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   BFH, 22.07.1971 - IV R 74/66   

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BFH, 22.07.1971 - IV R 74/66 (https://dejure.org/1971,770)
BFH, Entscheidung vom 22.07.1971 - IV R 74/66 (https://dejure.org/1971,770)
BFH, Entscheidung vom 22. Juli 1971 - IV R 74/66 (https://dejure.org/1971,770)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 103, 63
  • DB 1971, 2341
  • BStBl II 1971, 800
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 07.12.1967 - GrS 1/67

    AfA - Anschaffungskosten - Herstellungskosten - Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

    Auszug aus BFH, 22.07.1971 - IV R 74/66
    Die Berücksichtigung eines Schrottwerts bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH Gr. S. 1/67 vom 7. Dezember 1967, BFH 91, 93, BStBl II 1968, 268) kommt jedenfalls auch dann nicht in Betracht, wenn bei Anlegung eines absoluten Maßstabes der Schrottwert nicht erheblich ins Gewicht fällt.

    Mit der für die Entscheidung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage, ob und inwieweit bei der AfA nach § 7 EStG der verbleibende Schrottwert eines Wirtschaftsgutes zu berücksichtigen ist, hat sich inzwischen, d. h. zeitlich nach dem Erlaß der Vorentscheidung, der Große Senat des BFH im Beschluß Gr. S. 1/67 vom 7. Dezember 1967 (BFH 91, 93, BStBl 1968, 268) befaßt.

  • FG Baden-Württemberg, 14.02.2018 - 7 K 1320/17

    Zur Berücksichtigung und Bestimmung eines nicht der AfA unterliegenden

    Im Übrigen sei - rein rechtlich - aus seiner Sicht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Schrottwert von Schiffen in seinem Beschluss vom 07.12.1967 (GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268) und seinem Urteil vom 22.07.1971 (IV R 74/66, BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800) überholt.

    An der Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 07.12.1967 GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268 und Urteil vom 22.07.1971 IV R 74/66, BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800), dass für Gegenstände aus wertvollem Material, wie z.B. Schiffen, ein zu erwartender Schrottwert als Restwert von laufenden Abschreibungen auszunehmen sei und folgerichtig auch im Rahmen des § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG 2011 nicht gewinnmindernd angesetzt werden könne, sei festzuhalten.

    Wann ein ins Gewicht fallender Rest-Schrottwert vorliegen soll, hat der BFH in seinem Urteil vom 22.07.1971 (IV R 74/66, BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800) dahingehend beantwortet, dass es zum einen auf eine relative Gewichtigkeit, nämlich auf das Verhältnis zwischen Rest-Schrottwert und den Anschaffungs- und Herstellungskosten des betreffenden Gegenstandes ankommen soll.

    Der BFH ging in seinem Urteil vom 22.07.1971 (IV R 74/66, BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800) - in Anlehnung an eine frühere Verfügung der Finanzverwaltung (Einkommensteuerkartei der Oberfinanzdirektion München - Nürnberg, § 7 Karte 19) - davon aus, dass ein erheblich ins Gewicht fallender Schrottwert bei Schiffen nicht anzunehmen sei, wenn er voraussichtlich weder mehr als 10 v.H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes noch mehr als 20.000 DM betrage.

    Setzt man den Rest-Schrottwert von 26.200 EUR in Relation zum Preis eines neuen Binnenschiffes der Größe und Ausstattung des M in Höhe von 800.000 EUR, ergibt sich ein relativer Wert von 3, 28 v.H. Dieser liegt unter der Marke von 10 v.H., der im Urteil des BFH vom 22.07.1971 (IV R 74/66, BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800), als schädlich angesehen wurde.

    Der Rest-Schrottwert des Schiffes M von 26.200 EUR unterschreitet aber auch die absoluten Grenzen, die der BFH in seinem Urteil vom 22.07.1971 (IV R 74/66, BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800) angewendet hat.

