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   BFH, 15.05.1975 - IV R 138/70   

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BFH, 15.05.1975 - IV R 138/70 (https://dejure.org/1975,385)
BFH, Entscheidung vom 15.05.1975 - IV R 138/70 (https://dejure.org/1975,385)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 1975 - IV R 138/70 (https://dejure.org/1975,385)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Angemessene Gewinnverteilungsabrede - Familien-Personengesellschaft - Änderung - Fremder Gesellschafter - Gewinnzurechnung - Erfolgsneutrale Übertragung - Buchansatz - Wirtschaftsgut - Stille Reserven - Ersatzwirtschaftsgut - Materialfehler - Konstruktionsfehler - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 15 Nr. 2; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5; EStG § 6; EStR Abschn. 35

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Nr. 2, § 4 Abs. 1, § 5, § 6

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Änderung einer angemessenen Gewinnverteilung bei einer Familien-Personengesellschaft; keine Übertragung stiller Reserven, die in einem infolge Beschädigung aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenen Wirtschaftsgut enthalten sind, auf ein Ersatzwirtschaftsgut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 116, 122
  • VersR 1975, 1165
  • DB 1976, 512
  • BStBl II 1975, 692
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 06.05.1971 - IV R 59/69

    Entscheidung über Billigkeitsmaßnahme - Selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt -

    Auszug aus BFH, 15.05.1975 - IV R 138/70
    Die Gewinnrealisierung ergibt sich notwendig daraus, daß der Entschädigungsanspruch ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist, das mit dem Nennbetrag des Anspruchs den Wert des Betriebsvermögens erhöht (bzw. die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs zu einer entsprechenden Betriebseinnahme führt), das Ausscheiden des Wirtschaftsguts nur eine Verminderung des Werts des Betriebsvermögens in Höhe des Buchwerts im Zeitpunkt des Ausscheidens eintreten läßt und das Ersatzwirtschaftsgut mit den tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen ist (§ 5 i. V. m. § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 EStG; vgl. auch Urteil des BFH vom 6. Mai 1971 IV R 59/69, BFHE 102, 493/499, BStBl II 1971, 664).

    Des weiteren hat die Rechtsprechung die erfolgsneutrale Übertragung stiller Reserven auf Ersatzwirtschaftsgüter in Fällen, in denen ein Wirtschaftsgut infolge eines zwar nicht behördlichen, aber wirtschaftlichen Zwanges aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, nicht zugestanden, obwohl auch hier ein Wirtschaftsgut wirtschaftlich gesehen gegen den Willen des Steuerpflichtigen das Betriebsvermögen verläßt (BFH-Urteile vom 6. Mai 1971 IV R 59/69, BFHE 102, 493/499, BStBl II 1971, 664; vom 20. August 1964 IV 40/62 U, BFHE 80, 83, BStBl III 1964, 504).

  • Drs-Bund, 09.01.1974 - BT-Drs 7/1470
    Auszug aus BFH, 15.05.1975 - IV R 138/70
    bb) Einen Beleg dafür, daß der gewohnheitsrechtliche Rechtssatz, dessen Anwendung in Frage steht, nur dahin lautet, die erfolgsneutrale Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut sei zulässig, wenn ein Wirtschaftsgut "infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheide", sieht der Senat auch im Entwurf des Dritten Steuerreformgesetzes (Bundestags-Drucksache 7/1470), der insoweit allerdings nicht Gesetz geworden ist.
  • BFH, 17.10.1961 - I 283/60 S

