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   BFH, 30.04.1975 - I R 41/73   

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BFH, 30.04.1975 - I R 41/73 (https://dejure.org/1975,605)
BFH, Entscheidung vom 30.04.1975 - I R 41/73 (https://dejure.org/1975,605)
BFH, Entscheidung vom 30. April 1975 - I R 41/73 (https://dejure.org/1975,605)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Personengesellschaft - Gewährung von Gesellschaftsrechten - Einbringung in Kapitalgesellschaft - Wirtschaftsgüter - Betriebsvermögen - Stille Reserven - Beschränkte Steuerpflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 116, 118
  • DB 1975, 1825
  • BStBl II 1975, 706
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.07.1965 - I 167/59 U

    Eintritt einer Gewinnverwirklichung bei "Umwandlung" einer Personengesellschaft

    Auszug aus BFH, 30.04.1975 - I R 41/73
    Die Hingabe des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft ist -- ungeachtet einer etwa zunächst aufgeschobenen Gewinnrealisierung -- für den Gesellschafter wirtschaftlich ein Tauschgeschäft (Urteil des BFH vom 13. Juli 1965 I 167/59 U, BFHE 83, 390, BStBl III 1965, 640).

    Die Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß es mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht immer vereinbar sei, beim Tausch eines Wirtschaftsguts gegen ein anderes eine Gewinnrealisierung hinsichtlich der im weggegebenen Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven anzunehmen (BFH-Urteil I 167/59 U).

  • BFH, 13.10.1971 - I R 96/69

    Verschmelzende Umwandlung - Kapitalgesellschaft - Alleiniger Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 30.04.1975 - I R 41/73
    Es muß insoweit das gleiche gelten, was § 15 Abs. 2 KStG ausdrücklich für den Fall vorschreibt, daß das Vermögen einer inländischen Kapitalgesellschaft als Ganzes auf eine andere inländische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten der übernehmenden Gesellschaft übergeht (vgl. auch BFH-Urteile vom 13. Oktober 1971 I R 96/69, BFHE 103, 425, BStBl II 1972, 97, vom 25. Mai 1962 I 155/59 U, BFHE 75, 231, BStBl III 1962, 351).
  • BFH, 29.03.1972 - I R 43/69

    Einbringung eines Einzelunternehmens - Kapitalgesellschaft - Gewährung von

    Auszug aus BFH, 30.04.1975 - I R 41/73
    a) Der BFH hat im Anschluß an den RFH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Einbringung eines Einzelunternehmens oder des von einer Personengesellschaft betriebenen Unternehmens in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten unter bestimmten Voraussetzungen keine Gewinnrealisierung auslöse (BFH-Urteil vom 29. März 1972 I R 43/69, BFHE 105, 271, BStBl II 1972, 537).
  • BFH, 25.05.1962 - I 155/59 U

    Liquidationslose Verschmelzung von Genossenschaften

    Auszug aus BFH, 30.04.1975 - I R 41/73
    Es muß insoweit das gleiche gelten, was § 15 Abs. 2 KStG ausdrücklich für den Fall vorschreibt, daß das Vermögen einer inländischen Kapitalgesellschaft als Ganzes auf eine andere inländische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten der übernehmenden Gesellschaft übergeht (vgl. auch BFH-Urteile vom 13. Oktober 1971 I R 96/69, BFHE 103, 425, BStBl II 1972, 97, vom 25. Mai 1962 I 155/59 U, BFHE 75, 231, BStBl III 1962, 351).
  • RFH, 30.04.1935 - I A 58/34
    Auszug aus BFH, 30.04.1975 - I R 41/73
    In ähnlichem Sinne hat bereits der RFH in seiner Entscheidung vom 30. April 1935 I A 58/34 (RFHE 38, 99, RStBl 1935, 1208) für den Fall der Einbringung des Betriebsvermögens einer inländischen Kapitalgesellschaft in eine ausländische Kapitalgesellschaft ausgesprochen, daß die Verlagerung der Gewinnrealisierung nur für Tauschvorgänge Geltung beanspruchen könne, die im Inland unter unbeschränkt steuerpflichtigen Personen vollzogen würden.
  • BFH, 08.11.1995 - XI R 63/94

