Rechtsprechung
   BFH, 16.11.1971 - VI R 347/69   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,484
BFH, 16.11.1971 - VI R 347/69 (https://dejure.org/1971,484)
BFH, Entscheidung vom 16.11.1971 - VI R 347/69 (https://dejure.org/1971,484)
BFH, Entscheidung vom 16. November 1971 - VI R 347/69 (https://dejure.org/1971,484)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,484) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Mehraufwendungen für Verpflegung - Vorübergehende Beschäftigung - Auswärtigen Fortbildungsveranstaltungen - Werbungskosten - Doppelte Haushaltsführung - Aufwendungen für Heimfahrten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 103, 520
  • BStBl II 1972, 152
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 18.08.1967 - VI R 135/67

    Abzugsfähigkeit von Verpflegungsaufwendungen und Mietaufwendungen im Rahmen von

    Auszug aus BFH, 16.11.1971 - VI R 347/69
    Der Steuerpflichtige berief sich für seinen Anspruch auf Anerkennung von Werbungskosten auf das Urteil des erkennenden Senats VI R 135/67 vom 18. August 1967 (BFH 90, 40, BStBl III 1967, 792).

    Von diesem Grundsatz habe der BFH in dem vom Steuerpflichtigen angezogenen Urteil VI R 135/67 (a. a. O.) allerdings eine Ausnahme für den Fall zugelassen, daß die Beschäftigung am neuen Wohnort nur vorübergehend sei.

    Eine Begründung für seine Auffassung habe der BFH in dem Urteil VI R 135/67 (a. a. O.) nicht gegeben.

    Der Hinweis auf die Urteile VI 32/60 U und VI 143/60 U (a. a. O.) könne daher das BFH-Urteil VI R 135/67 (a. a. O.) nicht tragen.

    Auch Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß des Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen sind von der Rechtsprechung von jeher als Werbungskosten angesehen worden ohne Rücksicht darauf, ob damit eine doppelte Haushaltsführung verbunden ist oder nicht (vgl. u. a. das Urteil des erkennenden Senats VI 249/62 U vom 15. März 1963, BFH 76, 818, BStBl III 1963, 298 und VI R 135/67 a. a. O.).

    Der Senat vermag deshalb dem FG insbesondere nicht zuzustimmen, als es das Urteil des erkennenden Senats VI R 135/67 (a. a. O.) als durch die bezeichnete Gesetzesänderung für überholt hält.

    Die Feststellung des Mehraufwands, also die Abgrenzung des normalen, zur Lebensführung zählenden und nach § 12 Nr. 1 EStG nicht absetzbaren Verpflegungsaufwands von dem Mehraufwand, der durch die beruflich bedingte Abwesenheit vom Wohnort entsteht, ist, wie der erkennende Senat schon im Urteil VI R 135/67 (a. a. O.) festgestellt hat, nur im Wege der Schätzung möglich.

  • BFH, 11.08.1961 - VI 143/60 U

    Aufwendungen eines Ledigen für die Pflege seiner bisherigen und noch nicht

    Auszug aus BFH, 16.11.1971 - VI R 347/69
    Der Hinweis auf die Urteile VI 32/60 U vom 17. Februar 1961 und VI 143/60 U vom 11. August 1961 (BFH 72, 461 und 73, 669, BStBl III 1961, 169 und 509) und die Betonung, daß der Aufenthalt nur vorübergehend an dem auswärtigen Ort genommen werde, ließen erkennen, daß der BFH dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen habe, daß der abgeordnete unverheiratete Steuerpflichtige, im Gegensatz zu dem Versetzten, den Mittelpunkt seiner Lebenshaltung am alten Arbeitsort beibehalten und sich am neuen Arbeitsort nur vorübergehend aufgehalten habe.

    Auch der BFH habe in den oben angeführten Urteilen VI 32/60 U und VI 143/60 U den Umstand, daß der unverheiratete Steuerpflichtige, der versetzt worden sei, den Mittelpunkt seiner Lebenshaltung endgültig an den neuen Arbeitsort verlegt habe, der bloß abgeordnete Steuerpflichtige dagegen nicht, lediglich zur Prüfung der Frage herangezogen, ob ein doppelter Hausstand angenommen werden könne oder nicht.

    Der Hinweis auf die Urteile VI 32/60 U und VI 143/60 U (a. a. O.) könne daher das BFH-Urteil VI R 135/67 (a. a. O.) nicht tragen.

