Weitere Entscheidung unten: BFH, 16.05.1975

Rechtsprechung
   BFH, 07.07.1976 - I R 218/74   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1 Abs. 1
    Medizinischer Fußpfleger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 119, 274
  • BStBl II 1976, 621



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Wird zitiert von ... (72)  

  • BFH, 29.11.2001 - IV R 65/00  

    EStG §§ 15, 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) werde zur Bestimmung der Vergleichbarkeit auf die behördliche Erlaubnis und die Überwachung durch die Gesundheitsämter abgestellt (Urteil vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621).

    Denn es fehlt an der notwendigen staatlichen Erlaubnis und der damit verbundenen Überwachung durch die Gesundheitsämter (s. dazu BFH-Urteil in BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621).

    Sachlich rechtfertigender Grund für die Privilegierung der im Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgenommenen Heil- und Heilhilfsberufe ist die Sicherung einer fachgerechten Berufsausübung (BFH-Urteil in BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621).

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 69/00  

    Freiberufliche Tätigkeit bei Heilhilfsberufen

    Hinsichtlich der Ähnlichkeit mit dem Beruf des Heilpraktikers bleibt der Senat demnach bei der bisherigen Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621).

    Wie der BFH jedoch bereits in seinem Urteil in BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621 erkannt hat, schützt das Gesetz insoweit lediglich die Berufsbezeichnung.

    Der BFH hat die unterschiedliche Behandlung der Heil- und Heilhilfsberufe gegenüber den technischen Berufen seinerzeit damit gerechtfertigt, dass gerade bei Heil- und Heilhilfsberufen ein besonderes Bedürfnis nach einer fachgerechten Berufsausübung besteht (BFH-Urteil in BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621, unter II.2.b bb).

  • BVerfG, 10.11.1999 - 2 BvR 1820/92  

    Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Fußpfleger

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs übe ein medizinischer Fußpfleger keine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" in diesem Sinne aus (Hinweis auf Bundesfinanzhof, BStBl II 1975 S. 523; BStBl II 1976 S. 621).
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Rechtsprechung
   BFH, 16.05.1975 - VI R 101/71   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 116, 20
  • NJW 1975, 2312 (Ls.)
  • DB 1975, 2307
  • BStBl II 1976, 621



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Wird zitiert von ... (7)  

  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00  

    Zinsen auf Bruttolohn

    Der Arbeitgeber, der keine Vergütung zahlt, gerät nicht etwa nur mit dem Nettoanspruch in Verzug; denn die Lohnsteuer ist als Teil des Bruttolohnanspruchs mit diesem zusammen und wie dieser zu erfüllen (BAG 17. April 1985 - 5 AZR 74/84 - BAGE 48, 229, 234; BFH 16. Mai 1975 - VI R 101/71 - BFHE 116, 20, 22).
  • BGH, 04.12.1986 - IX ZR 47/86  

    Haftung des Konkursverwalters bei Fortführung des Unternehmens; Ansprüche der

    Wegen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 16. Mai 1975, DB 1975, 2307, 2308), daß die Löhne der nach Konkurseröffnung weiterbeschäftigten Arbeitnehmer und darauf einbehaltene Lohnsteuern Masseschulden seien (so auch Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 3 Rdnr. 79), und weil nach dem durch das Gesetz vom 23. Dezember 1976 (BGBl I, 3845, 3868) eingeführten § 59 Abs. 1 Nr. 3 e KO schon die Ansprüche der Träger der Sozialversicherung wegen der Rückstände für die letzten sechs Monate vor der Konkurseröffnung Masseschulden sind, vertreten nunmehr die Erläuterungsbücher Böhle-Stamschräder/ Kilger 13. Und 14. Aufl. § 58 Anm. 3 g und Kuhn/Uhlenbruck KO 10. Aufl. § 58 Rdnr. 8 l die Ansicht, daß die Sozialversicherungsbeiträge den Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KO zuzurechnen seien.
  • BAG, 12.07.1989 - 5 AZR 501/88  

    Besteuerung von auf die Bundesanstalt übergegangenen Lohnforderungen

    Die Frage, um welchen Anteil sich die übergegangenen Lohnforderungen wegen der bestehengebliebenen Steuerlast minderten, bestimmte sich vielmehr nach dem Zeitpunkt, zu dem von dem beklagten Konkursverwalter Arbeitslohn gezahlt wurde (vgl. zum Ganzen auch BFH Urteil vom 16. Mai 1975 - VI R 101/71 - DB 1975, 2307).

    Im übrigen ist insoweit noch zu bemerken, daß, wenn der Konkursverwalter geschuldeten Arbeitslohn, der Masseforderung ist, zahlt, die Lohnsteuer einen Teilbetrag des geschuldeten Arbeitslohns darstellt und im Konkurs des Arbeitgebers das Schicksal des an den Arbeitnehmer ausgezahlten Nettolohns teilt, mithin ebenfalls als Masseanspruch zu befriedigen ist (vgl. dazu BFH Urteil vom 16. Mai 1975 - VI R 101/71 - DB 1975, 2307).

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