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   BFH, 03.02.1976 - VIII R 29/71   

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https://dejure.org/1976,419
BFH, 03.02.1976 - VIII R 29/71 (https://dejure.org/1976,419)
BFH, Entscheidung vom 03.02.1976 - VIII R 29/71 (https://dejure.org/1976,419)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 1976 - VIII R 29/71 (https://dejure.org/1976,419)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Zusammenveranlagung von Eheleuten - Einheitliche und gesonderte Feststellung - Abnutzung des Gebäudes - Bauvorgang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 118, 135
  • DB 1976, 1464
  • BStBl II 1976, 396
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.10.1971 - VIII R 137/70

    Vermietung und Verpachtung - Erzielung von Einkünften - Eigentum - Dingliches

    Auszug aus BFH, 03.02.1976 - VIII R 29/71
    Der Senat hat die Notwendigkeit einer einheitlichen und gesonderten Feststellung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verneint, wenn die Ermittlung gemeinsamer Mieteinkünfte auf einem leicht überschaubaren und kurzfristigen Vorgang mit insbesondere nicht schwieriger Einnahmen(Ausgaben)-Aufteilung nach einfachem Verteilungsschlüssel beruht (Urteil vom 26. Oktober 1971 VIII R 137/70, BFHE 104, 67, BStBl II 1972, 215) oder wenn die Verhältnisse anderweitig in leicht überschaubarer Weise so gelagert sind, daß die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Höhe und Zurechnung verhältnismäßig einfach und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist (Urteil vom 20. Januar 1976 VIII R 253/71, BFHE 117, 437).
  • BFH, 27.09.1972 - I B 27/72

    Einkommensteuerbescheid - Folgebescheid - Klage - Einheitliche

    Auszug aus BFH, 03.02.1976 - VIII R 29/71
    Der Senat teilt die Rechtsauffassung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach welcher die Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid auch insoweit zulässig ist, als Einwendungen im Einkommensteuerveranlagungsverfahren erhoben werden, die in einem erforderlichen (hier bisher nicht eingeleiteten) Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Mieteinkünften zu berücksichtigen sind (vgl. Beschluß des BFH vom 27. September 1972 I B 27/72, BFHE 107, 8, BStBl II 1973, 24).
  • BFH, 20.01.1976 - VIII R 253/71

    In der Regel kein Feststellungsverfahren bei Miteigentum zusammenveranlagter

    Auszug aus BFH, 03.02.1976 - VIII R 29/71
    Der Senat hat die Notwendigkeit einer einheitlichen und gesonderten Feststellung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verneint, wenn die Ermittlung gemeinsamer Mieteinkünfte auf einem leicht überschaubaren und kurzfristigen Vorgang mit insbesondere nicht schwieriger Einnahmen(Ausgaben)-Aufteilung nach einfachem Verteilungsschlüssel beruht (Urteil vom 26. Oktober 1971 VIII R 137/70, BFHE 104, 67, BStBl II 1972, 215) oder wenn die Verhältnisse anderweitig in leicht überschaubarer Weise so gelagert sind, daß die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Höhe und Zurechnung verhältnismäßig einfach und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist (Urteil vom 20. Januar 1976 VIII R 253/71, BFHE 117, 437).
  • BFH, 26.07.1983 - VIII R 28/79

    Im Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids darf nicht endgültig

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 3. Februar 1976 VIII R 29/71 (BFHE 118, 135, BStBl II 1976, 396) zu § 215 Abs. 4 Satz 2 der Reichsabgabenordnung (AO) ausgeführt, daß eine untergeordnete Bedeutung im Sinne der Vorschrift anzunehmen ist, wenn bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Ermittlung der gemeinsamen Einkünfte auf einem leicht überschaubaren und kurzfristigen Vorgang mit einfachem Verteilungsschlüssel beruht oder wenn sonst die Ermittlung der Einkünfte hinsichtlich Höhe und Zurechnung verhältnismäßig einfach und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist.

    Hat das Wohnsitzfinanzamt nicht im Verfahren nach § 155 Abs. 2 AO 1977 einen Steuerbescheid mit nach § 162 Abs. 3 AO 1977 geschätzten Besteuerungsgrundlagen erlassen, sondern bei Erlaß des Steuerbescheids seine Zuständigkeit zur endgültigen Entscheidung einer Besteuerungsgrundlage zu Unrecht in Anspruch genommen, so muß das Gericht das Klageverfahren gemäß § 74 FGO aussetzen, um den Ausgang eines Verfahrens der gesonderten Feststellung abzuwarten (zur Aussetzung vgl. z. B. BFH-Urteil vom 3. Februar 1976 VIII R 29/71, BFHE 118, 135, BStBl II 1976, 396).

