Rechtsprechung
   BFH, 28.03.1973 - I R 115/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,480
BFH, 28.03.1973 - I R 115/71 (https://dejure.org/1973,480)
BFH, Entscheidung vom 28.03.1973 - I R 115/71 (https://dejure.org/1973,480)
BFH, Entscheidung vom 28. März 1973 - I R 115/71 (https://dejure.org/1973,480)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1973,480) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gebäude - Abbruch - Abschreibung - Betriebserweiterungsbau

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 7 § 21

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung bei Abbruch eines erst vor kurzem errichteten Gebäudes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 109, 326
  • DB 1973, 1533
  • BStBl II 1973, 678
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.03.1965 - IV 61/62 U

    Beiträge für Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen als Sonderausgaben bei

    Auszug aus BFH, 28.03.1973 - I R 115/71
    Das BFH-Urteil vom 18. März 1965 IV 61/62 U (BFHE 82, 207, BStBl III 1965, 320) zeige, wenn es auch vom Sachverhalt her den vorliegenden Fall nicht treffe, daß jedenfalls in Sonderfällen die Erfassung des Restbuchwerts des abgebrochenen Gebäudes bei den Herstellungskosten des Neubaues weiterhin als möglich angesehen werde.
  • BFH, 03.12.1964 - IV 422/62 S

    Einordnung von Abbruchkosten für ein Gebäude als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 28.03.1973 - I R 115/71
    Das FG führte aus, die Abschreibung sei nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG gerechtfertigt (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 3. Dezember 1964 IV 422/62 S, BFHE 82, 214, BStBl III 1965, 323).
  • BFH, 02.06.1959 - I 74/58 S

    Buchmäßige Behandlung der Abbruchkosten von Gebäudeteilen auf betrieblich

    Auszug aus BFH, 28.03.1973 - I R 115/71
    Das FA geht bei seinen Überlegungen noch von der Wertopfertheorie aus, die die frühere, mit den Urteilen IV 422/62 S und IV 61/62 U endgültig aufgegebene Rechtsprechung des RFH und des BFH kennzeichnete (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 2. Juni 1959 I 74/58 S, BFHE 69, 162, BStBl III 1959, 323).
  • BFH, 06.11.1968 - I 64/65

    Abschreibung des Rechtsbuchwertes eines dem Betrieb des Steuerpflichtigen seit

    Auszug aus BFH, 28.03.1973 - I R 115/71
    Eine Ausnahme bildet der Fall des Erwerbs eines Grundstücks zwecks Abbruchs des aufstehenden Gebäudes, in dem der Kaufpreis allein für die Erlangung des Grund und Bodens aufgewendet wird, sei es daß dem Gebäude im Zeitpunkt des Erwerbs objektiv ein Wert nicht mehr zukommt (BFH-Urteil vom 6. November 1968 I 64/65, BFHE 93, 551, BStBl II 1969, 35), sei es, daß das Gebäude weder technisch verbraucht noch wirtschaftlich veraltet war.
  • BFH, 12.06.1978 - GrS 1/77

    Steuerrechtliche Behandlung von Restbuchwert und Abbruchkosten bei Abbruch eines

    Diese Überlegungen habe der BFH auch in späteren Entscheidungen bestätigt (vgl. die Urteile vom 6. November 1968 I 64/65, BFHE 93, 551, BStBl II 1969, 35, und vom 28. März 1973 I R 115/71, BFHE 109, 326, BStBl II 1973, 678).

    Der I. Senat habe sich in den Urteilen I 64/65 und I R 115/71 ebenfalls mit den anstehenden Rechtsfragen befaßt.

    a) Der Große Senat stimmte dem vorlegenden Senat darin zu, daß die beabsichtigte Entscheidung nicht von den Urteilen I 64/65 und I R 115/71 abweicht, weil im Falle des Urteils I 64/65 ein objektiv technisch und wirtschaftlich bereits verbrauchtes Gebäude erworben worden war und weil im Falle des Urteils I R 115/71 nicht ein Gebäude kurz nach dem Erwerb abgerissen worden war.

    Im Urteil I R 115/71 wurde die Absetzung wegen außergewöhnlicher wirtschaftlicher Abnutzung auch bei einem erst kurz vor dem Abbruch errichteten Gebäude zugelassen.

    Der Fall muß steuerrechtlich ebenso beurteilt werden wie der Abbruch eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes, das der Steuerpflichtige auf einem ihm bereits gehörenden Grundstück errichtet hat (vgl. Urteil I R 115/71).

    Außerordentliche wirtschaftliche Abnutzung bedeutet hier, daß ein Wirtschaftsgut im Interesse des Gesamtbetriebes einem anderen Wirtschaftsgut weichen muß, das nach Auffassung des Steuerpflichtigen dem Betrieb besser dient (Urteil I R 115/71).

    Diese Beurteilung trägt, wie auch der BdF zutreffend ausgeführt hat, dem allgemeinen Grundsatz Rechnung, daß zu den Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nicht nur die Kosten gehören, die unmittelbar der Herstellung dienen, sondern auch solche, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen (vgl. auch BFH-Urteile IV 61/62 U; I 64/65; I R 115/71).

  • BFH, 15.02.1989 - X R 97/87

    1. Anschaffungskosten des Grund und Bodens bei Erwerb mit Abbruchabsicht - 2.

    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 1973 I R 115/71, BFHE 109, 326, BStBl II 1973, 678).

    b) Mit dem Abbruch eines Gebäudes bringt der Kaufmann in der Regel zum Ausdruck, daß das abgebrochene Gebäude für ihn wirtschaftlich verbraucht ist (BFH-Urteile vom 3. Dezember 1964 IV 422/62 S, BFHE 82, 214, BStBl III 1965, 323; in BFHE 109, 326, BStBl II 1973, 678; Beschluß in BFHE 125, 516, 523, BStBl II 1978, 620, Abschn. B II).

  • BFH, 27.04.1999 - III R 32/98

    Investitionszulage: Dreijahreszeitraum bei Betriebseinstellung

    Ob ein solcher Sachverhalt gegeben ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles, wobei die Prüfung in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegt (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 1973 I R 115/71, BFHE 109, 326, BStBl II 1973, 678).
  • BFH, 22.08.1984 - I R 198/80

    Wirtschaftliches Eigentum und AfA-Berechtigung für ein Gebäude, das auf Grund

    Das Motiv für den Abbruch ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung; denn der Steuerpflichtige kann im allgemeinen selbst bestimmen, welche Aufwendungen er für die Führung seines Betriebs oder die Verwaltung seines Vermögens erbringen will (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 1973 I R 115/71, BFHE 109, 326, BStBl II 1973, 678; BFH-Beschluß vom 12. Juni 1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, 523, BStBl II 1978, 620, 624, und BFH-Urteil vom 6. März 1979 VIII R 110/74, BFHE 127, 510, BStBl II 1979, 551).
  • BFH, 06.02.1979 - VIII R 105/75

    Kein Erwerb in Abbruchabsicht bei Abbruch eines Gebäudes nach Ablauf von drei

    Die Kläger machen geltend, daß das angefochtene Urteil nicht mit dem des BFH vom 28. März 1973 I R 115/71 (BFHE 109, 326, BStBl II 1973, 678) im Einklang stehe, wo ausgeführt sei, daß nach dem Grundsatz der Einzelbewertung der Restbuchwert eines abgebrochenen Gebäudes nicht als ein Teil der Herstellungskosten eines an seiner Stelle errichteten neuen Gebäudes angesehen werden könne.

    Es ist der Ansicht, daß die Kläger die falschen Schlußfolgerungen aus dem BFH-Urteil I R 115/71 zögen, da hier gerade der vom BFH angesprochene Ausnahmefall vorliege.

  • FG Düsseldorf, 09.08.2007 - 16 K 840/05

    Abzug einer Abschreibung für außerordentliche Abnutzung (AfaA) als Werbungskosten

    Da ein Steuerpflichtige mit dem Abbruch eines Gebäudes im allgemeinen ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass das betreffende Wirtschaftsgut für ihn wirtschaftlich verbraucht ist (vgl. etwa BFH-Urteile vom 3. Dezember 1964 IV 442/62 S, BFHE 82, 214, BStBl III 1965, 323;vom 28. März 1973 I R 115/71, BFHE 109, 326, BStBl II 1973, 678), gilt Gleiches hier spiegelbildlich auf Erwerberseite.
  • FG Hamburg, 19.03.1998 - VI 157/97

    Abzugsfähigkeit der Abbruchkosten und des Restbuchwertes eines Gebäudes als

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BFH, 07.09.2004 - IX R 1/03

    Abbruchkosten bei Gebäudeerwerb in Abbruchabsicht zum Zwecke der Bebauung des

    Als Tatsacheninstanz hat das FG die maßgeblichen Umstände des Streitfalles (vgl. BFH-Urteil vom 28. März 1973 I R 115/71, BFHE 109, 326, BStBl II 1973, 678) dahin gewürdigt, dass selbst dann der erforderliche enge wirtschaftliche Zusammenhang der Abbruchkosten zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens anzunehmen ist, wenn grundsätzlich auch die Zuordnung zu den Herstellungskosten eines an anderer Stelle des Grundstücks errichteten Gebäudes möglich wäre.
  • BFH, 06.03.1975 - IV R 146/70

    Errichtung eines Gebäudes - Zweckbestimmung - Beabsichtigte Planung -

    Die Behandlung von Abbruchkosten in der Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 28. März 1973 I R 115/71, BFHE 109, 326, BStBl II 1973, 678) ist, da durch die streitigen Kosten ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut nicht entstanden ist, für die Lösung des Streitfalles unergiebig.
  • FG Brandenburg, 12.11.2002 - 3 K 192/01

    In Abbruchsabsicht erworbenes Gebäude als Anschaffungskosten des Grund und Boden;

    Soweit in der Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteil vom 06.11.1968 I 64/65, BStBl. II 1969, 35; Urteil vom 28.03.1973 I R 115/71, BStBl. II Seite 678) oder in der Literatur (siehe z. B. Weber-Grellet a.a.O.) von objektiver Wertlosigkeit die Rede ist, bedeutet dies dasselbe wie technisches oder wirtschaftliches Verbrauchtsein.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht