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   BFH, 25.02.1972 - VIII R 141/71   

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https://dejure.org/1972,229
BFH, 25.02.1972 - VIII R 141/71 (https://dejure.org/1972,229)
BFH, Entscheidung vom 25.02.1972 - VIII R 141/71 (https://dejure.org/1972,229)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 1972 - VIII R 141/71 (https://dejure.org/1972,229)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Offenbare Unrichtigkeit - Eingereichte Steuererklärung - Veranlagung gemäß Antrag - Vornahme von Aufklärungsmaßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 92

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 105, 234
  • DB 1973, 43
  • BStBl II 1972, 550
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 01.07.1954 - IV 444/53 U

    Anwendbarkeit des § 92 Abs. 3 Reichsabgabenordnung (AO) für Versehen der

    Auszug aus BFH, 25.02.1972 - VIII R 141/71
    Wenn auch § 92 Abs. 2 AO in erster Linie Fehler betreffe, die der Behörde bei dem Erlaß des Steuerverwaltungsakts unterlaufen seien, so besage das nicht, daß das Verhalten eines Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang völlig ohne Bedeutung sein müsse, wie das FA unter Hinweis auf das Urteil des BFH IV 444/53 U vom 1. Juli 1954 (BFH 59, 146, BStBl III 1954, 265) behaupte.

    So weit aber, daß ein Versehen des Steuerpflichtigen allein schon zu einer Berichtigung nach § 92 Abs. 2 AO führen müßte, auch wenn es nicht gleichzeitig ein eigenes Versehen des FA ist, geht der Anspruch des Steuerpflichtigen auf Berichtigung nach § 92 Abs. 2 AO nicht (vgl. die von der Vorinstanz zitierten Urteile des BFH IV 444/53 U und V R 21/66).

    Gerade im letztgenannten Urteil, das die Vorinstanz zugunsten der von ihr vertretenen Auffassung anführt, bestätigte der BFH erneut den Grundsatz des Urteils IV 444/53 U. Wenn in jenem Urteil in Zusammenhang mit dem Begriff der offenbaren Unrichtigkeit im Sinn des § 92 Abs. 3 AO (a. F.) ausgeführt wird, der Fehler der Steuerpflichtigen sei aus den Steuerakten nicht ersichtlich gewesen, so wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß bei Ersichtlichsein des Fehlers aus den Steuerakten eine offenbare Unrichtigkeit vorliegen könne.

  • BFH, 17.04.1969 - V R 21/66

    Statthaftigkeit der Fehlerberichtigung bei widersprüchlichem Verhalten eines

    Auszug aus BFH, 25.02.1972 - VIII R 141/71
    Von gleichartigen Überlegungen sei nach Auffassung des Gerichts auch das Urteil des BFH V R 21/66 vom 17. April 1969 (BFH 95, 484, BStBl II 1969, 474) getragen.

    So weit aber, daß ein Versehen des Steuerpflichtigen allein schon zu einer Berichtigung nach § 92 Abs. 2 AO führen müßte, auch wenn es nicht gleichzeitig ein eigenes Versehen des FA ist, geht der Anspruch des Steuerpflichtigen auf Berichtigung nach § 92 Abs. 2 AO nicht (vgl. die von der Vorinstanz zitierten Urteile des BFH IV 444/53 U und V R 21/66).

  • BFH, 24.11.1965 - II 121/63 U

    Nachträgliche Berichtigung eines Änderungsbescheids

    Auszug aus BFH, 25.02.1972 - VIII R 141/71
    Hatte der Steuerpflichtige hingegen mit der Erklärung als deren Bestandteil eine Berechnung seines Gewinns abgegeben, aus der ohne weiteres ersichtlich war, daß nicht ein Gewinn, sondern ein Verlust von 10 000 DM entstanden und der Steuerpflichtige das Opfer einer falschen einfachen Rechenoperation geworden war, so liegt, wenn das FA den Fehler bei der Veranlagung übernimmt, möglicherweise -- ob die Grundsätze über die mittelbare Unrichtigkeit aus dem BFH-Urteil II 121/63 U vom 24. November 1965 (BFH 84, 438, BStBl III 1966, 158) angewendet werden könnten, kann dahingestellt bleiben -- eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 92 Abs. 2 AO vor.
  • BFH, 17.01.1961 - I 270/60 U