    1. Zur Steuerbarkeit bei Einbringung von Sacheinlagen durch

    Diese Beurteilung entspricht im übrigen auch dem Umwandlungsteuerrecht (vgl. §§ 20 Abs. 4, 24 Abs. 3 des Umwandlungs-Steuergesetzes; ferner BFH-Urteile vom 30. April 1975 I R 41/73, BFHE 116, 118, BStBl II 1975, 706; vom 24. März 1983 IV R 138/80, BFHE 139, 361, BStBl II 1984, 233; vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404).
  • BFH, 26.01.1977 - VIII R 109/75

    Einbringen eines Einzelunternehmens - Gewährung von Gesellschaftsrechten -

    Hiervon abgesehen müsse die Wohnsitzverlegung allein - ohne gleichzeitige Betriebsverlegung - als ein die Besteuerung der stillen Reserven rechtfertigender Sachverhalt angesehen werden, wenn man von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 30. April 1975 I R 41/73 (BFHE 116, 118, BStBl II 1975, 706) ausgehe.

    In dem BFH-Urteil vom 30. April 1975 I R 41/73 (BFHE 116, 118, BStBl II 1975, 706) wurde ausgeführt, diese Rechtsprechung beruhe auf der Erwägung, daß es mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht immer zu vereinbaren sei, beim Tausch von Wirtschaftsgütern eine Realisierung der in den hingegebenen Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven anzunehmen.

    Für die Annahme, daß eine Besteuerung der Wertreserven dann nicht mehr gewährleistet ist, greifen die gleichen Überlegungen ein, die in dem Urteil I R 41/73 für den Fall der beschränkten Steuerpflicht des Einbringenden dazu führten, bei der Einbringung ein Hinausschieben der Gewinnaufdeckung nicht zuzulassen.

  • BFH, 24.03.1983 - IV R 138/80

    Einbringen von Betriebsvermögen - Kapitalgesellschaft - Einbringungsgewinn -

    Hierin liegt für den Gesellschafter wirtschaftlich ein Tauschgeschäft, das bei ihm zu einem Veräußerungsgewinn i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. April 1975 I R 41/73, BFHE 116, 118, BStBl II 1975, 706).

    Diese Besteuerung ist nicht gewährleistet, wenn der Einbringende beschränkt steuerpflichtig ist (vgl. Urteil in BFHE 116, 118, BStBl II 1975, 706); § 17 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1969 bestimmt daher, daß die Kapitalgesellschaft in einem solchen Fall das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Teilwert ansetzen muß.

  • BFH, 25.09.1991 - I R 184/87

    Tarifbegünstigung eines Entnahmegewinns bei Einbringung zu Buchwerten

    Der Gewinn aus der Entnahme des nicht miteingebrachten Grundstücksteils ist nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG i. V. m. § 34 EStG tarifbegünstigt, da es sich um einen "bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles im Wege der Sacheinlage gemäß § 20 UmwStG erzielten Gewinn" handelt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG und BFH-Urteile vom 30. April 1975 I R 41/73, BFHE 116, 118, BStBl II 1975, 706, und in BFHE 139, 361, BStBl II 1984, 233).

    a) Die Einbringung der Mitunternehmeranteile der Kläger im Wege der Sacheinlage in die GmbH stellt auch dann eine Veräußerung i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar, wenn die Kapitalgesellschaft gemäß § 20 Abs. 2 UmwStG das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert ansetzt; das Entgelt besteht in der Gewährung von Gesellschaftsrechten (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG und BFH-Urteile in BFHE 116, 118, BStBl II 1975, 706, und in BFHE 139, 361, BStBl II 1984, 233).

