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   BFH, 07.05.1975 - V R 136/72   

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https://dejure.org/1975,624
BFH, 07.05.1975 - V R 136/72 (https://dejure.org/1975,624)
BFH, Entscheidung vom 07.05.1975 - V R 136/72 (https://dejure.org/1975,624)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 1975 - V R 136/72 (https://dejure.org/1975,624)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bereithalten besonderer Vorrichtungen - Verzehr an Ort und Stelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    3. UStDV § 5; UStG (1967) § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 116, 294
  • DB 1975, 1971
  • BStBl II 1975, 796
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.05.1971 - V R 138/70

    Verpflegung von Heimbewohnern - Privates Altersheim - Lieferung von Speisen und

    Auszug aus BFH, 07.05.1975 - V R 136/72
    Mit dem Rechtsproblem der "Lieferung zum Verzehr an Ort und Stelle" hat sich der erkennende Senat bereits im Urteil vom 13. Mai 1971 V R 138/70 (BFHE 102, 436, BStBl II 1971, 647) auseinandergesetzt.
  • BFH, 09.12.1971 - V R 84/71

    Balkonbepflanzung durch Vermieter einer Großwohnanlage ist als übliche

    Auszug aus BFH, 07.05.1975 - V R 136/72
    Nebenleistungen liegen vor, "wenn der dienende Umsatz im Verhältnis zum auslösenden Geschäft nebensächlich ist, mit ihm in engem Zusammenhang steht und in seinem Gefolge üblicherweise vorkommt" (BFH-Urteil vom 9. Dezember 1971 V R 84/71, BFHE 104, 150. BStBl II 1972, 203, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 18.08.2005 - V B 26/05

    Party-Service - ermäßigter USt-Satz

    Denn unter Anwendung der Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Mai 1975 V R 136/72 (BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796) handele es sich dabei um Nebenleistungen zur Hauptleistung der Essenslieferung; diese stellten deshalb keine besonderen Verzehrvorrichtungen i.S. des § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG dar.

    Nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796 sei die Gestellung eines Kochs unschädlich.

    Der erkennende Senat hat diesen Tatbestand bislang verneint, wenn die Vorrichtungen --wie im Streitfall-- vom Abnehmer der Speisen und Getränke zur Verfügung gestellt wurden (BFH-Urteile in BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796, und vom 5. November 1998 V R 20/98, BFHE 187, 340, BStBl II 1999, 326).

    Im Übrigen ist dem FG einzuräumen, dass nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796 die Gestellung eines Kochs unschädlich ist.

  • BFH, 26.10.2006 - V R 58/04

    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens -

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind vielmehr auch Verzehrvorrichtungen, die einem Dritten gehören, in die Würdigung einzubeziehen, wenn sie zumindest auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1975 V R 136/72, BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796, unter 2.; vom 5. November 1998 V R 20/98, BFHE 187, 340, BStBl II 1999, 326, unter II.2.b; in BFH/NV 2006, 2221, unter II.3.a; ebenso Abschn. 161 Abs. 4 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR-- 1996).
  • BFH, 05.11.1998 - V R 20/98

    Steuersatz für Speisen und Getränke

    Eine Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 UStG 1991) liegt bereits dann vor, wenn die vom Gesetz hierfür verlangten besonderen Vorrichtungen von einem Dritten, der nicht Abnehmer der Speisen und Getränke ist, zumindest auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 7. Mai 1975 V R 136/72, BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796).

    Er trägt zur Begründung vor, zu einer Restaurationsleistung als sonstiger Leistung im Sinne des o.g. EuGH-Urteils gehöre unabdingbar, daß die Räumlichkeiten und das Mobiliar, die eine restaurantähnliche Speiseneinnahme erst ermöglichten, vom leistenden Unternehmer oder in seinem wirtschaftlichen Interesse von einem Dritten gestellt würden (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Mai 1975 V R 136/72, BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796).

