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   BFH, 06.07.1973 - VI R 379/70   

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https://dejure.org/1973,239
BFH, 06.07.1973 - VI R 379/70 (https://dejure.org/1973,239)
BFH, Entscheidung vom 06.07.1973 - VI R 379/70 (https://dejure.org/1973,239)
BFH, Entscheidung vom 06. Juli 1973 - VI R 379/70 (https://dejure.org/1973,239)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zahlungen - Bezeichnung als Zinsen - Ausstattungsversprechens des Vaters - Schuldzinsen - Dauernde Lasten - Sonderausgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 110, 336
  • DB 1973, 2493
  • BStBl II 1973, 868
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 01.02.1973 - IV R 61/72

    Gründung einer Personengesellschaft - Minderjährige Kinder - Fortführung des

    Auszug aus BFH, 06.07.1973 - VI R 379/70
    Im Streitfall verbietet sich indes die Annahme eines Vereinbarungsdarlehens, da es an einer bei Vertragsverhältnissen zwischen Eltern und Kindern nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen (z. B. BFH-Urteil vom 1. Februar 1973 IV R 61/72, BFHE 108, 219, BStBl II 1973, 309) eindeutigen und klaren vertraglichen Regelung dafür fehlt, daß der Kapitalbetrag aus dem Ausstattungsversprechen als Darlehen geschuldet werden sollte.
  • BFH, 06.11.1970 - VI R 94/69

    Geschiedene Ehefrau - Unterhaltszahlungen - Steuerliche Behandlung -

    Auszug aus BFH, 06.07.1973 - VI R 379/70
    Denn § 12 Nr. 2 EStG kommt im Verhältnis zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG eine eigenständige Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 6. November 1970 VI R 94/69, BFHE 100, 456, BStBl II 1971, 99).
  • BFH, 22.11.1963 - VI 178/62 U

    Steuerrechtliche Beurteilung von Sachverhalten ohne Deckung des wirtschaftlich

    Auszug aus BFH, 06.07.1973 - VI R 379/70
    Schuldzinsen sind nach der ständigen Rechtsprechung Leistungen in Geld oder Geldeswert, die ein Schuldner für die Überlassung (Nutzung) von Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat (z. B. Urteil des RFH vom 15. März 1939 VI 757/38, RStBl 1939, 758, und Urteil des BFH vom 22. November 1963 VI 178/62 U, BFHE 78, 184, BStBl III 1964, 74).
  • BFH, 12.02.2014 - IV R 22/10

    Schuldzinsen einer Personengesellschaft für ein Darlehen ihres Gesellschafters

    Schuldzinsen sind alle laufenden und einmaligen Gegenleistungen in Geld oder Geldeswert für die zeitlich begrenzte Überlassung von Fremdkapital, sowie alle Aufwendungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital angesehen werden können (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 1973 VI R 379/70, BFHE 110, 336, BStBl II 1973, 868, und vom 22. September 2005 IX R 44/03, BFH/NV 2006, 279).
  • BFH, 09.02.1994 - IX R 110/90

    Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum

    a) Schuldzinsen im Sinne dieser Vorschrift sind alle einmaligen oder laufenden Leistungen in Geld oder Geldeswert, die der Steuerpflichtige für die Überlassung von Kapital an den Gläubiger zu entrichten hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BFH-Urteile vom 6. Juli 1973 VI R 379/70, BFHE 110, 336, BStBl II 1973, 868, und vom 1. Juni 1978 IV R 109/74, BFHE 125, 254, 257, BStBl II 1978, 618).
  • BFH, 26.11.1992 - X R 187/87

    Wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe nur mit Zinsanteil steuerbar

    a) Schuldzinsen setzen begrifflich die Überlassung von Kapital voraus (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juli 1973 VI R 379/70, BFHE 110, 336, BStBl II 1973, 868; vom 31. Oktober 1989 VIII R 210/83, BFHE 160, 11, BStBl II 1990, 532).
  • BFH, 08.10.1985 - VIII R 284/83

    Zur Abgrenzung zwischen Kreditgewährung und verdeckter Gewinnausschüttung bei

    Schuldzinsen sind nach der ständigen Rechtsprechung einmalige oder laufende Leistungen, die ein Schuldner an den Gläubiger für die Überlassung eines bestimmten Kapitals zur Nutzung zu entrichten hat (BFH-Urteile vom 6. Juli 1973 VI R 379/70, BFHE 110, 336, BStBl II 1973, 868, und vom 18. Oktober 1974 VI R 175/72, BFHE 114, 205, BStBl II 1975, 502).
  • BFH, 09.11.1993 - IX R 81/90

    Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen bei den Einkünften aus Vermietung und

    Schuldzinsen sind alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die ein Schuldner für die Überlassung (Nutzung) von Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 1973 VI R 379/70, BFHE 110, 336, BStBl II 1973, 868; Schmidt/Drenseck, a. a. O., § 9 Anm. 4 c).
  • BFH, 22.09.2005 - IX R 44/03

    Kursverlust bei Fremdwährungsdarlehen keine Werbungskosten

    Schuldzinsen sind danach alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die ein Schuldner für die Überlassung (Nutzung) von Kapital an den Gläubiger zu erbringen hat (vgl. BFH-Urteile vom 6. Juli 1973 VI R 379/70, BFHE 110, 336, BStBl II 1973, 868, und in BFHE 173, 97, BStBl II 1994, 289) und darüber hinaus alle Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits, d.h. Kosten, die bei wirtschaftlicher Betrachtung des Vorgangs als Vergütung für die Überlassung von Kapital angesehen werden können (BFH in BFHE 145, 52, 57, BStBl II 1986, 143, 146).
  • BFH, 18.10.1974 - VI R 180/72
    Wie der Senat in einem ähnlich gelagerten Fall im Urteil vom 6. Juli 1973 VI R 379/70 (BFHE 110, 336 , BStBl II 1973, 868 ) ausgeführt hat, setzt der Abzug von Schuldzinsen als Sonderausgaben eine darlehnsweise Überlassung von Kapital voraus.

    Nach dem bereits angeführten Urteil des Senats VI R 379/70 können allerdings Gläubiger und Schuldner gemäß § 607 Abs. 2 BGB miteinander vereinbaren, daß ein aus einem anderen Grund geschuldeter Geldbetrag als Darlehen geschuldet werden soll (Vereinbarungsdarlehen).

    Steuerlich kann ein Vereinbarungsdarlehen zwischen Eltern und Kindern nach dem Urteil des Senats VI R 379/70 ohnehin nur anerkannt werden, wenn eine eindeutige und klare vertragliche Regelung vorliegt.

  • BFH, 19.04.1977 - VIII R 119/75

    Die Behandlung von Bauzeitzinsen beim Erwerber eines Gebäudes richtet sich nach

    Unbeachtlich ist auch die weitere ungeklärte Frage, ob das an die G-KG zu zahlende Entgelt bürgerlich-rechtlich unverändert als Gegenleistung für den Erwerb des Gebäudes oder - aufgrund eigener Kreditleistung der G-KG - vereinbarungsgemäß als zusätzliche (Schuldumwandlung) oder ersetzende (Schuldumschaffung) Darlehensverbindlichkeit geschuldet werden sollte (§ 607 Abs. 2 BGB, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 6. Juli 1973 VI R 379/70, BFHE 110, 336, BStBl II 1973, 868).
  • BFH, 01.06.1978 - IV R 109/74

    Zinszahlung - Schenkung von Eltern an ihre Kinder - Darlehnsforderung

    Schuldzinsen, die für Betriebsschulden gemäß § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben und für Privatschulden entweder gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Werbungskosten oder gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG a. F. als Sonderausgaben abzugsfähig sind, sind einmalige oder laufende Leistungen in Geld oder Geldeswert, die ein Schuldner an den Gläubiger als Entgelt für die Überlassung eines bestimmten Kapitals zur Nutzung zu entrichten hat (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 6. Juli 1973 VI R 379/70, BFHE 110, 336, BStBl II 1973, 868; vom 18. Oktober 1974 VI R 175/72, BFHE 114, 205, BStBl II 1975, 502).

    b) daß es dabei auch dann bleibt, wenn sich der Vater zusätzlich in einem Schenkungsversprechen i. S. von § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB rechtswirksam verpflichtet hat, den Kindern zu einem bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt einen Geldbetrag zu übereignen; das zusätzliche schenkweise Versprechen der künftigen Zuwendung eines bestimmten Geldbetrags (Schenkungsversprechen) kann die einkommensteuerrechtliche Wertung der laufenden Zahlungen als Unterhaltsleistungen nicht ändern (s. auch BFH-Urteil VI R 379/70).

  • BFH, 25.06.1974 - VIII R 163/71

    Abzinsung - Kaufpreisraten - Ausschluß der Verzinsung - Notarieller Kaufvertrag -

    Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt Urteil vom 6. Juli 1973 VI R 379/70, BFHE 110, 336, BStBl II 1973, 868, mit weiteren Nachweisen) davon aus, daß Schuldzinsen begrifflich die darlehensweise Überlassung von Kapital voraussetzen.
  • FG Düsseldorf, 08.04.2010 - 11 K 3720/08

    Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG; Abzugsfähigkeit;

  • FG Köln, 21.08.2013 - 14 K 3754/11

    Vergütung an typisch stillen Gesellschafter als Schuldzinsen

  • FG Köln, 14.11.2006 - 8 K 4710/03

    Nachzahlungszinsen als Werbungskosten

  • BFH, 19.04.1977 - VIII R 44/74

    Hersteller eines Gebäudes - Bauzinsen - Finanzierungskosten - Anschaffungskosten

  • FG Köln, 12.12.2018 - 12 K 2317/16

    Rechtsstreit um die Berücksichtigung von im Rahmen eines konzerninternen

  • FG Köln, 06.03.2001 - 8 K 7847/94

    Kein Schuldzinsenabzug vor Fälligkeit des Kaufpreises

  • FG Köln, 22.03.2002 - 14 K 2424/01

    Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten; Einstufung von

  • FG Hamburg, 12.10.2011 - 3 V 117/11

    Schätzung von Auslandsinvestmentfonds-Einkünften - Ernstliche Zweifel -

  • BFH, 03.05.1979 - IV R 153/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft bei unentgeltich begründeten

  • FG München, 07.08.2012 - 10 K 420/11

    Feststellung des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Darlehenszinsen und

  • FG Hamburg, 11.06.1996 - II 143/93

    Anspruch auf Berücksichtigung der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen;

  • BFH, 25.02.1975 - VIII R 19/70

    Abzinsung - Betriebliche Verbindlichkeit - Jährliche Zinsanforderungen -

  • BFH, 21.01.1975 - VIII R 101/70

    Einfamilienhaus - Verpflichtung des Käufers - Anrechnung auf Kaufpreis - Damnum -

  • BFH, 18.10.1974 - VI R 175/72

    Eigentümergrundschuld - Schenkung - Zinsen - Abtretung - Schuldzinsen -

  • FG Münster, 24.01.2003 - 5 K 5576/99

    Begriff der Schuldzinsen in § 9a Nr. 2 Satz 2 EStG 1997

  • FG Münster, 05.11.2002 - 1 K 4938/01

    Abzug von Verwaltungskostenbeiträgen neben § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 als

  • BFH, 24.06.1977 - VI R 233/74
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