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   BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72   

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BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72 (https://dejure.org/1973,58)
BFH, Entscheidung vom 05.11.1973 - GrS 2/72 (https://dejure.org/1973,58)
BFH, Entscheidung vom 05. November 1973 - GrS 2/72 (https://dejure.org/1973,58)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Handschriftliche Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift - Entsendung weiterer Richter zu den Sitzungen des Großen Senats wegen einer im Anrufungsbeschluss eines Senats behaupteten Divergenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 111, 278
  • NJW 1974, 1582
  • BStBl II 1974, 242
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 29.07.1969 - VII R 92/68

    Klage - Übermittlung durch Telegramm - Prozeßbevollmächtigter - Unterzeichnung

    Auszug aus BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72
    Der VII. Senat des BFH habe im Urteil vom 29. Juli 1969 VII R 92/68 (BFHE 96, 381, BStBl II 1969, 659) eine Klage für unzulässig gehalten, weil die Unterschrift nicht unter die Klageschrift, sondern nach Anführung der klagenden Partei an deren Anfang gesetzt gewesen sei.

    Das Urteil VII R 92/68 betraf dagegen einen anderen Sachverhalt.

    Vom Sachverhalt des dem IV. Senat nunmehr zur Entscheidung vorliegenden Falles unterscheidet sich dieser Sachverhalt schon dadurch, daß es sich bei dem Urteil VII R 92/68 um die Zulässigkeit einer Klage und damit um die Auslegung des § 64 FGO handelte, während der IV. Senat nunmehr über die Ordnungsmäßigkeit einer Revisionsbegründung und damit über die Auslegung des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO zu entscheiden hat.

    Außerdem unterscheidet sich der dem IV. Senat zur Entscheidung vorliegende Sachverhalt dadurch von dem des Urteils VII R 92/68, daß in dem vom VII. Senat entschiedenen Streitfall ein dazu berechtigter seinen Namen auf den bestimmenden Schriftsatz der Klageerhebung geschrieben hatte, wenn auch nicht an einer für die deutsche Gerichtsbarkeit üblichen Stelle.

    Der Große Senat war daher der Auffassung, daß beide Fälle nicht so übereinstimmen, daß die vom IV. Senat beabsichtigte Entscheidung hinsichtlich des Fehlens der Unterschrift unter der Revisionsbegründung als Abweichung im Sinne des § 11 Abs. 3 FGO gegenüber dem Urteil VII R 92/68 anzusehen ist.

    Der BFH hat außer in den bereits angeführten Urteilen I R 15/71 und VII R 92/68 noch in mehreren anderen Entscheidungen zu Mängeln hinsichtlich der Unterzeichnung von bestimmenden Schriftsätzen Stellung genommen.

  • BFH, 14.07.1971 - I R 15/71
    Auszug aus BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72
    Der I. Senat des BFH habe im Beschluß vom 14. Juli 1971 I R 15/71 (BFHE 103, 116, BStBl II 1972, 16) entschieden, daß auf die Unterzeichnung des Begründungsschriftsatzes nicht verzichtet werden könne, wenn es mit dem Begleitschreiben nicht fest verbunden sei.

    Der Große Senat hat für die vorliegende Anrufung eine Divergenz der vom IV. Senat beabsichtigten Entscheidung zum Urteil I R 15/71 anerkannt und demgemäß die Zulässigkeit der Entsendung eines Richters des I. und des IV. Senats bejaht, hinsichtlich des VII. Senats dagegen verneint (die Begründung hierzu siehe unter III. 2.).

    Der Sachverhalt des Urteils I R 15/71 stimmt hinsichtlich des Streitpunktes überein mit dem Fall, der nunmehr vom IV. Senat zu entscheiden ist.

    Im Gegensatz zum I. Senat, der im Urteil I R 15/71 die Revision als unzulässig ansah, vertritt der anrufende IV. Senat die Auffassung, daß die Revision ordnungsgemäß begründet und deshalb zulässig sei.

    Der BFH hat außer in den bereits angeführten Urteilen I R 15/71 und VII R 92/68 noch in mehreren anderen Entscheidungen zu Mängeln hinsichtlich der Unterzeichnung von bestimmenden Schriftsätzen Stellung genommen.