    Hierfür genügt es, wenn diese Vorrichtungen wie im Streitfall von einem Dritten, der nicht der Abnehmer der Speisen und Getränke ist, zumindest auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden (vgl. BFH in BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796, unter 2. am Ende; Schöll, a.a.O., § 12 Rz. 28; Langer in Hartmann/ Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Rz. 171; Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Rz. 186).

  • FG Köln, 14.01.2005 - 8 V 5111/04

    Steuersatz bei Leistungen eines Partyservices

    Auch die Tatsache, dass im dortigen Fall ein Koch im Haus des Auftragnehmers die Speisen aufwärmt hatte, hat er für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach der damaligen Rechtslage - für die Streitjahre 1968 und 1969 - für unschädlich erachtet (BFH-Urteil vom 7. Mai 1975 V R 136/72, BStBl II 1975, 796 ).

    Denn unter Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils BStBl II 1975, 796 handelt es sich dabei um Nebenleistungen zur der Hauptleistung der Essenslieferung und stellen deshalb jedenfalls keine besondere Verzehrvorrichtungen dar.

    Nach den oben dargestellten BFH-Urteil BStBl II 1975, 796 ist die Gestellung eines Kochs ebenfalls unschädlich hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

  • FG Köln, 28.12.2004 - 8 V 5111/04

    Steuersatz bei Leistungen eines Partyservices

    Auch die Tatsache, dass im dortigen Fall ein Koch im Haus des Auftragnehmers die Speisen aufwärmt hatte, hat er für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach der damaligen Rechtslage - für die Streitjahre 1968 und 1969 - für unschädlich erachtet (BFH-Urteil vom 7. Mai 1975 V R 136/72, BStBl II 1975, 796).

    Denn unter Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils BStBl II 1975, 796 handelt es sich dabei um Nebenleistungen zur der Hauptleistung der Essenslieferung und stellen deshalb jedenfalls keine besondere Verzehrvorrichtungen dar.

    Nach den oben dargestellten BFH-Urteil BStBl II 1975, 796 ist die Gestellung eines Kochs ebenfalls unschädlich hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

  • BFH, 10.08.2006 - V R 38/05

    Steuersatz für die Abgabe von Mittagessen in Schulen

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Verzehrvorrichtungen, die einem Dritten gehören, in die Würdigung einzubeziehen, wenn sie zumindest auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. November 1998 V R 20/98, BFHE 187, 340, BStBl II 1999, 326, unter II.2.b.; vom 7. Mai 1975 V R 136/72, BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796, unter 2.; Abschn. 161 Abs. 4 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1996).
  • BFH, 26.10.2006 - V R 59/04

    Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuer-Satzes auf Speisen eines Imbisswagens -

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind vielmehr auch Verzehrvorrichtungen, die einem Dritten gehören, in die Würdigung einzubeziehen, wenn sie zumindest auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden (vgl. BFH-Urteile vom 7. Mai 1975 V R 136/72, BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796, unter 2.; vom 5. November 1998 V R 20/98, BFHE 187, 340, BStBl II 1999, 326, unter II.2.b; in BFH/NV 2006, 2221, unter II.3.a; ebenso Abschn. 161 Abs. 4 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR-- 1996).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1649/09

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Trennung von Speiselieferung und Gestellung von

    Das Geschirr werde im Interesse des Betriebs des Klägers und damit im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Verfügung gestellt (BFH-Urteil vom 07.05.1975 V R 136/72, BStBI II 1975, 796).
  • BFH, 09.05.1996 - V R 30/95

    Voraussetzungen für die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

    Besondere Vorrichtungen in diesem Sinne sind Sachen, die bestimmungsgemäß regelmäßig den Verzehr am Ort der Lieferung ermöglichen oder wenigstens erleichtern und den Verzehr an diesen Ort binden sollen (so bereits BFH-Urteil vom 7. Mai 1975 V R 136/72, BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796 zu § 5 der 3. UStDV).
  • FG Brandenburg, 17.12.1997 - 1 K 344/96

    Umsatzsteuersatz für Leistungen der Mittagessenversorgung einer Schule; Lieferung

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