    Abwendung einer gewinnerhöhenden Schadensersatzleistung wegen Verzögerung der

    Auszug aus BFH, 15.05.1975 - IV R 138/70
    Dieser Rechtsprechung ist der BFH gefolgt (vgl. z. B. die BFH-Urteile vom 17. Oktober 1961 I 283/60 S. BFHE 73, 823, BStBl III 1961, 566; vom 24. Mai 1973 IV R 2324/68, BFHE 109, 230, BStBl II 1973, 582).
  • BFH, 21.06.1957 - I 285/55
    Auszug aus BFH, 15.05.1975 - IV R 138/70
    Einige Autoren und ein FG sind der Auffassung, daß eine erfolgsneutrale Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut allgemein und stets zulässig sei, wenn ein Wirtschaftsgut gegen oder ohne den Willen des Steuerpflichtigen und ohne sein Verschulden aus seinem Betriebsvermögen gegen Entschädigung ausscheidet, wobei das Verschulden eines Arbeitnehmers des Steuerpflichtigen dessen eigenem Verschulden nicht gleichstehen soll (Burkert, Übertragung stiller Reserven auf Ersatzwirtschaftsgüter, S. 36-38; Henninger, Die Rücklage für Ersatzbeschaffung, Steuer-Lexikon 3, 5-6, 71 ff./73-74; Krollmann, DB 1960, 1474; in DB 1960, 935; Küsters, Steuer und Wirtschaft I 1940 S. 501 ff./511-512; FG Hamburg, Urteil vom 8. Mai 1957 I 285/55, Deutsche Steuer-Rundschau 1957 S. 325).
  • BFH, 15.01.1969 - I 18/65

    Übertragbarkeit stiller Reserven bei der Beschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts

    Auszug aus BFH, 15.05.1975 - IV R 138/70
    Zur gewohnheitsrechtlichen Bildung eines derartigen Rechtssatzes wäre erforderlich gewesen, daß sich eine praktische Übung dieser Art entwickelt und daß sich die oberstgerichtliche Rechtsprechung mit einschlägigen Fällen beschäftigt und sie im Sinne eines derartigen Rechtssatzes entschieden hätte (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 1969 I 18/65, BFHE 95, 92, BStBl II 1969, 310).
  • BFH, 26.08.1960 - I D 1/59

    Eintritt einer Gewinnrealisierung bei Tätigung von Umarbeitungsgeschäften durch

    Auszug aus BFH, 15.05.1975 - IV R 138/70
    Auf dieser theoretischen Grundlage hat der BFH dann eine Gewinnrealisierung im sogenannten Umlaufmetallstock eines Halbzeugwerks beim Umarbeitungsgeschäft verneint (vgl. auch Gutachten des BFH vom 26. August 1960 I D 1/59 U, BFHE 72, 78, BStBl III 1961, 31).
  • BFH, 17.05.1952 - I 4/52 U

    Steuerliche Bewertung bei Geldwertänderungen - Anwendbarkeit der

    Auszug aus BFH, 15.05.1975 - IV R 138/70
    In dem von der Revision erwähnten BFH-Urteil vom 17. Mai 1952 I 4/52 U (BFHE 56, 536, BStBl III 1952, 208) findet sich allerdings unter Hinweis auf die Rechtsprechung des RFH zur Brandentschädigung die allgemein gehaltene Aussage, die Frage der Gewinnrealisierung sei stets nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
  • BFH, 20.08.1964 - IV 40/62 U

    Steuerliche Behandlung von gebildeten steuerfreien Rücklagen für spätere

    Auszug aus BFH, 15.05.1975 - IV R 138/70
    Des weiteren hat die Rechtsprechung die erfolgsneutrale Übertragung stiller Reserven auf Ersatzwirtschaftsgüter in Fällen, in denen ein Wirtschaftsgut infolge eines zwar nicht behördlichen, aber wirtschaftlichen Zwanges aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, nicht zugestanden, obwohl auch hier ein Wirtschaftsgut wirtschaftlich gesehen gegen den Willen des Steuerpflichtigen das Betriebsvermögen verläßt (BFH-Urteile vom 6. Mai 1971 IV R 59/69, BFHE 102, 493/499, BStBl II 1971, 664; vom 20. August 1964 IV 40/62 U, BFHE 80, 83, BStBl III 1964, 504).
  • FG Düsseldorf, 24.02.1967 - VII 13/65
    Auszug aus BFH, 15.05.1975 - IV R 138/70
    Andere Autoren und ein FG schränken diese Ansicht dahin ein, daß es sich bei dem Vorgang, der den Schaden verursacht, um ein außergewöhnliches Ereignis handeln müsse (Schwarz, Rücklagen für Ersatzbeschaffung, Neues Steuerrecht von A-Z, Darstellung 1 S. 5-6; FG Düsseldorf, Senate in Köln, Urteil vom 24. Februar 1967 VII 13/65 K, EFG 497).
  • BFH, 24.05.1973 - IV R 24/68