    Offensichtliche Berechnungsfehler eines Veranlagungsbeamten im Rahmen eines

    Auszug aus BFH, 25.02.1972 - VIII R 141/71
    Besteht auch nur die Möglichkeit eines Fehlers in der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung, so ist eine Berichtigung nach § 92 Abs. 2 AO nicht zulässig (BFH-Entscheidungen I 270/60 U vom 17. Januar 1961, BFH 72, 392, BStBl III 1961, 144; I 61/61 U vom 4. September 1961, BFH 73, 649, BStBl III 1961, 502).
  • BFH, 04.09.1961 - I 61/61 U

    Behandlung von Ermittlungsfehlern hinsichtlich des GEwinns bei Veranlagung -

    Auszug aus BFH, 25.02.1972 - VIII R 141/71
    Besteht auch nur die Möglichkeit eines Fehlers in der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung, so ist eine Berichtigung nach § 92 Abs. 2 AO nicht zulässig (BFH-Entscheidungen I 270/60 U vom 17. Januar 1961, BFH 72, 392, BStBl III 1961, 144; I 61/61 U vom 4. September 1961, BFH 73, 649, BStBl III 1961, 502).
  • BFH, 27.05.2009 - X R 47/08

    Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit - Vom FA

    In solchen Fällen hat das Finanzamt zwar möglicherweise seine Amtsermittlungspflicht verletzt; diese Pflichtverletzung ist aber nicht mit einer offenbaren Unrichtigkeit gleichzusetzen (BFH-Urteil vom 25. Februar 1972 VIII R 141/71, BFHE 105, 234, BStBl II 1972, 550); sie schließt vielmehr in der Regel eine offenbare Unrichtigkeit aus (BFH-Urteil in BFHE 146, 350, 355, BStBl II 1986, 541, 544).
  • FG Hessen, 10.09.2019 - 4 K 1018/19

    Vergessene Afa in der Einkommensteuererklärung als offenbare Unrichtigkeit

    In solchen Fällen hat das Finanzamt zwar möglicherweise seine Amtsermittlungspflicht verletzt; diese Pflichtverletzung ist aber nicht mit einer offenbaren Unrichtigkeit gleichzusetzen (BFH-Urteil vom 25.2.1972, VIII R 141/71, Bundessteuerblatt II 1972, 550); sie schließt vielmehr in der Regel eine offenbare Unrichtigkeit aus.
  • FG Baden-Württemberg, 21.02.2006 - 1 K 212/02

    Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender AfA

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urt. v. 31. Juli 1990, a.a.O., sowie BFHE 105, 234, 552; BFHE 141, 485, BStBl II 1984, 785, 786, und BFHE 146, 350, 355, BStBl II 1986, 541, 544), ist § 129 AO auch in den Fällen anwendbar, in denen der Fehler zwar nicht aus der Steuererklärung selbst, wohl aber aus den der Steuererklärung beigefügten Unterlagen (z.B. Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen) oder aus einer das Veranlagungsjahr betreffenden Kontrollmitteilung erkennbar war.
  • BFH, 31.07.1990 - I R 116/88

    Keine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 129 AO, wenn der Steuerpflichtige den

    Eine offenbare Unrichtigkeit kann jedoch auch vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare, d.h. für das FA erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt (BFH-Urteile vom 25. Februar 1972 VIII R 141/71, BFHE 105, 234, BStBl II 1972, 550; in BFHE 141, 485, BStBl II 1984, 785).

    Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht zuungunsten des Steuerpflichtigen ist aber nicht mit einer offenbaren Unrichtigkeit gleichzusetzen (BFH in BFHE 105, 234, BStBl II 1972, 550).

    c) Der Senat weicht mit dieser Auffassung entgegen der Meinung der Klägerin nicht von den Urteilen des BFH in BFHE 105, 234, BStBl II 1972, 550, 552; BFHE 141, 485, BStBl II 1984, 785, 786, und BFHE 146, 350, 355, BStBl II 1986, 541, 544 ab.