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72
    Das BVerfG hat im Beschluß vom 19. Februar 1963 1 BvR 610/62 (BVerfGE 15, 288) die in § 23 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) geforderte Schriftform bei einer nicht unterschriebenen Begründungsschrift als erfüllt angesehen, weil diese als Anlage einem unterschriebenen Begleitschreiben beigefügt war und aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden sollte, und die Person, von der sie ausging, hinreichend zuverlässig entnommen werden konnten.

    Das BVerfG hat die Heranziehung der in § 126 BGB für die Schriftform getroffenen Regelungen für das Prozeßrecht ausdrücklich abgelehnt (Beschluß 1 BvR 610/62, BVerfGE 15, 292 [BVerfG 19.02.1963 - 1 BvR 610/62]).

  • BFH, 29.08.1969 - III R 86/68

    Bestimmende Schriftsätze - Eigenhändige Unterschrift - Faksimilestempel -

    Auszug aus BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72
    Im Urteil vom 29. August 1969 III R 86/68 (BFHE 97, 226, BStBl II 1970, 89) hat der III. Senat ausgeführt, daß eine einheitliche Beurteilung derartiger Mängel bei den verschiedenen Verfahrensarten wegen der unterschiedlichen Formstrenge der Prozeßordnungen nicht möglich sei.

    Es besteht infolgedessen ein so wesentlicher Unterschied gegenüber dem Zivilprozeß, daß über § 155 FGO die für die §§ 130 Nr. 6 und 253 Abs. 4 ZPO entwickelten Grundsätze des Zivilprozeßrechts für den Steuerprozeß nicht maßgebend sein können (BFH-Urteil III R 86/68).

  • BVerwG, 17.10.1968 - II C 112.65

    Schriftform des Widerspruchs - Recht der amtsenthobenen Beamten - Entlassungsgeld

    Auszug aus BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72
    Ähnlich großzügig wurde im BVerwG-Urteil vom 17. Oktober 1968 II C 112.65 (BVerwGE 30, 274), das allerdings eine Widerspruchsschrift betraf, die Auffassung vertreten, daß der auf dem Briefumschlag befindliche Absendervermerk genüge, um für das im Briefumschlag befindliche, nicht unterschriebene Schriftstück das Erfordernis der Schriftlichkeit zu erfüllen.
  • BVerwG, 15.06.1959 - Gr. Sen. 1.58

    Beglaubigung der Unterschrift einer Revisionsschrift und einer

    Auszug aus BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72
    Gleichwohl hat das BVerwG hinsichtlich der Unterzeichnung von bestimmenden Schriftsätzen die Auffassung vertreten, daß den Erfordernissen des § 57 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGG) genügt ist, wenn die Unterschriften der Revisionsschrift und der Revisionsbegründungsschrift nur durch einen handschriftlich unterzeichneten Vermerk beglaubigt sind (Beschluß des Großen Senats des BVerwG vom 15. Juni 1959 GrS 1.58, BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58]).
  • BVerwG, 14.02.1966 - IV B 140.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72
    Im BVerwG-Beschluß vom 14. Februar 1966 IV B 140/65 (NJW 1966, 1043) wurde bei einer Berufungsschrift als genügend angesehen, daß der bestimmende Schriftsatz mit Wissen und Wollen seines Verfassers bei Gericht eingegangen war und sich aus der Berufungsschrift selbst oder doch jedenfalls aus beiliegenden Schriftstücken ergab, daß er nicht nur einen Entwurf darstellte.
  • BFH, 20.02.1970 - VI R 230/68

    Revision - Schriftliche Begründung - Handschriftliche Unterzeichnung

    Auszug aus BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72
    Der VI. Senat hat im Beschluß vom 20. Februar 1970 VI R 230/68 (BFHE 98, 233, BStBl II 1970, 329) die Revision eines Finanzamts (FA) als unzulässig verworfen, weil die auf einem Geschäftsbogen des FA eingereichte Revisionsbegründung nicht eigenhändig unterschrieben war, sondern lediglich am Ende in Maschinenschrift den Namen des Beamten wiedergab, der die Revisionsschrift eingereicht hatte.
  • BGH, 27.04.1967 - Ia ZB 19/66

    Erfordernis der Schriftlichkeit - Beschwerde im Patenterteilungsverfahren -

    Auszug aus BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72
    Auch der BGH zieht, obwohl er hinsichtlich der handschriftlichen Unterzeichnung von bestimmenden Schriftsätzen einen formstrengen Standpunkt einnimmt, zur Begründung seiner Auffassung § 126 BGB nicht heran (z. B. BGH-Beschluß vom 27. April 1967 Ia ZB 19/66, NJW 1967, 2114).
  • BGH, 04.04.1973 - VIII ZB 11/73