  • BFH, 17.02.1961 - VI 32/60 U

    Vorliegen eines doppelten Haushalts bei beruflicher Versetzung

    Auszug aus BFH, 16.11.1971 - VI R 347/69
    Der Hinweis auf die Urteile VI 32/60 U vom 17. Februar 1961 und VI 143/60 U vom 11. August 1961 (BFH 72, 461 und 73, 669, BStBl III 1961, 169 und 509) und die Betonung, daß der Aufenthalt nur vorübergehend an dem auswärtigen Ort genommen werde, ließen erkennen, daß der BFH dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen habe, daß der abgeordnete unverheiratete Steuerpflichtige, im Gegensatz zu dem Versetzten, den Mittelpunkt seiner Lebenshaltung am alten Arbeitsort beibehalten und sich am neuen Arbeitsort nur vorübergehend aufgehalten habe.

    Auch der BFH habe in den oben angeführten Urteilen VI 32/60 U und VI 143/60 U den Umstand, daß der unverheiratete Steuerpflichtige, der versetzt worden sei, den Mittelpunkt seiner Lebenshaltung endgültig an den neuen Arbeitsort verlegt habe, der bloß abgeordnete Steuerpflichtige dagegen nicht, lediglich zur Prüfung der Frage herangezogen, ob ein doppelter Hausstand angenommen werden könne oder nicht.

    Der Hinweis auf die Urteile VI 32/60 U und VI 143/60 U (a. a. O.) könne daher das BFH-Urteil VI R 135/67 (a. a. O.) nicht tragen.

  • BFH, 04.08.1967 - VI R 261/66

    Einstufung eines möblierten Zimmers als Wohnung eines Ledigen

    Auszug aus BFH, 16.11.1971 - VI R 347/69
    Auch nach der Rechtsprechung des BFH lägen Lebenshaltungskosten und keine Werbungskosten vor, wenn ein junger lediger Arbeitnehmer, der bisher im Haushalt seiner Eltern gelebt habe, aus beruflichen Gründen am Ort seiner Tätigkeit ein möbliertes Zimmer nehme und ihm dadurch Mehraufwendungen für Verpflegung, Miete und Besuchsfahrten zu den Eltern entständen (BFH-Urteile VI R 261/66 vom 4. August 1967 und VI R 334/66 vom 18. August 1967, BFH 89, 530 und 90, 37, BStBl III 1967, 727 und 780).

    Einer Anerkennung von Verpflegungsaufwendungen als Werbungskosten steht in einem solchen Fall § 12 Nr. 1 EStG entgegen (vgl. die Urteile des erkennenden Senats VI R 261/66, a. a. O. und VI R 334/66, a. a. O.).

    Der Senat hat im Urteil VI R 261/66 (a. a. O.) entschieden, daß es sich bei den Wochenendfahrten eines dauernd auswärts beschäftigten ledigen Arbeitnehmers zu seiner Mutter, bei der er vor seiner Versetzung gewohnt hatte, in der Regel um Besuchsfahrten handelt, die auch dazu dienen, die Freizeit über das Wochenende nach dem persönlichen Geschmack des Arbeitnehmers zu gestalten.

  • BFH, 18.08.1967 - VI R 334/66

    Behandlung von Mehraufwendungen für die Unterhaltung einer Zweitwohnung am

    Auszug aus BFH, 16.11.1971 - VI R 347/69
    Auch nach der Rechtsprechung des BFH lägen Lebenshaltungskosten und keine Werbungskosten vor, wenn ein junger lediger Arbeitnehmer, der bisher im Haushalt seiner Eltern gelebt habe, aus beruflichen Gründen am Ort seiner Tätigkeit ein möbliertes Zimmer nehme und ihm dadurch Mehraufwendungen für Verpflegung, Miete und Besuchsfahrten zu den Eltern entständen (BFH-Urteile VI R 261/66 vom 4. August 1967 und VI R 334/66 vom 18. August 1967, BFH 89, 530 und 90, 37, BStBl III 1967, 727 und 780).

    Einer Anerkennung von Verpflegungsaufwendungen als Werbungskosten steht in einem solchen Fall § 12 Nr. 1 EStG entgegen (vgl. die Urteile des erkennenden Senats VI R 261/66, a. a. O. und VI R 334/66, a. a. O.).