  • BFH, 24.07.1984 - VIII R 304/81

    Übernimmt das Finanzamt einen Fehler des Steuerpflichtigen, der nicht aus der

    Besteht auch nur die Möglichkeit eines Fehlers in der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung, so ist eine Berichtigung nach § 129 AO 1977 nicht zulässig (BFH-Urteil vom 25. Februar 1972 VIII R 141/71, BFHE 105, 234, BStBl II 1972, 550).

    Nur dann, wenn die Fehlerhaftigkeit der Angaben für das FA als offenbare Unrichtigkeit erkennbar war, das FA also eine offenbare Unrichtigkeit der Steuererklärung als eigene übernommen hat, kommt eine Berichtigung nach § 129 AO 1977 in Betracht (BFHE 105, 234, BStBl II 1972, 550).

  • FG Niedersachsen, 21.09.2022 - 9 K 203/21

    Keine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides wegen eines

    Eine Pflichtverletzung ist aber nicht mit einer offenbaren Unrichtigkeit gleichzusetzen (BFH, Urteil vom 25. Februar 1972 VIII R 141/71, BFHE 105, 234, BStBl II 1972, 550).
  • FG Hessen, 10.09.2019 - 4 K 1318/18

    Vergessene Afa in der Einkommensteuererklärung als offenbare Unrichtigkeit1. Eine

    In solchen Fällen hat das Finanzamt zwar möglicherweise seine Amtsermittlungspflicht verletzt; diese Pflichtverletzung ist aber nicht mit einer offenbaren Unrichtigkeit gleichzusetzen (BFH-Urteil vom 25.2.1972, VIII R 141/71, Bundessteuerblatt II 1972, 550); sie schließt vielmehr in der Regel eine offenbare Unrichtigkeit aus.
  • BFH, 23.01.1991 - I R 26/90

    Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren

    Eine offenbare Unrichtigkeit kann jedoch auch vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare, d. h. für das FA erkennbare Unrichtigkeit, als eigene übernimmt (BFH-Urteile vom 25. Februar 1972 VIII R 141/71, BFHE 105, 234, BStBl II 1972, 550; in BStBl II 1991, 22).

    Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht zuungunsten des Steuerpflichtigen ist aber nicht mit einer offenbaren Unrichtigkeit gleichzusetzen (BFH in BFHE 105, 234, BStBl II 1972, 550).

    Der Senat weicht mit dieser Auffassung nicht von den Urteilen des BFH in BFHE 105, 234, BStBl II 1972, 550, 552; BFHE 141, 485, BStBl II 1984, 785, 786, und in BFHE 146, 350, 355, BStBl II 1986, 541, 544 ab.

  • BFH, 02.04.1987 - IV R 255/84

    Offenbare Unrichtigkeit - Anlagegegenstand - Restbuchwert - Absetzung im

    Sie muß jedoch auch Anwendung finden, wenn die Fehlerhaftigkeit von Angaben des Steuerpflichtigen für das FA ohne weiteres erkennbar war und das FA damit eine offenbare Unrichtigkeit der Steuererklärung als eigene übernommen hat (BFH-Urteil vom 25. Februar 1972 VIII R 141/71, BFHE 105, 234, BStBl II 1972, 550, ebenfalls zu § 92 Abs. 2 AO).

    Demgemäß hat der BFH bei der Angabe eines unzutreffenden Gewinns in der Steuererklärung darauf abgestellt, ob der Fehler aus den beigefügten Gewinnermittlungsunterlagen für das FA ohne weiteres ersichtlich war (Urteile in BFHE 105, 234, BStBl II 1972, 550; vom 24. Juli 1984 VIII R 304/81, BFHE 141, 485, BStBl II 1984, 785).

    Besteht dagegen auch nur die Möglichkeit eines Fehlers in der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung, kommt eine Berichtigung nach § 129 AO 1977 nicht in Betracht (BFHE 105, 234, BStBl II 1972, 550).

