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   BFH, 27.01.1972 - IV R 157/71   

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https://dejure.org/1972,717
BFH, 27.01.1972 - IV R 157/71 (https://dejure.org/1972,717)
BFH, Entscheidung vom 27.01.1972 - IV R 157/71 (https://dejure.org/1972,717)
BFH, Entscheidung vom 27. Januar 1972 - IV R 157/71 (https://dejure.org/1972,717)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Äußerung der Rechtsauffassung - Veranlagung des laufenden Jahres - Meinungsäußerung - Anfechtungsklage - Feststellungsklage - Beschwer des FA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 105, 1
  • BStBl II 1972, 465
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 08.11.1960 - I 131/59 S

    Steuerliche Anerkennung eines Pachtvertrages zwischen Besitzpersonengesellschaft

    Auszug aus BFH, 27.01.1972 - IV R 157/71
    Im Zuge einer im Jahre 1966 bei der KG durchgeführten Betriebsprüfung rechnete der Prüfer den GmbH-Anteil des Komplementärs in Höhe von 50 000 DM sowie den GmbH-Anteil der Kommanditistin in Höhe von 3 000 DM unter Hinweis auf das Urteil des BFH I 131/59 S vom 8. November 1960 (BFH 71, 706, BStBl III 1960, 513) erstmals für das Jahr 1964 dem Betriebsvermögen der KG zu und erhöhte die Einlagen um insgesamt 53 000 DM (Nominalwert der GmbH-Anteile).
  • RFH, 11.03.1925 - VI A 59/25
    Auszug aus BFH, 27.01.1972 - IV R 157/71
    Daß die Erläuterungen im Feststellungsbescheid etwa für andere Rechtsbeziehungen der KG verbindliche Wirkungen entfalten könnten (vgl. Urteile des RFH VI A 59/25 vom 11. März 1929, RFH 16, 77, und VI 49/43 vom 21. Juli 1943, RStBl 1943, 709), ist nicht erkennbar.
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die

    Eine solche Äußerung kann daher weder durch Anfechtungs- noch durch Feststellungsklage angegriffen werden (BFH-Urteil vom 27. Januar 1972 IV R 157/71, BFHE 105, 1, BStBl II 1972, 465).
  • BFH, 28.10.1999 - VIII R 7/97

    Überschusserzielungsabsicht bei Kapitaleinkünften aus Aktien

    Zwar entfaltet dieser Urteilstenor im Hinblick darauf, daß eine entsprechende Feststellung durch das FG weder in der AO 1977 noch im EStG (namentlich in dessen § 10d) eine Rechtsgrundlage findet und deshalb nicht getroffen werden durfte (vgl. schon oben, II. 3. a, bb), keinerlei Bindungswirkung (zu ähnlich gelagerten Fällen vgl. die BFH-Urteile vom 27. Januar 1972 IV R 157/71, BFHE 105, 1, BStBl II 1972, 465, und vom 26. November 1974 VIII R 258/72, BFHE 114, 226, BStBl II 1975, 206).

    Jedoch ist auch ein ohne Bindungswirkung ergangener, mit gerichtlicher Autorität versehener Urteilsausspruch angesichts des von ihm ausgehenden Rechtsscheins seiner Gültigkeit geeignet, die Interessen der am Verfahren Beteiligten zu berühren (BFH-Urteile in BFHE 105, 1, BStBl II 1972, 465, 466, li.Sp., und in BFHE 114, 226, BStBl II 1975, 206, unter 1. der Gründe).

  • BFH, 09.10.2013 - X B 239/12

    Keine Revisionszulassung wegen fehlerhafter Auslegung von behördlichen Äußerungen

    Die Kläger nennen zwar die Entscheidungen des BFH vom 27. Januar 1972 IV R 157/71 (BFHE 105, 1, BStBl II 1972, 465), vom 20. Dezember 2002 VII B 67/02 (BFH/NV 2003, 444) sowie vom 19. Juli 2005 VI B 4/05 (BFH/NV 2005, 1755), räumen aber gleichzeitig ein, dass diesen ein unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde liegt, so dass es bereits nach ihrem eigenen Vorbringen an einer Vergleichbarkeit fehlt.
  • BFH, 23.12.2003 - IV R 7/99

    Zulässigkeit der Revision des Beklagten nur bei Beschwer

    Materiell beschwert ist das FA durch ein fehlerhaftes Urteil des FG daher nur, wenn das FG den angefochtenen Verwaltungsakt ganz oder zum Teil aufgehoben hat, wenn das FG die Steuer zu niedrig festgesetzt, oder wenn es zwar nicht die Höhe der vom FA festgesetzten Steuer geändert, aber im Urteilsausspruch (Tenor) von der Rechtsauffassung des FA abweichende Bilanzansätze angesetzt hat (BFH-Urteile vom 27. Januar 1972 IV R 157/71, BFHE 105, 1, BStBl II 1972, 465, und vom 26. November 1974 VIII R 258/72, BFHE 114, 226, BStBl II 1975, 206).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt von dem der Senatsentscheidung in BFHE 105, 1, BStBl II 1972, 465 zu Grunde liegenden Sachverhalt.

  • BFH, 04.04.1974 - IV R 7/71

    Geltendmachung - Buchwert einer Beteiligung - Klage gegen Einkommensteuerbescheid

    Durch diese Rechtsauffassung ist der Kläger im Streitjahr aber nicht in seinen Rechten verletzt, denn die Meinungsäußerung des FA ist, wie der Senat mit Urteil vom 27. Januar 1972 IV R 157/71 (BFHE 105, 1, BStBl II 1972, 465) ausgesprochen hat, ohne rechtliche Relevanz.

    Das kann aber nicht zu der Annahme führen, der Kläger sei durch die Rechtsauffassung des FA (keine Aktivierung, sondern Entnahmen) bereits im Streitjahr in seinen Rechten verletzt, denn ob die Anschaffungskosten (Buchwert) der Beteiligung um die streitigen 20 967, 35 DM höher waren als vom FA angenommen, wird erst in dem Jahr verbindlich entschieden, in dem es auf diese Frage steuerlich ankommt, z. B., weil davon die Höhe des Gewinns aus der Veräußerung der Beteiligung abhängt (Urteil des BFH IV R 157/71).

  • BFH, 26.11.1974 - VIII R 258/72

    Steuerfestsetzung - Nicht beeinflussende Aktivierung - Eigenbetriebliche Nutzung

    Denn auch ein ohne Bindungswirkung mit der Autorität eines gerichtlichen Urteils versehener richterlicher Ausspruch ist geeignet, die Interessen der am Verfahren Beteiligten zu berühren (vgl. Urteil des BFH vom 27. Januar 1972 IV R 157/71, BFHE 105, 1, BStBl II 1972, 465).

    Wie der IV. Senat des BFH in dem Urteil IV R 157/71 ausgeführt hat, kann eine von einem FA in einem Steuerbescheid mitgeteilte oder in einem Betriebsprüfungsbericht niedergelegte Meinungsäußerung, die sich weder auf die Veranlagung des laufenden Jahres auswirkt noch in sonstiger Weise bindend ist, weder durch Anfechtungs- noch durch Feststellungsklage angefochten werden, weil eine rechtsunerhebliche Meinungsäußerung nicht als Verwaltungsakt beurteilt werden kann.

  • BFH, 01.02.1983 - VIII R 30/80

    Revision - Steuerherabsetzung - Steuerumgehung - Gestaltungsmöglichkeiten -

    a) In seinen Urteilen in BFHE 114, 226, BStBl II 1975, 206, und vom 27. Januar 1972 IV R 157/71 (BFHE 105, 1, BStBl II 1972, 465) hat der BFH zwar entschieden, daß eine Revision des FA dann zulässig sei, wenn das FG zwar nicht die Höhe der im Steuerbescheid festgesetzten Steuer geändert, aber im Urteilsausspruch von der Rechtsauffassung des FA abweichende Bilanzansätze angesetzt habe.
  • FG Nürnberg, 20.03.2007 - II 11/05

    Änderung einer Umsatzsteuerfestsetzung nach Eintritt der Festsetzungsverjährung;

    Auch aus den Ausführungen und Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht lässt sich keine Beschwer begründen, wenn sich diese auf das Ergebnis des Bescheids nicht ausgewirkt haben (BFH-Urteil vom 27.01.1972 IV R 157/71, BStBl. II 1972, 465).
  • BFH, 17.02.1987 - VII R 45/83

    Verwaltungsakt - Ausstellung eines Ersatzbelegs - Einfuhrumsatzsteuer -

    Es ist streitig, ob eine Anfechtungsklage - wie es der Wortlaut des § 40 Abs. 1 FGO nahelegt - von vornherein unzulässig ist, wenn, wie hier, ein Verwaltungsakt nicht gegeben ist (so die ständige Rechtsprechung des BFH und des BVerwG; BFH-Urteile vom 26. März 1969 VII R 16/67, BFHE 95, 426, BStBl II 1969, 470; vom 27. Januar 1972 IV R 157/71, BFHE 105, 1, BStBl II 1972, 465, und vom 18. Juni 1975 I R 92/73, BFHE 116, 261, BStBl II 1975, 779; BVerwG-Urteile in Buchholz, a. a. O., 310, § 42 VwGO Nr. 123, und vom 28. Oktober 1970 VI C 48.68, BVerwGE 36, 192, 194; vgl. auch Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 8. Aufl., § 42 Anm. 10), oder ob es für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ausreicht, wenn der Kläger das Vorliegen eines Verwaltungsakts behauptet, während die Frage, ob es sich tatsächlich um einen solchen handelt, zur Begründung gehört (so Eyermann/Fröhler, a. a. O., § 42 Anm. 11 und 11 a; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl., § 42 Anm. 32; Maunz, Bayerische Verwaltungsblätter 1961, 30; wohl auch von Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 40 FGO Anm. 27).
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