Rechtsprechung
   BFH, 31.03.1976 - II R 93/75   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 118, 480
  • NJW 1976, 1424
  • BStBl II 1976, 470



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BFH, 05.12.1979 - II R 122/76  

    Teilaufhebung eines Erbbaurechts unterliegt der Grunderwerbsteuer

    Wird durch Vertrag die teilweise Aufhebung eines Erbbaurechts vereinbart, so unterliegt der Rechtsvorgang der Grunderwerbsteuer (Bestätigung des BFH-Urteils vom 31. März 1976 II R 93/75, BFHE 118, 480, BStBl II 1976, 470).

    Die abweichende frühere Praxis konnte wegen ihres inneren Widerspruchs nicht aufrechterhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - BFH-Urteil vom 31. März 1976 II R 93/75, BFHE 118, 480, BStBl II 1976, 470).

    Von den in § 1 Abs. 1 GrEStG aufgeführten Rechtsvorgängen, an deren Verwirklichung das Gesetz die Entstehung der Steuer knüpft, entspricht, wie im Urteil BFHE 118, 480, BStBl II 1976, 470 dargetan ist, derjenige der Nr. 2 sinngemäß einer vertragsmäßigen Aufhebung des Erbbaurechts.

    Diese Erstreckung der entsprechenden Anwendung des § 1 Abs. 1 GrEStG auf die Fälle der Aufhebung oder des vertraglich vereinbarten Verzichts von Erbbaurechten ist deshalb geboten, weil der Grundstückseigentümer dadurch - wie bei der Übertragung des Erbbaurechts nach Entstehung des Heimfallanspruchs - die volle rechtliche Macht über das Grundstück zurückerlangt (BFHE 118, 480, 481, BStBl II 1976, 470).

  • BFH, 08.02.1995 - II R 51/92  

    Erlöschen von Erbbaurechten

    Dies entspreche auch der Argumentation des BFH im Urteil vom 31. März 1976 II R 93/75 (BFHE 118, 480, BStBl II 1976, 470), in dem er es als folgerichtig angesehen habe, daß die rechtsgeschäftliche Aufhebung des Erbbaurechts grunderwerbsteuerpflichtig sei, wenn die Entstehung des Erbbaurechts der Grunderwerbsteuer unterliege.

    Hierin liegt auch, wie das FG zutreffend erkannt hat, der rechtlich erhebliche Unterschied zu der vom FA als Vergleichsfall angeführten rechtsgeschäftlichen Aufhebung des Erbbaurechts (§ 26 ErbbauV; BFH-Urteil in BFHE 118, 480, BStBl II 1976, 470), denn nach der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Gestaltung des Sachverhalts war das Erbbaurecht noch nicht beendet; der Erbbauberechtigte verzichtete aber auf seine noch bestehende Berechtigung an dem Grundstück i. S. des § 1 Abs. 1 ErbbauV zugunsten des Grundstückseigentümers, der seinerseits das Vollrecht über sein Grundstück (erst) aufgrund des Verzichts des Erbbauberechtigten erlangte.

  • BFH, 13.05.1993 - II R 82/89  
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