    Ersatzwirtschaftsgut - Übertragung stiller Reserve - Entnahme - Ausscheiden aus

    Auszug aus BFH, 15.05.1975 - IV R 138/70
    Dieser Rechtsprechung ist der BFH gefolgt (vgl. z. B. die BFH-Urteile vom 17. Oktober 1961 I 283/60 S. BFHE 73, 823, BStBl III 1961, 566; vom 24. Mai 1973 IV R 2324/68, BFHE 109, 230, BStBl II 1973, 582).
  • BFH, 14.10.1999 - IV R 15/99

    Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Verkehrsunfall

    Der Bundesfinanzhof (BFH) sei in seinem Urteil vom 15. Mai 1975 IV R 138/70 (BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692) einer generellen Einbeziehung von Zufallsschäden in die Rücklage für Ersatzbeschaffung entgegengetreten.

    Einige Autoren sind der Auffassung, eine erfolgsneutrale Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut sei stets zulässig, wenn ein Wirtschaftsgut gegen oder ohne den Willen des Steuerpflichtigen und ohne sein Verschulden aus seinem Betriebsvermögen gegen Entschädigung ausscheide (s. etwa Knobbe-Keuk, Steuer und Wirtschaft 1976, 43, 49 f.; Werndl in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 6 Rz. B 141; Lademann/ Plewka/Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 5 Anm. 1485; ferner die Schrifttumsnachweise im Senatsurteil in BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692, zu 2. b.) und beziehen daher den Kfz-Unfall ausdrücklich in die Begünstigung ein (so Bordewin in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, §§ 4 bis 5 Rz. 177 g; Loose in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 5 Anm. 585, m.w.N.).

    Dabei kann die Frage dahinstehen, ob der Begriff der höheren Gewalt in der bisherigen Rechtsprechung des RFH und des BFH in einem umfassenderen Sinne verstanden wurde, als er im Zivilrecht verwendet wird (s. auch Senatsurteil in BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692, zu 2. c cc).

    In ständiger Rechtsprechung haben RFH und BFH unter höherer Gewalt jedenfalls das Einwirken elementarer Naturgewalten verstanden (s. das Senatsurteil in BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692, m.w.N. zur Rechtsprechung des RFH unter 2. a, und BFH-Urteil vom 18. September 1987 III R 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330).

    Das FA hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692 einer generellen Einbeziehung von Zufallsschäden in die Rücklage für Ersatzbeschaffung entgegengetreten ist und die Rücklage für Ersatzbeschaffung ausdrücklich auf das Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen durch Elementarereignisse beschränkt hat.

  • BFH, 14.11.1990 - X R 85/87

    1. Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung nach § 6b EStG (i. d. F. bis 1989) - 2.

    Der Senat würde sich an dieser Erweiterung der RfE nicht durch die Annahme anderer Senate des BFH gehindert sehen, die Rechtsprechungsgrundsätze zur RfE hätten sich inzwischen, so wie sie in Abschn. 35 EStR niedergelegt seien, gewohnheitsrechtlich verfestigt (u.a. BFH-Urteile vom 24. Mai 1973 IV R 23-24/68, BFHE 109, 230, 233, BStBl II 1973, 582; vom 15. Mai 1975 IV R 138/70, BFHE 116, 122, 129, BStBl II 1975, 692).

    Es gibt keinen durchgängigen Gewinnrealisierungszwang für sämtliche Veräußerungsvorgänge, der, wie der IV. Senat in BFHE 116, 122, 126, BStBl II 1975, 692 anzunehmen scheint, durch RfE-Gewohnheitsrecht derogiert würde.

  • BFH, 18.09.1987 - III R 254/84

    Rücklage für ERsatzbeschaffung (Abschn. 35 EStR) bei Entschädigung für den Abriß

    An dieser Rechtsauffassung, die der Bundesfinanzhof (BFH) mehrfach ausgesprochen hat (vgl. Urteile vom 15. Mai 1975 IV R 138/70, BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692; vom 29. März 1979 IV R 1/75, BFHE 127, 397, BStBl II 1979, 412), hält der Senat fest.

