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   BFH, 31.05.1972 - I R 94/69   

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https://dejure.org/1972,782
BFH, 31.05.1972 - I R 94/69 (https://dejure.org/1972,782)
BFH, Entscheidung vom 31.05.1972 - I R 94/69 (https://dejure.org/1972,782)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 1972 - I R 94/69 (https://dejure.org/1972,782)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ausschließlichkeitsvertrag - Schauspieler - Gesellschaft - Übernahme eines Unternehmerrisikos - Steuerrechtliche Anerkennung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 106, 75
  • BStBl II 1972, 697
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.11.1966 - I 216/64

    Begriff der freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des deutsch-schweizerischen

    Auszug aus BFH, 31.05.1972 - I R 94/69
    Der Senat hält nach erneuter Prüfung der Rechtsfrage daran fest, daß ein sogenannter Ausschließlichkeitsvertrag zwischen einem Schauspieler und einer Gesellschaft, durch den die Gesellschaft ein Unternehmerrisiko übernimmt, auch steuerrechtlich anzuerkennen ist (BFH-Urteil I 216/64 vom 29. November 1966, BFH 88, 370, BStBl III 1967, 392).

    In einem Fall, der dem Streitfall in allen rechtserheblichen Umständen gleicht, hat der Senat entschieden, daß ein Filmschauspieler, der unter Vereinbarung von festem Gehalt und Ruhegeld seine Dienste ausschließlich einer Gesellschaft zur Verfügung stellt, die befugt ist, ihr Recht auf die Dienstleistung einem anderen Filmhersteller zu überlassen und von dieser Befugnis gegen ein von diesem anderen Filmhersteller zu leistendes Entgelt Gebrauch macht, Arbeitnehmer der Gesellschaft bleibt (Urteil des BFH I 216/64 vom 29. November 1966, BFH 88, 370, BStBl III 1967, 392).

    Die Ausführungen des FA und des BMWF geben dem Senat keinen Anlaß, von dem Urteil I 216/64 (a. a. O.) abzuweichen.

    Soweit sich das FA und der BMWF auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise berufen, nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf seine Ausführungen im Urteil I 216/64 (a. a. O.) Bezug.

    Sie konnte, wie bereits im BFH-Urteil I 216/64 (a. a. O.) ausgeführt, mit Gewinn oder Verlust abschließen.

    Der VI. Senat hat daher in diesem Urteil ein Arbeitsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Filmschauspieler verneint, in der Begründung aber auf den Unterschied zum Fall des BFH-Urteils I 216/64 hingewiesen.

  • BFH, 11.03.1960 - VI 172/58 U

    Der Vorsitzende des Vorstands einer Landesversicherungsanstalt als deren

    Auszug aus BFH, 31.05.1972 - I R 94/69
    So richtig es ist, daß ein Arbeitnehmer im allgemeinen fremdbestimmte Arbeit leistet, so darf nicht verkannt werden, daß je nach der Art der Tätigkeit der Grad der Fremdbestimmtheit verschieden sein kann (BFH-Urteil VI 172/58 U vom 11. März 1960, BFH 70, 575, BStBl III 1960, 214).

    Steuerrechtlich sind sie dagegen Arbeitnehmer und erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG, § 1 Abs. 2 LStDV; BFH-Urteil VI 172/58 U, a. a. O.), obwohl ihre Tätigkeit kaum als "fremdbestimmt" anzusehen sein dürfte.

  • BFH, 30.11.1966 - I 215/64

    Steuerpflicht von beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 31.05.1972 - I R 94/69
    Bei dieser stellen die Vergütungen keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern gewerbliche Einkünfte dar (BFH-Urteil I 215/64 vom 30. November 1966, BFH 88, 378, BStBl III 1967, 400).
  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 84/65

    Arbeitsvermittlungsmonopol

    Auszug aus BFH, 31.05.1972 - I R 94/69
    Ob im Streitfall ein sogenanntes "unechtes" Leiharbeitsverhältnis vorlag, das dadurch gekennzeichnet ist, daß ein Unternehmen gewerbsmäßig Arbeitnehmer lediglich zum Zweck des Ausleihens einstellt (vgl. Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., 526) und ob darin ein Verstoß gegen § 37 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung liegt (vgl. Urteil des BVerfG 1 BvR 84/65 vom 4. April 1967, BB 1967, 640; Sturn BB 1969, 1436), kann auf sich beruhen.
  • BFH, 10.04.1970 - VI R 303/66

    Filmschauspieler - Filmherstellern - Überlassung der Dienstleistungen -

    Auszug aus BFH, 31.05.1972 - I R 94/69
    Dadurch unterscheidet sich der Streitfall von dem Fall des BFH-Urteils VI R 303/66 vom 10. April 1970 (BFH 99, 462, BStBl II 1970, 716), der dadurch gekennzeichnet war, daß die Gesellschaft an den Filmschauspieler in keinem Fall höhere Beträge zu zahlen hatte, als sie für dessen Tätigkeit von den Filmherstellern eingenommen hatte.
  • BAG, 08.07.1971 - 5 AZR 29/71