  • BFH, 15.03.1963 - VI 249/62 U

    Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die

    Auszug aus BFH, 16.11.1971 - VI R 347/69
    Auch Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß des Besuchs von Fortbildungsveranstaltungen sind von der Rechtsprechung von jeher als Werbungskosten angesehen worden ohne Rücksicht darauf, ob damit eine doppelte Haushaltsführung verbunden ist oder nicht (vgl. u. a. das Urteil des erkennenden Senats VI 249/62 U vom 15. März 1963, BFH 76, 818, BStBl III 1963, 298 und VI R 135/67 a. a. O.).
  • BFH, 05.11.1971 - VI R 284/69

    Lohnsteuerkarte - Eintragung eines Freibetrages - Richtigkeit seiner Angaben -

    Auszug aus BFH, 16.11.1971 - VI R 347/69
    Die Handhabung des FA steht in Einklang mit dem Urteil des Senats VI R 284/69 vom 5. November 1971 (BStBl II 1972, 139).
  • BFH, 05.11.1971 - VI R 184/69

    Dienstreise von Arbeitnehmern

    Auszug aus BFH, 16.11.1971 - VI R 347/69
    Der erkennende Senat hat ferner in dem Urteil VI R 184/69 vom 5. November 1971 (BStBl II 1972, 130) entschieden, daß ein Verpflegungsaufwand, der einem Arbeitnehmer durch die Tätigkeit auf ständig wechselnden auswärtigen Bauund Montagestellen entsteht, nach dem allgemeinen Grundsatz des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 1967 zu den Werbungskosten gehört.
  • BFH, 18.02.1966 - VI 219/64

    Abgrenzung der Ausgaben eines Arbeitnehmers für Heimfahrten von den nicht

    Auszug aus BFH, 16.11.1971 - VI R 347/69
    Die früheren einengenden Voraussetzungen hat der BFH, soweit es sich um die zu den Kosten der doppelten Haushaltsführung gerechneten Aufwendungen für Familienheimfahrten handelt, im Urteil VI 219/64 vom 18. Februar 1966 (BFH 86, 39, BStBl III 1966, 386) aufgegeben und entschieden, daß es grundsätzlich ohne Bedeutung ist, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer seine Wohnung außerhalb des Ortes seiner Arbeitsstätte unterhält und beibehält; auch wenn dies persönliche Gründe sind, steht das der Anerkennung der Mehraufwendungen als Werbungskosten nicht entgegen.
  • BFH, 14.02.1969 - VI R 274/67

    Versetzter Beamter - Doppelte Haushaltsführung - Werbungskosten -

    Auszug aus BFH, 16.11.1971 - VI R 347/69
    Ein Fall, in dem von jeher Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten anerkannt worden sind, ist der, daß aus dienstlichen oder beruflichen Gründen ein doppelter Haushalt geführt wird (vgl. zuletzt das BFH-Urteil VI R 274/67 vom 14. Februar 1969, BFH 95, 161, BStBl II 1969, 341).
  • BFH, 26.06.1969 - VI R 125/68

    Nicht typische Berufskleidung - Kosten der privaten Lebenshaltung -

  • BFH, 04.08.1967 - VI R 322/66

    Voraussetzung für den Abzug der Mehraufwendungen für Verpflegung bei

  • BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07

    BFH ruft wegen sog. "Pendlerpauschale" BVerfG an: Versagung des

    Vielmehr macht die Formulierung deutlich, dass hier nur einzelne Fälle von Werbungskosten besonders aufgezählt bzw. exemplifiziert werden sollen (BFH-Urteil vom 16. November 1971 VI R 347/69, BFHE 103, 520, BStBl II 1972, 152; Tipke, BB 2007, 1525).
  • BFH, 03.12.1974 - VI R 159/74

    Lehrgangskosten eines Finanzanwärters; Verpflegungsmehraufwendungen bei

    In Anlehnung an das Urteil des BFH vom 16. November 1971 VI R 347/69 (BFHE 103, 520, BStBl II 1972, 152) seien die Mehrkosten für die streitigen 186 Tage mit 11 DM täglich als Werbungskosten zu berücksichtigen.