  • BFH, 20.04.1988 - I R 219/82

    Beschränkte Steuerpflicht - Erlaß - Grenzgänger

    Auch innerhalb des Kreises der beschränkt Steuerpflichtigen ergibt sich für ausländische und deutsche Staatsangehörige bei der Rechtsanwendung weder im Besteuerungsverfahren noch hinsichtlich der Steuerlast eine regelmäßig die eine oder andere Gruppe stärker belastende Wirkung (vgl. BFH-Urteile vom 13. Januar 1970 I 32/65, BFHE 98, 334, BStBl II 1970, 790; vom 30. Oktober 1973 I R 38/70, BFHE 111, 235, BStBl II 1974, 255; vom 30. April 1975 I R 41/73, BFHE 116, 118, BStBl II 1975, 706).
  • BFH, 25.09.1991 - I R 183/87

    Tarifliche Begünstigung von Entnahmegewinnen bei der Umwandlung einer

    Der Gewinn aus der Entnahme der nicht miteingebrachten Eigentumswohnung ist nach § 20 Abs. 5 Satz 1 UmwStG i. V. m. § 34 EStG tarifbegünstigt, da es sich um einen "bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles im Wege der Sacheinlage gemäß § 20 UmwStG erzielten Gewinn" handelt (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EstG und BFH-Urteile vom 30. April 1975 I R 41/73, BFHE 116, 118, BStBl II 1975, 706, und in BFHE 139, 361, BStBl II 1984, 233).

    Die Einbringung der Mitunternehmeranteile der Kläger im Wege der Sacheinlage in die GmbH stellt auch dann eine Veräußerung i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar, wenn die Kapitalgesellschaft gemäß § 20 Abs. 2 UmwStG das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert ansetzt; das Entgelt besteht in der Gewährung von Gesellschaftsrechten (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG und BFH-Urteile in BFHE 116, 118, BStBl II 1975, 706, und in BFHE 139, 361, BStBl II 1984, 233).

  • BFH, 28.04.1988 - IV R 52/87

    Einbringung von Mitunternehmeranteilen gegen Gesellschaftsrechte in eine

    Ein derartiger Veräußerungsvorgang ist auch gegeben, wenn die Gesellschafter einer Personengesellschaft ihr Unternehmen im Wege der Sacheinlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Kapitalgesellschaft einbringen (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30.April 1975 I R 41/73, BFHE 116, 118, BStBl II 1975, 706; vom 24.März 1983 IV R 138/80, BFHE 139, 361, BStBl II 1984, 233).
  • BFH, 08.04.1992 - I R 160/90

    Übergang von stillen Reserven (§ 20 Abs. 1 UmwStG )

    Diese Interpretation des Willens des Klägers liegt auch in seinem erkennbaren Interesse, da ansonsten - mangels Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 UmwStG - die Einbringung seines Einzelunternehmens zu einem Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG in voller Höhe führen müßte (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. April 1975 I R 41/73, BFHE 116, 118, BStBl II 1975, 706), und entspricht deshalb der Sicht eines objektiven Empfängers der Willenserklärung (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
  • BFH, 30.04.1991 - VIII R 68/86

    Nachversteuerung von ausländischen Verlusten bei Tausch einer Beteiligung an

    Denn § 2 Abs. 1 Satz 3 AIG erfaßt neben den laufenden Betriebstättengewinnen nicht nur die Gewinne, die die Personenhandelsgesellschaft aus der Veräußerung der gesamten Betriebstätte erzielt, sondern auch Gewinne der einzelnen Gesellschafter aus der Veräußerung ihrer Anteile an der Personenhandelsgesellschaft (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes; s. auch Urteil des BFH vom 30. April 1975 I R 41/73, BFHE 116, 118, BStBl II 1975, 706), soweit deren Betriebsvermögen der ausländischen Betriebstätte zuzuordnen ist (vgl. u. a. Conradi in Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 2 AIG Rdnr. 43).
  • BFH, 23.01.1986 - IV R 335/84

    Kapitalgesellschaft - Einlage - Einbringung eines Betriebs - Einbringungsgewinn -

    Hierin liegt ein tauschähnlicher Vorgang, der nach allgemeinen Grundsätzen zu einem Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen kann (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. April 1975 I R 41/73, BFHE 116, 118, BStBl II 1975, 706).
  • FG Düsseldorf, 01.07.2009 - 7 K 4348/08

    Möglichkeit einer Anwendung des § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) auf

  • BFH, 08.04.1992 - I R 164/90

    Feststellung des Gewinns bei unentgeltliche Übertragung stiller Reserven

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