Weitere Entscheidung unten: BFH, 30.08.1972

Rechtsprechung
   BFH, 14.12.1972 - IV R 12/68   

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https://dejure.org/1972,576
BFH, 14.12.1972 - IV R 12/68 (https://dejure.org/1972,576)
BFH, Entscheidung vom 14.12.1972 - IV R 12/68 (https://dejure.org/1972,576)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 1972 - IV R 12/68 (https://dejure.org/1972,576)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wissenschaftliche Tätigkeit - Künstlerische Tätigkeit - Schriftstellerische Tätigkeit - Steuervergünstigung für Nebeneinkünfte - Nichtselbständige Arbeit - Selbständige Berufstätigkeit - Katalogberufstätigkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, 3; EStG § 34b Abs. 2

Papierfundstellen

  • BFHE 107, 524
  • NJW 1973, 776 (Ls.)
  • DB 1973, 457
  • BStBl II 1973, 159
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.10.1960 - IV 162/60 U

    Anspruchsberechtigung eines angestellten Schauspielers bezüglich der

    Auszug aus BFH, 14.12.1972 - IV R 12/68
    In der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sei unter einer Berufstätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur die Ausübung eines der dort ausdrücklich aufgezählten Berufe oder eines ähnlichen Berufs verstanden worden ("Katalogberufe", Hinweis auf Urteil des BFH vom 6. Oktober 1960 IV 162/60 U, BFH 72, 4, BStBl III 1961, 2).

    Nach der wiederum durch das BFH-Urteil IV 162/60 U bestätigten ständigen Rechtsprechung des BFH ist einem nichtselbständig tätigen Schauspieler die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 4 EStG für seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit -- sofern die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit überwiegen -- zu gewähren.

  • BFH, 20.06.1962 - IV 359/61 U

    Einordnung von Einkünften als steuerbegünstigte Nebeneinkünfte

    Auszug aus BFH, 14.12.1972 - IV R 12/68
    Den Grundsatz, daß die Einkünfte, für die die Vergünstigung begehrt wird, nicht aus einer Tätigkeit bezogen werden dürfen, die in den Beruf des Steuerpflichtigen fällt, hat die Rechtsprechung nur für die Fälle aufgestellt, in denen es sich um praktische Berufsarbeit im Sinne einer der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG namentlich aufgeführten oder diesen ähnlichen typischen freien Berufen, mithin eines der Katalogberufe, handelt (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juni 1962 IV 359/61 U, BFH 75, 325, BStBl III 1962, 385, vom 22. Februar 1968 IV R 196/67, BFH 91, 530, BStBl II 1968, 406, und vom 13. November 1969 IV R 1/68, BFH 97, 306, BStBl II 1970, 117).
  • BFH, 13.11.1969 - IV R 1/68

    Hochschullehrer - Industriefirmen - Gutachtertätigkeit - Wissenschaftliche

    Auszug aus BFH, 14.12.1972 - IV R 12/68
    Den Grundsatz, daß die Einkünfte, für die die Vergünstigung begehrt wird, nicht aus einer Tätigkeit bezogen werden dürfen, die in den Beruf des Steuerpflichtigen fällt, hat die Rechtsprechung nur für die Fälle aufgestellt, in denen es sich um praktische Berufsarbeit im Sinne einer der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG namentlich aufgeführten oder diesen ähnlichen typischen freien Berufen, mithin eines der Katalogberufe, handelt (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juni 1962 IV 359/61 U, BFH 75, 325, BStBl III 1962, 385, vom 22. Februar 1968 IV R 196/67, BFH 91, 530, BStBl II 1968, 406, und vom 13. November 1969 IV R 1/68, BFH 97, 306, BStBl II 1970, 117).
  • BFH, 22.02.1968 - IV R 196/67

    Hochschullehrer - Industriefirma - Metallkundliche Grundlagenforschung -

    Auszug aus BFH, 14.12.1972 - IV R 12/68
    Den Grundsatz, daß die Einkünfte, für die die Vergünstigung begehrt wird, nicht aus einer Tätigkeit bezogen werden dürfen, die in den Beruf des Steuerpflichtigen fällt, hat die Rechtsprechung nur für die Fälle aufgestellt, in denen es sich um praktische Berufsarbeit im Sinne einer der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG namentlich aufgeführten oder diesen ähnlichen typischen freien Berufen, mithin eines der Katalogberufe, handelt (vgl. BFH-Urteile vom 20. Juni 1962 IV 359/61 U, BFH 75, 325, BStBl III 1962, 385, vom 22. Februar 1968 IV R 196/67, BFH 91, 530, BStBl II 1968, 406, und vom 13. November 1969 IV R 1/68, BFH 97, 306, BStBl II 1970, 117).
  • BFH, 30.11.1978 - IV R 34/74

    Selbständige Tätigkeit - Steuervergünstigung - Katalogberufstätigkeit -

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und führte u. a. aus: Da die Tätigkeit des Klägers als Komponist oder Arrangeur nicht zu den Berufstätigkeiten der sog. Katalogberufe gehöre, könne die Haupttätigkeit des Klägers nicht zu den nach § 34 Abs. 4 EStG begünstigten Tätigkeiten zählen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Dezember 1972 IV R 12/68, BFHE 107, 524, BStBl II 1973, 159).

    Der erkennende Senat hat in dem Urteil IV R 12/68 entschieden, daß die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 4 EStG für selbständig erzielte Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit nur Beziehern von Haupteinkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aus einer Katalogberufstätigkeit zu gewähren ist.

    Das BFH-Urteil IV R 12/68 ist im Schrifttum angegriffen worden (vgl. Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 18. Aufl., § 34 EStG, Anm. 39; ferner Tipke, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1976 Sp. 67 ff., 71, mit weiteren Nachweisen).

    An dieser seinerzeit zugunsten der Steuerpflichtigen ergangenen Entscheidung des Schauspielerurteils, das davon ausging, daß die Katalogberufstätigkeit von der "rein" wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit zu unterscheiden ist, andererseits aber die unterschiedliche Einkunftsart als Abgrenzungsmerkmal i. S. des § 34 Abs. 4 Nr. 2 EStG ausreicht, hat der erkennende Senat in dem Urteil IV R 12/68 festgehalten.

    Dabei ist einzuräumen, daß auch die mit dem Urteil IV R 12/68 getroffene Lösung in gewisser Hinsicht als unbefriedigend empfunden werden kann.

    Das Urteil IV R 12/68 betraf einen Fall, der sich durch die folgenden Beispiele erläutern läßt.

    Es ergaben sich danach die beiden folgenden Alternativen: Entweder ist auf die Abgrenzung gegenüber dem eigentlichen Beruf abzustellen (entsprechend der Begründung der Gesetzesänderung - Drucksache des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1949 Nr. 892, Begründung zum Zweiten Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern, Abschn. 1, § 1 Ziff. 7 - einen steuerlichen Anreiz zur Erzielung eines höheren Einkommens durch "eine nicht in den Beruf fallende Nebentätigkeit auf wissenschaftlichem, künstlerischem oder schriftstellerischem Gebiet" zu geben, und entsprechend der Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen - BdF - in dem Verfahren IV R 12/68) mit der Folge, daß das Abgrenzungsmerkmal der unterschiedlichen Einkunftsart - selbständig oder nichtselbständig - fallengelassen wird, oder man bleibt unter Beibehaltung des eben genannten Unterscheidungsmerkmals dabei, die selbständig erzielten Einkünfte aus "rein" wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Tätigkeit nicht als Einkünfte aus einer in den Beruf fallenden Tätigkeit zu behandeln und für sie grundsätzlich die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 4 EStG bei Vorliegen überwiegender Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu gewähren.

    Die erste Alternative, auf die die Kritik gegenüber dem Urteil IV R 12/68 offensichtlich hinzielt, würde zu einer wesentlichen Einschränkung der Steuervergünstigung führen.

    Mit dem Urteil IV R 12/68 hat sich der erkennende Senat für die im ganzen gesehen für den Steuerpflichtigen wohl günstigere zweite Alternative entschieden und den Unterschied der "Berufstätigkeit" i. S. des § 34 Abs. 4 Nr. 2 EStG als einer Tätigkeit "der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG angeführten typischen freien Berufe", also der Tätigkeit der Katalogberufe oder ähnlicher Berufe, zu der selbständig ausgeübten "rein" wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit herausgestellt.

    Hinzu kommt, wovon das BFH-Urteil IV R 12/68 zunächst ausging, daß in § 34 Abs. 4 Satz 1 EStG als Begünstigte - neben den Nichtselbständigen - nicht die Bezieher von Einkünften "aus freiberuflicher Tätigkeit" genannt werden, wie es der allgemeinen Formulierung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG entsprochen hätte, sondern die Bezieher mit Einkünften aus einer Berufstätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, daß also ein Begriff verwendet wird, der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG unmittelbar den Katalogberufen vorangestellt ist.

    Die Kritik gegenüber dem BFH-Urteil IV R 12/68 (vgl. Herrmann/Heuer, a. a. O.) besteht im wesentlichen in dem Einwand, es widerspreche den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, die außerhalb eines Katalogberufs freiberuflich Tätigen mit "Neben"-Einkünften aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit von der Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 4 EStG auszuschließen.

    Dabei werden nicht nur die eben erörterten, für das Urteil IV R 12/68 anzuführenden Argumente nicht zureichend gewürdigt.

    Es werden auch die Konsequenzen verkannt, die sich bei einer von den Kritikern des Urteils IV R 12/68 offenbar erstrebten Auslegung des § 34 Abs. 4 EStG ergeben würden.

    Für diese Fälle lassen sich aus der Kritik gegenüber dem Urteil IV R 12/68 keine überzeugenden Hinweise entnehmen, auf Grund welcher Beurteilungsmerkmale bei Beziehern von Einkünften aus mehreren wissenschaftlichen, künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeiten die verschiedenen Einkünfte, mögen sie auch noch so klar voneinander abgrenzbar sein, den "Haupt"-Einkünften oder den "Neben"-Einkünften zugerechnet werden sollen.

    Im Falle des Urteils IV R 12/68 bestand keine Veranlassung, die Rechtslage bei Beziehern von "Haupt"-Einkünften aus selbständiger unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit zu beurteilen.

  • BVerfG, 14.01.1986 - 1 BvR 209/79

    Verfassungsmäßigkeit; Einkünfte aus wissenschaftlicher Arbeit; Einkünfte aus

    Das Finanzgericht führte zur Begründung aus: Die restriktive Auslegung des § 34 Abs. 4 Nr. 1 EStG durch den Bundesfinanzhof (BFHE 107, 524) sei im Schrifttum aus zutreffenden Gründen nahezu einstimmig abgelehnt worden.

    In den fast gleichlautenden Urteilen hat er an seine Entscheidung vom 14. Dezember 1972 (BFHE 107, 524) angeknüpft.

  • BFH, 05.12.1985 - IV R 114/85

    Schlaf eines Richters in der mündlichen Verhandlung - Konzentration des Richters

    Im Streitfall fehlt es an der gesetzlich vorgeschriebenen Abgrenzbarkeit: Hierzu ist nicht nur erforderlich, daß die Nebeneinkünfte von der Hauptberufstätigkeit abgrenzbar sein müssen; es darf sich darüber hinaus bei der Nebentätigkeit auch nicht um eine laufende praktische Berufsarbeit handeln, die sich einem der in § 18 Abs. 1 EStG angeführten Berufe zuordnen läßt oder einer solchen Berufstätigkeit zumindest ähnlich ist (s. das BFH-Urteil vom 22. September 1976 IV R 20/76, BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31, im Anschluß an das BFH-Urteil vom 14. Dezember 1972 IV R 12/68, BFHE 107, 524, BStBl II 1973, 159; ferner Urteile vom 20. März 1980 IV R 144/77, BFHE 130, 322, BStBl II 1980, 503; vom 12. November 1981 IV R 187/79, BFHE 134, 557, BStBl II 1982, 253; vom 17. Dezember 1981 IV R 19/81, BFHE 135, 62, BStBl II 1982, 254, und vom 7. Februar 1985 IV R 102/83, BFHE 143, 82, BStBl II 1985, 293).
  • BFH, 07.02.1985 - IV R 102/83

    Tarifermäßigung - Berufstätigkeit der Ärzte ähnlicher Beruf - Gerichtlicher

    Unter Berufstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Senats die praktische Berufstätigkeit der im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten freien Berufe (Katalogberufe) zu verstehen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1972 IV R 12/68, BFHE 107, 524, BStBl II 1973, 159).
  • BFH, 19.03.1987 - IV R 27/86

    Zur Behandlung von Nebeneinkünften aus künstlerischer Tätigkeit bei

    Die begünstigten "Nebeneinkünfte" müßten gegenüber den (nicht begünstigungsfähigen) Einkünften aus einer Katalogberufstätigkeit klar abgrenzbar sein (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1972 IV R 12/68, BFHE 107, 524, BStBl II 1973, 159).
  • BFH, 21.02.1974 - IV R 40/72

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - Überwiegen - Nebeneinkünfte -

    Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 14. Dezember 1972 IV R 12/68 (BFHE 107, 524, BStBl II 1973, 159) entschieden hat, ist der Begriff "Berufstätigkeit" in § 34 Abs. 4 EStG im Sinne von Katalogberufstätigkeit (als Arzt, Rechtsanwalt usw. und ähnlicher Berufe) zu verstehen.
  • BFH, 07.02.1985 - IV R 231/82

    Tarifermäßigung für Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder

    Unter Berufstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Senats die praktische Berufstätigkeit der im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten freien Berufe (Katalogberufe) zu verstehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Dezember 1972 IV R 12/68, BFHE 107, 524, BStBl II 1973, 159).
  • BFH, 25.04.1974 - IV R 1/73

    Schiedsrichtertätigkeit - Rechtsanwalt - Freiberufliche Tätigkeit -

    Der erkennende Senat hatte sich bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1972 IV R 12/68 (BFHE 107, 524, BStBl II 1973, 159) mit der -- dort von dem am Verfahren beteiligten Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen (BMWF) vertretenen -- Auffassung auseinandergesetzt, die davon ausgeht, daß für einen auf demselben künstlerischen Gebiet sowohl nichtselbständig als auch selbständig tätigen Künstler die gleiche steuerliche Behandlung sinnvoll sei wie für einen im Angestelltenverhältnis und zugleich selbständig tätigen Architekten, Arzt oder Journalisten.
  • BFH, 29.10.1987 - IV R 79/84

    Steuerliche Behandlung von Nebeneinkünften aus wissenschaftlicher, künstlerischer

    Die begünstigten "Nebeneinkünfte" müßten gegenüber den (nicht begünstigungsfähigen) Einkünften aus einer Katalogberufstätigkeit klar abgrenzbar sein (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1972 IV R 12/68, BFHE 107, 524, BStBl II 1973, 159).
  • FG Münster, 27.03.1979 - VI 428/77

    Ähnlicher Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Ziff. 1 Einkommensteuergesetz (EStG);

    Das wäre erforderlich gewesen; denn die Steuervergünstigung für Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Tätigkeit (§ 34 Abs. 4 EStG) wird nur Beziehern von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aus einer in § 18 Abs. 1 Ziff. 1 S. 2 EStG ausdrücklich aufgezählten selbständigen "Berufstätigkeit" (als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Rechtsanwalt usw. oder als Träger einer ähnlichen Katalogberufstätigkeit) gewährt (Leitsatz des BFH-Urteils vom 14.12.1972 IV R 12/68, BStBl II 1973, 159, mit weiteren Nachweisen).
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Rechtsprechung
   BFH, 30.08.1972 - VI R 144/69   

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https://dejure.org/1972,818
BFH, 30.08.1972 - VI R 144/69 (https://dejure.org/1972,818)
BFH, Entscheidung vom 30.08.1972 - VI R 144/69 (https://dejure.org/1972,818)
BFH, Entscheidung vom 30. August 1972 - VI R 144/69 (https://dejure.org/1972,818)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bewohner eines Altersheims - Steuerermäßigung - Beschäftigung einer Hausgehilfin - Beschäftigung einer Haushaltshilfe - Arbeitnehmer des Altersheims - Heimbewohner - Hauswirtschaftliche Arbeiten

  • rechtsportal.de

    EStG § 33a Abs. 3

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 107, 496
  • BStBl II 1973, 159
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 06.07.1962 - VI 229/61 U

    Steuervergünstigung für Aufwendungen für die Beschäftigung einer weiblichen

    Auszug aus BFH, 30.08.1972 - VI R 144/69
    Diese Regelung läßt eine entsprechende Anwendung auf von dieser Sonderregelung nicht erfaßte wirtschaftlich vergleichbare Sachverhalte im Wege der Analogie nicht zu (so schon BFH-Urteil VI 229/61 U vom 6. Juli 1962, BFH 75, 551, BStBl III 1962, 469).
  • BFH, 06.10.1961 - VI 244/61 U

    Gewährung einer Steuerermäßigung bei Beschäftigung einer Mutter im Haushalt ihrer

    Auszug aus BFH, 30.08.1972 - VI R 144/69
    Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut, der Aufwendungen voraussetzt, die dem Steuerpflichtigen durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin erwachsen (Urteil des BFH VI 244/61 U vom 6. Oktober 1961, BFH 73, 777, BStBl III 1961, 549).
  • BFH, 24.02.2000 - III R 80/97

    Außergewöhnliche Belastung: Unterbringung in Altenpflegeheim

    Zu diesen üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem normalen Altersheim (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 30. August 1972 VI R 144/69, BFHE 107, 496, BStBl II 1973, 159; vom 12. Januar 1973 VI R 207/71, BFHE 108, 500, BStBl II 1973, 442; vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418, m.w.N., und vom 12. November 1996 III R 38/95, BFHE 182, 64, BStBl II 1997, 387, unter 1. a der Gründe).
  • BFH, 29.09.1989 - III R 129/86

    Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind

    b) Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem normalen Altersheim (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 30. August 1972 VI R 144/69, BFHE 107, 496, BStBl II 1973, 159; vom 12. Januar 1973 VI R 207/71, BFHE 108, 500, BStBl II 1973, 442, und vom 22. August 1980 VI R 138/77, BFHE 131, 381, BStBl II 1981, 23, und VI R 196/77, BFHE 131, 378, BStBl II 1981, 25).

    Soweit alte Menschen zunehmend auf fremde Hilfe angewiesen sind, hat der Gesetzgeber den hierdurch bedingten Aufwendungen, soweit sie das übliche Existenzminimum überschreiten und damit durch den Grundfreibetrag nicht erfaßt werden, jedenfalls für das Streitjahr durch die Gewährung des Altersfreibetrags in Höhe von 720 DM Rechnung getragen (vgl. auch Urteil in BFHE 107, 496, BStBl II 1973, 159).

  • BFH, 29.08.1986 - III R 209/82

    Fahrtkosten, die entstehen, um das Kind zur Betreuungsperson zu bringen, sind

    Ebenso wie im Falle des durch das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 (BGBl 1, 1769, BStBl I 1974, 530) eingeführten Freibetrags für Heimunterbringung sollte der Dienstleistungsbegriff die als zu eng empfundene Tatbestandsvoraussetzung "Beschäftigung einer Hausgehilfin" ersetzen (BTDrucks 7/2.180, S. 20) und damit auch solche Aufwendungen begünstigen, die nicht durch ein Dienstverhältnis zum Steuerpflichtigen veranlaßt sind und die nach der Rechtsprechung des BFH auch nicht im Wege einer Analogie zu § 33a Abs. 3 EStG berücksichtigt werden konnten (Urteil vom 30. August 1972 VI R 144/69, BFHE 107, 496, BStBl II 1973, 159).
  • BFH, 16.05.1975 - VI R 143/73

    Da Studium keine Erwerbstätigkeit i. S. von § 33a Abs. 3 Ziff. 2a EStG, keine

    Im übrigen ständen die tragenden Gründe der FG-Entscheidung im Widerspruch zu den Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 30. August 1972 VI R 144/69 (BFHE 107, 496, BStBl II 1973, 159).

    Das FA hat auch zutreffend darauf hingewiesen, daß der Senat bereits in seinem Urteil VI R 144/69 ausgeführt hat, daß § 33 a EStG die steuerliche Vergünstigung für Hausgehilfinnen abschließend regelt und eine entsprechende Anwendung dieser Sonderregelung auf nicht erfaßte vergleichbare Sachverhalte im Wege der Analogie nicht zulässig sei.

  • BFH, 19.01.1979 - VI R 28/77

    Auch Aufwendungen für einen Fensterputzer, der innerhalb eines Kleinunternehmens

    Auch eine entsprechende Anwendung des § 33 a Abs. 3 Satz 2 EStG sei nicht möglich (BFH-Urteil vom 30. August 1972 VI R 144/69, BFHE 107, 496, BStBl II 1973, 159).

    In der Entscheidung VI R 144/69, die sowohl Hausgehilfinnen als auch Haushaltshilfen betrifft, hat der BFH unter Bezug auf die Entscheidung VI 244/61 U ausgeführt, der Gesetzeswortlaut des § 33 a Abs. 3 EStG stelle darauf ab, daß zwischen dem Steuerpflichtigen und der Hausgehilfin ein Dienstvertrag - speziell bezüglich der hauswirtschaftlichen Tätigkeiten - besteht, was in jenem Streitfall jedoch nicht gegeben war.

  • BFH, 30.03.1982 - VI R 40/80

    Eine für den Steuerpflichtigen tätige Wäscherei ist keine Haushaltshilfe

    Der BFH hat die letztgenannte Vorschrift früher in dem Sinne ausgelegt, eine Haushaltshilfe müsse stets aufgrund eines Arbeitsvertrages als Arbeitnehmerin des Steuerpflichtigen in dessen Haushalt tätig sein (vgl. BFH-Urteil vom 30. August 1972 VI R 144/69, BFHE 107, 496, BStBl II 1973, 159).
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