  • OVG Sachsen, 31.03.2014 - 5 A 124/13

    Änderungen eines Kommunalabgabenbescheids außerhalb des Widerspruchsverfahrens

    Besteht auch nur die Möglichkeit eines Fehlers in der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung, so ist eine Berichtigung nicht möglich (vgl. BFH, Urt. v. 25. Februar 1972 - VIII R 141/71 -, juris Rn. 10).

    In Fällen unzureichender Sachverhaltsermittlung scheidet eine Berichtigung aus (vgl. BFH, Urt. v. 25. Februar 1972 a. a. O. Rn. 11; Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, § 129 Rn. 39).

  • FG München, 19.01.2004 - 13 K 2293/00

    Zur Übernahme eines mechanischen Versehens des steuerpflichtigen bei Erlass des

  • FG Münster, 05.09.2012 - 12 K 1948/11

    Kein rückwirkendes Ereignis bei vor Bestandskraft erteilter Zustimmung zum

  • FG Münster, 10.04.2013 - 7 K 3301/11

    Änderung der Steuerfestsetzung: Zurechnung groben Verschuldens des Steuerberaters

  • FG Münster, 25.02.2014 - 9 K 840/12

    Änderung eines bestandskräftig gewordenen Bescheides über die gesonderte

  • BFH, 09.12.1998 - II R 9/96

    Keine offenbare Unrichtigkeit bei Überlegungsfehler

  • FG Münster, 09.11.2023 - 10 K 860/21

    Verfahren - Zur Änderungsmöglichkeit gemäß § 129 AO bzgl. einer

  • BFH, 13.02.1979 - VIII R 53/77

    Offenbare Unrichtigkeit - Überlegungsfehler - Falscher Sachverhalt

  • FG München, 23.11.2005 - 1 K 2019/05

    Zahlung aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft; Offenbare Unrichtigkeit im sog.

  • BFH, 24.05.1977 - IV R 44/74

    Offenbare Unrichtigkeit - Mechanisches Versehen - Denkfehler - Mangelnde

  • FG Niedersachsen, 11.11.1997 - VII 376/97

    Berichtigung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids wegen offenbarer

  • FG Niedersachsen, 15.04.1997 - VII 473/96

    Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit;

  • FG Münster, 02.04.2014 - 9 K 2089/13

    "Übernommene" offenbare Unrichtigkeit

  • BFH, 25.08.2004 - IX B 101/04

    Keine offenbare Unrichtigkeit eines Urt. durch Übernahme eines Fehlers im

  • BFH, 31.07.1975 - V R 121/73

    Auslegung - Umsatzsteuerveranlagung - Elektronische Datenverarbeitung -

  • BFH, 04.07.2000 - IV B 44/00

    Berichtigung eines Steuerbescheids - Offenbare Unrichtigkeit - Versehen des

  • FG Münster, 08.11.2017 - 9 K 689/17

    Körperschaften/Verfahren - Unzutreffende Feststellung des steuerlichen

  • FG Baden-Württemberg, 22.02.2012 - 2 K 677/11

    Keine Änderung eines formell bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids aufgrund

  • BFH, 26.07.1979 - V R 108/76

    Rechenfehler in der Umsatzsteuererklärung - Nachprüfung der

  • FG Baden-Württemberg, 04.05.2000 - 5 K 444/98

    Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO 1977 bei Eintrag der Bardividende anstelle

  • FG Köln, 02.09.1998 - 3 K 224/95

    Änderung eines bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheides ; Änderung eines

  • FG Hamburg, 19.04.2007 - 5 K 114/05

    Berichtigung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nach § 129 AO

  • FG Baden-Württemberg, 21.09.2005 - 2 K 396/02

    Keine Änderung eines Einkommensteuerbescheides nach § 129 AO bzw. § 173 Abs. 1

  • FG Niedersachsen, 09.12.1997 - I 421/97
  • FG Niedersachsen, 24.01.1997 - VI 148/93

    Berichtigung nach § 129 Abgabenordnung (AO 1977); Fehlende Angabe über den

  • FG Baden-Württemberg, 16.11.1995 - 6 K 35/94

    Berichtigungsmöglichkeiten in Steuerbescheiden durch das Finanzamt; Anforderungen

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