    Der BFH hat bisher (Urteil in BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692) lediglich entschieden, daß die erfolgsneutrale Übertragung der im Buchansatz einer Maschine (einer hydraulischen Presse) enthaltenen stillen Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut nicht zulässig sei, wenn die Maschine infolge eines Material- oder Konstruktionsfehlers oder eines Bedienungsfehlers aus dem Betriebsvermögen ausscheide und der Steuerpflichtige eine Entschädigung aus einer Maschinenversicherung erhalte; in diesem Urteil ist jedoch nicht ausgesprochen, daß diese Grundsätze auch auf das Unbrauchbarwerden eines Gebäudes übertragen werden können.

    Nach dem Urteil in BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692 kommt allerdings die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung beim Unbrauchbarwerden einer Maschine infolge von Material- oder Konstruktionsfehlern oder infolge eines Fehlers bei der Bedienung der Maschine nicht in Betracht, weil es sich hierbei um mehr oder weniger alltägliche, für das Betriebsrisiko typische Schadensfälle handelt, die nichts "außergewöhnliches" an sich haben.

  • BFH, 17.09.1987 - III R 225/83

    Öffentliche Zuschüsse sind regelmäßig Betriebseinnahmen

    Um die Gegenleistung voll für die Ersatzbeschaffung verwenden zu können, wird eine Realisierung des Gewinns vermieden, der möglicherweise darin liegt, daß die Gegenleistung den Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsgutes übersteigt (vgl. u.a. Urteile des BFH vom 24. Mai 1973 IV R 23-24/68, BFHE 109, 230, BStBl II 1973, 582; vom 15. Mai 1975 IV R 138/70, BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692; vom 11. Dezember 1984 IX R 27/82, BFHE 143, 46, BStBl II 1985, 250).

    Im übrigen ist die Möglichkeit zur Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach der Rechtsprechung des BFH auf enge Ausnahmefälle beschränkt (Urteile in BFHE 109, 230, BStBl II 1973, 582, und in BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692).

  • BFH, 29.03.1979 - IV R 1/75

    Grundstücksveräußerung führt zur Gewinnrealisierung, wenn zwar ein

    Die Vorentscheidung ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH davon ausgegangen, daß die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach Maßgabe des Abschn. 35 Abs. 2 EStR u. a. voraussetzt, daß ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs aus dem Betriebsvermögen ausscheidet (vgl. BFH-Urteile vom 21. Februar 1978 VIII R 5/74, BFHE 125, 39, BStBl II 1978, 428; vom 8. Oktober 1975 I R 134/73, BFHE 117, 461, BStBl II 1976, 186; vom 15. Mai 1975 IV R 138/70, BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692, unter 2., und vom 24. Mai 1973 IV R 23-24/68, BFHE 109, 230, BStBl II 1973, 582, mit weiteren Nachweisen).

    Danach folgt die Gewinnrealisierung notwendig daraus, daß die Grundstücksveräußerung zu einer Betriebseinnahme führt, das Ausscheiden des Grundstücks nur eine Verminderung des Werts des Betriebsvermögens in Höhe des Buchwerts im Zeitpunkt des Ausscheidens eintreten läßt und das Ersatzgrundstück mit den tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen ist (§ 5 i. V. m. § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 EStG; vgl. BFH-Urteil IV R 138/70).

    Der Senat hält an seiner im Urteil IV R 138/70 dargelegten Auffassung fest, daß die erfolgsneutrale Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut als Ausnahme von den gesetzlichen Vorschriften, die zur Gewinnverwirklichung führen, nur zulässig ist, wenn ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, da sich insoweit ein gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz gebildet hat.