  • BFH, 29.09.2005 - II R 23/04

    Zeitpunkt der Verwirklichung beim Grunderwerb durch Umwandlung

    Zu diesem Zweck ist die Sache an das FG zurückzuverweisen; dieses wird das Verfahren gemäß § 74 FGO aussetzen müssen, um dem FA die Feststellung der Grundstückswerte zu ermöglichen (vgl. dazu BFH-Entscheidungen vom 2. Dezember 2003 II B 176/03, BFHE 203, 507, BStBl II 2004, 204, unter II.3.b, sowie vom 3. Februar 1976 VIII R 29/71, BFHE 118, 135, BStBl II 1976, 396, 398).
  • BFH, 29.10.1987 - VIII R 413/83

    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung der Vollziehung -

    Die Entscheidung des I. Senats in BFHE 107, 8, BStBl II 1973, 24, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. Urteile vom 3. Februar 1976 VIII R 29/71, BFHE 118, 135, BStBl II 1976, 396, und vom 24. April 1979 VIII R 57/76, BFHE 128, 136, BStBl II 1979, 678), steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.
  • BFH, 22.01.2003 - X R 60/99

    Schuldzinsenabzug

    Diese Frage berührt die Grundordnung des Verfahrens und ist vom BFH daher auch ohne entsprechende Rüge zu prüfen (BFH-Urteile vom 3. Februar 1976 VIII R 29/71, BFHE 118, 135, BStBl II 1976, 396 unter 2.; vom 12. November 1985 IX R 85/82, BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239).
  • BFH, 31.07.1990 - I R 3/90

    Anforderungen an gesonderte und einheitliche Feststellung von

    Gegen eine geringe Bedeutung kann die Tatsache sprechen, daß es sich um ein nicht ausschließlich wohnlich genutztes Gebäude handelt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, 208, BStBl II 1983, 355, 358, zu 5. m. w. N.; vom 3. Februar 1976 VIII R 29/71, BFHE 118, 135, 137, BStBl II 1976, 396, zu 1. b).

    Ein Fall geringer Bedeutung mit einem leicht überschaubaren und kurzfristigen Vorgang liegt jedoch nicht mehr vor, wenn es um die Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen und deren Abgrenzung zwischen mehreren Veranlagungszeiträumen aufgrund eines nicht ohne Schwierigkeiten zu überblickenden Sachverhalts geht (vgl. Urteile in BFHE 118, 135, 137/138, BStBl II 1976, 396, zu 1. b; des FG Berlin vom 30. April 1985 VII 206/83, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 4, rechtskräftig).

  • BFH, 01.04.2003 - I R 70/01

    Grundordnung des Verfahrens; verfahrensmäßige Trennung zwischen KSt-Veranlagung

    Die verfahrensmäßige Trennung zwischen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer einerseits und der vorgreiflichen gesonderten Feststellung gemeinsamer Einkünfte andererseits, gehört zur Grundordnung des Verfahrensrechts; ein Verstoß hiergegen stellt einen wesentlichen, ohne Rüge im Revisionsverfahren zu beachtenden Mangel dar (BFH-Urteil vom 3. Februar 1976 VIII R 29/71, BFHE 118, 135, 138, BStBl II 1976, 396).
  • BFH, 13.12.1985 - III R 214/81

    Verfahrensmäßige Trennung zwischen der Veranlagung zur Einkommensteuer und der

    Die verfahrensmäßige Trennung zwischen der Veranlagung zur Einkommensteuer einerseits und der gesonderten Feststellung gemeinsamer Einkünfte andererseits gehört zur Grundordnung des Verfahrensrechts; ein Verstoß hiergegen stellt einen wesentlichen, auch ohne Rüge im Revisionsverfahren zu prüfenden Verfahrensmangel dar (BFH-Urteil vom 3. Februar 1976 VIII R 29/71, BFHE 118, 135, BStBl II 1976, 396).

    Die Sache ist mangels Entscheidungsreife an das FG zurückzuverweisen, das unter Aussetzung der Verhandlung gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Ergebnis des vom FA noch durchzuführenden Verfahrens der gesonderten Feststellung der Einkünfte der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemanns für das Streitjahr abzuwarten und seiner Entscheidung in der Einkommensteuersache zugrunde zu legen hat (Urteil in BFHE 118, 135, BStBl II 1976, 396).

