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   BFH, 15.05.1975 - IV R 100/71   

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BFH, 15.05.1975 - IV R 100/71 (https://dejure.org/1975,1111)
BFH, Entscheidung vom 15.05.1975 - IV R 100/71 (https://dejure.org/1975,1111)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 1975 - IV R 100/71 (https://dejure.org/1975,1111)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 116, 90
  • BStBl II 1975, 791
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.07.1973 - VIII R 104/72

    Ersatzzustellung eines Schriftstückes - Niederlegung bei Postanstalt -

    Auszug aus BFH, 15.05.1975 - IV R 100/71
    Das Urteil des BFH vom 17. Juli 1973 VIII R 104/72 (BFHE 110, 174, BStBl II 1973, 877) steht dem nicht entgegen.

    Eine andere Frage, die in dem BFH-Urteil VIII R 104/72 nicht entschieden zu werden brauchte, ist aber, ob dem Gericht für seine Entscheidung ausreichende und beweisbare Tatsachen vorgetragen sind.

  • BFH, 09.09.1970 - I R 113/69

    Verstoß gegen zwingende Formvorschriften - Unwirksame Zustellung - Umdeutung der

    Auszug aus BFH, 15.05.1975 - IV R 100/71
    Der Ausdruck "Bekanntgabe" bedeutet hier die wirksame Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes -- VwZG -- (Urteil des BFH vom 9. September 1970 I R 113/69, BFHE 100, 179, BStBl II 1971, 9).
  • BFH, 22.08.1989 - IV B 156/88

    Zulässigkeit einer Ersatzzustellung

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Mai 1975 IV R 100/71 (BFHE 116, 90, BStBl II 1975, 791) ist die Ersatzzustellung nach § 182 ZPO, die - wie dargelegt - den Zustellungsversuch in der Wohnung des Zustellungsadressaten zur Voraussetzung hat, auch dann zulässig, wenn der Postbeamte die Zustellung vergeblich in - möglicherweise Bürozwecken dienenden - Räumen versucht hat, deren Anschrift der Zustellungsempfänger selbst als seine Wohnung angegeben hat.

    den Empfänger nicht angetroffen" - gemäß §§ 417 ff. ZPO unrichtig sei, trägt derjenige, der sich darauf beruft (Urteil in BFHE 116, 90, BStBl II 1975, 791).

  • BFH, 16.12.1998 - IV B 130/98

    Einkommensteuerbescheid - Vollziehung - Aussetzung - Zustellung - Niederlegung -

    Die Ersatzzustellung durch Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks (§ 182 ZPO) darf einem Rechtsanwalt gegenüber nur erfolgen, wenn die Zustellung unter seiner Wohnungsanschrift bewirkt werden soll und weder er noch sonst eine in § 181 ZPO genannte Person dort angetroffen wird (vgl. z.B. Senatsurteil vom 15. Mai 1975 IV R 100/71, BFHE 116, 90, BStBl II 1975, 791).
  • BFH, 04.06.1997 - IV R 79/96
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist die Ersatzzustellung an einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nicht nach der für Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher maßgebenden Vorschrift des § 183 Abs. 2 ZPO zu beurteilen, sondern nach der Regelung des § 183 Abs. 1 ZPO zur Zustellung an Gewerbetreibende, die an einen "Gewerbegehilfen" im "Geschäftslokal" erfolgen kann, wenn der Geschäftsinhaber nicht angetroffen wird (Senatsurteile vom 15. Mai 1975 IV R 100/71, BFHE 116, 90, BStBl II 1975, 791, [BFH 15.05.1975 - IV R 100/71] und vom 18. März 1982 IV R 48/81, juris).
  • BFH, 26.02.1992 - IX B 88/90

    Fristwahrung als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde

    Zwar ist eine Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 182 ZPO) bei Zustellung im Geschäftslokal nicht zulässig (§ 183 ZPO); doch kann der Postbedienstete in Fällen, in denen sich Wohn- und Geschäftsanschrift decken, wählen, ob er in der Wohnung - mit Ersatzzustellung nach § 182 ZPO - oder im Geschäftslokal - mit Ersatzzustellung nach § 183 ZPO - zustellen will (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Mai 1975 IV R 100/71, BFHE 116, 90, BStBl II 1975, 791, und vom 29. April 1987 I R 131/84, nicht veröffentlicht - NV - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 9. Oktober 1973 V C 110/72, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1974, 337; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozeßordnung, 50. Aufl., § 183 Anm. 1).
  • BFH, 29.04.1987 - I R 131/84
    NV: Die Ersatzzustellung durch Niederlegung (§ 182 ZPO) ist nur statthaft, wenn eine Ersatzzustellung in der Wohnung und im Haus (§ 181 ZPO) nicht ausführbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.5.1975 IV R 100/71).
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