Rechtsprechung
   BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71   

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; GewStDV § 8 Abs. 1 und 2, § 9
    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung für die Bejahung der Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 103, 440
  • BStBl II 1972, 63
  • BStBl II 1992, 63



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Wird zitiert von ... (258)  

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81  

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Ob die Voraussetzungen vorlägen, sei nach den Verhältnissen des einzelnen Falles unter Anwendung eines strengen Maßstabes zu entscheiden (BStBl 1972 II S. 63 (65)).

    Die angegriffenen Entscheidungen beruhten auf dieser, durch den Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BStBl 1972 II S. 63) konkretisierten Rechtsprechung.

    So hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden (BStBl 1972 II S. 63), es sei im Fall einer echten oder einer sogenannten unechten Betriebsaufspaltung für die Bejahung der Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens nicht Voraussetzung, daß an beiden Unternehmen die gleichen Beteiligungen derselben Personen bestünden.

  • BFH, 29.03.2006 - X R 59/00  

    Erstreckung der Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft auf das

    Der I. Senat begründete diese Ansicht mit der Erwägung, dass ein Besitzunternehmen trotz seiner sachlichen und personellen Verflechtung mit der als Krankenanstalt tätigen Betriebskapitalgesellschaft ein selbständiger, gewerbesteuerlich für sich zu qualifizierender Verpachtungsbetrieb sei (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63), der nicht dadurch zur Krankenanstalt werde, dass er mit einer solchen sachlich und personell verflochten sei.

    aa) Zwar hat sich der Große Senat des BFH in seinem grundlegenden Beschluss in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 von der bis dahin in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herrschenden Vorstellung vom Besitz- und Betriebsunternehmen als einem in wirtschaftlicher Betrachtung einheitlichen Unternehmen gelöst.

    bb) Auch die im Anschluss an den Beschluss des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 ergangene --neuere-- Rechtsprechung des BFH folgt dieser Argumentationslinie.

    aa) Zur schlüssigen Begründung einer dahin gehenden weiten Auslegung des § 3 Nr. 20 GewStG bedarf es nicht der Aufgabe der seit dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 in der ständigen Rechtsprechung des BFH zum Ausdruck gelangten Vorstellung von der (zivil- ebenso wie steuer-)rechtlichen Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen.

  • BFH, 12.11.1985 - VIII R 240/81  

    Betriebsaufspaltung auch nach Aufgabe der Geprägerechtsprechung

    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Betriebsaufspaltung (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63) dann, wenn die von einer Einzelperson, einer Gemeinschaft oder einer Personengesellschaft betriebene Vermietung oder Verpachtung (Besitzunternehmen) die Nutzungsüberlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft - Betriebsgesellschaft - zum Gegenstand hat (sachliche Verflechtung) und eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppen) sowohl das Besitzunternehmen als auch die Betriebsgesellschaft in dem Sinne beherrschen, daß sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung).

    Die besonderen Umstände, welche es im Falle der Betriebsaufspaltung rechtfertigen, die Vermietung oder Verpachtung durch die Besitzgesellschaft als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen, sind die sachliche und die personelle Verflechtung der Besitzgesellschaft und der Betriebsgesellschaft (Beschluß des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63).

    Die sachliche Verflechtung setzt voraus, daß die vermieteten oder verpachteten Wirtschaftsgüter eine wesentliche Betriebsgrundlage der Betriebsgesellschaft sind (Beschluß des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63).

    Denn das Abstellen auf die Tätigkeit der Personengesellschaft bei der Bestimmung der Art der Einkünfte ihrer Gesellschafter bedeutet nicht, daß die besonderen Umstände, die nach dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit durch Vermietung oder Verpachtung rechtfertigen, ausschließlich in der Besitzgesellschaft vorhanden sein müssen.

    b) Die personelle Verflechtung der Grundstücksgemeinschaft und der GmbH wäre im Streitfall nach dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63 vorhanden gewesen, wenn K. M. rechtlich oder tatsächlich in der Lage gewesen wäre, in der Grundstücksgemeinschaft und in der GmbH seinen Willen durchzusetzen.

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