Tätigkeit die Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht allgemein ausschließt (Urteil des BFH vom 5. Februar 1971 VI R 82/68, BFHE 101, 389, BStBl II 1971, 353).
  • LSG Sachsen, 04.03.2009 - L 1 KR 92/07
    Diese Rechtsprechung des BSG korrespondiert mit der des BFH, der in derartigen Fallgestaltungen ehrenamtlich tätige Bürgermeister als Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts ansieht und die jeweilige Gemeinde als verpflichtet ansieht, von den steuerpflichtigen Bezügen die Lohnsteuer abzuführen (vgl. BFH, Urteil vom 05.02.1971 - VI R 82/68 - juris Rn. 5, 6).
  • BFH, 21.01.1972 - VI R 187/68

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG nach § 109 AO wegen

    Der Senat hat jedoch für das Verhältnis zwischen der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß das FA die Wahl, an welchen Gesamtschuldner es sich halten will, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der durch Recht und Billigkeit gezogenen Grenzen zu treffen hat (vgl. zuletzt BFH-Urteil VI R 82/68 vom 5. Februar 1971, BFH 101, 389, BStBl II 1971, 353).
  • BSG, 13.06.1984 - 11 RA 34/83

    Aufwandsentschädigung - Ehrenamtliche Tätigkeit - Arbeitsentgelt -

    Soweit der Bürgermeister nach der Kommunalverfassung als Vorsitzender des Gemeinderats Repräsentationsaufgaben wahrnimmt, ohne daß ihm zugleich die Funktion als Verwaltungsspitze zukommt, wie dies z.B. nach der niedersächsischen Gemeindeordnung oder nach der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung der Fall ist, wurde ein Beschäftigungsverhältnis bzw. ein steuerrechtliches Dienstverhältnis verneint (vgl. BSGE 50, 231, 232; BFHE 84, 361); wenn er jedoch als Hauptgemeindebeamter Leiter der Gemeindeverwaltung ist, wie dies nach der saarländischen Kommunalverfassung (BSG Breithaupt 1969, 823), nach der bayerischen Kommunalverfassung (BSGE 50, 231; BFHE 101, 389) und wohl auch in Schleswig-Holstein der Fall war (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 44, der Rechtsstreit wurde zur Klärung der Verhältnisse in einer amtsangehörigen Gemeinde zurückverwiesen), wurde ein Beschäftigungsverhältnis angenommen.
  • BFH, 26.07.1974 - VI R 24/69

    Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer nach bestandskräftiger Veranlagung des

    Andererseits hat er betont, daß auch dann, wenn Arbeitnehmer zu veranlagen sind, die sofortige Inanspruchnahme des Arbeitgebers zulässig ist, wenn eine Vielzahl von meist kleineren Lohnsteuerbeträgen nachzufordern ist und die sofortige Inanspruchnahme des Arbeitgebers der Vereinfachung dient (Urteil vom 16. März 1962 VI 85/61 U, BFHE 75, 36, BStBl III 1962, 282) oder wenn die Einbehaltung der Lohnsteuer in einem rechtlich einfach und eindeutig liegenden Falle nur deshalb unterblieben ist, weil der Arbeitgeber sich über seine Verpflichtungen nicht hinreichend unterrichtet hat (Urteil vom 5. Februar 1971 VI R 82/68, BFHE 101, 389, BStBl II 1971, 353).
  • VG Sigmaringen, 14.12.2011 - 1 K 482/11

    Ausbildungsförderung: Taschengeld für Freiwilligendienst ("weltwärts"-Programm)

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