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   BFH, 29.11.1973 - IV R 181/71   

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BFH, 29.11.1973 - IV R 181/71 (https://dejure.org/1973,342)
BFH, Entscheidung vom 29.11.1973 - IV R 181/71 (https://dejure.org/1973,342)
BFH, Entscheidung vom 29. November 1973 - IV R 181/71 (https://dejure.org/1973,342)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Formmangel - Nichtigkeit - Grundstückskaufvertrag - Gewinnerzielung - Voraussetzung - Rückforderung der Leistung - Vertrauensschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5; StAnpG § 5 Abs. 3 § 11 Nr. 4

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewinnverwirklichung aus wegen Formmangels nichtigem Grundstückskaufvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 89
  • DB 1974, 461
  • BStBl II 1974, 202
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 19.08.1958 - I 30/58
    Auszug aus BFH, 29.11.1973 - IV R 181/71
    Bei der Veräußerung eines Grundstücks sei der Veräußerungsgewinn nach der Rechtsprechung des RFH (Urteil vom 3. Dezember 1931 VI A 2054/30, StuW Sp. 808, Urt. Nr. 426) und des BFH (Urteile vom 18. Dezember 1956 I 84/56 U. BFHE 64, 70, BStBl III 1957, 27, und vom 19. August 1958 I 30/58, StRK, Einkommensteuergesetz § 5, Rechtsspruch 229) regelmäßig erst verwirklicht, wenn die Auflassung erfolgt sei und der Veräußerer den Erwerber in Stand gesetzt habe, das Grundstück in Besitz zu nehmen und kein bedeutendes Risiko der Abnahme durch den Vertragsgegner bestehe.

    Der in dem BFH-Urteil I 30/58 genannten Auflassungsvormerkung könnten die Vorverträge nicht gleichgestellt werden.

  • BFH, 18.12.1956 - I 84/56 U

    Pflicht zur Aufnahme schwebender Verbindlichkeiten in die Bilanz - Aufnahme von

    Auszug aus BFH, 29.11.1973 - IV R 181/71
    Bei der Veräußerung eines Grundstücks sei der Veräußerungsgewinn nach der Rechtsprechung des RFH (Urteil vom 3. Dezember 1931 VI A 2054/30, StuW Sp. 808, Urt. Nr. 426) und des BFH (Urteile vom 18. Dezember 1956 I 84/56 U. BFHE 64, 70, BStBl III 1957, 27, und vom 19. August 1958 I 30/58, StRK, Einkommensteuergesetz § 5, Rechtsspruch 229) regelmäßig erst verwirklicht, wenn die Auflassung erfolgt sei und der Veräußerer den Erwerber in Stand gesetzt habe, das Grundstück in Besitz zu nehmen und kein bedeutendes Risiko der Abnahme durch den Vertragsgegner bestehe.
  • BFH, 17.08.1967 - IV 73/63

    Verpflichtung zur Aktivierung von Forderungen eines Ehevermittlers

    Auszug aus BFH, 29.11.1973 - IV R 181/71
    Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 17. August 1967 IV 73/63 (BFHE 90, 319, BStBl II 1968, 79) entschieden, daß es mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung vereinbar ist, wenn der Kaufmann in seine Bilanz Forderungen aus den von ihm erbrachten Leistungen aufnimmt, die zwar bürgerlich-rechtlich nicht erzwingbar sind (Naturalobligationen), mit deren Eingang er aber rechnet und bei gehöriger Sorgfalt auch rechnen darf.
  • BFH, 03.02.1969 - GrS 2/68

    Immaterielle Wirtschaftsgüter - Unentgeltlicher Erwerb - Verbot des Ausweises -

    Auszug aus BFH, 29.11.1973 - IV R 181/71
    Es besagt, daß Gewinne handelsrechtlich erst ausgewiesen werden dürfen -- steuerrechtlich dann allerdings auch ausgewiesen werden müssen (BFH-Beschluß vom 3. Februar 1969 GrS 2/68, BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291) --, wenn sie "durch den Umsatzprozeß in Erscheinung getreten sind" (Wöhe, Bilanzierung und Bilanzpolitik, 2. Aufl. 1972, S. 253), d. h. durch einen Realisationsakt verwirklicht sind.
  • BFH, 17.02.2004 - VIII R 26/01

    Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil

    Bei der Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG kann trotz Formunwirksamkeit des Grundstückskaufvertrages eine Gewinnrealisierung schon vor der Übereignung angenommen werden, wenn der Kaufmann seine Leistungen --bis auf die bürgerlich-rechtliche Eigentumsübertragung-- voll erbracht hat, der Vertragspartner den Kaufpreis bezahlt hat und nach der Marktlage eine Berufung des Vertragspartners auf die Formunwirksamkeit höchst unwahrscheinlich gewesen ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1973 IV R 181/71, BFHE 111, 89, BStBl II 1974, 202).

    Soweit für die Gewinnrealisierung durch Übergang des wirtschaftlichen Eigentums gefordert wird, dass die Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages höchst unwahrscheinlich sein müsse (vgl. BFH-Urteil in BFHE 111, 89, BStBl II 1974, 202), liegt darin kein unauflösbarer Widerspruch zu dem Erfordernis, dass der formunwirksame Vertrag tatsächlich vollzogen werden müsse.

  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 77/96

    Rückstellung bei Wandlung des Kaufvertrags

    b) Die Erwägungen des BFH in den Urteilen vom 29. November 1973 IV R 181/71 (BFHE 111, 89, BStBl II 1974, 202) und vom 5. Mai 1976 I R 121/74 (BFHE 119, 59, BStBl II 1976, 541, unter 3. der Gründe) zu der Frage der Gewinnrealisierung bei Grundstücksübertragungen aufgrund formnichtiger Kaufverträge sind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht verallgemeinerungsfähig.
  • BFH, 18.05.2006 - III R 25/05

    Gewinnrealisierung bei Veräußerung eines Grundstücks - verdeckte

    Dies geschieht, wenn der Kaufvertrag wirtschaftlich erfüllt ist, d.h. der Verkäufer seine Leistung im Wesentlichen erbracht hat und deshalb sein Anspruch auf die Zahlung nicht mehr mit ungewöhnlichen Risiken belastet erscheint; von diesem Zeitpunkt an ist das veräußerte Wirtschaftsgut nach den steuerrechtlichen Vorschriften nicht mehr dem Veräußerer, sondern dem Erwerber zuzurechnen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 29. November 1973 IV R 181/71, BFHE 111, 89, BStBl II 1974, 202; vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20; Crezelius in Kirchhof, EStG, § 5 Rn. 154; Schmidt/ Weber-Grellet, EStG, § 5 Rz. 608).
  • BFH, 05.05.1976 - I R 121/74

    Kaufvertrag - Übergabe der Sache - Aktivierung des Anspruchs auf Gegenleistung -

    Zu den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört das sogenannte Realisationsprinzip, nach dem Gewinne erst dann ausgewiesen werden dürfen, wenn sie "durch den Umsatzprozeß in Erscheinung getreten sind" (Urteil des BFH vom 29. November 1973 IV R 181/71, BFHE 111, 89, BStBl II 1974, 202).

    Das ist aber erst der Fall, wenn der Erwerber wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks geworden ist, seinerseits den Vertrag erfüllt hat und der Veräußerer nicht mehr damit zu rechnen braucht, daß der Erwerber unter Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrags seine Leistung zurückfordern wird (BFH-Urteil IV R 181/71).

  • BFH, 14.12.1988 - I R 44/83

    Keine Aktivierung von Pensionszusagen nach dem Betriebsrentengesetz

    Es besagt, daß Gewinne handelsrechtlich ausgewiesen werden dürfen - steuerrechtlich allerdings ausgewiesen werden müssen (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Februar 1969 GrS 2/68, BFHE 95, 31, BStBl II 1969, 291) -, wenn sie durch den Umsatzprozeß in Erscheinung getreten sind (BFH-Urteil vom 29. November 1973 IV R 181/71, BFHE 111, 89, BStBl II 1974, 202).
  • BFH, 14.12.1982 - VIII R 53/81

    Gewinnverwirklichung bei Tausch mit verzögerter Gegenleistung; Berichtigung

    Das ist im allgemeinen der Fall mit der Übergabe der Sache - § 446 Abs. 1 BGB - (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1973 IV R 181/71, BFHE 111, 89, BStBl II 1974, 202), bei Grundstücken mit der Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch - § 446 Abs. 2 BGB - (vgl. BFH-Urteil vom 3 Mai 1979 I R 49/78, BFHE 128, 364, BStBl II 1979, 738).
  • BFH, 28.04.1977 - IV R 163/75

    Sonderabschreibungen nach § 3 ZRFG bei der Anschaffung neu errichteter

    Danach ist ein Wirtschaftsgut in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann; das ist in der Regel der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen (vgl. BFH-Urteile vom 13. Oktober 1972 I R 213/69, BFHE 107, 418, BStBl II 1973, 209; vom 29. November 1973 IV R 181/71, BFHE 111, 89, BStBl II 1974, 202).
  • BFH, 03.05.1979 - I R 49/78

    Kaufvertrag - Sachleistungverpflichtung des Käufers - Gewinn aus der

    Zu den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört das sogenannte Realisationsprinzip, nach dem Gewinne erst ausgewiesen werden dürfen - steuerrechtlich dann allerdings auch ausgewiesen werden müssen -, wenn sie "durch den Umsatzprozeß in Erscheinung getreten sind" (BFH-Urteile vom 5. Mai 1976 I R 121/74, BFHE 119, 59, BStBl II 1976, 541, und vom 29. November 1973 IV R 181/71, BFHE 111, 89, BStBl II 1974, 202).