    Mehrverpflegungskosten können auch bei ledigen Arbeitnehmern, die keinen doppelten Haushalt führen, nach der Rechtsprechung des Senats (s. z. B. Urteile VI R 347/69 und vom 18. August 1967 VI R 135/67, BFHE 90, 40, BStBl III 1967 792) Werbungskosten sein, wenn die Arbeitnehmer vorübergehend ihren Aufenthalt an einem auswärtigen Ort nehmen, an dem dienstlich veranlaßte Lehrgänge stattfinden.

    Soweit der Senat im Urteil VI R 347/69 von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, hält er daran nicht mehr fest.

  • BFH, 21.08.1974 - VI R 166/72

    Sonderausgabenabzug der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung anläßlich

    Der Senat hat im übrigen bei der doppelten Haushaltsführung einen eigenen Hausstand eines ledigen Steuerpflichtigen stets verneint, wenn er im Hause seiner von ihm finanziell nicht abhängigen Eltern ein ganz oder teilweise mit eigenen Möbeln eingerichtetes Zimmer bewohnt, auch wenn er von den Eltern mitverpflegt wird und zu den Kosten des elterlichen Hausstandes beigetragen hat; denn es handelt sich in solchen Fällen um einen Hausstand der Eltern und nicht um einen eigenen Hausstand des ledigen Sohnes (vgl. Urteile vom 4. August 1967 VI R 261/66, BFHE 89, 530, BStBl III 1967, 727; vom 18. August 1967 VI R 135/67, BFHE 90, 40, BStBl III 1967, 792; vom 16. November 1971 VI R 347/69, BFHE 103, 520, BStBl II 1972, 152, und vom 16. November 1971 VI R 353/69, BFHE 103, 501, BStBl II 1972, 132).

    Das FG hat im Streitfall gleichwohl die Kosten der Mehrverpflegung und der Unterkunft in N von insgesamt 214 DM als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG 1969 (§ 20 a Abs. 2 Nr. 9 LStDV 1970) zum Abzug zugelassen, weil es die zum allgemeinen Begriff der Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG 1969 ergangene Rechtsprechung des Senats entsprechend angewandt hat, nach der unverheiratete Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen und die verhältnismäßig kurze Zeit dienstlich an einen anderen Ort abgeordnet sind, die hierdurch entstandenen Unterkunftskosten und Mehrverpflegungskosten als Werbungskosten geltend machen können, falls sie den Mittelpunkt ihres Lebens am bisherigen Wohnort beibehalten haben, an den sie nach Beendigung der Abordnung zurückkehren (vgl. Urteile des Senats VI R 135/67, VI R 347/69).

  • BFH, 15.11.1982 - VI R 102/79

    Doppelte Haushaltsführung - Verpflegungsmehraufwendung - Unverheirateter

    Für den Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen eines ledigen Lehrgangsteilnehmers setzt die BFH-Rechtsprechung jedoch voraus, daß mit dem Lehrgang ein Aufenthalt am Lehrgangsort von verhältnismäßig kurzer Dauer verbunden ist und daß der Arbeitnehmer den Mittelpunkt seines Lebens am bisherigen Wohnort beibehält, um nach Beendigung des Lehrgangs dorthin zurückzukehren (vgl. BFH-Urteile vom 16. November 1971 VI R 347/69, BFHE 103, 520, BStBl II 1972, 152; BFHE 114, 428, BStBl II 1975, 356).
  • BFH, 29.04.1976 - IV R 156/73

    Gewerbebetrieb - Unverheirateter - Anmietung einer weiteren Wohnung am

    Nach der Rechtsprechung des BFH zu § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG können Aufwendungen, die einem ledigen Arbeitnehmer durch eine vorübergehende Beschäftigung an einem anderen Ort als dem Wohnort entstehen, auch dann Werbungskosten sein, wenn ein doppelter Haushalt nicht geführt wird (Urteile vom 16. November 1971 VI R 347/69, BFHE 103, 520, BStBl II 1972, 152 und VI R 132/69).
  • BFH, 26.09.1974 - VI R 73/72

    Keine doppelte Haushaltsführung bei einem geschiedenen Arbeitnehmer, der in der

    Fährt ein geschiedener Ehemann zu seinen Kindern, mit denen er keinen eigenen Hausstand unterhält, so handelt es sich um Besuchsfahrten, die der allgemeinen Lebenshaltung (§ 12 Nr. 1 EStG) zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 16. November 1971 VI R 347/69, BFHE 103, 520, BStBl II 1972, 152).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht