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   BFH, 15.02.1973 - V R 152/69   

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https://dejure.org/1973,190
BFH, 15.02.1973 - V R 152/69 (https://dejure.org/1973,190)
BFH, Entscheidung vom 15.02.1973 - V R 152/69 (https://dejure.org/1973,190)
BFH, Entscheidung vom 15. Februar 1973 - V R 152/69 (https://dejure.org/1973,190)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßiger Verwaltungsakt - Widerruf - Bindungswirkung - Selbstgesetzte Maßstäbe - Besteuerungszweck - Ausgestaltung eines Tatbestandes - Bewußte in Kaufnahme - Erlaß aus Billigkeitsgründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 131

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für Erlaß wegen sachlicher Unbilligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 108, 571
  • NJW 1973, 1824
  • DB 1973, 952
  • BStBl II 1973, 466
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 15.02.1973 - V R 152/69
    Wie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes in dem Beschluß vom 19. Oktober 1971 GmSOGB 3/70 (BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603) entschieden hat, handelt es sich bei dem in § 131 AO verwendeten Begriff "unbillig" -- entgegen der Meinung der Klägerin -- nicht um einen von den Gerichten voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff.

    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH, die durch den Beschluß GmS-OGB 3/70 im Ergebnis als zutreffend bestätigt worden ist, kann ein Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen nur gewährt werden, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, wenn also ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist und der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Besteuerung aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (BFH-Urteil vom 25. Juli 1972 VIII R 59/68, BFHE 106, 486, BStBl II 1972, 918).

  • BFH, 26.07.1972 - I R 158/71

    Gerichtliche Prüfung - Ablehnung eines Billigkeitserlasses - Unterlassung eines

    Auszug aus BFH, 15.02.1973 - V R 152/69
    Diese Ausführungen des Gemeinsamen Senats sind in dem Sinne zu verstehen, daß der in § 131 Abs. 1 Satz 1 AO enthaltene Begriff der Unbilligkeit der Einziehung einer Steuer die Grenze bildet, die das Gesetz dem Ermessen setzt und daß die Ermessensausübung innerhalb dieser Grenze durch Billigkeit und Zweckmäßigkeit bestimmt wird, wobei Zweckmäßigkeit i. S. des § 2 Abs. 2 StAnpG bedeutet, daß der Gesetzeszweck zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des BFH vom 26. Juli 1972 I R 158/71, BFHE 106, 489, BStBl II 1972, 919).
  • BFH, 25.07.1972 - VIII R 59/68

    Versagung des Verlustabzugs nach § 10d EStG wegen Nichtordnungsmäßigkeit der

    Auszug aus BFH, 15.02.1973 - V R 152/69
    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH, die durch den Beschluß GmS-OGB 3/70 im Ergebnis als zutreffend bestätigt worden ist, kann ein Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen nur gewährt werden, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, wenn also ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist und der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Besteuerung aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (BFH-Urteil vom 25. Juli 1972 VIII R 59/68, BFHE 106, 486, BStBl II 1972, 918).
  • BFH, 08.03.1984 - I R 44/80

    Erlaß von Säumniszuschlägen wegen sachlicher Unbilligkeit bei Überschuldung und

    Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes einer Steuervorschrift bewußt in Kauf genommen hat, rechtfertigen nicht den Erlaß aus Billigkeitsgründen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Februar 1973 V R 152/69, BFHE 108, 571, BStBl II 1973, 466, und vom 24. September 1976 I R 41/75, BFHE 120, 212, BStBl II 1977, 127).
  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

    Dabei sind die Gerichte von dem Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 (BFHE 105, 102 = BStBl 1972 II S. 603) ausgegangen, nach der die Entscheidung einer Behörde gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 RAO darüber, ob die Einziehung einer Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig sei, von den Gerichten am Maßstab der Billigkeit nach den für die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen zu prüfen ist; der Maßstab der Billigkeit bestimmt Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens (BFHE 106, 489 = BStBl 1972 II S. 919; BFHE 108, 571 [572] = BStBl 1973 II S. 466).

    Sachliche Gründe für eine Billigkeitsentscheidung, die unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen zu beurteilen sind (BFHE 77, 522 [523] = BStBl 1963 III S. 511), sollen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. z. B. BFHE 108, 146 [148] = BStBl 1973 II S. 271; BFHE 108, 571 [572] = BStBl 1973 II S. 466; BFHE 116, 87 [88] = BStBl 1975 II S. 727) gegeben sein, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers auf dem in Frage kommenden Steuerrechtsgebiet angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte.

    Härten, die der Gesetzgeber bei der Regelung des gesetzlichen Tatbestandes bedacht und in Kauf genommen hat, sollen daher einen Billigkeitserlaß nicht rechtfertigen (BFHE 105, 458 [460] = BStBl 1972 II S. 649; BFHE 108, 571 [572] = BStBl 1973 II S. 466).

  • BFH, 22.04.1975 - VII R 54/72

    Erlaß von Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des BFH, die durch den Beschluß des Gemeinsamen Senats im Ergebnis als zutreffend bestätigt worden ist, kann Erlaß oder Erstattung aus s a c h l i c h e n Billigkeitsgründen nur gewährt werden, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, wenn also der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Besteuerung aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (Urteil vom 15. Februar 1973 V R 152/69, BFHE 108, 571, BStBl II 1973, 466).

    Die Erhebung von nach diesem Zeitpunkt entstandenen Säumniszuschlägen ist daher mit dem Sinn und Zweck des StSäumG nicht vereinbar (vgl. das zitierte BFH-Urteil V R 152/69; Tipke-Kruse, a. a. O., Vorbemerkung 3 zum StSäumG).

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