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   BFH, 19.07.1972 - I R 109/70   

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BFH, 19.07.1972 - I R 109/70 (https://dejure.org/1972,583)
BFH, Entscheidung vom 19.07.1972 - I R 109/70 (https://dejure.org/1972,583)
BFH, Entscheidung vom 19. Juli 1972 - I R 109/70 (https://dejure.org/1972,583)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 106, 438
  • BStBl II 1972, 839
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.03.1966 - I 168/63
    Auszug aus BFH, 19.07.1972 - I R 109/70
    Im Verfahren über die nach erfolglosem Einspruch zum Finanzgericht (FG) erhobene Klage stützte sich das FA sodann in erster Linie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) I 168/63 vom 01.03.1966 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 85 S. 316 - BFH 85, 316, BStBl III 1966, 324), nach dem bei Freistellung einer nichtbundeseigenen Eisenbahn von der Verpflichtung, die Beförderungsteuer zu Lasten des Steuerschuldners zu entrichten, steuerfreie Bezüge aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG nicht vorliegen.

    Wenngleich der BFH es im Urteil I 168/63 (a.a.O.) dahingestellt gelassen habe, ob die Vorschrift des § 3 Abs. 4 BefStG 1955 Befreiungs- oder Erlaßcharakter habe, so sei es doch widersprüchlich, sie einerseits als Befreiungsvorschrift einzuordnen, andererseits aber an der Fiktion festzuhalten, daß die Steuer gezahlt und alsdann wieder erstattet worden sei.

    Wie immer man auch die Vorschrift des § 3 Abs. 4 BefStG 1955 auffaßt, so ist doch - ausgehend von der Entscheidung des BFH I 168/63 (a.a.O.) - weder im Falle der Annahme eines Steuererlasses noch im Falle der Annahme einer sachlichen Steuerbefreiung im finanziellen Ergebnis bei der Klägerin ein steuerfreier Bezug aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG gegeben.

  • BFH, 15.07.1968 - GrS 2/67

    Verrechnung eines körperschaftsteuerfreien Sanierungsgewinns

    Auszug aus BFH, 19.07.1972 - I R 109/70
    Erst nach Aufgabe der die Auffassung des FA stützenden Rechtsprechung durch den Beschluß des BFH Gr.S. 2/67 vom 15.07.1968 (BFH 93, 75, BStBl II 1968, 666 [BFH 15.07.1968 - GrS - 2/67]) habe das FA seine Rechtsauffassung zu § 3 Nr. 11 EStG geändert.
  • FG Baden-Württemberg, 23.03.1970 - VI 37/66
    Auszug aus BFH, 19.07.1972 - I R 109/70
    Seine Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1970 S. 395 (EFG 1970, 395) veröffentlicht.
  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 29/11

    Steuerfreie Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt

    a) Öffentliche Mittel sind solche, die aus einem öffentlichen Haushalt stammen, d.h. haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt und verausgabt werden (BFH-Urteile vom 19. Juli 1972 I R 109/70, BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839; vom 9. April 1975 I R 251/72, BFHE 115, 374, BStBl II 1975, 577).

    bb) Diese Rechtsauffassung der Finanzverwaltung steht der Annahme "öffentlicher Mittel" im Sinne von in einem öffentlichen Haushalt als Ausgaben festgelegten und entsprechend verausgabten Beträgen (BFH-Urteil in BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839) nicht entgegen.

  • BFH, 09.04.1975 - I R 251/72

    Befreiung nichtbundeseigener Eisenbahnunternehmen von der Beförderungsteuer führt

    Der Senat hält daran fest, daß die Freistellung nichtbundeseigener Eisenbahnunternehmen von der Entrichtung von Beförderungsteuer nicht zu steuerfreien Bezügen aus öffentlichen Mitteln geführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 1972 I R 109/70, BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839).

    Das FA bezieht sich auf das BFH-Urteil vom 19. Juli 1972 I R 109/70 (BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839).

    Entgegen der Auffassung des BFH in dem Urteil I R 109/70 könne es nicht darauf ankommen, ob die Verwendung der Mittel einer öffentlichen Haushaltskontrolle unterlägen.

    Die in dem Urteil I R 109/70 erörterte Alternative Steuererlaß oder Steuerbefreiung stelle sich im Streitfall nicht.

    Der Unterschied der Auffassungen beruhe darauf, daß der RFH die vorherige Vereinnahmung der als Zuschuß zu verausgabenden Staatsmittel für verzichtbar gehalten habe, während der BFH in dem Urteil I R 109/70 diese Ansicht nicht teile.

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil I R 109/70 entschieden, daß die nach § 3 Abs. 4 BefStG 1955 ausgesprochene Ausnahme (Freistellung) eines nichtbundeseigenen Eisenbahnunternehmens von der Verpflichtung Beförderungsteuer zu Lasten des Steuerschuldners (Fahrgastes) zu entrichten, bei dem Unternehmen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Bezüge aus öffentlichen Mitteln i. S. von § 3 Nr. 11 EStG begründe.

    Geht man davon aus, daß, wie der erkennende Senat in dem Urteil I R 109/70 ausgeführt hat, die Vorschrift des § 3 Nr. 11 Satz 1 EStG gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 15 KStDV (1960) grundsätzlich auch im Bereich des Körperschaftsteuerrechts anzuwenden ist, so kann für juristische Personen, denen gegenüber ein Steuererlaß wegen Hilfsbedürftigkeit ausgesprochen wird, nichts anderes gelten.

    Außer der Vereinnahmung der Mittel (BFH-Urteil I R 109/70) bedarf es somit vor allem ihrer haushaltsrechtlich geregelten, offen ausgewiesenen Verausgabung.

  • FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19

    Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG in Grenzfällen

    a) Öffentliche Mittel sind solche, die aus einem öffentlichen Haushalt stammen, d.h. haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt und verausgabt werden (BFH-Urteile vom 19. Juli 1972 I R 109/70, BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839; vom 9. April 1975 I R 251/72, BFHE 115, 374, BStBl II 1975, 577).
  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 27/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11

    a) Öffentliche Mittel sind solche, die aus einem öffentlichen Haushalt stammen, d.h. haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt und verausgabt werden (BFH-Urteile vom 19. Juli 1972 I R 109/70, BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839; vom 9. April 1975 I R 251/72, BFHE 115, 374, BStBl II 1975, 577).

    bb) Diese Rechtsauffassung der Finanzverwaltung steht der Annahme "öffentlicher Mittel" im Sinne von in einem öffentlichen Haushalt als Ausgaben festgelegten und entsprechend verausgabten Beträgen (BFH-Urteil in BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839) nicht entgegen.

  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 9/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11 -

    a) Öffentliche Mittel sind solche, die aus einem öffentlichen Haushalt stammen, d.h. haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt und verausgabt werden (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Juli 1972 I R 109/70, BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839; vom 9. April 1975 I R 251/72, BFHE 115, 374, BStBl II 1975, 577).

    36 bb) Diese Rechtsauffassung der Finanzverwaltung steht der Annahme "öffentlicher Mittel" i.S. von in einem öffentlichen Haushalt als Ausgaben festgelegten und entsprechend verausgabten Beträgen (BFH-Urteil in BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839) nicht entgegen.

  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 30/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 29/11 -

    a) Öffentliche Mittel sind solche, die aus einem öffentlichen Haushalt stammen, d.h. haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt und verausgabt werden (BFH-Urteile vom 19. Juli 1972 I R 109/70, BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839; vom 9. April 1975 I R 251/72, BFHE 115, 374, BStBl II 1975, 577).

    bb) Diese Rechtsauffassung der Finanzverwaltung steht der Annahme "öffentlicher Mittel" im Sinne von in einem öffentlichen Haushalt als Ausgaben festgelegten und entsprechend verausgabten Beträgen (BFH-Urteil in BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839) nicht entgegen.

  • FG Düsseldorf, 03.06.2004 - 12 K 210/02

    Lohnsteuer; Abfallwirtschafts-GmbH im kommunalen Anteilsbesitz; Gewährung von

    Öffentliche Mittel sind insbesondere solche des Bundes, der Länder oder der Gemeinden, unbeschadet der Herkunft dieser Mittel (BFH-Urteil vom 19.7.1972 I R 109/70, BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839) und sie müssen in der öffentlichen Hand vorhanden sein (BFH-Urteil vom 19.7.1972 I R 109/70, a.a.O.).

    Inhaltlich unterscheiden sich die streitigen Leistungen der Klägerin nicht von vergleichbaren Beihilfeleistungen der öffentlichen Hand beispielsweise an im Landesdienst stehende Beamte - die der BFH in ständiger Rechtsprechung als gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei anerkannt hat (Urteile vom 19.7.1972 I R 109/70, a.a.O.; vom 9.4.1975 I R 251/72, a.a.O. und vom 15.11.1983 VI R 20/80, a.a.O.).

    Wie ausgeführt, hat der BFH in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass Beihilfeleistungen der öffentlichen Hand beispielsweise an im Landesdienst stehende Beamte gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind (Urteile vom 19.7.1972 I R 109/70, a.a.O.; vom 9.4.1975 I R 251/72, a.a.O.).

    Derartige Leistungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH solche wegen Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 3 Nr. 11 EStG (Urteile vom 19.7.1972 I R 109/70, a.a.O.; vom 9.4.1975 I R 251/72, a.a.O. und vom 15.11.1983 VI R 20/80, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 15.06.2020 - 11 K 2024/18

    Einkommensteuer: Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung bei

    Erforderlich ist vielmehr, dass über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (so Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.11.1983 VI R 20/80, Bundesteuerblatt - BStBl. - II 1984, 113; vom 19.7.1972 I R 109/70, BStBl. II 1972, 839, und vom 9.4.1975 I R 251/72, BStBl. II 1975, 577).
  • BFH, 03.07.2019 - VI R 37/16

    Steuerfreiheit von Zinsvergünstigungen nach § 3 Nr. 58 EStG

    Damit ist eine haushaltsmäßige Erfassung dieser Mittel und die öffentliche Kontrolle ihrer Verwendung gegeben (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.07.1972 - I R 109/70, BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839).
  • FG Münster, 10.10.2019 - 6 K 3334/17

    Einkommensteuer - Sind Zahlungen von Jugendämtern an eine Tagesmutter

    Öffentliche Mittel sind solche, die aus einem öffentlichen Haushalt stammen, d.h. haushaltsmäßig als Ausgaben festgelegt und verausgabt werden (BFH-Urteile vom 05.11.2014 VIII R 27/11, BFH/NV 2015, 960; vom 05.11.2014 VIII R 29/11, BFHE 249, 1, BStBl II 2017, 432; vom 05.11.2014 VIII R 9/12, BFH/NV 2015, 967; vom 05.11.2014 VIII R 30/11, BFH/NV 2015, 963; vom 19.07.1972 I R 109/70, BFHE 106, 438, BStBl II 1972, 839; vom 09.04.1975 I R 251/72, BFHE 115, 374, BStBl II 1975, 577).
  • BFH, 19.06.1997 - IV R 26/96

    Steuerfreiheit für Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG unabhängig vom Zahlungsweg nur

  • BFH, 15.11.1983 - VI R 20/80

    Beihilfen, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen an Ersatzschullehrer gezahlt

  • BFH, 03.07.1986 - IV R 109/84

    Zuschüsse an Omnibusunternehmen, die dem Ausgleich von Kostenunterdeckungen bei

  • FG Baden-Württemberg, 25.07.2007 - 7 K 39/04

    Steuerfreiheit von Landeszuschüssen an eine Privatschule

  • BFH, 12.10.1977 - I R 181/75

    Gewährung rechtlichen Gehörs - Verletzung des Anspruchs - Rechtlicher

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Rechtsprechung
   BFH, 31.05.1972 - I R 109/70   

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BFH, Entscheidung vom 31. Mai 1972 - I R 109/70 (https://dejure.org/1972,4525)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtbundeseigenes Eisenbahnunternehmen - Beförderungsteuer - Freistellung von Zahlungsverpflichtung - Fahrgast - Bezüge aus öffentlichen Mitteln

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BStBl II 1972, 839
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.03.1966 - I 168/63
    Auszug aus BFH, 31.05.1972 - I R 109/70
    Im Verfahren über die nach erfolglosem Einspruch zum FG erhobene Klage stützte sich das FA sodann in erster Linie auf das Urteil des BFH I 168/63 vom 1. März 1966 (BFH 85, 316, BStBl III 1966, 324), nach dem bei Freistellung einer nichtbundeseigenen Eisenbahn von der Verpflichtung, die Beförderungsteuer zu Lasten des Steuerschuldners zu entrichten, steuerfreie Bezüge aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG nicht vorliegen.

    Wenngleich der BFH es im Urteil I 168/63 (a. a. O.) dahingestellt gelassen habe, ob die Vorschrift des § 3 Abs. 4 BefStG 1955 Befreiungs- oder Erlaßcharakter habe, so sei es doch widersprüchlich, sie einerseits als Befreiungsvorschrift einzuordnen, andererseits aber an der Fiktion festzuhalten, daß die Steuer gezahlt und alsdann wieder erstattet worden sei.

    Wie immer man auch die Vorschrift des § 3 Abs. 4 BefStG 1955 auffaßt, so ist doch -- ausgehend von der Entscheidung des BFH I 168/63 (a. a. O.) -- weder im Falle der Annahme eines Steuererlasses noch im Falle der Annahme einer sachlichen Steuerbefreiung im finanziellen Ergebnis bei der Klägerin ein steuerfreier Bezug aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 3 Nr. 11 EStG gegeben.

  • BFH, 15.07.1968 - GrS 2/67

    Verrechnung eines körperschaftsteuerfreien Sanierungsgewinns

    Auszug aus BFH, 31.05.1972 - I R 109/70
    Erst nach Aufgabe der die Auffassung des FA stützenden Rechtsprechung durch den Beschluß des BFH Gr. S. 2/67 vom 15. Juli 1968 (BFH 93, 75, BStBl II 1968, 666) habe das FA seine Rechtsauffassung zu § 3 Nr. 11 EStG geändert.
  • FG Baden-Württemberg, 23.03.1970 - VI 37/66
    Auszug aus BFH, 31.05.1972 - I R 109/70
    Seine Entscheidung ist in EFG 1970, 395 veröffentlicht.
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