    Berufungsbegründung - Zugelassener Anwalt - Nachweis der Zulassung - Unterschrift

    Auszug aus BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72
    Angesichts der oben dargelegten unterschiedlichen Gestaltung der Verfahrensordnungen und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Formstrenge in den verschiedenen Rechtszweigen müssen - wie auch der BGH in der Entscheidung vom 4. April 1973 VIII ZB 11/73 (Versicherungsrecht 1973 S. 636) ausgeführt hat - Mängel bei der Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze nach den verschiedenen Prozeßordnungen nicht unbedingt einheitlich beurteilt werden.
  • BFH, 18.05.1972 - V R 1/71
  • RG, 07.03.1932 - VIII 663/31

    Bedarf es, wenn Widerruf eines Prozeßvergleichs durch einfache Anzeige zu den

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • BGH, 14.12.1954 - V ZB 31/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 16.06.1971 - V ZB 12/71

    Wiedereinsetzung - Rechtsmittelbegründungsschrift - Fehlende Unterschrift

  • BGH, 28.01.1971 - IX ZR 50/70

    Rechtsmittelbegründungsschrift - Rechtsanwalt - EigenhändigeUnterschrift -

  • BFH, 16.01.1967 - GrS 4/66

    Anerkennung der Zusammenfassung städtischer Versorgungsbetriebe und städtischer

  • BGH, 24.05.1962 - II ZR 173/60

    Nicht unterzeichnete Berufungsbegründung

  • BFH, 17.07.1967 - GrS 1/66

    Entscheidung des Großen Senats - Mitwirkung eines Richters - Erkennender Senat -

  • BFH, 27.05.1968 - GrS 1/68

    Besetzung der Finanzgerichte

  • BGH, 03.05.1957 - VIII ZB 7/57
  • RG, 22.02.1935 - 4 D 209/35

    Genügt zur Unterzeichnung der Revisionsbegründung die Unterfertigung mit einem

  • BFH, 03.08.1972 - IV R 42/71

    Revision - Schriftliche Begründung - Revisionsbegründungsschrift - Unterzeichnung

  • RG, 15.05.1936 - 2/36/V 62/35

    Müssen in Anwaltsprozessen bestimmende Schriftsätze von einem bei dem

  • BFH, 13.05.2020 - VI R 4/18

    Keine Begünstigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die Reinigung einer öffentlichen

    Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d.h. mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handschriftlich, unterzeichnet ist (z.B. BFH-Urteil vom 16.03.1999 - X R 41/96, BFHE 188, 528, BStBl II 1999, 565, m.w.N.; grundlegend zum Tatbestandsmerkmal "schriftlich": Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 05.11.1973 - GrS 2/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242, und des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78, Neue Juristische Wochenschrift 1980, 172).
  • BGH, 10.05.2005 - XI ZR 128/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung eines Computerfax

    Das ist - was das Berufungsgericht verkannt hat - nicht nur ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 1, 2; 81, 32, 36 f.; BVerwG NJW 1995, 2121, 2122; 2003, 1544), des Bundessozialgerichts (BSG NJW 1997, 1254, 1255; 2001, 2492, 2493), des Bundesfinanzhofs (BFHE 111, 278, 285; 148, 205, 207 f.; BFH, BFH/NV 2000, 1224) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG NJW 1979, 183), sondern - ungeachtet bestehender Unterschiede der verschiedenen Verfahrensordnungen - grundsätzlich auch des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 24, 179, 180; 37, 156, 160; 97, 251, 254; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03, BGH-Report 2004, 406).
  • BFH, 22.06.2010 - VIII R 38/08

    Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift - Anforderungen an die

    Des Weiteren soll das aus dem Schriftformerfordernis abgeleitete Gebot einer Unterschrift des Erklärenden sicherstellen, dass das Schriftstück keinen Entwurf betrifft, sondern mit Wissen und Wollen des Erklärenden an das Gericht gesandt wurde (vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 30. April 1979 GmS-OGB 1/78, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1980, 172; BFH-Urteil vom 29. August 1969 III R 86/68, BFHE 97, 226, BStBl II 1970, 89; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. November 1973 GrS 2/72, BFHE 111, 278, BStBl II 1974, 242; BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 III R 101/96, BFH/NV 1999, 967; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1597).

Redaktioneller Hinweis

  • VI: HFR 1972, 675

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