Rechtsprechung
   BFH, 29.07.1976 - IV R 145/72   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 119, 462
  • NJW 1976, 2288 (Ls.)
  • BStBl II 1976, 750



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Wird zitiert von ... (39)  

  • BFH, 09.09.1986 - VIII R 198/84  

    Betriebsaufspaltung

    In Ausnahmefällen kann die Fähigkeit der Durchsetzung des geschäftlichen Betätigungswillens in der Betriebsgesellschaft auch ohne eine Beteiligung an dieser aufgrund einer durch die Besonderheiten des Einzelfalls bedingten tatsächlichen Machtstellung in einer Betriebsgesellschaft gegeben sein (BFH-Urteile vom 29. Juli 1976 IV R 145/72, BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750; in BFHE 132, 472, BStBl II 1981, 379, und vom 16. Juni 1982 I R 118/80, BFHE 136, 287, BStBl II 1982, 662, und in BFHE 141, 536, BStBl II 1984, 714).

    Der IV. Senat hat in seinem Urteil in BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750 einen solchen Ausnahmefall darin gesehen, daß die nichtfachkundigen Ehefrauen ein bisher von ihren Ehemännern betriebenes gewerbliches Unternehmen formal durch Gründung einer neuen Gesellschaft übernahmen, die Ehemänner aber das Anlagevermögen zurückbehielten und an die aus den Ehefrauen bestehende neue Gesellschaft verpachteten und außerdem aufgrund von als Anstellungsverträgen bezeichneten Vereinbarungen die Geschäfte des Unternehmens wie bisher fortführten.

    aa) Anders als in dem Urteil in BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750 zugrunde liegenden Sachverhalt hatte im Streitfall der Kläger als Nur-Besitzgesellschafter in der Betriebs-GmbH seiner Ehefrau aus fachlichen Gründen keine "eindeutige Vorrangstellung auf dem Gebiet der in Frage stehenden geschäftlichen Betätigung", die es seiner Ehefrau als Gesellschafterin der Betriebs-GmbH in ihrem "eigenen wohlverstandenen Interesse zwingend nahelegt, sich bei der Ausübung ihrer Rechte als Gesellschafter der Betriebsgesellschaft weithin den Vorstellungen" des ihr nahestehenden Gesellschafters "der Besitzgesellschaft unterzuordnen".

    Zwar ist in dem Urteil in BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750 ausgeführt worden, die Durchsetzung eines geschäftlichen Betätigungswillens in der Betriebsgesellschaft sei auch "auf Grund einer z.B. durch die Position als Großgläubiger ... bedingten wirtschaftlichen Machtstellung" möglich.

  • BFH, 15.10.1998 - IV R 20/98  

    Betriebsaufspaltung: Faktische Beherrschung beim Ehegattenmodell

    Ein anderes Ergebnis läßt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 29. Juli 1976 IV R 145/72 (BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750) herleiten.

    Im BFH-Urteil in BFH/NV 1991, 454 wird der der Senatsentscheidung in BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750 zugrundeliegende Sachverhalt als Ausnahmefall bezeichnet.

    Vom Streitfall unterscheidet sich der dem Senatsurteil in BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750 zugrundeliegende Sachverhalt zumindest in einem entscheidungserheblichen Punkt.

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 13/95  

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Einkünfte- und Vermögensqualifikation

    Das gilt auch für den hier vorliegenden Fall, daß die Betriebsgesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt wird (mitunternehmerische Betriebsaufspaltung, ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteilen vom 29. Juli 1976 IV R 145/72, BFHE 119, 462, BStBl II 1976, 750; vom 27. August 1992 IV R 13/91, BFHE 169, 231, BStBl II 1993, 134 unter II. 1. b der Gründe, m. w. N.; vom 10. Februar 1994 IV R 37/92, BFHE 174, 140, BStBl II 1994, 564) und sie das gesamte Anlagevermögen der Besitzgesellschaft gepachtet hat (qualifizierte Betriebsverpachtung, vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. Juni 1993 VIII R 57/92, BFH/NV 1994, 162, m. w. N.).
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