  • BFH, 09.12.1987 - I R 1/85

    Ansatz eines Verlustes im Körperschaftsteuerbescheid des Entstehungsjahres hat

    Im Streitfall bestand für das FG keine Veranlassung, das Klageverfahren wegen Körperschaftsteuer 1980 gemäß § 74 FGO auszusetzen, um dem FA Gelegenheit zu geben, die bisher fehlenden Feststellungen der Einkommen 1978 und 1979 nachzuholen (vgl. BFH-Urteile vom 3. Februar 1976 VIII R 29/71, BFHE 118, 135, BStBl II 1976, 396; vom 26. Juli 1983 VIII R 28/79, BFHE 139, 335, BStBl II 1984, 290; vom 9. Mai 1984 I R 25/81, BFHE 141, 252, BStBl II 1984, 726).
  • BFH, 04.07.1985 - IV R 136/83

    Verzicht auf die gsonderte Feststellung des Gewinns von Landwirts-Eheleuten

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Fall von geringerer Bedeutung anzunehmen, wenn die Einkünfte leicht zu ermitteln und nach einfachem Schlüssel auf die Beteiligten zu verteilen sind und wenn vor allem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei den Beteiligten gering oder nahezu ausgeschlossen ist (Urteile vom 3. Februar 1976 VIII R 29/71, BFHE 118, 135, BStBl II 1976, 396; vom 20. Oktober 1981 VIII R 65/77, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 05.12.1978 - VIII R 29/76

    Nutzung eines Einfamilienhauses - Einnahmenüberschußrechnung - Berechnungsmethode

    Der erkennende Senat hat die Notwendigkeit einer einheitlichen und gesonderten Feststellung bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur dann nach § 215 Abs. 4 AO verneint, wenn die Ermittlung gemeinsamer Mieteinkünfte auf einem leicht überschaubaren und kurzfristigen Vorgang mit problemloser Aufteilung nach einem einfachen Verteilungsschlüssel beruht oder wenn die Verhältnisse anderweitig in leicht überschaubarer Weise so gelagert sind, daß die betragsmäßige Ermittlung und die Zurechnung der Einkünfte verhältnismäßig einfach und die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nahezu ausgeschlossen ist (Urteil vom 3. Februar 1976 VIII R 29/71, BFHE 118, 135, BStBl II 1976, 396).
  • FG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 7 K 182/09

    Vergebliche Aufwendungen für Grund und Boden können keine Werbungskosten bei den

  • BFH, 05.08.1992 - II B 75/92

    Keine Verfahrensaussetzung bei verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen

  • BFH, 26.10.2005 - II R 45/03

    Klage gegen Grundlagenbescheid und Folgebescheid; Aussetzung

  • BFH, 26.07.1984 - IV R 13/84

    Gewinnfeststellungsbescheid - Einkommensteuerbescheid - Anfechtung des

  • BFH, 27.07.1982 - VIII R 176/80

    Zur AfA-Berechtigung des Nießbrauchers

  • BFH, 29.09.2005 - II B 23/04

    Eigentumsübergang an Grundstücken durch Umwandlungen kraft Gesetzes als

  • BFH, 07.11.1996 - IV R 72/95

    Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über gesondert festzustellende Einkünfte vor

  • BFH, 19.07.1990 - IV R 11/89

    Verfahrensfehler bei der gesonderten Feststellung der Einkünfte aus

  • BFH, 01.02.1989 - VIII R 49/84

    Bestimmung der Art von Grundstückseinkünften im Verfahren der gesonderten

  • BFH, 14.06.1988 - VIII R 155/82

    Geltendmachung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung

  • BFH, 21.03.1985 - IV R 277/84

    Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden

  • BFH, 11.05.1976 - VIII B 54/75

    Vollziehung eines angefochtenen Einkommensteuerbescheids - Erlaß eines positiven

  • BFH, 29.10.1987 - VIII R 412/83

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach ergehen eines

  • BFH, 23.09.1986 - III R 215/82

    Einkommensteuerliche Anerkennung einer mit den Kindern getroffenen Vereinbarung

  • BFH, 18.07.1990 - I R 114/88

    Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

  • BFH, 27.07.1982 - VIII R 234/80
  • FG Düsseldorf, 27.05.1986 - XV 356/82

    Anforderungen an die Erstellung einer Einkommensteuererklärung; Anforderungen an

  • BFH, 29.02.1984 - I R 128/81
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