    Von diesem Zeitpunkt an ist das mit jedem Umsatzprozeß verbundene Risiko des Verkäufers gering und überschaubar geworden (BFH-Urteil IV R 181/71).

  • BFH, 27.02.1986 - IV R 52/83

    Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Veräußerungsgeschäften

    Verwirklicht ist der Gewinn aus einem entgeltlichen Veräußerungsgeschäft für den Veräußerer vielmehr erst, wenn der Veräußerer den Vertrag "wirtschaftlich erfüllt" hat (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 14. Dezember 1982 VIII R 53/81, BFHE 137, 339, 342, BStBl II 1983, 303), insbesondere "die vereinbarte Lieferung oder Leistung erbracht hat" (BFH-Urteil vom 22. August 1984 I R 198/80, BFHE 142, 370, 375, BStBl II 1985, 126); denn damit reduziert sich das Kaufpreisrisiko des Veräußerers aus dem Veräußerungsgeschäft darauf, daß der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend macht oder sich als zahlungsunfähig erweist (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1973 IV R 181/71, BFHE 111, 89, 92, BStBl II 1974, 202).
  • FG Niedersachsen, 23.06.2015 - 6 K 13/14

    Zeitpunkt der Gewinnrealisation beim Verkauf von Grundstücken eines noch zu

    Dies geschieht, wenn der Kaufvertrag wirtschaftlich erfüllt ist, d.h. der Verkäufer seine Leistung im Wesentlichen erbracht hat und deshalb sein Anspruch auf die Zahlung nicht mehr mit ungewöhnlichen Risiken belastet erscheint; denn damit reduziert sich das Kaufpreisrisiko des Veräußerers aus dem Veräußerungsgeschäft darauf, dass der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend macht oder sich als zahlungsunfähig erweist (BFH-Urteil vom 27. Februar 1986 IV R 52/83, BFHE 146, 383, BStBl II 1986, 552); von diesem Zeitpunkt an ist das veräußerte Wirtschaftsgut nach den steuerrechtlichen Vorschriften nicht mehr dem Veräußerer, sondern dem Erwerber zuzurechnen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 29. November 1973 IV R 181/71, BFHE 111, 89, BStBl II 1974, 202; vom 3. August 2005 I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20, und vom 18. Mai 2006 III R 25/05, BFHE 213, 499; Crezelius in Kirchhof, EStG, 13. Aufl. 2014, § 5 Rn. 144 ff; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 34. Aufl. 2015, § 5 Rz. 608).
  • FG Düsseldorf, 31.07.2008 - 14 K 1167/05

    Aktivierung einer vom Betriebsunternehmen erteilten Pensionszusage im

  • FG Brandenburg, 04.04.2006 - 3 K 453/03

    Wirtschaftliches Eigentum i.S. des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO bei Erwerb eines

  • BFH, 31.01.1980 - IV R 13/76

    Verkauf von Eigentumswohnungen - Tod des Veräußerers - Erbe - Eigentumswohnung

  • BFH, 11.12.1987 - III R 204/84

    Richtige Art der Gewinnermittlung durch das Gericht bei einer nicht vorgenommenen

  • FG Köln, 27.01.2006 - 14 K 6539/98
  • BFH, 15.07.1998 - VIII B 81/97

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz von der Rspr. anderer

  • FG Brandenburg, 12.09.1997 - 5 V 855/97

    Steuervergünstigungen für am eigenen Gebäude vorgenommene Herstellungsarbeiten

  • FG München, 24.01.1997 - 7 V 4195/96

    Auslegung des Begriffs "Anschaffung"im Investitionszulagegesetz (InvZulG);

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Rechtsprechung
   BFH, 29.11.1973 - VI R 165/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,1245
BFH, 29.11.1973 - VI R 165/70 (https://dejure.org/1973,1245)
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BFH, Entscheidung vom 29. November 1973 - VI R 165/70 (https://dejure.org/1973,1245)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 198
  • DB 1974, 807
  • BStBl II 1974, 202
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