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   BFH, 17.01.1972 - GrS 10/70   

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BFH, 17.01.1972 - GrS 10/70 (https://dejure.org/1972,81)
BFH, Entscheidung vom 17.01.1972 - GrS 10/70 (https://dejure.org/1972,81)
BFH, Entscheidung vom 17. Januar 1972 - GrS 10/70 (https://dejure.org/1972,81)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Absicht, unter Ausnutzung der Steuervergünstigung im Baupatenverfahren Steuern zu sparen, als Gewinnabsicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7b; GewStDV § 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 106, 84
  • DB 1972, 1515
  • BStBl II 1972, 700
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 07.04.1967 - VI 199/65
    Auszug aus BFH, 17.01.1972 - GrS 10/70
    Er sieht sich aber durch die Urteile des VI. Senats VI 199/65 vom 7. April 1967 (BFH 88, 450, BStBl III 1967, 467) und des IV. Senats IV R 214/66 vom 13. Juli 1967 (BFH 89, 421, BStBl III 1967, 690) hieran gehindert.

    Der VI. Senat sei demgegenüber im Urteil VI 199/65 (a.a.O.) von einem anderen Gewinnbegriff ausgegangen.

    Der VI. Senat hat dem I. Senat auf Anfrage erklärt, daß er an der von ihm im Urteil VI 199/65 vertretenen Rechtsauffassung festhalte, Baupaten betätigten sich in der Art. eines Kaufmanns.

    Der I. Senat sieht sich durch die Urteile VI 199/65 und IV R 214/66 gehindert, die Gewerbesteuerpflicht in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall zu verneinen, da er sich damit in Widerspruch setzen würde zu der in diesen beiden Urteilen vertretenen Rechtsauffassung.

    Da ein wirtschaftlicher Eigentümer ebenso wie ein bürgerlich-rechtlicher Eigentümer die erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 b EStG beanspruchen kann, wenn er den Wertverzehr des Hauses wirtschaftlich trägt (BFH-Urteil VI 52/63 vom 31. Januar 1964, HFR 1964, 204) ist der I. Senat zutreffend der Auffassung, daß die von ihm beabsichtigte Entscheidung eine Abweichung von den Urteilen VI 199/65 und IV R 214/66 (a.a.O.) bedeuten würde.

    Baupaten werden vom BFH in ständiger Rechtsprechung als Bauherren im Sinne von § 7 b EStG anerkannt und es wird ihnen - wie es auch in dem vom angerufenen I. Senat zu entscheidenden Fall geschehen ist - die Steuervergünstigung des § 7 b EStG zugestanden (z. B. Urteil VI 199/65, a.a.O.).

    Er kann daher nicht Stellung nehmen zu den am Ende des Anrufungsbeschlusses angeführten Konsequenzen, die sich nach Auffassung des I. Senats aus einer Billigung der vom VI. und IV. Senat in den Urteilen VI 199/65 und IV R 214/66 (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassung ergeben.

  • BFH, 13.07.1967 - IV R 214/66

    Gewerbebetrieb bei Errichtung eines Wohngebäudes mit 18 Wohnungen in der Absicht,

    Auszug aus BFH, 17.01.1972 - GrS 10/70
    Er sieht sich aber durch die Urteile des VI. Senats VI 199/65 vom 7. April 1967 (BFH 88, 450, BStBl III 1967, 467) und des IV. Senats IV R 214/66 vom 13. Juli 1967 (BFH 89, 421, BStBl III 1967, 690) hieran gehindert.

    Der I. Senat sieht sich durch die Urteile VI 199/65 und IV R 214/66 gehindert, die Gewerbesteuerpflicht in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall zu verneinen, da er sich damit in Widerspruch setzen würde zu der in diesen beiden Urteilen vertretenen Rechtsauffassung.

    Da ein wirtschaftlicher Eigentümer ebenso wie ein bürgerlich-rechtlicher Eigentümer die erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 b EStG beanspruchen kann, wenn er den Wertverzehr des Hauses wirtschaftlich trägt (BFH-Urteil VI 52/63 vom 31. Januar 1964, HFR 1964, 204) ist der I. Senat zutreffend der Auffassung, daß die von ihm beabsichtigte Entscheidung eine Abweichung von den Urteilen VI 199/65 und IV R 214/66 (a.a.O.) bedeuten würde.

    Er kann daher nicht Stellung nehmen zu den am Ende des Anrufungsbeschlusses angeführten Konsequenzen, die sich nach Auffassung des I. Senats aus einer Billigung der vom VI. und IV. Senat in den Urteilen VI 199/65 und IV R 214/66 (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassung ergeben.

  • BFH, 23.09.1970 - I R 9/66

    Ausnutzung einer Steuervergünstigung - Steuerersparnis - Selbstkosten - Deckende

    Auszug aus BFH, 17.01.1972 - GrS 10/70
    Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Beschluß I R 9/66 vom 23. September 1970 (Sammlung der Entscheidung des Bundesfinanzhofs Bd. 100 S. 106 - BFH 100, 106 -, BStBl II 1970, 810) dem Großen Senat gemäß § 11 Abs. 3 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:.

    Gegen das Urteil des FG hat das FA Revision eingelegt, die bei dem I. Senat unter dem Az. I R 9/66 anhängig ist.

  • BFH, 13.12.1961 - VI 133/60 U

    Einbeziehung eines angeschafften Sperrmarkguthabens als Veräußerung im Sinne des

    Auszug aus BFH, 17.01.1972 - GrS 10/70
    So wurde z. B. die für die Annahme eines gewerblichen Gewinns erforderliche Gewinnerzielungsabsicht bejaht bei einem Steuerpflichtigen, der ein erworbenes Sperrmarkguthaben, das er zu einem unter dem Nennwert liegenden Betrag erworben hatte, zu dem höheren Nennwert eingezogen hatte (Urteil VI 133/60 U vom 13. Dezember 1961, BFH 74, 331, BStBl III 1962, 127).
  • BFH, 22.08.1951 - IV 246/50 S

    Versagung der steuerlichen Anerkennung einer OHG und einer KG - Veranlassung des

    Auszug aus BFH, 17.01.1972 - GrS 10/70
    Der Einwand, daß es jedem Steuerpflichtigen gestattet sei, seine steuerlichen Verhältnisse so zu gestalten, wie es für ihn am günstigsten ist (BFH-Urteile IV 246/50 S vom 22. August 1951, BFH 55, 449, BStBl III 1951, 181; IV 83/50 U vom 17. Oktober 1951, BFH 55, 548, BStBl III 1951, 223), kann nicht dazu führen, daß der planmäßig durch Ausnutzung des § 7 b EStG erlangte Steuervorteil nicht als Gewinn im Sinne von § 1 GewStDV anzusehen ist.
  • BFH, 31.01.1964 - VI 52/63
    Auszug aus BFH, 17.01.1972 - GrS 10/70
    Da ein wirtschaftlicher Eigentümer ebenso wie ein bürgerlich-rechtlicher Eigentümer die erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 b EStG beanspruchen kann, wenn er den Wertverzehr des Hauses wirtschaftlich trägt (BFH-Urteil VI 52/63 vom 31. Januar 1964, HFR 1964, 204) ist der I. Senat zutreffend der Auffassung, daß die von ihm beabsichtigte Entscheidung eine Abweichung von den Urteilen VI 199/65 und IV R 214/66 (a.a.O.) bedeuten würde.
  • BFH, 17.10.1951 - IV 83/50 U

    Voraussetzungen für eine einkommensteuerliche Anerkennung einer

    Auszug aus BFH, 17.01.1972 - GrS 10/70
    Der Einwand, daß es jedem Steuerpflichtigen gestattet sei, seine steuerlichen Verhältnisse so zu gestalten, wie es für ihn am günstigsten ist (BFH-Urteile IV 246/50 S vom 22. August 1951, BFH 55, 449, BStBl III 1951, 181; IV 83/50 U vom 17. Oktober 1951, BFH 55, 548, BStBl III 1951, 223), kann nicht dazu führen, daß der planmäßig durch Ausnutzung des § 7 b EStG erlangte Steuervorteil nicht als Gewinn im Sinne von § 1 GewStDV anzusehen ist.
  • BVerfG, 16.05.1969 - 1 BvR 162/69
    Auszug aus BFH, 17.01.1972 - GrS 10/70
    Daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese Rechtsauffassung in seinem Beschluß 1 BvR 162/69 vom 16. Mai 1969 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1969 S. 347 - HFR 1969, 347 -) nicht beanstandet habe, sei darauf zurückzuführen, daß es sich dabei nicht um eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Frage, sondern um eine solche des einfachen Rechts gehandelt habe.
  • BFH, 27.11.1962 - VI 10/62 S

    Zur Frage der Ermittlung des bei der Veräußerung eines Wohnhauses entstandenen

    Auszug aus BFH, 17.01.1972 - GrS 10/70
    Abweichend von der Entscheidung VI 10/62 S vom 27. November 1962 (BFH 76, 317, BStBl III 1963, 116) müßten die Herstellungskosten eines Gebäudes um die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG gemindert werden, wenn der Steuerpflichtige ein Grundstück mit Gebäude alsbald nach dem Erwerb des Grundstücks und der Bebauung innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG veräußere.
  • BFH, 27.05.1964 - I 226/62 U

    Bestehen einer Gewerbesteuerpflicht eines Unternehmens zur

    Auszug aus BFH, 17.01.1972 - GrS 10/70
    Nach seiner Auffassung fehlt es aber an der für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit erforderlichen Absicht der Gewinnerzielung; denn diese Absicht fehle, wenn ein Steuerpflichtiger - wie im Streitfall - mit den durch die Tätigkeit zu erzielenden Einnahmen lediglich seine Selbstkosten habe decken wollen (Urteil I 226/62 U vom 27. Mai 1964, BFH 80, 29, BStBl III 1964, 485).
  • BFH, 11.07.1968 - IV 139/63

    Zugehörigkeit von auf eigene Rechnung vorgenommenen Ankäufen und Verkäufen von

  • BFH, 18.06.1969 - I R 187/66

    Gewinnerzielungsabsicht - Marktsituation - Vermögensmehrungen - Entnahme eines

  • BFH, 12.03.1964 - IV 136/61 S

    Errichtung von Häusern als gewerbliche Tätigkeit

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Der BFH-Beschluß vom 17. Januar 1972 GrS 10/70 (BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700) sei nicht einschlägig, weil er nur die Betätigung einer natürlichen Person als Einzelunternehmer zum Gegenstand habe.

    Zur Rechtsfrage Nr. 4 (Gewinnerzielungsabsicht) insbesondere berufe sie sich auf den Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700.

    Die Entscheidung des VI. Senats ist in ihrer Verbindlichkeit durch den später ergangenen Beschluß des Großen Senats in BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700 - s. dort unter I. 2 - überholt.

    Der VI. Senat hat seine Rechtsmeinung bereits in das Verfahren GrS 10/70 eingebracht.

    Es kann hier offenbleiben, ob die Rechtsfrage Nr. 4 insoweit als inhaltsgleich mit der im BFH-Beschluß in BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700 entschiedenen Rechtsfrage nach dem Merkmal der Gewinnabsicht i. S. des § 1 Abs. 1 GewStDV anzusehen ist, als es um eine Definition des Begriffs der Gewinnerzielungsabsicht geht.

    Gewinn wird als eine Vermögensmehrung angesehen, die sich in einer nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Betriebsvermögensmehrung (z. B. BFH-Urteile vom 28. Oktober 1970 I R 72/69, BFHE 101, 108, BStBl II 1971, 247; sowie in BFHE 88, 450, BStBl III 1967, 467) oder in einem allgemeinen wirtschaftlichen Vorteil (Beschluß in BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700) zeigen kann.

    Zu den Vorteilen in diesem weiteren Sinne rechnet auch die planmäßig betriebene Minderung von Personensteuern (vgl. Beschluß des Großen Senats in BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700, betr. Baupaten-Verfahren).

    Mit der sich aus der neueren Rechtsprechung ergebenden Erkenntnis, daß Gewinnerzielungsabsicht das Streben nach Betriebsvermögensmehrung im Sinne eines Totalgewinns ist, ändert der Große Senat seine dem Beschluß in BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700 zugrunde liegende Auffassung, daß die Absicht, unter Ausnutzung der Steuervergünstigung des § 7b EStG im sog. Baupaten- Verfahren Steuern zu sparen, eine Gewinnabsicht i. S. des § 1 Abs. 1 GewStDV sei.

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Die Absicht, gewerbliche Gewinne zu erzielen, muß durch eine Tätigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner Auffassung als unternehmerisch gewertet wird (Beschluß des Großen Senats vom 17. Januar 1972 GrS 10/70, BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700, unter II. 2.).
  • BFH, 15.03.2000 - X R 130/97

    Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze - Erbfolge

    Die Absicht, gewerbliche Gewinne zu erzielen, muss durch eine Tätigkeit verfolgt werden, die nach allgemeiner Auffassung als unternehmerisch gewertet wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 17. Januar 1972 GrS 10/70, BFHE 106, 84, BStBl II 1972, 700, unter II. 2.).
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