    Leiharbeitsverhältnis - Leiharbeitsverhältnis

    Auszug aus BFH, 31.05.1972 - I R 94/69
    Sie folgt auch dem Grundsatz, daß die vertraglich festgelegten Leistungspflichten des Verleihers durch das Leiharbeitsverhältnis nicht berührt werden (Urteil des BAG 5 AZR 29/71 vom 8. Juli 1971, Wertpapier-Mitteilungen 1972 S. 116).
  • BFH, 29.10.1997 - I R 35/96

    Gestaltungsmißbrauch durch beschränkt Steuerpflichtige

    Wesentlich ist insbesondere in Fällen der vorliegenden Art, ob die Kapitalgesellschaft im Rahmen der im Inland eingegangenen Verpflichtungen tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, d.h. unternehmerisches Risiko trägt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. Mai 1972 I R 94/69, BFHE 106, 75, BStBl II 1972, 697).
  • BFH, 05.10.1973 - VIII R 78/70

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung trotz bürgerlich-rechtlicher Übereignung

    Dabei darf, wie der BFH wiederholt entschieden hat, die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht dazu führen, ernstlich getroffene bürgerlich-rechtliche Vereinbarungen beiseite zu schieben, um an ihrer Stelle einen nicht verwirklichten, fingierten Sachverhalt zu setzen (vgl. BFH-Urteile vom 31. Mai 1972 I R 94/69, BFHE 106, 75, BStBl II 1972, 697, und vom 29. November 1966 I 216/64, BFHE 88, 370, BStBl III 1967, 392) oder einen fehlenden Besteuerungstatbestand zu ersetzen (vgl. BFH-Urteil vom 3. Dezember 1969 II 162/65, BFHE 98, 59, BStBl II 1970, 279).
  • FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 128/98

    Inländische Steuerpflicht und Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs bei Gründung

    Wesentlich ist insbesondere in Fällen der vorliegenden Art, ob die Kapitalgesellschaft im Rahmen der im Inland eingegangenen Verpflichtungen tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, d.h. unternehmerisches Risiko trägt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31. Mai 1972 I R 94/69, BStBl II 1972, 697).
  • BFH, 05.10.1977 - I R 90/75

    Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer bei Arbeitgebern mit Sitz

    Die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 11. Mai 1962 VI 55/61 U, BFHE 75, 112, BStBl III 1962, 310; vom 29. November 1966 I 216/64, BFHE 88, 370, BStBl III 1967, 392; vom 29. September 1967 VI 158/65, BFHE 90, 289, BStBl II 1968, 84; vom 10. April 1970 VI R 303/66, BFHE 99, 462, BStBl II 1970, 716, und vom 31. Mai 1972 I R 94/69, BFHE 106, 75, BStBl II 1972, 697) geht davon aus, daß bei Überlassung von Arbeitnehmern aufgrund von Arbeitnehmergestellungsvereinbarungen steuerlich in der Regel kein Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum "Entleiher" der Arbeitskräfte begründet wird, wenn vertragliche Beziehungen nur zwischen "Verleiher" und "Entleiher" hergestellt werden und die tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Verleiher und den Arbeitnehmern sich nicht ändern.
  • FG Köln, 09.07.2003 - 2 K 535/98

    Erteilung von Freistellungsbescheinigungen und -bescheiden nach § 50d Abs. 3 S. 1

    Wesentlich ist insbesondere in Fällen der vorliegenden Art, ob die Kapitalgesellschaft im Rahmen der im Inland eingegangenen Verpflichtungen tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, d.h. unternehmerisches Risiko trägt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31.5.1972 I R 94/69, BFHE 106, 75, BStBl II 1972, 697).
  • BFH, 15.02.1978 - I R 88/76

    Vergütung - Arbeitsgemeinschaft - Baugewerb - Lohnsummensteuer - Stammunternehmen

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z. B. Urteile vom 10. April 1970 VI R 303/66, BFHE 99, 462, BStBl II 1970, 716, und vom 31. Mai 1972 I R 94/69, BFHE 106, 75, BStBl II 1972, 697) wird bei Überlassung von Arbeitnehmern aufgrund von Arbeitnehmergestellungsvereinbarungen kein Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum "Entleiher der Arbeitskräfte" - und damit auch keine Zuordnung zu diesem im Sinne der §§ 23 f. GewStG - begründet, wenn vertragliche Beziehungen nur zwischen "Verleiher" und "Entleiher" hergestellt werden und die tatsächlichen Beziehungen zwischen dem "Verleiher" und den Arbeitnehmern sich nicht wesentlich ändern.
  • FG Hamburg, 09.04.1999 - II 337/97
    bb) Allerdings waren nach der bis 1985 geltenden Rechtslage Einkünfte z.B. in Fällen sogen. Künstlerüberlassung etwa durch ausländische Kapitalgesellschaften nicht beschränkt steuerpflichtig (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 31.5.1972 I R 94/69 , BStBl II 1972, 697), wenn das Honorar nicht den Künstlern sondern der überlassenden (ausländischen) Agentur zustand.
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