Weitere Entscheidung unten: BFH, 09.02.1973

Rechtsprechung
   BFH, 06.02.1973 - VII R 62/70   

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BFH, 06.02.1973 - VII R 62/70 (https://dejure.org/1973,1116)
BFH, Entscheidung vom 06.02.1973 - VII R 62/70 (https://dejure.org/1973,1116)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 1973 - VII R 62/70 (https://dejure.org/1973,1116)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gestundete Steuerforderung - Aufrechnung - Aufrechnungserklärung - Wirksamer Widerruf der Stundung - Abtretung einer Steuerforderung - Vereinbarkeit mit GG - Gegenwert der abgetretenen Forderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 108, 564
  • DB 1973, 2278
  • BStBl II 1973, 513
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.03.1963 - VII 98/61 U

    Zur Frage des Steuergläubigers bei Aufrechnung mit oder gegen Steuerforderungen

    Auszug aus BFH, 06.02.1973 - VII R 62/70
    Die Aufrechnung seitens des Steuergläubigers wird allgemein für zulässig erachtet, und es wird angenommen, daß mangels besonderer Vorschriften über die Aufrechnung öffentlich-rechtlicher Forderungen die Vorschriften des BGB über die Aufrechnung (§§ 387 f.) sinngemäß Anwendung finden (vgl. Urteil des BFH vom 12. März 1963 VII 98/61 U, BFHE 76, 678, BStBl III 1963, 247).

    Der Senat hat in seinem vorgenannten Urteil VII 98/61 U, in dem er entschieden hat, daß für die Aufrechnung mit oder gegen Steuerforderungen als Steuergläubiger anzusehen ist, wem der Ertrag der Steuer zusteht, auch die Auffassung vertreten, daß gegen eine Abtretung von Steueransprüchen durch den Steuergläubiger zur Ermöglichung der Aufrechnung keine Bedenken bestehen, ebenso in dem weiteren Urteil vom 17. März 1964 VII 144/60 (HFR 1964, 258, StRK, Reichsabgabenordnung, § 120, Rechtsspruch 2 und § 124 Rechtsspruch 17).

  • BFH, 31.01.1958 - III 178/55 U

    Erstattungsfähigkeit eines Grundsteuerbetrag, der nicht entrichtet (durch

    Auszug aus BFH, 06.02.1973 - VII R 62/70
    Zur Verwaltung der Steuern gehört auch deren Beitreibung (vgl. §§ 21 und 39a FVG a. F. und Urteil des BFH vom 31. Januar 1958 III 178/55 U, BFHE 66, 475, BStBl III 1958, 184).
  • RFH, 26.03.1936 - III A 117/35
    Auszug aus BFH, 06.02.1973 - VII R 62/70
    Der Senat folgt zwar der in dem Urteil des RFH vom 26. März 1936 III A 117/35 (RFHE 39, 180, RStBl 1936, 308) vertretenen Auffassung, daß eine Aufrechnungsmöglichkeit zum Widerruf der Stundung berechtigt, falls dieser vorbehalten war, und daß die Aufrechnungsmöglichkeit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 96 AO herbeiführt (vgl. v. Wallis in Hübschmann-Hepp-Spitaler, a. a. O., Rdnr. 13 zu § 124; Tipke-Kruse, a. a. O., Rdnr. 5 zu § 124).
  • BFH, 17.03.1964 - VII 144/60
    Auszug aus BFH, 06.02.1973 - VII R 62/70
    Der Senat hat in seinem vorgenannten Urteil VII 98/61 U, in dem er entschieden hat, daß für die Aufrechnung mit oder gegen Steuerforderungen als Steuergläubiger anzusehen ist, wem der Ertrag der Steuer zusteht, auch die Auffassung vertreten, daß gegen eine Abtretung von Steueransprüchen durch den Steuergläubiger zur Ermöglichung der Aufrechnung keine Bedenken bestehen, ebenso in dem weiteren Urteil vom 17. März 1964 VII 144/60 (HFR 1964, 258, StRK, Reichsabgabenordnung, § 120, Rechtsspruch 2 und § 124 Rechtsspruch 17).
  • BFH, 05.09.1989 - VII R 33/87

    Aufrechnung - Gegenseitigkeit - Verwaltungshoheit - Abtretung zwischen

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. Februar 1973 VII R 62/70 (BFHE 108, 564, BStBl II 1973, 513), in dem die gegenteilige Auffassung vertreten werde, sei im hier maßgebenden Geltungsbereich der Abgabenordnung (AO 1977) nicht anwendbar.

    Zur Begründung berief es sich im wesentlichen auf das Urteil des Senats in BFHE 108, 564, BStBl II 1973, 513.

    Der erkennende Senat hat dagegen entschieden, daß die Abtretung einer einzelnen Steuerforderung durch den Bund an ein Land oder umgekehrt zum Zwecke der Aufrechnung gegen einen dem Steuerpflichtigen zustehenden Steuererstattungsanspruch dann zulässig ist und nicht gegen das GG verstößt, wenn dem Zedenten der Gegenwert der abgetretenen Forderung gutgebracht wird (BFHE 108, 564, BStBl II 1973, 513, mit Hinweisen auf die vorangegangene Rechtsprechung).

    Für die Abtretung von Steueransprüchen gelten mangels eigenständiger Vorschriften in der AO 1977 - § 46 AO 1977 gilt nicht für die Abtretung durch den Steuergläubiger - die §§ 398 ff. BGB sinngemäß (vgl. Senat in BFHE 108, 564, BStBl II 1973, 513, 515).

    Der Senat hat zwar in seinem Urteil in BFHE 108, 564, BStBl II 1973, 513, 515 für den dortigen Sonderfall der Abtretung "zwecks Einziehung" und der mit dem Abtretungsvertrag in einer Urkunde zusammengefaßten Aufrechnungserklärung des nach wie vor beide Steueransprüche verwaltenden FA entschieden, daß durch diese Abtretung die Ertragshoheit des Steuergläubigers nicht beeinträchtigt werde.

  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Nach der zur Reichsabgabenordnung ergangenen Rechtsprechung des Senats sind mangels besonderer Vorschriften des Steuerrechts über die Abtretung öffentlich-rechtlicher Forderungen auf seiten der Finanzbehörden die Vorschriften des BGB (§§ 398 ff.) --ebenso wie die Bestimmungen über die Aufrechnung (§§ 387 ff.)-- sinngemäß anzuwenden (Urteile vom 12. März 1963 VII 98/61 U, BFHE 76, 678, BStBl III 1963, 247, und vom 6. Februar 1973 VII R 62/70, BFHE 108, 564, BStBl II 1973, 513).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2013 - 14 A 1407/12

    Vorliegen von Einwendungen gegen die Vollstreckung aus einem

    Während die Abtretung von Forderungen, die ein Privater gegenüber dem Staat innehat, seit jeher als grundsätzlich möglich gilt, vgl. in diesem Zusammenhang etwa § 411 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -, der die Abtretung des übertragbaren Teils der beamtenrechtlichen Dienstbezüge regelt, und auch die Abtretung von öffentlich-rechtlichen Forderungen von einem Hoheitsträger an einen anderen im Einzelfall als zulässig angesehen wird, vgl. BFH, Urteile vom 06.02.1973 - VII R 62/70 -, BFHE 108, 564 = juris (dort Rn. 17), und vom 15.06.1999 - VII R 3/97 -, BFHE 189, 14 = juris, Leitsatz 2 und zugehöriger Text, jeweils m.w.N., ist die Zulässigkeit der Abtretung einer öffentlich-rechtlichen Forderung an eine Privatperson besonders umstritten.

    Zum Teil wird die Frage ausdrücklich offen gelassen, vgl. BFH, Urteil vom 06.02.1973 - VII R 62/70 -, BFHE 108, 564 = juris (dort Rn. 17), zum Teil werden auch öffentlich-rechtliche Forderungen einer Finanzbehörde gegen einen Steuerschuldner für abtretbar gehalten, OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.02.2002 - 5 U 69/00 -, SchlHA 2002, 183 = juris (dort Rn. 25 ff), unter Hinweis auf den anerkannten gesetzlichen Forderungsübergang von Steuerforderungen, vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1979 - VII ZR 84/78 -, BGHZ 75, 23 = juris (dort Rn. 16).

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 - 7 C 24.92 -, NJW 1993, 1610; BFH, Urteil vom 06.02.1973 - VII R 62/70 -, BFHE 108, 564 = juris (dort Rn. 17); Grüneberg in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, § 398 Rn. 9; Ohler, Die Abtretung öffentlich-rechtlicher Forderungen an Private, DÖV 2004, 518 (519).

  • FG Hamburg, 08.04.2010 - 6 K 269/09

    Abgabenordnung: Aufrechnung und Vollstreckungsaufschub

    Wollte man die Vereinbarung -wie die Klägerin- als Stundungsabrede verstehen, so wäre die Gewerbesteuer 1990 zum Feststellungszeitpunkt nicht fällig und damit von der Aufrechnung ausgeschlossen gewesen (vgl. BFH-Urteil vom 06.02.1973 VII R 62/70, BFHE 108, 564, BStBl II 1973, 513; die auflösende Bedingung eines 60.000 EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte war unstreitig nicht eingetreten); wollte man die Vereinbarung hingegen -wie der Beklagte- als Vollstreckungsaufschub verstehen, so gilt im Ergebnis nichts anderes.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.07.1983 - 9 C 32/82
    Die diesen Grundsatz einschränkende - in der Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit wie auch im Schrifttum vertretene - Auffassung, nach der die Abtretung einer Abgabenforderung an einen anderen Hoheitsträger zumindest zur Ermöglichung einer Aufrechnungslage aus "praktischem Bedürfnis" und aus dem Gesichtspunkt der "Verträglichkeit mit dem öffentlichen Interesse" für zulässig erachtet wird (BFH, Urteil vom 06.02.1973 - VII R 62/70 -, BStBl. II 1973, 513 ff.; Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O.) kann nur auf rechtliche Bedenken stoßen.
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Rechtsprechung
   BFH, 09.02.1973 - III R 106/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,1263
BFH, 09.02.1973 - III R 106/72 (https://dejure.org/1973,1263)
BFH, Entscheidung vom 09.02.1973 - III R 106/72 (https://dejure.org/1973,1263)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 1973 - III R 106/72 (https://dejure.org/1973,1263)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 108, 485
  • DB 1974, 1560
  • BStBl II 1973, 513
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.09.1968 - IV R 53/68

    Inkrafttreten der FGO - Ermessensentscheidungen - Gesetzliche Grenzen des

    Auszug aus BFH, 09.02.1973 - III R 106/72
    Dies gilt auch im Bereich des Veranlagungsermessens, in dem die Ermessensentscheidung im Zusammenhang mit einer Steuerfestsetzung zu treffen ist (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1968 IV R 53/68, BFHE 94, 110, BStBl II 1969, 77).

    Auch in Fällen des § 100 Abs. 2 FGO, in denen sich das FG in der Regel nicht darauf beschränken darf, die Vorentscheidung aufzuheben, sondern die sich nach seiner Entscheidung ergebende Steuer selbst festsetzen muß (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 1969 I R 52/68, BFHE 95, 164, BStBl II 1969, 349), kann das FG eine eigene Ermessensentscheidung nur dann treffen, wenn lediglich eine bestimmte Entscheidung möglich ist (vgl. BFH-Urteil IV R 53/68).

  • BFH, 19.02.1969 - I R 52/68

    Änderung des festgesetzten Steuerbetrags - Festsetzung durch FG - Pensionszusage

    Auszug aus BFH, 09.02.1973 - III R 106/72
    Auch in Fällen des § 100 Abs. 2 FGO, in denen sich das FG in der Regel nicht darauf beschränken darf, die Vorentscheidung aufzuheben, sondern die sich nach seiner Entscheidung ergebende Steuer selbst festsetzen muß (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 1969 I R 52/68, BFHE 95, 164, BStBl II 1969, 349), kann das FG eine eigene Ermessensentscheidung nur dann treffen, wenn lediglich eine bestimmte Entscheidung möglich ist (vgl. BFH-Urteil IV R 53/68).
  • BFH, 24.01.1964 - III 325/61
    Auszug aus BFH, 09.02.1973 - III R 106/72
    Der Senat hat sich insoweit der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) angeschlossen, nach der die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Steuerbescheid noch nicht die Niedrigerbewertung einer Steuerschuld rechtfertigt (vgl. RFH-Urteil vom 24. November 1932 III A 682/31, RStBl 1933, 208; Urteil des Senats vom 24. Januar 1964 III 325/61, HFR 1964, 276).
  • BFH, 12.06.1964 - III 296/61
    Auszug aus BFH, 09.02.1973 - III R 106/72
    Im übrigen ist den FÄ nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für die Bewertung von Forderungen und Schulden, die am Stichtag sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zweifelhaft sind, ein Wahlrecht zwischen einer Schätzung und einer vorläufigen Einheitswertfeststellung eingeräumt (vgl. Urteil des Senats vom 12. Juni 1964 III 296/71, HFR 1965, 155).
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