  • BFH, 01.03.2019 - X B 45/18

    Berücksichtigung eines Schrottwertes von Schiffen bei der Bemessung der AfA

    Beide Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7. Dezember 1967 GrS 1/67, BFHE 91, 93, BStBl II 1968, 268, Rz 17 ff.; BFH-Urteile vom 22. Juli 1971 IV R 74/66, BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800, unter 2.; vom 4. Juni 1992 IV R 101/90, BFHE 169, 397, BStBl II 1993, 276, unter 3.; vom 1. Oktober 1992 IV R 97/91, BFHE 169, 180, BStBl II 1993, 284, unter 4.).

    (a) Dem FA ist allerdings darin beizupflichten, dass sich dem BFH-Urteil in BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800, unter 2.a), auf das das FG für seinen Ansatz Bezug nimmt, eine absolute Wertgrenze in Höhe von 20.000 DM, die --lediglich durch Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Inflation-- auf die Verhältnisse des Streitjahres 2011 fortgeschrieben werden müsste und daher 31.588 EUR betragen würde, nicht entnehmen lässt.

    Den Inhalt der damaligen Einkommensteuerkartei der Oberfinanzdirektion München-Nürnberg, wonach ein erheblich ins Gewicht fallender Schrottwert bei Schiffen nicht anzunehmen sei, wenn er voraussichtlich weder mehr als 10 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes noch mehr als 20.000 DM betragen werde, hat der IV. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800 lediglich als Beleg für seine --seinerzeit erstmals vertretene-- Auffassung angeführt, dass der relative Maßstab nicht das einzige Kriterium für die Gewichtigkeit eines Schrottwerts sei, vielmehr von einem beträchtlichen Restwert nur gesprochen werden könne, wenn dieser auch absolut gesehen ins Gewicht falle.

    Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Entscheidung des BFH in BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800 anführt, wird wiederum kein dieser Entscheidung zugrunde liegender, divergierender Rechtssatz herausgearbeitet.

  • BFH, 08.04.2008 - VIII R 64/06

    Der Wiederverkaufswert eines Pkw im Betriebsvermögen ist nicht von der Normal-AfA

    Dem Großen Senat gefolgt ist im Ausgangspunkt auch das BFH-Urteil vom 22. Juli 1971 IV R 74/66 (BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800) das allerdings im konkreten Fall, in dem es um verschiedene Boots- und Schiffstypen (u.a. Motorschlepper, Barkassen, Leichter und Schuten) ging, jeweils die Bedeutsamkeit des Restwertes und damit die Ausnahme von der grundsätzlich gebotenen Verteilung des Gesamtaufwands verneint hat.
  • BFH, 01.10.1992 - IV R 97/91

    Änderung der Gewinnermittlungsmethode bei Landwirten

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. Juli 1971 IV R 74/66 (BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800) allerdings verlangt, daß der Restwert einen absolut beträchtlichen Betrag ausmache, und in diesem Zusammenhang eine Summe von 3.600 DM genannt.

    Obwohl ihr Restwert absolut geringer war als im Senatsurteil in BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800, hatte er im Verhältnis zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nach der Erfahrung ein erheblich größeres Gewicht.

  • BFH, 06.08.1998 - IV R 67/97

    Bewertung von Vieh bei Land- und Forstwirten

    Anders als in dem von den Klägern angeführten Senatsurteil vom 22. Juli 1971 IV R 74/66 (BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800), in dem es um die Berücksichtigung eines 3 600 DM hohen Schrottwerts eines ursprünglich mit 93 735 DM gebuchten Motorschleppers ging, fällt der Schlachterlös für eine ausgemusterte Milchkuh gemessen an den ursprünglichen Anschaffungskosten erheblich ins Gewicht.
  • BFH, 04.06.1992 - IV R 101/90

    Bewertung des Viehbestands bei Einführung der Buchführung

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 22. Juli 1971 IV R 74/66 (BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800) allerdings verlangt, daß der Restwert einen absolut beträchtlichen Betrag ausmache, und in diesem Zusammenhang eine Summe von 3.600 DM genannt.

    Obwohl ihr Restwert absolut geringer war als im Senatsurteil in BFHE 103, 63, BStBl II 1971, 800, hatte er im Verhältnis zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten doch ein erheblich größeres Gewicht.

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