  • BFH, 08.02.1979 - IV R 163/76

    Zur Mitunternehmereigenschaft von schenkweise als Kommanditisten aufgenommenen

    Auch diese können der Einkommensbesteuerung der Gesellschafter nur dann als solche zugrunde gelegt werden, wenn sie ihrem Inhalt nach den zwischen fremden Personen üblichen Gesellschaftsverträgen entsprechen (vgl. dazu im einzelnen z. B. BFH-Urteile vom 20. Februar 1975 IV R 62/74, BFHE 115, 232, BStBl II 1975, 569; vom 15. Mai 1975 IV R 138/70, BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692).
  • FG Düsseldorf, 11.08.2009 - 6 K 3742/06

    Zulässigkeit der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses mit dem Einwand

    aa) Der Senat teilt die Auffassung der Mehrzahl der Ertragssteuersenate des BFH und der herrschenden Ansicht im Schrifttum, dass es bereits an einem allgemeinen Rechtssatz fehlt, wonach eine Gewinnverwirklichung durch Aufdeckung stiller Reserven stets zu vermeiden ist, wenn ein stille Reserven enthaltendes Wirtschaftsgut ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen aus seinem Betriebsvermögen ausscheidet (z.B. BFH-Urteile vom 15.05.1975 IV R 138/70, BStBl II 1975, 692 , vom 18.09.1987 III R 254/84, BStBl II 1988, 330 und vom 10.06.1992 I R 9/91, BStBl II 1993, 41; Loose in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O. § 5 Rz. 580 m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 19.06.1998 - XIII 170/95

    Neutralisierung aufgedeckter stiller Reserven durch deren Abzug von den

    Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat Ausnahmen von dieser sich aus den Regeln der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich zwangsläufig sich ergebenden Rechtsfolge zugelassen (u.a.n. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Mai 1975 IV R 138/70, BStBl II 1975, 692; 18. Sept. 1987 III R 254/84, BStBl II 1988, 330 m.w.N.).

    Die Rechtsprechung selbst hat eingeräumt, dass die Frage offen ist, was unter höherer Gewalt im Sinne der Rücklage für Ersatzbeschaffungen zu verstehen ist, insbesondere, ob die Ursache für den Schadenseintritt in Elementarereignissen bestehen muss oder ob auch vom Steuerpflichtigen nicht gewollte Zufallsereignisse ausreichen (BFH-Urteil vom 18. Sept. 1987 III R 254/84 sowie die Zusammenstellung jeweils gegensätzlicher Rechtssprüche im BFH-Urteil vom 15. Mai 1975 IV R 138/70).

  • OLG Hamm, 25.09.2023 - 22 U 32/23

    Diesel; Afa; Schaden; Vorteilsausgleichung

    Eine Übertragung der stillen Reserven ist nicht möglich, vgl. BFH, Urteil vom 15. Mai 1975 - IV R 138/70 - juris Rn. 37.
  • BFH, 11.04.1989 - VIII R 302/84

    Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung mindert die Bemessungsgrundlage des

    Denn auch dann, wenn man dies unterstellte, wäre nach ständiger Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH mit der Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung und ihrer Übertragung auf das Ersatzwirtschaftsgut eine Minderung der steuerrechtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten verbunden (RFH-Urteil vom 2. April 1930 VI A 514/30, RStBl 1930, 313; BFH-Urteile vom 15. Mai 1975 IV R 138/70, BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692; vom 2. April 1980 IV R 48/78, BFHE 130, 486, BStBl II 1980, 584; vom 9. Dezember 1982 IV R 54/80, BFHE 137, 453, BStBl II 1983, 371), die kraft des in § 5 Abs. 4 EStG enthaltenen Bewertungsvorbehalts den handelsrechtlichen Bilanzansatzvorschriften vorginge (Schmidt, a.a.O., § 6 Anm. 5b).
  • FG Hamburg, 15.12.1995 - II 51/93

    Streit um die bilanzielle Behandlung eines Schadensersatzanspruchs gegen die

  • BFH, 09.12.1982 - IV R 54/80

    Einbeziehung von erstatteten Mehrkosten für beschleunigte Ersatzbeschaffung in

  • BFH, 29.04.1982 - IV R 10/79

    Ausnahmsweise Einbeziehung von Zinsen in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung

  • BFH, 02.04.1980 - IV R 48/78

    Stille Reserve - Ersatzwirtschaftsgut - Sonderabschreibung - Ermessensfehler des

  • FG Hamburg, 10.06.1999 - VII 48/97

    Steuerrechtliche Anerkennung eines atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisses

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