Rechtsprechung
   BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 114, 189
  • BStBl II 1975, 168



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Wird zitiert von ... (96)  

  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 90/81  

    Betriebsaufgabe bei Wegfall der personellen Verflechtung einer

    a) Unter einer Betriebsaufgabe i. S. des § 16 Abs. 3 EStG ist in erster Linie ein Ereignis zu verstehen, bei dem nach dem Entschluß des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit die wesentlichen Grundlagen des Betriebs an verschiedene Abnehmer veräußert oder ganz oder teilweise in das Privatvermögen überführt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß des BFH vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168, m. w. N.).

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Betriebsaufgabe auch dann zu bejahen, wenn der Betrieb durch einen Rechtsvorgang in seiner ertragsteuerlichen Einordnung so verändert wird, daß die Erfassung der stillen Reserven nicht mehr gewährleistet ist (vgl. z. B. Urteile vom 16. März 1967 IV 72/65, BFHE 88, 129, BStBl III 1967, 318; vom 28. April 1971 I R 55/66, BFHE 102, 374, BStBl II 1971, 630; vom 13. Oktober 1976 I R 261/70, BFHE 120, 225, BStBl II 1977, 76; in BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168; zur Entnahme vgl. Urteil vom 13. Juli 1967 IV R 174/66, BFHE 89, 566, BStBl III 1967, 751).

    c) Entgegen einer im Schrifttum geäußerten Ansicht (vgl. L. Schmidt, a. a. O., 2. Aufl., § 15 Anm. 148, unter Aufgabe der vom Verfasser in DStR 1979, 699, 706 f. vertretenen Auffassung) ist es auch nicht möglich, bei Wegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung eine Betriebsaufgabe und damit eine sofortige Gewinnrealisierung für die beim Inhaber des bisherigen Besitzunternehmens verbleibenden Wirtschaftsgüter nach den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des BFH zum Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zur Landwirtschaft (BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168) und von der Landwirtschaft zur Liebhaberei (BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381) zu vermeiden.

    In der Entscheidung GrS 1/73 hat der BFH ausgesprochen, daß der Strukturwandel einer Gärtnerei vom Gewerbebetrieb mit Gewinnermittlung nach § 5 EStG zum landwirtschaftlichen Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG a. F. weder als Entnahme (des dem Betrieb dienenden Grund und Bodens) noch als Betriebsaufgabe zu beurteilen ist.

    Anders als in der Sache GrS 1/73 handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um die Zuordnung eines Betriebes zu einer anderen der ersten drei Einkunftsarten, sondern um die Zuordnung zu einer außerbetrieblichen Einkunftsart (Vermietung und Verpachtung).

    Für diesen Fall treffen die Erwägungen des Beschlusses GrS 1/73 nicht zu.

  • BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78  

    Übergang zur Liebhaberei keine Betriebsaufgabe

    Im Falle des Strukturwandels vom gewerblichen Betrieb zum land wirtschaftlichen Betrieb, mit dem die Beendigung des Gewerbebetriebs im steuerrechtlichen Sinne verbunden ist, hat der Große Senat des BFH unter der Geltung des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F. eine Auflösung der im Grund und Boden steckenden stillen Reserven mit der Begründung abgelehnt, daß die Merkmale einer Betriebsaufgabe nicht vorliegen und auch eine Entnahme des in Zukunft der Landwirtschaft dienenden Grund und Bodens verneint werden muß (vgl. Beschluß vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168).

    b) Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter einer Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG in erster Linie ein Ereignis zu verstehen, bei dem nach dem Entschluß des Steuerpflichtigen, den Betrieb aufzugeben, in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit die wesentlichen Grundlagen des Betriebes an verschiedene Abnehmer veräußert oder ganz oder teilweise in das Privatvermögen überführt werden (vgl. Beschluß in BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn der Große Senat im Beschluß in BFHE 114, 189 BStBl II 1975, 168, beim Strukturwandel eines gewerblichen Betriebes zu einem landwirtschaftlichen Betrieb bei gleichzeitigem Wechsel der Gewinnermittlungsart eine Betriebsaufgabe mit der Begründung verneint hat, daß durch den Strukturwandel die Verknüpfung von Wirtschaftsgütern mit dem Betrieb nicht gelöst wird, so trifft das auch für den Streitfall zu.

    Wie in dem Beschluß in BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168 des weiteren ausgeführt ist, wurde der Begriff der Betriebsaufgabe in der neueren Rechtsprechung des BFH erweitert.

    So wie das System des Einkommensteuergesetzes auf der einen Seite die Bildung stiller Reserven gestattet oder erzwingt, so fordert es auf der anderen Seite die steuerliche Erfassung der angesammelten stillen Reserven bei späterer Aufdeckung (so auch Beschluß in BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89  

    Vorweggenommene Erbfolge

    Wie sich aus § 16 Abs. 1 und Abs. 3 EStG ergibt, führt die Übertragung eines Gewerbebetriebes gegebenenfalls zu einem Gewinn, wenn der Betrieb im ganzen veräußert oder aber vom bisherigen Betriebsinhaber aufgegeben wird; letzteres verlangt, daß der Betrieb als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhört (BFH-Beschluß vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168; Urteile vom 29. November 1988 VIII R 316/82, BFHE 156, 408, BStBl II 1989, 602; vom 7. April 1989 III R 9/87, BFHE 157, 355, BStBl II 1989, 874).
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